Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 561/2012

Urteil vom 12. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (Brandstiftung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 26. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ beauftragte zwei in finanziellen Schwierigkeiten steckende Mittäter gegen ein Entgelt von Fr. 1'000.--, ein im Bau befindliches Reitsportzentrum in Gampelen anzuzünden und mit Farbe zu beschmieren, um die Bauarbeiten zu verzögern. Er wirkte an der Tatvorbereitung mit und gab die Instruktionen für die Tatausführung vor. Die von den Mittätern in der Nacht vom 20. auf den 21. Juli 2002 deponierten Brennsätze griffen nicht auf die Reitanlage über. Es entstand jedoch ein Sachschaden von insgesamt Fr. 500'000.-- (Fall "Gampelen").
Am 7. April 2004 wurde das Rennpferd "Donnerfee" mit einem geschätzten Marktwert von Fr. 1'000'000.-- gestohlen. X.________ versuchte, die Situation als "Trittbrettfahrer" auszunutzen, und verlangte von der Eigentümerin telefonisch ein Lösegeld in Höhe von Fr. 500'000.--. Zwei von ihm beauftragte Mittäter konnten bei der Lösegeldübergabe verhaftet werden (Fall "Donnerfee").

B.
Am 26. Januar 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern X.________ im Berufungsverfahren wegen versuchter Brandstiftung und Sachbeschädigung (Fall "Gampelen") sowie versuchter Erpressung (Fall "Donnerfee") in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht beantragt die Beschwerdeabweisung. X.________ hält in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren sei im Ergebnis massiv zu hoch. Die Vorinstanz habe in Überschreitung beziehungsweise Missachtung ihres sachrichterlichen Ermessens Strafzumessungsfaktoren falsch gewichtet.

1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen, die in der Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
aStGB (bzw. Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB) ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden des Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. S. 59 f.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.). Eine Beschwerde ist nicht alleine deshalb gutzuheissen, um die Begründung zu verbessern oder zu vervollständigen, soweit die Entscheidung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f.; mit Hinweisen).
1.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 68 Ziff. 1 aStGB; Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat der Richter zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festzulegen, indem er alle straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände angemessen zu erhöhen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B 460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).

1.3 Die Vorinstanz geht von der versuchten Brandstiftung als schwerstem Delikt aus. Der Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren sei infolge des gesetzlichen Strafmilderungsgrundes des Versuchs nach unten offen. Sowohl bei der Erpressung als auch bei der Brandstiftung handle es sich um "sehr vollendete Versuche", die sich nur geringfügig strafmildernd auswirkten. Die lange Verfahrensdauer stelle einen Grenzfall der Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, der aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (kein Geständnis, erneute Delinquenz [Fall "Donnerfee"]) lediglich zu einer leichten Strafmilderung führe. Die Vorinstanz qualifiziert das objektive Tatverschulden für beide Deliktskomplexe als ganz erheblich, die Täterkomponenten seien neutral bis leicht negativ zu werten. Insgesamt sei von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Aus "praktischen Gründen" sei für die versuchte Brandstiftung und die qualifizierte Sachbeschädigung eine (gemeinsame) Einsatzstrafe von 30-34 Monaten festzusetzen. Diese sei aufgrund der versuchten Erpressung um 18-20 Monate zu erhöhen. Die erstinstanzliche Freiheitsstrafe liege im unteren Bereich des Strafrahmens, könne aber in Beachtung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) nicht
erhöht werden. Insgesamt erweise sich die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von vier Jahren aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers (nach dem Fall "Donnerfee"), dessen persönlichen Verhältnisse, der langen Verfahrensdauer und eines Quervergleichs mit den rechtskräftig verurteilten Mittätern als angemessen.

1.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung ihr Ermessen überschritten respektive missbraucht, indem es einzelne Strafzumessungsgründe falsch gewichtet und wesentliche Aspekte nicht oder nur ungenügend berücksichtigt habe.
1.4.1 Nicht einzutreten ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe die lange Verfahrensdauer beziehungsweise die Verletzung des Beschleunigungsgebots de facto ausser Acht gelassen oder nicht hinreichend berücksichtigt. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, berücksichtigt die lange Verfahrensdauer aber gleichwohl leicht strafmindernd. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Verfahrensdauer für sich betrachtet relativ lang erscheint. Er zeigt jedoch nicht auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der Behandlung des Falls durch die Behörden und des konkreten Verfahrensgangs übermässig sein sollte. Er befasst sich nicht mit dem konkreten Verfahrensgang und legt nicht dar, welche Verfahrensabschnitte zu lange gedauert haben sollen. Die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots beziehungsweise deren ungenügende Berücksichtigung ist nicht substanziiert begründet. Sie genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ob der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren überhaupt rechtsgenügend gerügt hat, was die Vorinstanz verneint, kann insofern dahingestellt bleiben.
Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren sorgfältig. Sie gewichtet das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Tatausführung, die Willensrichtung des Beschwerdeführers und seine Beweggründe. Sodann berücksichtigt sie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, sein Verhalten nach der Tat und seine Strafempfindlichkeit. Sie berücksichtigt die "sehr vollendeten Versuche" - methodisch zwar unkorrekt bevor sie sich überhaupt zum Tatverschulden geäussert hat und losgelöst von der jeweiligen Tathandlung - leicht strafreduzierend. Gestützt darauf bestimmt sie die Strafe. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich.
1.4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz bewerte sein Verschulden zu streng, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist es angesichts des Strafrahmens von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe widersprüchlich, dass die Vorinstanz trotz des ihrer Ansicht nach erheblichen Verschuldens bei beiden Tatkomplexen eine Freiheitsstrafe von "nur" vier Jahren als angemessen erachtet (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64). Die Erwägungen und die ausgesprochene Freiheitsstrafe lassen vielmehr auf ein geringeres Verschulden schliessen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, es sei höchstens ein mittelschweres Verschulden anzunehmen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Freiheitsstrafe von vier Jahren läge auch bei einem nicht mehr leichten bis mittleren Verschulden innerhalb des grossen sachrichterlichen Ermessens am untersten Rahmen.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf Vergleichsfälle aus der bundesgerichtlichen Praxis beruft und damit die mangelnde Plausibilität der ausgesprochenen Strafe belegen will, ist ihm nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat für eine korrekte Anwendung von Bundesrecht zu sorgen. Unterschiede in der Zumessungspraxis innerhalb der gesetzlichen Grenzen sind als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193; 124 IV 44 E. 2c S. 47). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls und kann daher nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden. Die aus dem weiten Ermessensspielraum resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich allein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191, a.a.O.).
1.4.3 Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, die Vorinstanz habe bei der Bildung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB versäumt, in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für die versuchte Brandstiftung als schwerstes Delikt zu bestimmen. Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ist indessen eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen. Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass die Vorinstanz die Einsatzstrafe infolge Deliktsmehrheit schärft (Urteil 6B 524/2010, 6B 626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4; siehe auch Urteil 6B 579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). "Praktische Gründe", warum die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen von den zu Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB entwickelten Grundsätzen abweicht, werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen bei der (versuchten) Brandstiftung (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren) und der (qualifizierten) Sachbeschädigung (Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünf Jahren) kann vorliegend nicht von einer
identischen Tatschwere ausgegangen werden, weshalb das Verschulden für beide Delikte individuell zu bestimmen und eine Einsatzstrafe für die versuchte Brandstiftung als schwerste Straftat festzusetzen gewesen wäre.
Trotz der unvollständigen Begründung rechtfertigt es sich, von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzusehen. Das Bundesgericht kann, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B 341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Die ausgefällte Strafe erweist sich, wie zuvor dargelegt, angesichts des Verschuldens sowie des Strafrahmens der qualifizierten Brandstiftung nicht als unhaltbar hart. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass sich das methodisch falsche Vorgehen nachteilig für den Beschwerdeführer auswirkt. Auf eine Aufhebung des Urteils kann aus diesem Grund verzichtet werden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f.; Urteil 6B 446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; je mit Hinweisen).

1.5 Gesamthaft gesehen ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Strafzumessung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen keine Bundesrechtswidrigkeit auf.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_561/2012
Date : 12. März 2013
Published : 30. März 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung (Brandstiftung usw.)


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