Tribunal federal
{T 7}
B 40/06
Urteil vom 12. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
S.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
1. Personalvorsorgestiftung der Firma X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Roberta Papa, Lenz & Staehelin Rechtsanwälte, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
2. Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1972 geborene S.________ arbeitete von Februar 1993 bis Ende Dezember 1996 als Lagerist und Maschinenführer bei der Firma Y.________. Für die berufliche Vorsorge war er bei der Personalvorsorgestiftung der Firma Z.________ versichert. Nachdem die Arbeitgeberfirma das Anstellungsverhältnis auf Ende Dezember 1996 gekündigt hatte, stellte S.________ am 9. Dezember 1996 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 1997. Er erklärte, eine Vollzeitstelle zu suchen und voll arbeitsfähig zu sein. Ab April 1997 war er in einem Einsatzprogramm beim Verein A.________! tätig. 1998 und 1999 war S.________ jeweils während einiger Wochen als Hilfskraft erwerbstätig, wurde jedoch bereits während der Probezeit entlassen, weil er für die entsprechenden Arbeiten als ungeeignet erachtet wurde. Gestützt auf eine Anmeldung vom 6. Juli 2000 sprach die IV-Stelle Zürich S.________ nach umfangreichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht mit Verfügungen vom 12. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Juli 1999 eine ganze Invalidenrente zu.
B.
Am 17. Dezember 2004 liess S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, die Personalvorsorgestiftung der Firma X.________ bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab Januar 1998 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 70 % auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht gelangte zum Schluss, es sei nicht erstellt, dass S.________ spätestens seit 31. Januar 1997 (Ablauf der Nachdeckungsfrist) ununterbrochen zu mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Es bestehe daher kein Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Dementsprechend wies es die Klage mit Entscheid vom 13. Februar 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Winterthur-Columna zu verpflichten, ihm rückwirkend ab Januar 1998 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 70 %, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageerhebung, auszurichten; eventuell sei die Personalvorsorgestiftung der Firma X.________ zur Erbringung der nämlichen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu verpflichten.
Die Winterthur-Columna und die Personalvorsorgestiftung der Firma X.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Personalvorsorgestiftung beantragt eventualiter, die Sache sei zur Prüfung ihrer Passivlegitimation an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Der Instruktionsrichter holte in der Folge Beweisauskünfte bei der Firma C.________, vom 6. September 2006 und bei Dr. med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2006 ein. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
Im angefochtenen Entscheid sind die hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 24 - 1 ...73 |
|
1 | ...73 |
2 | Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz. |
3 | Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: |
a | dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; |
b | der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. |
4 | Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. |
5 | Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
|
1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
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1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
3.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, unabhängig von der Invalidenversicherung zu prüfen ist. Eine Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung besteht schon deshalb nicht, weil deren Verfügung nur der Winterthur-Columna, nicht aber der Personalvorsorgestiftung der Firma X.________, eröffnet wurde (BGE 129 V 73).
4.
Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einer Erwerbsunfähigkeit und zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 1999 führte, bis 31. Januar 1997 eingetreten ist, als die Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
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1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
4.1 Dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik, Universitätsspital W.________, vom 10. Dezember 1996 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 20. Mai bis 4. Juni 1996 erstmals behandelt wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen wurde lediglich vom 21. bis 24. Mai 1996 bescheinigt. Am 10. Dezember 1996 schlug die Psychiatrische Poliklinik alsdann vor, der an einer Somatisierungsstörung leidende Versicherte solle auf eigenen Wunsch an einen niedergelassenen Psychiater (Dr. med. H.________) zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vermittelt werden. Gegebenenfalls sei auch ein Therapieversuch mit einer antidepressiven Medikation wünschenswert. Von einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen Ende 1996 ist in diesem Bericht nicht die Rede. Eine laut undatiertem Zeugnis der Frau Dr. med. O.________, zwischenzeitlich vom 21. August bis 30. September und vom 1. bis 30. Oktober 1996 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in der Folge 50 % steht offenbar im Zusammenhang mit einem Unfall und ist hier ausser Betracht zu lassen. Ab 13. Dezember 1996 bis 12. August 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen der Somatisierungsstörung vom Psychiater Dr. med. H.________, behandelt
(Zeugnis vom 28. August 2001). Aus den erwähnten und den weiteren medizinischen Unterlagen (Bericht der Psychiatrischen Universitätsspital W.________ vom 25. März 2002 und Gutachten des Psychiaters Dr. med. E.________ und des Psychologen lic. phil. R.________, vom 2. April 2003 kann nicht geschlossen werden, dass beim Versicherten bis 31. Januar 1997 aus psychischen Gründen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten war, welche ihn daran gehindert hätte, eine mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbare Arbeit zu verrichten. Daran ändert die letztistanzlich eingereichte Zusammenfassung der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals W.________ vom 5. September 1997 nichts, wurde doch auch darin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Antworten des Dr. med. H.________ vom 16. März 2006 auf die ihm von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen sind ebenfalls wenig aufschlussreich, indem nähere Angaben zu Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit während der Behandlung (13. Dezember 1996 bis 12. August 1998) fehlen. Soweit Dr. H.________ auf Fotokopien verweist, welche der Instruktionsrichter nachträglich im Rahmen einer Beweisauskunft bei ihm einverlangt hat, lässt sich daraus
ebenfalls nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewinnen, handelt es sich dabei doch um den vorstehend zitierten Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals W.________ vom 10. Dezember 1996 sowie einen Bericht des Dr. med. H.________ an Dr. med. C.________, vom 22. August 1998. In diesem finden sich ebenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass der Versicherte im interessierenden Zeitraum bis Ende Januar 1997 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Es fehlen somit echtzeitliche Arztberichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum dokumentieren würden. Hinzu kommt, dass der Versicherte sich im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 9. Dezember 1996 als voll vermittlungsfähig bezeichnete und sich ab 22. November 1996 nachweislich um Vollzeitstellen bemühte. Die Arbeitslosenentschädigung wurde sodann ebenfalls auf der Grundlage eines vollen Arbeitspensums ausgerichtet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind diese Umstände durchaus bedeutsam, indem sie nebst den fehlenden echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Indizien dafür gelten können, dass der gegenüber der Arbeitslosenversicherung behaupteten eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit
entsprach.
4.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, den Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 1997 nachzuweisen. Es trifft zu, dass Dr. med. H.________ den Beschwerdeführer seit 13. Dezember 1996 wegen der Somatisierungsstörung behandelte. Dem Schreiben des Psychiaters vom 21. April 1997 an die Medizinische Klinik des Universitätsspitals W.________, das zeitlich nahe an der hier interessierenden Periode liegt, lässt sich indessen bloss entnehmen, dass zur Behandlung Medikamente (Demetrin und Deroxat) eingesetzt wurden. Dass die Einnahme dieser Arzneimittel zwangsläufig zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, ist indessen nicht ausgewiesen. Entgegen der Behauptung des Versicherten steht nicht fest, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende 1996 bereits über 20 % arbeitsunfähig war, zumal auch die Arbeitgeberfirma bei der Kündigung nicht auf eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit Bezug nahm. Die neun Jahre nach der fraglichen Zeitspanne abgegebene Stellungnahme des Dr. H.________ vom 16. März 2006 hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit vermag eine echtzeitliche Einschätzung nicht zu ersetzen. Zudem erklärte Dr. H.________ zwar, die
Arbeitsunfähigkeit sei stark variabel gewesen und habe zeitweise auch 100 % betragen, schloss aber auch nicht aus, dass der Versicherte während der Behandlungsdauer (13. Dezember 1996 bis 12. August 1998) in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft auszuüben. Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Tätigkeit im Arbeitlosenprojekt A.________! ab 1. April 1997 sind nicht relevant. Sollte die Arbeitsunfähigkeit während dieser Beschäftigung eingetreten sein, wäre der Beschwerdeführer nicht mehr bei einer der beiden Beschwerdegegnerinnen versichert gewesen. Ebenso wenig können aus allfälligen Arbeitsunfähigkeitsperioden während der Tätigkeit im erwähnten Projekt sowie der frühzeitigen Beendigung der späteren Arbeitsverhältnisse Rückschlüsse auf die Einsatzfähigkeit im Januar 1997 gezogen werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf drei Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruft (Urteile B 50/99 vom 14. August 2000, B 12/03 vom 12. November 2003 und B 63/04 vom 28. Dezember 2004), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese für den vorliegenden Fall keinen präjudizierenden Charakter haben, ging es in diesen drei Fällen doch um den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei Schubkrankheiten (Multiple Sklerose und Schizophrenie). Die eingereichte echtzeitliche Zusammenfassung der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals W.________ vom 3. Oktober 1996 enthält keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ist auch sonst wenig aussagekräftig. Die ein knappes Jahr später erstattete Zusammenfassung der gleichen Poliklinik enthält zwar ebenfalls eine Beurteilung, jedoch wiederum keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit, was doch die Annahme als berechtigt erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Ende 1996 und Mitte 1997 in seiner Leistungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt war. Der Umstand, dass der Versicherte seit 1996 praktisch ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung steht und sich während dieser Zeit auch medikamentös behandeln lassen musste, trifft zu, kann aber den
Nachweis für das Vorliegen einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses nicht erbringen. Da in den ärztlichen Unterlagen aus der in Frage stehenden Zeit keine ernsthaften Hinweise auf eine länger dauernde psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu finden sind, vermag die Antwort der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsspital W.________ vom 14. Mai 2002 auf die Frage nach dem Beginn der Arbeitunfähigkeit nicht zu überzeugen. Dass sich das psychische Zustandsbild spätestens im Mai 1996 drastisch verschlechtert habe, ist nicht ausgewiesen. Erst recht nicht erstellt ist, dass zu jenem Zeitpunkt eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ihren Anfang genommen hat.
5.
Entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, braucht die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin 2 nicht näher geprüft zu werden.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
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1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
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1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 12. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: