Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 2/2020
Urteil vom 12. Februar 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rüegg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschimpfung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. September 2019 (4M 19 6).
Sachverhalt:
A.
Am 15. Dezember 2017 traf A.________ bei einem Carparkplatz in Luzern auf B.________, den Partner seiner von ihm seit dem Jahr 2016 getrennt lebenden Ehefrau. Die Anklage wirft A.________ vor, er sei bei dessen Anblick wütend geworden und habe B.________, nachdem er ihm hinter einen Reisecar gefolgt sei, am Arm gepackt, worauf dieser beim Versuch, sich loszureissen, gegen den Reisecar gestürzt sei. B.________ sei daraufhin in den Personenwagen seiner Partnerin geflüchtet und habe von innen die Tür verriegelt, um sich vor A.________ in Sicherheit zu bringen. Dieser sei an das Auto getreten und habe B.________ anschliessend mit "Hurensohn", "ich bringe Dich um" und "Bastard" beschimpft und bedroht.
B.________ stellte am 18. Dezember 2017 fristgerecht Strafantrag wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 6. Februar 2018 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'100.--.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beurteilte Einsprache. Das Bezirksgericht Luzern bestätigte mit Urteil vom 7. August 2018 den Schuldspruch der Tätlichkeiten, der Beschimpfung und der Drohung und verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.--.
Auf Berufung des Beurteilten sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ am 12. September 2019 vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeiten frei und verurteilte ihn wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch und die Kostenfolgen aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat zu überbinden. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die von ihr als konstant gleichbleibend und glaubhaft gewürdigten Aussagen von B.________ an, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer jenen auf italienisch als "Hurensohn" und "Bastard" bezeichnet habe. Diese Bezeichnungen stellten allgemein bekannte herabwürdigende Schimpfworte dar, die ohne Zweifel ehrverletzend seien (angefochtenes Urteil S. 11 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 18).
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dabei wendet er sich in der Hauptsache gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Tätlichkeiten. Er macht geltend, die Aussagen von B.________ widersprächen sich im Kerngehalt sowohl hinsichtlich der Örtlichkeiten als auch hinsichtlich der eigentlichen physischen Einwirkung, der davon betroffenen Körperteile sowie der Laufwege der Beteiligten. Es falle namentlich auf, dass jener als Zeuge die irrelevante Vorgeschichte der angeblichen Auseinandersetzung sehr detailliert beschrieben habe, dass die Darstellung des eigentlichen Tatgeschehens demgegenüber indes bemerkenswert oberflächlich geblieben sei (Beschwerde S. 6 ff.). Demgegenüber seien seine eigenen (sc. des Beschwerdeführers) Aussagen zum Kerngeschehen bei allen Einvernahmen während des gesamten Verfahrens konstant und schlüssig geblieben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe zwischen ihm und B.________ kein Konflikt bestanden. Ferner treffe nicht zu, dass er bei der Begegnung aggressiv gewesen sei. Er habe von B.________ lediglich den Autoschlüssel für das von seiner Ehefrau und ihm abwechslungsweise genutzten Wagens herausverlangen wollen (Beschwerde S. 17 ff.).
Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Kontext auf die bei der getrennt lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn neu erhobenen und als Noven eingereichten präzisierenden Zeugenbestätigungen (Beschwerde S. 26 ff.). In Bezug auf die Beschimpfung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, B.________ habe in sämtlichen Einvernahmen ausgesagt, er (sc. der Beschwerdeführer) habe ihn als "Hurensohn" und "Bastard" betitelt. Dieser habe vielmehr weder in den Befragungen bei der Staatsanwaltschaft noch in derjenigen vor Bezirksgericht behauptet, als "Bastard" bezeichnet worden zu sein. Damit sei erstellt, dass B.________ nicht konstant ausgesagt habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern somit offensichtlich falsch festgestellt (Beschwerde S. 33 ff.).
2.
2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann gemäss Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
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1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.88 |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione: |
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a | del diritto federale; |
b | del diritto internazionale; |
c | dei diritti costituzionali cantonali; |
d | delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari; |
e | del diritto intercantonale. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
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1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.88 |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
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1 | Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
2 | Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95. |
3 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.97 |

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
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1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
2.2. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz würdigt den Sachverhalt und die Aussagen der Beteiligten umfassend und sorgfältig. Dabei ist zunächst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4, 36) entbehrlich, auf die Aussagen der Beteiligten zu den angeklagten Tätlichkeiten einzugehen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Punkt freigesprochen worden ist. Es mag zutreffen, dass die zu beurteilende Beschimpfung als Teil eines einheitlichen Geschehensablaufs erscheint, in welchem sich auch die Tätlichkeiten ereignet haben. Doch unterfällt der Sachverhaltskomplex in zeitlich und örtlich klar voneinander abgrenzbare Phasen. Aus den nach Ansicht des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht von einander abweichenden Schilderungen von B.________ in Bezug auf die Tätlichkeiten lassen sich demnach nicht unbesehen Schlüsse für die Beurteilung der nachfolgenden und an einem anderen Ort auf dem Parkplatz erfolgten Ehrverletzung ziehen. Im Übrigen ist die Würdigung dieser Aussagen durch die Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 7) nicht schlechterdings unhaltbar. Diese geht in diesem Kontext zunächst zu Recht davon aus, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B.________, dem neuen Partner der
Ehefrau des Beschwerdeführers, bereits im Sommer 2016 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Nach den insofern unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen ist zudem auch erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Begegnung seine Ehefrau sowie B.________ damit begrüsst hat, er rieche "frischen Scheissdreck". Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus ableitet, es habe zwischen den Beteiligten von Anbeginn weg eine aggressive Stimmung geherrscht (angefochtenes Urteil S. 10). Den Einwand des Beschwerdeführers, seine Äusserung habe sich nicht auf B.________ bezogen, sondern auf den tatsächliche vorhandenen Hundekot (Beschwerde S. 24, 35), hat die Vorinstanz zu Recht als reine Schutzbehauptung qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 10).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen in Bezug auf die Beschimpfung wendet, ist das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Kontext selber ein, dass sich B.________ nach dem Weglaufen im Personenwagen eingeschlossen habe, und dass er danach mit diesem gesprochen habe und er ihn in die "Höhle [recte wohl: Hölle] zum Teufel gejagt habe", wobei die Aussagen hinsichtlich des weiteren Wortlauts ("Lausbub" oder "Hurensohn" und "Bastard") divergieren. Unter den gegebenen Umständen ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Ausführungen von B.________ als glaubhaft erachtet und gestützt darauf annimmt, der Beschwerdeführer habe jenen, nachdem er sich im Auto eingeschlossen habe, auf Italienisch als "Hurensohn" und "Bastard" beschimpft. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht in weiten Teilen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus, die nicht geeignet ist, Willkür darzutun. Er setzt sich in seiner Beschwerde namentlich nicht hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander, sondern beschränkt sich darauf, wie im kantonalen Verfahren darzulegen, wie sich die Ereignisse seiner Ansicht nach
zugetragen haben sollen. Das Bundesgericht ist indes keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde nicht gerecht. Selbst wenn man annehmen wollte, dass auch eine andere Würdigung der Aussagen hätte in Betracht gezogen werden können oder gar näher gelegen hätte, würde dies nach ständiger Rechtsprechung für den Nachweis von Willkür nicht genügen (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren als Noven eingereichten schriftlichen "Zeugenbestätigungen" seiner Ehefrau und seines Sohnes führen zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 99 - 1 Possono essere addotti nuovi fatti e nuovi mezzi di prova soltanto se ne dà motivo la decisione dell'autorità inferiore. |
|
1 | Possono essere addotti nuovi fatti e nuovi mezzi di prova soltanto se ne dà motivo la decisione dell'autorità inferiore. |
2 | Non sono ammissibili nuove conclusioni. |
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
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1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog