Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 841/2018, 5A 843/2018

Urteil vom 12. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
5A 841/2018

A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Beschwerdegegnerin,

und

5A 843/2018

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdegegner,

Gegenstand
Schuldneranweisung (Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. August 2018 (ZSU.2018.176).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 1963) und A.A.________ (geb. 1969) sind die miteinander verheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 1998) und D.A.________ (geb. 2003). Mit Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2016 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Landschaft West den Ehemann ab dem 1. Januar 2015 zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 5'300.-- an die Ehefrau und je Fr. 1'370.-- (zzgl. Kinderzulagen) an die Kinder, ausmachend insgesamt Fr. 8'040.-- (zzgl. Kinderzulagen). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

A.b. Am 2. Mai 2016 klagte A.A.________ beim Bezirksgericht Kulm auf Scheidung der Ehe. Auf seinen Antrag hin passte das Bezirksgericht am 18. August 2016 den Eheschutzentscheid an und verpflichtet den Ehemann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 2'596.90 an die Ehefrau und Fr. 1'050.-- an D.A.________, ausmachend insgesamt Fr. 3'646.90. Mit separatem Entscheid von demselben Datum wies das Bezirksgericht ausserdem die damalige Arbeitgeberin von A.A.________ an, einen entsprechenden Betrag von dessen Lohnguthaben zugunsten der Ehefrau an deren Rechtsvertreter zu überweisen. Während die Schuldneranweisung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, hob das Obergericht des Kantons Aargau den Entscheid betreffend Anpassung der Unterhaltszahlungen am 3. Juli 2017 auf und wies das Gesuch um Änderung des Eheschutzentscheids ab.

A.c. Mit Klage vom 17. August 2017 ersuchte B.A.________ das Bezirksgericht gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2016 zusammengefasst darum, den jeweiligen Arbeitgeber und/oder Auftraggeber bzw. sonstigen Schuldner des Ehemannes anzuweisen, von dessen Lohn und/oder von anderen Guthaben insgesamt Fr. 6'670.-- im Monat (Ehegattenunterhalt von Fr. 5'300.-- und Unterhalt für die Tochter von Fr. 1'370.--) zu ihren Gunsten an ihren Rechtsanwalt zu überweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass damit die Schuldneranweisung vom 18. August 2016 vollständig ersetzt werde. Am 21. August 2017 stellte A.A.________ das Begehren, die Schuldneranweisung vom 18. August 2016 auf den Betrag von Fr. 998.05 zu reduzieren. In der Klageantwort vom 28. September 2018 schloss er ausserdem auf Aufhebung dieser Anweisung.
Mit Entscheid vom 6. April 2018 wies das Bezirksgericht "die jeweilige Arbeitgeberin" von A.A.________, "zurzeit insbesondere die B.________ GmbH", an, die der Ehefrau und der Tochter geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 998.05 (zzgl. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) jeweils monatlich vom Lohnguthaben abzuziehen und zugunsten der Ehefrau an deren Rechtsvertreter zu überweisen. Beiden Ehegatten gewährte es die unentgeltliche Rechtspflege.

B.
Gegen diesen Entscheid reichte B.A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Sie ersuchte darum, eine Schuldneranweisung mit der von ihr bereits vor Bezirksgericht beantragten Formulierung (vgl. vorne Bst. A.c) über den Betrag von Fr. 6'670.-- im Monat zu erlassen. In der Berufungsantwort schloss A.A.________ auf Abweisung der Berufung und Festsetzung der Schuldneranweisung auf Fr. 1'866.40 im Monat, allein bezogen auf seine aktuelle Arbeitgeberin.
Am 16. August 2018 fällte das Obergericht den folgenden Entscheid (beiden Parteien eröffnet am 7. September 2018) :

"1.
1.1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung [...] werden die Disp.-Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm [...] aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

1.
Die Arbeitgeberin [von A.A.________], die C.________ GmbH [...] wird angewiesen, die [von A.A.________] für die Tochter D.A.________ sowie [B.A.________] geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Umfang des Lohnanspruchs [von A.A.________] bis zum Höchstbetrag von Fr. 6'670.00 zuzüglich Kinder- und/oder Ausbildungszulagen jeweils monatlich von den Lohnguthaben [von A.A.________] in Abzug zu bringen und an Grütter Thomas [...] zu Gunsten Frau B.A.________ zu überweisen.

2.
Die C.________ GmbH wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Zahlungspflicht im Umfang des jeweiligen Betrages gemäss Ziffer 1 hiervor nur mit befreiender Wirkung erfüllt, wenn sie den entsprechenden Betrag direkt an die in Ziff. 1 genannte Zahladresse ausbezahlt.

[Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.A.________]

1.2.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

1.3.
Auf den Antrag [von A.A.________] betreffend Prozesskostenvorschuss wird nicht eingetreten.

2.
2.1.
Das Gesuch [von B.A.________] um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2.
Das Gesuch [von A.A.________] um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.3.
Die Bewilligungsverfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO).

3.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird zu 90%, mit Fr. 1'350.00, [A.A.________], und zu 10%, mit Fr. 150.00, [B.A.________] auferlegt.

4.
[A.A.________] wird verpflichtet, [B.A.________] für das Berufungsverfahren 80% ihrer Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'144.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 915.45, zu bezahlen."

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Oktober 2018 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht (Verfahren 5A 841/2018). Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 16. August 2018 und ersucht darum, seine derzeitige Arbeitgeberin anzuweisen, monatlich den Betrag von Fr. 1'866.40 direkt an die Ehefrau zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Schuldneranweisung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Anweisung an die Arbeitgeberin mit sofortiger Wirkung auf Fr. 1'866.40 festzusetzen. Ausserdem sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung dieses Gesuchs an das Obergericht zurückzuweisen. Zuletzt ersucht A.A.________ auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege.
Ebenfalls am 8. Oktober 2018 gelangt auch B.A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Verfahren 5A 843/2018). Sie beantragt, die Ziffer 1.1 des Entscheids vom 16. August 2018 sei aufzuheben und es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden:

"Es sei der jeweilige Arbeitgeber und/oder Auftraggeber bzw. sonstige Schuldner [von A.A.________], insbesondere die C.________ GmbH [...] anzuweisen, vom Lohnguthaben und/oder anderen Guthaben [von A.A.________] bei jeder Zahlung an [A.A.________] jeweils den zum Zeitpunkt der Zahlung fälligen Forderungsbetrag [von B.A.________] gegenüber [A.A.________] - ausmachend CHF 6'670.00 (CHF 1'370.00 für D.A.________ und 5'300.00 für B.A.________) pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus (damit Fälligkeit jeweils per 01. eines jeden Monats) - gerechnet ab dem Monat April 2018 vorab abzuziehen und an Grütter Rechtsanwälte AG [...] zu Gunsten von Frau B.A.________ zu überweisen.

Der jeweilige Arbeitgeber und/oder Auftraggeber [von A.A.________] sei darauf aufmerksam zu machen, dass er seine Zahlungspflicht nur mit befreiender Wirkung erfüllt, wenn er die entsprechenden Beträge im vollen Umfang [...] [B.A.________] ausbezahlt."

C.b. Mit Verfügung vom 16. November 2018 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch von A.A.________ um aufschiebende Wirkung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten abgewiesen.
Mit Eingabe vom 18. April 2019 ersucht B.A.________ darum, als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens eine Schuldneranweisung entsprechend dem im Hauptverfahren gestellten Antrag zu erlassen. Die Anweisung habe insbesondere gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zu ergehen. Eventualiter sei anzuordnen, dass die Zahlung auf ein Sperrkonto bei einer Schweizerischen Bank zu erfolgen habe. Der Instruktionsrichter hat A.A.________ angehört und das Gesuch anschliessend mit Verfügung vom 8. Mai 2019 abgewiesen.

C.c. Am 3. April 2019 beantragt A.A.________, es sei im Verfahren 5A 843/2018 die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen und ihm sei auch in diesem Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Im Verfahren 5A 841/2018 beantragt B.A.________ mit Vernehmlassung vom 24. April 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ausserdem ersucht B.A.________ darum, den Ehemann zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen; eventuell sei ihr das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Das Obergericht verzichtet in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung. Mit Repliken vom 8. und vom 9. Mai 2019 haben beide Parteien an ihren bisherigen Anträgen festgehalten. Duplik ist keine eingegangen.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.
Beide Beschwerden wurden gegen dasselbe Urteil erhoben, betreffen dieselben Parteien und Verhältnisse und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 5A 841/2018 und 5A 843/2018 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1). Basierend auf der bisherigen Parteirollenverteilung wird B.A.________ als Beschwerdeführerin und A.A.________ als Besch werdegegner bezeichnet.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. BGE 144 V 97 E. 1; 144 II 184 E. 1).

2.1. Die rechtzeitig erhobenen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) Beschwerden richten sich gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine Schuldneranweisung nach Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB entschieden hat. Bei der Schuldneranweisung handelt es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, womit die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel ist (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Als Vollstreckungsmassnahme ist die Schuldneranweisung ein Endentscheid nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (vgl. zum Ganzen BGE 134 III 667 E. 1.1; Urteil 5A 479/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.1).
Mit der Schuldneranweisung werden vermögensrechtliche Interessen verfolgt, womit die Beschwerde streitwertabhängig ist (BGE 137 III 193 E. 1.1). Beide Beschwerden erfüllen das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar für die Beschwerde des Beschwerdegegners. Sie führt aus, umstritten sei ein Betrag von Fr. 4'803.60 im Monat. Das Obergericht habe die Anweisung nur gegenüber der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners ausgesprochen. Dieses Arbeitsverhältnis sei auf Ende März 2019 befristet. Da die Beschwerde ans Bundesgericht im Oktober 2018 eingereicht worden sei, sei folglich eine Anweisungsdauer von sechs Monaten betroffen, womit der Streitwert unter Fr. 30'000.-- bleibe. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass für die Berechnung des Streitwerts bei Beschwerden gegen Endentscheide die Begehren massgebend sind, die vor der Vorinstanz strittig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Dort erreichte der Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- (vgl. vorne Bst. B).

2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei das Verfahren 5A 841/2018 als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil der Beschwerdegegner seit Ende März 2019 nicht mehr bei der von der strittigen Schuldneranweisung (allein) erfassten Arbeitgeberin angestellt sei und daher kein aktuelles Interesse mehr an der Beschwerdeführung habe.

2.2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde, welche es der beschwerdeführenden Partei ermöglicht, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur, den der angefochtene Entscheid mit sich brächte, zu vermeiden (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2 mit Hinweis). Das Interesse muss weiter aktuell und praktisch, mithin auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein. Das Bundesgericht soll nicht bloss theoretische Fragen entscheiden (BGE 140 III 92 E. 1.1; 135 III 513 E. 7.2). Liegt im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges Interesse vor, fällt es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit grundsätzlich gemäss Art. 71
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 71 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission - Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein.33 Die Kommission ist beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Qualifikationsverfahren.
BBG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mangelt es dagegen bereits bei Einreichung der Beschwerde an einem schutzwürdigen Interesse, tritt das Bundesgericht auf diese im Prinzip nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1).

2.2.2. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners mit der von der streitbetroffenen Anweisung (allein) erfassten Arbeitgeberin endete unbestritten am 31. März 2019. Bei Beschwerdeeinreichung am 8. Oktober 2018 hatten damit beide Parteien ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der von der Vorinstanz verfügten Schuldneranweisung, was denn auch nicht strittig ist. Ein derartiges Interesse besteht aber auch noch nach Beendigung des von der Anweisung betroffenen Arbeitsverhältnisses: Unbesehen darum, ob die strittige Schuldneranweisung bereits vollzogen wurde, ist im vorliegenden Verfahren jedenfalls deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als der vorinstanzliche Entscheid mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde in Zivilsachen in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Bst. C.b; Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG; BGE 142 III 738 E. 5.5.4; Urteil 5A 866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1, in: SJ 2013 I S. 314), die streitbetroffene Anweisung in einem allfälligen späteren (Rückabwicklungs-) Verfahren daher nicht mehr hinterfragt werden könnte (vgl. etwa BGE 138 III 620 E. 5 S. 623; 127 III 496 E. 3b/bb). Ein hinreichendes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids besteht sodann, soweit
dieser sich in Zukunft noch auswirken kann, mithin bezüglich der Frage, ob sich die Anweisung auch auf künftige Arbeitgeber oder Auftraggeber des Beschwerdegegners zu beziehen hat. Ein Rechtsschutzinteresse vermag der Beschwerdegegner schliesslich auch insoweit geltend zu machen, als ihm im vorinstanzlichen Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde (vgl. etwa Urteile 5A 961/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.1; 5A 872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 1.2).
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abschreibung des Verfahrens 5A 841/2018 erweist sich damit als unbegründet.

2.2.3. Der Beschwerdegegner beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheids und damit auch insoweit, als die Feststellung betroffen ist, für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht würden keine Kosten erhoben. Diesbezüglich erleidet er durch das Erkenntnis des Obergerichts keinen Nachteil, womit er in diesem Umfang kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; E. 2.2.1 hiervor).

2.3. Im genannten Umfang ist auf die Beschwerden in Zivilsachen einzutreten. Vorbehalten bleibt allerdings, was folgt:

2.3.1. Mangels Parteistellung im entsprechenden Verfahren (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2; Urteil 5A 502/2017 vom 15. August 2017 E. 4) ist es dem Beschwerdegegner verwehrt, die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren anzufechten. Soweit das Obergericht auf das Gesuch des Beschwerdegegners um Ausrichtung eines Kostenvorschusses nicht eintrat, setzt dieser sich in der Beschwerdeschrift sodann nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, womit die Beschwerde diesbezüglich nicht hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. statt vieler BGE 140 III 115 E. 2). Ausserdem stellt er kein beziffertes Begehren, wie dies nötig wäre (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2). Auf seine Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.

2.3.2. Nicht einzutreten ist ferner auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdegegner. Das Bundesgericht ist zur Behandlung dieses Gesuchs (funktionell) nicht zuständig. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin ihr Begehren bei dem für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständigen Gericht einreichen müssen (vgl. Urteil 5A 239/2017 vom 14. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.
In Streit steht die Vollstreckung von Beiträgen für Familienunterhalt, die mit rechtskräftigem Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2016 festgesetzt worden waren (vorne Bst. A.a). Wie andere Massnahmen zum Schutz der Ehe gemäss Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB ist auch die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 137 III 193 E. 1.2; 134 III 667 E. 1.1). Damit kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung und Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die gleiche Beschränkung der Prüfungsbefugnis gilt, soweit die Verweigerung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren zu prüfen ist (vgl. Urteile 5A 893/2018 vom 10. April 2019 E. 1.2; 5A 726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1). Nicht nachvollziehbar ist die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, dem Bundesgericht sei es gänzlich verwehrt, auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zurückzukommen. Bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein soll (BGE 141 I 36 E. 1.3). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

4.

4.1. Der Beschwerdegegner rügt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der verfügten Schuldneranweisung sein Einkommen qualifiziert falsch festgestellt und in der Folge in sein "verfassungsmässiges Recht auf Existenzsicherung" eingegriffen.
Das Obergericht hielt diesbezüglich fest, sowohl im Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2016 als auch in dem im Abänderungsverfahren getroffenen Entscheid vom 3. Juli 2017 seien die Gerichte davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner ein Nettoeinkommen von Fr. 12'000.-- erziele. Für die Zeit nach dem 3. Juli 2017 sei eine Reduktion dieses Einkommens nicht dargetan: Der Beschwerdegegner sei für ein und dieselbe Tätigkeit (Kameraarbeit für die Fernsehserie "D.________") bei verschiedenen Arbeitgeberinnen angestellt gewesen (namentlich C.________ GmbH und B.________ GmbH). Entgegen seinen Ausführungen sei nicht glaubhaft, dass er dabei unterschiedlich entlöhnt worden sei (zwischen Fr. 4'368.05 und Fr. 7'015.30 im Monat). Mit Blick auf die widersprüchlichen, unvollständigen und teilweise unwahren Darstellungen während der verschiedenen Verfahren habe der Beschwerdegegner sodann nicht glaubhaft machen können, dass er neben dem Einkommen aus der Kameraarbeit keine weiteren Einnahmen erziele. Damit sei weiterhin von einem Einkommen von Fr. 12'000.-- auszugehen.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, er habe dasjenige (tiefere) Einkommen erzielt, welches das Bezirksgericht im Verfahren auf Abänderung der Schuldneranweisung ermittelt habe. Ebenso entspreche das Einkommen den Tatsachen, das sich "nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils, aber noch vor Vorliegen des obergerichtlichen Entscheides neu manifestiert hat". Das vom Obergericht "konstruierte" Einkommen von Fr. 12'000.-- habe er nie erzielt und sei auch nicht glaubhaft gemacht. Damit werde ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet, was bei der Schuldneranweisung nicht zulässig sei
Zwar habe der Beschwerdegegner in der Vergangenheit Fehler begangen (Nichterscheinen zur Eheschutzverhandlung, Verschweigen von Tantiemenzahlungen) und sei es schwierig, in seinem Arbeitsumfeld den Überblick zu behalten. Dennoch gehe es nicht an, dass das Obergericht ihm neben dem tatsächlich erzielten Einkommen weitere Einnahmen anrechne. Unbehelflich sei der Verweis auf die Tätigkeit bei der Fernsehserie "D.________", da diese im Sommer 2018 eingestellt worden sei. Seit dem 24. Januar 2018 müsse der Beschwerdegegner ausserdem durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde U.________ unterstützt werden, was er vor Obergericht vorgebracht habe. Der Sozialdienst habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aber überprüft. Der Beschwerdegegner habe alles Notwendige vorgekehrt, um den Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen Fr. 5'243.40 betrage (Einreichen von Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen; Parteiaussage). Welche weiteren Beweise er beibringen könne, sei nicht ersichtlich. Negative Tatsachen könne er nicht beweisen. Das Obergericht sehe zwar in verschiedenen anderen Projekten allfällige weitere Einnahmequellen, stelle aber lediglich Vermutungen an. Es nenne keine konkreten Beträge und äussere sich nicht zur
Zusammensetzung des ihm angerechneten Einkommens von Fr. 12'000.--. Alles in allem sei das vorinstanzliche Vorgehen willkürlich.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass der Beschwerdegegner verschiedentlich widersprüchliche, unvollständige und teilweise unwahre Angaben gemacht habe. Seine Glaubwürdigkeit sei daher erschüttert, weshalb die Vorinstanz davon habe ausgehen können, eine Einkommensreduktion sei nicht glaubhaft. Eine falsche Feststellung des Sachverhalts sei nicht ersichtlich. Beim Umstand, dass die Fernsehserie "D.________" eingestellt worden sei, handle es sich sodann um ein nicht zu berücksichtigendes echtes Novum. Nicht von Belang sei weiter, dass der Beschwerdegegner Sozialhilfe beziehe. Der Sozialdienst prüfe in erster Linie die Aussagen des Bezügers und habe nicht die Mittel, das Vorhandensein weiterer Einkünfte abzuklären. Mit Blick auf sein bisheriges Verhalten sei es durchaus möglich, dass der Beschwerdegegner ohne Wissen der Sozialhilfebehörden zusätzliches Einkommen erziele.

4.3. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdegegners, das Obergericht habe ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Vielmehr kam das Gericht zum Schluss, dem Beschwerdegegner sei auch für die Zeit nach dem 3. Juli 2017 ein tatsächliches Einkommen von Fr. 12'000.-- anzurechnen.
Im Zusammenhang mit der Berechnung dieses Einkommens bringt der Beschwerdegegner allerdings zu Recht vor, dass das Obergericht die Bestätigung des Sozialdienstes U.________ nicht beachtete, wonach Ersterer seit Januar 2018 wirtschaftliche Hilfe bezieht. Der Beschwerdegegner hat die entsprechende Bestätigung als Beilage 7 zur Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht. Das Obergericht hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Es hat auch nicht ausgeführt, weshalb die Bestätigung nicht relevant oder nicht zu berücksichtigen wäre. Dabei genügt namentlich der generelle Hinweis nicht, dass der Beschwerdegegner sich in anderem Zusammenhang widersprüchlich und unehrlich verhalten habe. Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe durch den Beschwerdegegner ist indes geeignet, die Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen, dieser erziele noch immer ein Einkommen von Fr. 12'000.--. Die Vorinstanz hat damit ohne Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unbeachtet gelassen, worin eine willkürliche Beweiswürdigung zu sehen ist (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4).

4.4. Damit erweist sich die Berechnung des Einkommens des Beschwerdegegners für die Zeit bis März 2019 als qualifiziert fehlerhaft. Das Existenzminimum des Beschwerdegegners liegt gemäss den Angaben der Verfahrensbeteiligten sodann zwischen rund Fr. 2'800.-- und Fr. 3'370.--. Folglich ist nicht auszuschliessen, dass der Fehler in der Sachverhaltsfeststellung sich auch im Ergebnis auswirkt (zur Frage des Schutzes des Existenzminimums vgl. BGE 145 III 255 E. 5.5.2; 110 II 9 E. 4b). Die Beschwerde des Beschwerdegegners ist insoweit begründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Entscheid als willkürlich bzw. verstösst dieser ihrer Ansicht nach gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, weil das Obergericht das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) missachtet habe, indem es anders als die Erstinstanz nicht sämtliche künftigen Arbeitgeber des Beschwerdegegners sondern nur die aktuelle Arbeitgeberin mit der Schuldneranweisung erfasste (vgl. dazu vorne Bst. A.c und B). Der Beschwerdegegner wendet demgegenüber ein, er habe im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, eine Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber sei nicht zulässig.

5.2. Beim Verbot der reformatio in peius handelt es sich um einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstösst (BGE 129 III 417 E. 2.1.1; Urteil 5A 926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.1). Das Verschlechterungsverbot besagt namentlich, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen. Folglich darf die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei nicht weniger zusprechen, als dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getan hat (HURNI, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N. 41 zu Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO; vgl. auch BGE 134 III 151 E. 3.2). Grundsätzlich gelangt das Verschlechterungsverbot als Ausdruck der Privatautonomie uneingeschränkt zur Anwendung, soweit der Unterhaltsanspruch der Ehegatten betroffen ist, welcher der Dispositionsmaxime unterliegt (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Im Gegensatz dazu gilt für den Kindesunterhalt die Offizialmaxime; das Gericht ist an die Parteianträge nicht gebunden und entscheidet selbst bei deren Fehlen (vgl. Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO). Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist die Offizialmaxime auch
zulasten des Kindes anzuwenden bzw. zugunsten der unterhaltspflichtigen Person (vgl. zum Ganzen Urteil 5A 169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Die vorliegend strittige Schuldneranweisung umfasst zwar sowohl den Ehegatten- als auch den Kindesunterhalt. Dennoch handelt es sich bei ihr um ein einheitliches Ganzes, das sich auf einen Gesamtbetrag bezieht und nicht zwischen den beiden Unterhaltsarten unterscheidet. Mit Blick auf die Anwendung des Verschlechterungsverbots wird dadurch ebenfalls eine Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. dazu BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Entscheidend ist dabei, ob die Rechtsmittelinstanz eine für beide Begünstigten (Ehegatte und Kind) insgesamt nachteiligere Lösung trifft als der bei ihr angefochtene Entscheid. Anders als die Parteien meinen, gelangen diese Grundsätze im vorliegenden Verfahren, das sich vor den kantonalen Instanzen nach der ZPO richtet (vgl. Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
sowie Art. 271 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
a  die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124;
b  die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c  die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d  die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e  die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f  die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
g  die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h  die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i  die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
ZPO i.V.m. Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB), ebenfalls zur Anwendung.

5.3. Nach dem Ausgeführten durfte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ändern, nachdem nur diese, nicht aber der Beschwerdegegner Berufung eingereicht hatte (vgl. vorne Bst. B). Daran ändert entgegen Letzterem auch nichts, dass er im Berufungsverfahren einen gegenteiligen Standpunkt als die Beschwerdeführerin vertrat. Die Anwendung des Verschlechterungsverbots wäre nur dann ausgeschlossen, wenn auch der Beschwerdegegner Berufung geführt hätte. Zu prüfen bleibt damit, ob das Obergericht tatsächlich eine für die Beschwerdeführerin und das Kind nachteiligere Regelung als das Bezirksgericht getroffen hat. Dies ist mit der Beschwerdeführerin zu bejahen: Die vom Obergericht erlassene Schuldneranweisung richtet sich anders als diejenige des Bezirksgerichts allein an die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdegegners. Ändern sich - dies ist vorliegend der Fall (vgl. vorne E. 2.2.2) - dessen Verhältnisse, muss die Beschwerdeführerin daher eine neue Anweisung erwirken, was mit einigem Aufwand verbunden sein kann. Sie steht damit schlechter da, als wenn sich das Urteil gegen den jeweiligen Arbeitgeber richtet, sodass später nicht mehr das ganze Verfahren auf Erlass einer Anweisung
durchlaufen, sondern nur noch ein Vollstreckungsbegehren nach Art. 338
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 338 Vollstreckungsgesuch - 1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
1    Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
2    Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.
ZPO gestellt werden muss. Diese zeitliche Begrenzung der Schuldneranweisung wird auch nicht dadurch aufgewogen, dass das Obergericht sie über einen höheren monatlichen Betrag ausgesprochen hat als das Bezirksgericht (vorne Bst. A.c und B).

5.4. Indem das Obergericht eine für die Beschwerdeführerin und das Kind weniger günstige Regelung als die Erstinstanz getroffen hat, hat es zusammenfassend gegen das Verschlechterungsverbot verstossen und damit willkürlich entschieden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist insoweit begründet. Unter diesen Umständen braucht nicht mehr auf die weitere Rüge eingegangen zu werden, es sei per se verfassungswidrig, die Schuldneranweisung nur gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber auszusprechen.

6.
Zusammenfassend sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und die Ziffern 1.1 und 1.2 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die anbegehrte Anweisung unter Ergänzung der tatsächlichen Grundlagen neu zu beurteilen, zumal sich die Erwerbssituation des Beschwerdegegners seit Ausfällung des angefochtenen Urteils verändert hat (vgl. dazu Urteil 5A 779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 6.3). Die Sache ist daher zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Diese wird sich dabei auch mit den Überlegungen des Beschwerdegegners zu seiner "Existenzsicherung" auseinander zu setzen haben (vgl. vorne E. 4.1 und 4.4) Unter diesen Umständen braucht auf die weitere Rüge des Beschwerdegegners betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingegangen zu werden: Das Obergericht wird unter Berücksichtigung der neuen Situation neu über dieses Gesuch zu befinden haben. Die Ziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids ist damit ebenfalls aufzuheben. Das Obergericht wird weiter erneut über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), weshalb auch die
Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind und nicht mehr weiter auf die diesbezüglichen Anträge der Parteien einzugehen ist.
Damit erübrigen sich weitere Beweismassnahmen, zumal das Bundesgericht solche grundsätzlich nicht anordnet (vgl. etwa Urteile 5A 54/2018 vom 5. Juli 2018 E. 1.4; 5A 217/2016 vom 1. September 2016 E. 1.3). Die entsprechenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

7.

7.1. Die Rückweisung zum erneuten Entscheid gilt, selbst wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist, im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der betreffenden Partei. Unerheblich bleibt, ob eine Rückweisung beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wurde (BGE 141 V 281 E 11.1; Urteil 5A 902/2018 vom 14. August 2019 E. 5). Für die Verlegung der vor Bundesgericht angefallenen Kosten bedeutet dies, was folgt:

7.1.1. Betreffend das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben: Der Beschwerdegegner obsiegt im Ergebnis (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), dem Kanton Aargau dürfen keine Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und auch die Beschwerdeführerin, der insoweit keine Parteistellung zukommt (vgl. vorne E. 2.3.1), wird nicht kostenpflichtig.
Weitergehend sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (inkl. der Kosten der Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen; Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Beim Entscheid über die Kosten ist vernachlässigbar, dass in untergeordneten Punkten auf die Beschwerden nicht eingetreten werden konnte.

7.1.2. Die Parteien haben ihre eigenen Parteikosten ausgangsgemäss je selbst zu tragen bzw. ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Vorbehalten bleibt die dem Beschwerdegegner für den Verfahrensteil betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom Kanton Aargau zu bezahlende Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Diese Entschädigung ist praxisgemäss direkt der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners auszurichten.

7.2. Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. vorne Bst. C). Diese Gesuche werden insoweit gegenstandslos und sind abzuschreiben, als den Parteien zufolge Obsiegens keine Kosten auferlegt werden. Weitergehend sind sie gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist aufgrund der Umstände ausnahmsweise unschädlich, dass die Parteien es unterlassen haben, bei der zuständigen Stelle um die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen (vgl. dazu BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Urteile 5A 497/2018 vom 26. September 2018 E. 3.1; 5A 928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 8; vorne Bst. C und E. 2.3.2). Soweit sie den Parteien auferlegt werden, werden die Gerichtskosten folglich einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. Weiter werden den Parteien ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Vertreter beigeordnet (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A 841/2018 und 5A 843/2018 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1.1, 1.2, 2.2, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen.

3.
Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.

4.

4.1. Das Gesuch des Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Thomas Grütter als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.

4.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwältin Bernadette Gasche als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

5.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je im Umfang von Fr. 1'250.-- auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben.

6.

6.1. Rechtsanwalt Thomas Grütter wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

6.2. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist direkt seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, auszurichten.
Rechtsanwältin Bernadetta Gasche wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_841/2018
Datum : 12. Februar 2020
Publiziert : 01. März 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)


Gesetzesregister
BBG: 71
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 71 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission - Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein.33 Die Kommission ist beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Qualifikationsverfahren.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
45 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
103 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BZP: 24 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
ZGB: 172 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZPO: 58 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
119 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
271 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
a  die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124;
b  die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c  die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d  die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e  die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f  die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
g  die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h  die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i  die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
276 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
296 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
338
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 338 Vollstreckungsgesuch - 1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
1    Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
2    Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.
BGE Register
110-II-9 • 127-III-496 • 129-III-417 • 131-V-59 • 133-III-585 • 134-III-151 • 134-III-667 • 135-III-513 • 136-III-497 • 137-III-193 • 138-III-620 • 138-III-672 • 139-III-334 • 140-III-115 • 140-III-264 • 140-III-92 • 141-I-36 • 141-V-281 • 142-II-433 • 142-III-738 • 143-III-111 • 143-III-578 • 144-II-184 • 144-V-97 • 145-III-255
Weitere Urteile ab 2000
5A_169/2012 • 5A_217/2016 • 5A_239/2017 • 5A_479/2018 • 5A_497/2018 • 5A_502/2017 • 5A_54/2018 • 5A_726/2017 • 5A_779/2015 • 5A_841/2018 • 5A_843/2018 • 5A_866/2012 • 5A_872/2018 • 5A_893/2018 • 5A_902/2018 • 5A_926/2016 • 5A_928/2016 • 5A_961/2018
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SJ
2013 I S.314