Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 374/2014

Urteil vom 12. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2014 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Präsident.

Sachverhalt:

A.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Sachbeschädigung. Am 24. September 2014 führte sie am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch, bei welcher unter anderem eine Fotokamera, ein Mobiltelefon, drei Laptops und ein USB-Stick sichergestellt und auf Antrag des Beschuldigten versiegelt wurden. Am 3. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 verfügte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Präsident, die Entsiegelung dieser Geräte (inklusive der darin enthaltenen elektronischen Aufzeichnungen) und ihre Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft.

B.

Gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 7. November (Postaufgabe: 11. November) 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Am 29. November 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt.

2.

Gemäss Entsiegelungsantrag vom 3. Oktober 2014 verdächtigt die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, er habe im Sommer 2014 drei Mal einen "Billetautomaten" (in Lüscherz) beschädigt, indem er Bauschaum in den betroffenen Automaten gesprüht habe. Da es regelmässig vorkomme, dass Täter bei Sachbeschädigungen dieser Art die von ihnen beschädigten Objekte fotografieren, bestehe "eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auf den beschlagnahmten elektronischen Geräten Bilder vorhanden" sein könnten, "die als Beweismittel dienen können". Demgemäss seien (im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) "nur die verfahrensrelevanten Aufzeichnungen" zu erheben. Gegen die "Siegelung" (bzw. Aussonderung) der übrigen persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenzen sei nichts einzuwenden.

3.

Schon im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hatte der (damals noch anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die sichergestellten elektronischen Geräte und Datenträger untersuchungsrelevant wären. Weder gehe es um einen Fall sachbeschädigender Graffitis bzw. Farbsprayereien, noch gehöre er der "Sprayerszene" an, bei der es offenbar vorkommen könne, dass Täter ihre Sachbeschädigungen fotografisch dokumentieren. Im vorliegenden Fall werde der ihm nicht bekannten Täterschaft vielmehr vorgeworfen, drei Mal in relativ kurzem zeitlichem Abstand Bauschaum in einen Parkticket-Automaten gesprüht zu haben. Weshalb die Täterschaft dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit fotografisch festgehalten haben sollte, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als bei dem von der Staatsanwaltschaft dargelegten Tatvorgehen (Einsprühen von Bauschaum in das Innere des Automaten, um seine technische Funktion zu beeinträchtigen) von Aussen nichts bis wenig erkennbar wäre, weshalb ein Motiv für ein allfälliges Fotografieren des Automaten noch abwegiger sei. Aber selbst wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass sich auf den sichergestellten
elektronischen Dateien untersuchungsrelevante Bilder befinden könnten, was bestritten werde, erschiene es unverhältnismässig, sämtliche elektronischen Geräte und Datenträger des Beschwerdeführers, welche diverse private Aufzeichnungen und Korrespondenzen enthielten, unbeschränkt zu entsiegeln und zur Durchsuchung seitens der Staatsanwaltschaft freizugeben. Die Entsiegelung sei, wenn überhaupt, auf allfällige untersuchungsrelevante Bilder zu beschränken, wie dies im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft beantragt werde.

4.

Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Untersuchungsrelevanz und Verhältnismässigkeit betrifft, wird im angefochtenen Entscheid Folgendes erwogen: "Weil die Staatsanwaltschaft" noch keine Kenntnis vom Inhalt der sichergestellten elektronischen Aufzeichnungen haben könne, müsse es "für die Bewilligung der Entsiegelung genügen, dass nach der Anhörung der Betroffenen die Vermutung" bestehen bleibe, dass "die fraglichen Unterlagen und Gegenstände für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein können". Es sei "nicht ausgeschlossen", dass auf den versiegelten Geräten solche Aufzeichnungen gespeichert sein könnten. Es komme "regelmässig vor, dass Täter bei Taten von dieser Art die von ihnen beschädigten Objekte oftmals fotografieren". Zwar sei davon auszugehen, dass sich auf den versiegelten Geräten auch private Aufzeichnungen und Korrespondenzen des Beschwerdeführers befinden. Unabhängig von der Schadenshöhe sei jedoch sein Geheimhaltungsinteresse tiefer einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Sachbeschädigungen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Zusammenfassend sei festzuhalten, "dass sich unter den zu durchsuchenden Gegenständen und Aufzeichnungen potentiell keine" befänden, "die einem
strafprozessual zu achtenden Geheimnis unterstehen". "Da die Entsiegelung damit als verhältnismässig zu bezeichnen" sei, - "die gegenteiligen Ausführungen" des Beschwerdeführers könnten "nicht gehört werden," - seien alle elektronischen Geräte "entsprechend zu entsiegeln".

5.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Laieneingabe die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entsiegelungsentscheides. Die versiegelten Geräte enthielten keine Aufzeichnungen, die strafrechtlich relevant sein könnten. Da unter anderem "wichtige angefangene Arbeiten" darauf gespeichert seien, wäre er anlässlich der Hausdurchsuchung am 24. September 2014 bereit gewesen, auf eine Versiegelung zu verzichten, falls er die Datenträger innert nützlicher Frist (2-3 Tage) wieder zurückerhalten hätte. Wenn er schon seine angefangenen Arbeiten nicht habe beenden können, verlange er wenigstens, dass seine "Privatsphäre und der Datenschutz gewahrt bleiben". Dass sogenannte Vandalen teilweise Photos von ihren Sachbeschädigungen machen würden, treffe bekanntlich primär auf die Sprayer-Szene zu. Diese sei eine Subkultur, und die Sprayer betrachteten ihre "Werke" meist als Kunst. Bilder davon würden als Trophäen innerhalb der Szene herumgereicht, um den Bekanntheitsgrad der Täter zu steigern. Eine "Parkautomatenbeschädiger-Szene" gebe es demgegenüber seines Wissens nicht. Ebenso wenig sei ein Grund ersichtlich, weshalb jemand einen mit Bauschaum gefüllten Parkautomaten fotografieren sollte. Der angefochtene Entscheid sei darüber hinaus
unverhältnismässig. Selbst die Staatsanwaltschaft habe im Entsiegelungsgesuch darauf hingewiesen, dass auf die vollständige Entsiegelung aller Dateien verzichtet werden könne. Sie sei sich offenbar bewusst gewesen, dass sie sich "rechtlich auf sehr dünnes Eis" begeben habe. Entsprechendes hätte folglich auch das Zwangsmassnahmengericht berücksichtigen müssen.

5.1. Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
und Abs. 3 lit. a StPO; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Bis zum Entsiegelungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
i.V.m. Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
-268
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind.
StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
i.V.m. Art. 246
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
und Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO).

5.2. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen unter anderem voraus, dass die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
-d StPO, Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Der Entsiegelungsrichter hat daher (auch bei grossen Datenmengen) jene Gegenstände auszusondern, die (nach den substanziierten Angaben der Staatsanwaltschaft bzw. der betroffenen Inhaber) für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B 330/2014 vom 21. November 2014 E. 4.3).

5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer schon im kantonalen Entsiegelungsverfahren überwiegend argumentiert, dass die sichergestellten elektronischen Geräte "nichts mit dem Fall zu tun hätten" (angefochtener Entscheid, S. 8 oben). In der Tat drängen sich gewisse Zweifel an der Annahme der kantonalen Behörden auf, dass auf den Geräten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Photos von beschädigten Ticketautomaten gespeichert sein könnten. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich mit den betreffenden Einwendungen des Beschwerdeführers (wonach er nicht der "Sprayer-Szene" angehöre, angeblich Bauschaum in das Gerät hineingesprüht worden sei usw.) nicht auseinandergesetzt. Zwar kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass sich unter den sichergestellten Aufzeichnungen einschlägige Photos befinden könnten. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) einer unbeschränkten Durchsuchung sämtlicher elektronischen Geräte und Aufzeichnungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit entgegenstehen kann und dass das Zwangsmassnahmengericht (auf substanziierte Vorbringen des betroffenen Inhabers hin) die Entsiegelung jedenfalls auf untersuchungsrelevante
Gegenstände zu beschränken hat (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Dies gilt besonders in Fällen minder schwerer Kriminalität (Art. 197 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B 330/2014 vom 21. November 2014 E. 5.2). Aus dem blossen Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Inhalt der versiegelten Gegenstände noch nicht kennen kann, folgt keineswegs, dass ohne Weiteres deren unbeschränkte Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung zulässig wäre. Vielmehr ist es die gesetzliche Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichtes, nötigenfalls eine Triage (Sichtung) der versiegelten Aufzeichnungen vorzunehmen und die nicht deliktsrelevanten Gegenstände auszuscheiden (Art. 248 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO; BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B 330/2014 vom 21. November 2014 E. 5.4 und 5.5.1). Diese Grundsätze sind gerade im vorliegenden Fall einzuhalten, bei dem die Staatsanwaltschaft die untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen (allfällige Bilder von Ticketautomaten) schon im Entsiegelungsgesuch konkret eingegrenzt hat und die Sichtung von entsprechenden Bilddateien durch das Zwangsmassnahmengericht nicht sehr aufwändig erscheint. Der angefochtene Entscheid
erweist sich insofern als bundesrechtswidrig.

6.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.

Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Entsiegelungssache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eine allfällige Entsiegelung (Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft) ist auf untersuchungsrelevante elektronische Aufzeichnungen (allfällige Bildaufnahmen von Ticketautomaten) zu beschränken. Die nicht untersuchungsrelevanten Gegenstände sind nach einer entsprechenden Aussonderung durch das Zwangsmassnahmengericht an den Beschwerdeführer zurückzugeben.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.
Der Entscheid vom 31. Oktober 2014 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Präsident, wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Triage wie folgt zurückgewiesen: Eine allfällige Entsiegelung (Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft) ist auf untersuchungsrelevante elektronische Aufzeichnungen (allfällige Bildaufnahmen von Ticketautomaten) zu beschränken. Die nicht untersuchungsrelevanten Gegenstände sind (nach einer entsprechenden Aussonderung durch das Zwangsmassnahmengericht) an den Beschwerdeführer zurückzugeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_374/2014
Date : 12. Februar 2015
Published : 02. März 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Entsiegelung


Legislation register
BGG: 66  68  78
BV: 13  36
StPO: 197  246  248  263  268
BGE-register
132-IV-63 • 137-IV-189 • 138-IV-225
Weitere Urteile ab 2000
1B_330/2014 • 1B_374/2014
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jura • photography • lower instance • federal court • criminal investigation • accused • house search • sealing • painter • photographer • clerk • participant of a proceeding • litigation costs • audio visual media • statement of affairs • knowledge • proportionality • decision • document • labeling • object • data protection • evidence • hamlet • minority • preliminary proceedings • day • mobile phone • doubt • constitutional law • judicature without remuneration • presumption • knowledge • posting • cantonal administration • seal • within • objection • time limit • lausanne • function • meeting
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