Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 503/2016

Urteil vom 12. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45,
Postfach 3970, 6002 Luzern.

Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts;
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
A.________ fuhr am 7. November 2015 um 14.05 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A2 von Emmen nach Luzern, als er im Reussporttunnel einen Auffahrunfall verursachte.

B.
Die Staatsanwaltschaft Luzern verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2015 gestützt auf u.a. Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 500.--. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern wertete diese Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
bbis  gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
c  ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
d  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
2    Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens einen Monat;
b  mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
e  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
f  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
SVG und entzog A.________ mit Verfügung vom 12. August 2016 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre (Art. 16b Abs. 2 lit. e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
bbis  gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
c  ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
d  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
2    Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens einen Monat;
b  mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
e  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
f  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
SVG), nachdem ihm dies bereits angekündigt worden war und er dazu Stellung nehmen konnte. Zudem wurde einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte neben der Aufhebung dieser Verfügung die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Kantonsgericht wies dieses Begehren am 31. August 2016 ab und hörte das Strassenverkehrsamt an. Mit Verfügung vom 27. September 2016 wies es das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, die kantonsgerichtliche Verfügung vom 27. September 2016 sei aufzuheben und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Strassenverkehrsamt und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Beim angefochtenen Entscheid, mit welchem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden ist, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Ein solcher ist gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist hier zu bejahen, da der Führerausweis des Beschwerdeführers während der Dauer des Administrativverfahrens entzogen bleibt.
Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung stellt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG dar, gegen den nur Verfassungsrügen zulässig sind. Die Rüge der Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht ist daher ausgeschlossen. Hingegen sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsrügen unter Einschluss des Vorbringens, das kantonale Gesetzesrecht sei willkürlich angewendet worden, grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41).

2.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt, erweist sich sein Einwand als unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid kann klar entnommen werden, weshalb nach Ansicht des Kantonsgerichts die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckung des Führerausweisentzugs aus Gründen der Verkehrssicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an dessen Aufschub überwiegen. Bei dieser Abwägung sind die berufliche Notwendigkeit für den Beschwerdeführer, ein Motorfahrzeug zu führen, und damit auch die mit einem provisorischen Ausweisentzug verbundenen finanziellen Einbussen mitberücksichtigt worden (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids). Aus dem angefochtenen Entscheid gehen die Motive für die Abweisung des Gesuchs mit genügender Klarheit hervor, so dass der Beschwerdeführer in der Lage war, das kantonsgerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz seiner Argumentation nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht.

3.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid sei in verschiedener Hinsicht willkürlich.

3.1. Zunächst bringt er vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie auf eine widersprüchliche Praxis des Bundesgerichts abgestellt habe. Er kritisiert dabei die in BGE 123 II 97 dargelegte Rechtsprechung, wonach die Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden ist, auch wenn dieser im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, weshalb der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten darf, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (E. 3c/aa S. 103 f.). Diese Praxis steht seiner Ansicht nach im Widerspruch zu BGE 124 II 103, wonach die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil namentlich nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat (E. 1c/aa S. 106). Worin aber genau der behauptete Widerspruch bzw. die beanstandete Willkür liegen soll, geht nicht mit genügender Klarheit aus der Rechtsschrift hervor. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich als schwer verständlich, weshalb nur teilweise im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor).

3.1.1. Gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung erwog die Vorinstanz, der Strafbefehl vom 9. Dezember 2015 basiere auf dem Polizeirapport vom 17. November 2015 und der anlässlich des Vorfalls vom 7. November 2015 gemachten Aussage des Beschwerdeführers, auf der Autobahn, auf der es viel Verkehr gehabt habe, sei es plötzlich zu einem Stopp gekommen, was ihn zu einem abrupten Bremsmanöver veranlasst habe. Die Administrativbehörde sei an diese Feststellungen gebunden. Nach Einsicht in die Akten und die Stellungnahme des Strassenverkehrsamts seien denn auch keine Umstände ersichtlich, die eine vom Strafrichter abweichende Beurteilung des Sachverhalts geböten. So habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren den ihn möglicherweise entlastenden Umstand erwähnt, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich und unerwartet in seine Spur eingebogen sei. Dies habe er erstmals mit Eingabe vom 9. August 2016 im Rahmen des Administrativverfahrens vorgebracht.

3.1.2. Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; 121 II 214 E. 3a S. 217 f.; Urteile 1C 476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.6; 1C 266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.4). Wenn er das Fahrverhalten des direkt vor ihm plötzlich auf die Ausfahrtsspur einbiegenden Motorfahrzeugführers als (mit-) ursächlich für den Unfall ansah, hätte er seine Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bereits mit Einsprache gegen die Strafverfügung bzw. ihrer Aufrechterhaltung geltend machen können und müssen. Dies gilt hier umso mehr, als ihm das Strassenverkehrsamt am 10. Dezember 2015 ausdrücklich mitteilte, dass er allfällige Einwände bereits im Strafverfahren vorbringen müsse und seine Verteidigungsrechte dort, und nicht erst im Administrativverfahren, wahrzunehmen habe. Ausserdem weichen seine Darlegungen erheblich von den tatsächlichen Feststellungen der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung ab. Darauf kann er aber im Verwaltungsverfahren nicht mehr zurückkommen, auch wenn
das angeblich regelwidrige Fahrverhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeugführers der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war. Dies genügt für sich allein noch nicht, um von dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt Abstand zu nehmen.
Aus der Rechtsprechung geht vielmehr hervor, dass ein Abweichen durch die Administrativbehörde namentlich nur dann angezeigt erscheint, wenn sich aus den Akten oder den konkreten Umständen des Einzelfalls erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ergeben und deshalb Anlass dafür besteht, zusätzliche Beweise zu erheben bzw. Tatsachen festzustellen (so z.B. Urteil 1C 441/2012 vom 4. März 2013 E. 3.3; vgl. ferner Urteile 1C 61/2015 vom 1. Mai 2015 E. 2.5; 1C 618/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3). Im hier zu beurteilenden Fall liegt keine solche Konstellation vor, gab der Beschwerdeführer, der nach dem Vorfall vom 7. November 2015 von der Polizei befragt worden war, mit Blick auf den Auffahrunfall doch lediglich zu Protokoll, der dichte Verkehr auf der Autobahn habe plötzlich gestoppt, weshalb er eine Vollbremsung habe vornehmen müssen (vgl. Bericht der Luzerner Polizei vom 17. November 2015, S. 8). Wenn nun aber das Fahrverhalten des unerwartet vor ihm auf seine Spur einlenkenden Motorfahrzeugführers tatsächlich (mit-) ursächlich für den Unfall gewesen sein soll, hätte er dies bereits gegenüber der Polizei erwähnt und nicht erst im Administrativverfahren eingebracht. Insofern lässt der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz keine auf einer widersprüchlichen Rechtsprechung gründenden Verfassungswidrigkeit erkennen.

3.2. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, bei den von ihm in den Jahren 2009, 2012 und 2014 begangenen Widerhandlungen gegen das SVG handle es sich lediglich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach von ihm ein grosses Gefährdungspotenzial ausgehe und an seiner Fahreignung ernsthafte Bedenken bestünden, sei deshalb "masslos übertrieben" und willkürlich.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die wiederholten Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Strassenverkehrsvorschriften nicht zu bagatellisieren sind. Immerhin wurde ihm mit Verfügung vom 10. April 2014 und 4. Dezember 2009 jeweils wegen einer als mittelschwer bzw. als schwer eingestuften Widerhandlung der Führerausweis entzogen, weil er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Seinem Einwand, dass hierbei in erster Linie umweltschutz- und lärmschutzrechtliche Aspekte tangiert würden, kann nicht gefolgt werden, stellt doch eine übersetzte Geschwindigkeit - ungeachtet der konkreten Umstände - gerade im Innerortsbereich eine erhebliche Gefahr für andere, insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer, wie Fussgänger oder Velofahrer, dar (vgl. Urteile 1C 438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1; 1C 144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Überdies wurde ihm der Führerausweis wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs auf der Autobahn mit Unfallfolge, das als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert wurde, für die Dauer von einem Monat entzogen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, das ohnehin mit dem Führen eines
Motorfahrzeugs einhergehe, genügten die dargelegten Umstände, um ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu erwecken. Dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach bisher keinen grösseren Personen- oder Sachschaden verursacht hat, ist im Rahmen eines Massnahmenverfahrens für die Beurteilung des von ihm ausgehenden Risikos für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht massgeblich, denn eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung anzunehmen. Vielmehr genügt dafür - wie bei den vorerwähnten Widerhandlungen - bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. Urteile 1C 87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.1; 1C 83/2010 vom 12. Juli 2010 E. 4).

3.3. Der Beschwerdeführer erblickt schliesslich in der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung eine Verletzung des Willkürverbots. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen. Soweit er vorbringt, er habe den Auffahrunfall bloss "unverschuldet verursacht" und die Verkehrssicherheit nie erheblich gefährdet, weshalb er auch keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Mit Blick auf die Interessenabwägung ist zwar zu seinen Gunsten zu würdigen, dass ihn die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Taxifahrer naturgemäss schwer trifft, nicht nur weil damit finanzielle Einbussen verbunden sind, sondern auch weil dadurch seine berufliche Existenz gefährdet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist aber anzulasten, dass er durch eine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit einen Auffahrunfall mit nicht unerheblichem Sachschaden (gemäss Polizeirapport in der Höhe von Fr. 28'000.--) verursacht hat. Ein solches Fahrverhalten kann aufgrund der konkreten Gefährdung der Unfallgegner - auch ohne Vorliegen eines tatsächlichen Personenschadens - einen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung nach sich ziehen (vgl. Urteil
1C 476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrere schwere oder mittelschwere Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat (vgl. E. 3.3 hiervor), würde diesfalls die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung nach Art. 16b Abs. 2 lit. e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
bbis  gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
c  ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
d  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
2    Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens einen Monat;
b  mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
e  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
f  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
SVG greifen, wonach er aus charakterlichen Gründen als fahrungeeignet gälte (BGE 139 II 95 E. 3.4.2 S. 103 f.; vgl. ferner BGE 141 II 220 E. 3.2 S. 224 f.). Angesichts der erheblichen Gefahr, die von einem ungeeigneten Fahrzeugführer für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist eine vorsorgliche Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar, bevor die Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Rechtsmitteln gegen einen Sicherungsentzug wird deshalb nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, so dass der Führerausweis vorbehältlich besonderer Umstände bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens entzogen bleibt (BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; 107 Ib 395 E. 2a S. 398; Urteile 1C 111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.7; 1C 378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4; 1C 574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe unter Missbrauch ihres Ermessens das Vorliegen von ausserordentlichen Umständen verneint, vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. E. 1 hiervor). Dem Kantonsgericht kann demnach keine Willkür vorgeworfen werden, wenn es dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit den Vorrang vor den privaten Interessen des Beschwerdeführers eingeräumt und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_503/2016
Date : 12. Januar 2017
Published : 30. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  93  98  106
BV: 29
SVG: 16b  31  90
BGE-register
107-IB-395 • 121-II-214 • 122-II-359 • 123-II-97 • 124-II-103 • 139-II-95 • 141-I-36 • 141-II-220
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1C_111/2015 • 1C_144/2011 • 1C_266/2014 • 1C_378/2014 • 1C_438/2012 • 1C_441/2012 • 1C_476/2014 • 1C_503/2016 • 1C_574/2013 • 1C_61/2015 • 1C_618/2012 • 1C_83/2010 • 1C_87/2016
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