Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.240/2006 /gyw
Urteil vom 12. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X._______,
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
Versicherungen Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Versicherungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Aargau vom 7. März 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ arbeitete als Pflegerin im Pflegeheim A.________. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie einem Kollektivvertrag mit der Versicherung Y.________ AG (im Folgenden: Y.________) angeschlossen, der eine Krankentaggeldversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) umfasste. Nachdem X.________ im Pflegeheim mehrere Brände gelegt hatte, wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 8. November 2004 aufgelöst. Seit diesem Tag befindet sich X.________ in Haft, zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 7. Dezember 2004 in der Strafanstalt B.________. Dort wurde sogleich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen. Zur Weiterführung des Versicherungsverhältnisses mit der Y.________ unterzeichnete X.________ am 22. Januar 2005 einen Antrag zum Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 meldete X.________, vertreten durch ihren Ehemann Z.________, den Krankheitsfall bei der Y.________ an. Sie legte ein Zeugnis des Psychiatrischen Dienstes der Universität C.________ bei, wonach die Fortsetzung der am 7. Dezember 2004 begonnenen psychiatrischen Behandlung notwendig sei. Y.________ lehnte die Ausrichtung von Taggeldleistungen ab mit der Begründung, X.________ befinde sich in Haft und es liege deshalb kein krankheitsbedingter Erwerbsausfall vor.
B.
Mit Eingaben vom 9. und 18. September 2005 reichte X.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen Y.________ Klage ein und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihr das vertragliche Krankentaggeld auszurichten.
Das Versicherungsgericht (4. Kammer) wies die Klage durch Urteil vom 7. März 2006 ab.
C.
Gestützt auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung gelangte die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, mit einer vom 10. April 2006 datierten und am 12. April 2006 zur Post gebrachten Eingabe an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses erkannte am 6. Juni 2006, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten und die Sache im Sinne von Art. 107 Abs. 2
OG zur weiteren Behandlung an das Bundesgericht überwiesen werde.
Als Beilage zu einem Schreiben vom 26. Oktober 2006 liess die Klägerin verschiedene Schriftstücke nachreichen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1
BGG).
1.2 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Grundversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz sind vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46
OG (dazu BGE 124 III 44 E. 1a S. 46 ff.), für die die Berufung zulässig ist. Die in dieser Bestimmung festgelegte Streitsumme von 8000 Franken ist hier bei weitem erreicht.
1.3 Der als Vertreter zeichnende Ehemann ist nicht gesetzlicher Vertreter der Klägerin. In Zivilsachen können grundsätzlich nur patentierte Anwälte (und Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen) als Parteivertreter vor Bundesgericht auftreten (Art. 29 Abs. 2
OG). Da die Rechtsschrift aufgrund einer unzutreffenden Belehrung im angefochtenen Entscheid ursprünglich als Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht worden ist, ist darauf ausnahmsweise trotzdem einzutreten. Es erscheint im Übrigen nicht erforderlich, die Klägerin zur Anpassung ihrer Eingabe an die Bestimmungen von Art. 43 ff
. OG anzuhalten.
1.4 Bei den von der Klägerin nachträglich eingereichten Schriftstücken handelt es sich im Wesentlichen um solche, die sich schon bei den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht überwiesenen Akten der kantonalen Instanz befanden. Die nachgereichte Vernehmlassung der Beklagten vom 15. Mai 2006 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier von vornherein nicht zu berücksichtigen.
2.
Das grundsätzlich anwendbare Versicherungsvertragsgesetz enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Mit dem kantonalen Versicherungsgericht ist deshalb auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen. Die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen zur Taggeld-Versicherung bestimmen in Ziffer 1, dass diese Versicherung bis zur Höhe des versicherten Taggeldes "den nachgewiesenen Einkommensausfall, der durch eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit entsteht", deckt.
2.1 Das kantonale Versicherungsgericht geht unter Hinweis auf das vom 23. Mai 2005 datierte Gutachten von Dr. T.________, Oberärztin in der Psychiatrischen Klinik D.________, davon aus, dass die Klägerin seit längerer Zeit psychisch erkrankt sei. Sie leide an einer dissoziativen Störung, an kombinierter Persönlichkeitsstörung sowie an einem Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom. Diese psychische Erkrankung habe jedoch erst am 7. Dezember 2004 zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt. Weder in jenem Zeitpunkt noch im Zeitpunkt der Meldung des Schadensfalles (23. Februar 2005) sei die Klägerin erwerbstätig gewesen, zumal das Anstellungsverhältnis beim Pflegeheim A.________ per 8. November 2004 aufgelöst worden sei. Da die Klägerin inhaftiert sei, sei sie sodann - unabhängig von ihrem Gesundheitszustand - weder in der Lage noch berechtigt, eine Arbeitstätigkeit ausserhalb der Strafanstalt auszuüben. Infolge des aufgelösten Arbeitsverhältnisses sei im massgebenden Zeitpunkt keine Einkommenseinbusse eingetreten und mangels Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit auch kein Verlust von Arbeitslosenentschädigung. Trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit stehe der Klägerin aus den
dargelegten Gründen kein Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten zu.
2.2
2.2.1 Vorab ist zu bemerken, dass den Ausführungen im angefochtenen Entscheid insofern ein offensichtliches - von Amtes wegen zu berichtigendes - Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
OG zugrunde liegt, als das von der Vorinstanz angerufene Zeugnis des Psychiatrischen Dienstes an der Medizinischen Fakultät der Universität C.________ vom 17. Februar 2005 sich in keiner Weise zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin äussert. Aus dem Bericht lässt sich somit nicht schliessen, die Klägerin sei erst vom 7. Dezember 2004 an arbeitsunfähig gewesen.
2.2.2 Es trifft sodann zwar zu, dass die Klägerin - vordergründig - wegen der von ihr am Arbeitsort gelegten Brände entlassen wurde. Das vom kantonalen Versicherungsgericht herangezogene Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 23. Mai 2005 bestätigt indessen nicht nur das Vorbringen der Klägerin, sie sei bereits seit längerer Zeit psychisch krank gewesen; es ergibt sich aus diesem Bericht auch klar, dass die Brandstiftungen auf die festgestellten gesundheitlichen Störungen zurückzuführen waren. Der Funktion nach ist der Anstaltsaufenthalt denn auch dem Aufenthalt in einer Klinik gleichzusetzen. Dass der Arbeitgeber die Entlassung der Klägerin vom 8. November 2004 (nur) mit den - vordergründig als Einziges in Erscheinung getretenen - Brandstiftungen begründete, ist ohne Belang. Stellen die Brandstiftungen mithin krankheitsbedingte Handlungen dar, ist der Entlassungsgrund in der Erkrankung zu erblicken und die Arbeitsunfähigkeit als krankheitsbedingt zu qualifizieren. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist damit auf die Zeit des deliktischen Handelns der Klägerin anzusetzen, und nicht erst auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in die Strafanstalt.
Im Sozialversicherungsrecht ist vorgesehen, dass die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter eingestellt werden kann für die Zeit, da sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet (Art. 21 Abs. 5
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Für den Fall, dass der Anspruchsberechtigte sich wegen im Vordergrund stehender Behandlungsbedürftigkeit im Massnahmenvollzug nach (a)Art. 43
StGB befindet, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sistierung einer Invalidenrente indessen abgelehnt (BGE 129 V 211 E. 1.1 S. 216). In die gleiche Richtung weist ebenfalls ein Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts vom 2. Juni 2004 (teilweise abgedruckt in JAR 2005, S. 456 ff.), wonach Art. 336c Abs. 1 lit. b
OR (Kündigungsschutz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit) auch dann zum Tragen komme, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesslich auf die Krankheit zurückzuführen sei, sondern auch auf einen anderen Grund, oder wenn zunächst dieser andere Grund die Arbeitsunfähigkeit verursacht habe (a.a.O. S. 457 f., E. 3b).
2.3 Aufgrund des Dargelegten ist festzuhalten, dass das kantonale Versicherungsgericht die Kausalität zu eng gefasst hat. Dessen Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten lässt sich mit der einschlägigen Vertragsbestimmung nicht vereinbaren. Die Klage wurde zu Unrecht abgewiesen, so dass die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Da die Vorinstanz sich zum Quantitativen (Dauer und Höhe der Taggeldleistungen) nicht geäussert hat, ist die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne des Ausgeführten an sie zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG). Der Klägerin, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal kein ausserordentlicher Aufwand dargetan ist, der eine solche zu rechtfertigen vermöchte (BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 357 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Versicherungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Aargau vom 7. März 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht (4. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.240/2006 /gyw
Urteil vom 12. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X._______,
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
Versicherungen Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Versicherungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Aargau vom 7. März 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ arbeitete als Pflegerin im Pflegeheim A.________. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie einem Kollektivvertrag mit der Versicherung Y.________ AG (im Folgenden: Y.________) angeschlossen, der eine Krankentaggeldversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) umfasste. Nachdem X.________ im Pflegeheim mehrere Brände gelegt hatte, wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 8. November 2004 aufgelöst. Seit diesem Tag befindet sich X.________ in Haft, zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 7. Dezember 2004 in der Strafanstalt B.________. Dort wurde sogleich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen. Zur Weiterführung des Versicherungsverhältnisses mit der Y.________ unterzeichnete X.________ am 22. Januar 2005 einen Antrag zum Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 meldete X.________, vertreten durch ihren Ehemann Z.________, den Krankheitsfall bei der Y.________ an. Sie legte ein Zeugnis des Psychiatrischen Dienstes der Universität C.________ bei, wonach die Fortsetzung der am 7. Dezember 2004 begonnenen psychiatrischen Behandlung notwendig sei. Y.________ lehnte die Ausrichtung von Taggeldleistungen ab mit der Begründung, X.________ befinde sich in Haft und es liege deshalb kein krankheitsbedingter Erwerbsausfall vor.
B.
Mit Eingaben vom 9. und 18. September 2005 reichte X.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen Y.________ Klage ein und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihr das vertragliche Krankentaggeld auszurichten.
Das Versicherungsgericht (4. Kammer) wies die Klage durch Urteil vom 7. März 2006 ab.
C.
Gestützt auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung gelangte die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, mit einer vom 10. April 2006 datierten und am 12. April 2006 zur Post gebrachten Eingabe an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses erkannte am 6. Juni 2006, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten und die Sache im Sinne von Art. 107 Abs. 2
OG zur weiteren Behandlung an das Bundesgericht überwiesen werde. Als Beilage zu einem Schreiben vom 26. Oktober 2006 liess die Klägerin verschiedene Schriftstücke nachreichen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
1.2 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Grundversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz sind vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
1.3 Der als Vertreter zeichnende Ehemann ist nicht gesetzlicher Vertreter der Klägerin. In Zivilsachen können grundsätzlich nur patentierte Anwälte (und Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen) als Parteivertreter vor Bundesgericht auftreten (Art. 29 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
1.4 Bei den von der Klägerin nachträglich eingereichten Schriftstücken handelt es sich im Wesentlichen um solche, die sich schon bei den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht überwiesenen Akten der kantonalen Instanz befanden. Die nachgereichte Vernehmlassung der Beklagten vom 15. Mai 2006 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier von vornherein nicht zu berücksichtigen.
2.
Das grundsätzlich anwendbare Versicherungsvertragsgesetz enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Mit dem kantonalen Versicherungsgericht ist deshalb auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen. Die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen zur Taggeld-Versicherung bestimmen in Ziffer 1, dass diese Versicherung bis zur Höhe des versicherten Taggeldes "den nachgewiesenen Einkommensausfall, der durch eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit entsteht", deckt.
2.1 Das kantonale Versicherungsgericht geht unter Hinweis auf das vom 23. Mai 2005 datierte Gutachten von Dr. T.________, Oberärztin in der Psychiatrischen Klinik D.________, davon aus, dass die Klägerin seit längerer Zeit psychisch erkrankt sei. Sie leide an einer dissoziativen Störung, an kombinierter Persönlichkeitsstörung sowie an einem Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom. Diese psychische Erkrankung habe jedoch erst am 7. Dezember 2004 zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt. Weder in jenem Zeitpunkt noch im Zeitpunkt der Meldung des Schadensfalles (23. Februar 2005) sei die Klägerin erwerbstätig gewesen, zumal das Anstellungsverhältnis beim Pflegeheim A.________ per 8. November 2004 aufgelöst worden sei. Da die Klägerin inhaftiert sei, sei sie sodann - unabhängig von ihrem Gesundheitszustand - weder in der Lage noch berechtigt, eine Arbeitstätigkeit ausserhalb der Strafanstalt auszuüben. Infolge des aufgelösten Arbeitsverhältnisses sei im massgebenden Zeitpunkt keine Einkommenseinbusse eingetreten und mangels Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit auch kein Verlust von Arbeitslosenentschädigung. Trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit stehe der Klägerin aus den
dargelegten Gründen kein Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten zu.
2.2
2.2.1 Vorab ist zu bemerken, dass den Ausführungen im angefochtenen Entscheid insofern ein offensichtliches - von Amtes wegen zu berichtigendes - Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
2.2.2 Es trifft sodann zwar zu, dass die Klägerin - vordergründig - wegen der von ihr am Arbeitsort gelegten Brände entlassen wurde. Das vom kantonalen Versicherungsgericht herangezogene Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 23. Mai 2005 bestätigt indessen nicht nur das Vorbringen der Klägerin, sie sei bereits seit längerer Zeit psychisch krank gewesen; es ergibt sich aus diesem Bericht auch klar, dass die Brandstiftungen auf die festgestellten gesundheitlichen Störungen zurückzuführen waren. Der Funktion nach ist der Anstaltsaufenthalt denn auch dem Aufenthalt in einer Klinik gleichzusetzen. Dass der Arbeitgeber die Entlassung der Klägerin vom 8. November 2004 (nur) mit den - vordergründig als Einziges in Erscheinung getretenen - Brandstiftungen begründete, ist ohne Belang. Stellen die Brandstiftungen mithin krankheitsbedingte Handlungen dar, ist der Entlassungsgrund in der Erkrankung zu erblicken und die Arbeitsunfähigkeit als krankheitsbedingt zu qualifizieren. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist damit auf die Zeit des deliktischen Handelns der Klägerin anzusetzen, und nicht erst auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in die Strafanstalt.
Im Sozialversicherungsrecht ist vorgesehen, dass die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter eingestellt werden kann für die Zeit, da sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet (Art. 21 Abs. 5
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 21 |
||||||
| Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. | ||||||
| Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. | ||||||
| Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. | ||||||
| Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. | ||||||
| Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 43 |
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| Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. [1] | ||||||
| Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. | ||||||
| Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. [2] Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336c [1] |
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| Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: | ||||||
| während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf [3] Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; | ||||||
| während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; | ||||||
| während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; | ||||||
| vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; | ||||||
| solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt; | ||||||
| während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; | ||||||
| zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; | ||||||
| während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. | ||||||
| Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. | ||||||
| Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [6] Ursprünglich: Bst. cbis, dann cter. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). | ||||||
2.3 Aufgrund des Dargelegten ist festzuhalten, dass das kantonale Versicherungsgericht die Kausalität zu eng gefasst hat. Dessen Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten lässt sich mit der einschlägigen Vertragsbestimmung nicht vereinbaren. Die Klage wurde zu Unrecht abgewiesen, so dass die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Da die Vorinstanz sich zum Quantitativen (Dauer und Höhe der Taggeldleistungen) nicht geäussert hat, ist die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne des Ausgeführten an sie zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336c [1] |
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| Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: | ||||||
| während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf [3] Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; | ||||||
| während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; | ||||||
| während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; | ||||||
| vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; | ||||||
| solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt; | ||||||
| während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; | ||||||
| zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; | ||||||
| während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. | ||||||
| Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. | ||||||
| Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [6] Ursprünglich: Bst. cbis, dann cter. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Versicherungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Aargau vom 7. März 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht (4. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
ATSG 21
BGG 132
OG 29OG 43OG 46OG 63OG 107OG 156
OR 336 c
StGB 43
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 21 |
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| Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. | ||||||
| Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. | ||||||
| Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. | ||||||
| Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. | ||||||
| Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336c [1] |
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| Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: | ||||||
| während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf [3] Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; | ||||||
| während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; | ||||||
| während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; | ||||||
| vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; | ||||||
| solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt; | ||||||
| während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; | ||||||
| zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; | ||||||
| während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. | ||||||
| Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. | ||||||
| Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [6] Ursprünglich: Bst. cbis, dann cter. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 43 |
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| Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. [1] | ||||||
| Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. | ||||||
| Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. [2] Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
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