Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5106/2018
Urteil vom12. Dezember 2019
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren am (...),
Iran,
Parteien
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 H._______,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug
Gegenstand (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N_______.
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2016 bei der (Nennung Behörde) erstmals um Asyl in der Schweiz nach.
A.b Zur Begründung führte er dabei an, in den Jahren (...) bis (...) für eine (Nennung Tätigkeit) gearbeitet zu haben, wobei er von seinem Vorgesetzten jeweils mit verschiedenen (Nennung Aufträge) betraut worden sei. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei diesen (Nennung Aufträge) um (Nennung Vorgänge) gehandelt habe. Sein Vorgesetzter sei deswegen inhaftiert worden, wobei man ihn (den Beschwerdeführer) zur Sache befragt habe. Dabei habe er angegeben, lediglich den Anweisungen seines Vorgesetzten gefolgt zu sein, weshalb er keine weiteren Angaben machen könne. Nach einer Anstellung bei einer (Nennung Firma) habe er im Jahr (...) begonnen, für eine Privatperson - bei dieser habe es sich um den (Nennung Verwandter) seines Vorgesetzten in der (Nennung Betrieb) gehandelt - zu arbeiten, wobei er mit Botengängen und Besorgungen für den Haushalt betraut worden sei. So habe er bei seinen Botengängen jeweils einen Gegenstand an einem bestimmten Ort einer Person übergeben müssen. Die Übergaben seien ohne weitere Kommunikation erfolgt. Dabei habe es sich beispielsweise um (Nennung Gegenstände) gehandelt. Von einem Dritten sei er gewarnt und darauf hingewiesen worden, dass die Übergaben jeweils vor einer Überwachungskamera stattgefunden hätten. Diese Aussage habe ihn misstrauisch gemacht. (Nennung Zeitpunkt) sei er erneut darauf hingewiesen worden, dass die Übergaben stets von Überwachungskameras festgehalten würden, und zwar mit dem Zweck, ihm später die Schuld dafür in die Schuhe schieben zu können. Nachdem er seinen Vorgesetzten darauf angesprochen gehabt habe, habe man Leute auf ihn angesetzt und ihn überwacht. Das habe er damals aber nicht so ernst genommen. Einer der Männer, dem er die Gegenstände überbracht habe, habe ihn gedrängt, einen Mietvertrag für eine Wohnung zu unterzeichnen. Während seiner Ferienreise nach B._______ sei er von seinem Mitbewohner darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass unbekannte Dritte seine Wohnung betreten, alles durchwühlt und nach ihm sowie seinen Eltern gefragt hätten. Weil er nicht zum vereinbarten Termin aus seinen Ferien zurückgekehrt sei, habe ihm sein Vorgesetzter gedroht, eine Anzeige gegen ihn einzureichen und die von ihm erledigten Arbeiten gegen ihn zu verwenden. Auf Anraten eines Freundes sei er zur Kirche gegangen, um über seine Probleme zu sprechen. Vor allem die Worte über die Vergebung hätten sein Herz berührt und bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Nachdem er B._______ nach (Nennung Zeitpunkt) Richtung C._______ verlassen gehabt habe, habe er dort während (Nennung Dauer) jeweils drei Mal pro Woche den religiösen Unterricht der (Nennung Kirche) besucht. Schliesslich habe er den Entschluss zur Konversion gefasst und sich taufen lassen.
A.c Mit Verfügung vom 31. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Vollzug an. Zur Begründung gab die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe seine Motivation zur Zusammenarbeit mit einer Privatperson unter den vorgebrachten ungewöhnlichen Umständen nicht überzeugend dargelegt. Er habe zudem die Situationen, die er anscheinend erlebt habe, nicht substanziiert und erlebnisbasiert wiedergeben können. Es sei nicht klar, warum es die einzelnen Akteure auf ihn hätten absehen sollen. Seine Aussagen zu den angeblichen Verfolgern beruhten auf Mutmassungen und Spekulationen. Eine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung könne nicht geglaubt werden, da er eine diesbezügliche Motivation nicht einleuchtend habe darlegen können, zumal er nie ein Interesse für Religion gehabt habe. Deshalb hätten die eingereichte Taufurkunde und der Videofilm seiner Taufe keinen Beweiswert. Es geben keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben ausleben und deswegen staatlichen Repressionen ausgesetzt würde.
A.d Mit Urteil D-5393/2016 vom 20. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. September 2016 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die in der Beschwerdeschrift aufgestellten rudimentären Behauptungen zum Sachverhalt seien mangels Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation, insbesondere den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen, nicht geeignet, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als unzutreffend erscheinen zu lassen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sei ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern er im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für eine Privatperson aus einem Grund nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
B.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 (Eingang SEM: 30. Januar 2019) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz schriftlich ein neues Asylgesuch, welches er damit begründete, dass er bereits auf dem Fluchtweg aus reiner Überzeugung und tiefer religiöser Erkenntnis zum Christentum konvertiert sei und sich in C._______ habe taufen lassen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz lebe er offen und in enger Gemeinschaft mit anderen Christen seinen Glauben und missioniere friedlich. Er sei aktives Mitglied der E._______ und habe - bis zu einer gegen ihn verfügten Eingrenzung - an diversen Orten im Kanton D._______ den Sonntagsgottesdienst besucht. Da er die Eingrenzung missachtet habe, sei er vom (...) bis (...) in Haft gewesen. Weiter beteilige er sich innerhalb der E._______ an vielen Projekten und sei in der dortigen Gemeinschaft der Christen gut integriert. Er habe alle Module der Bibelschule in der E._______ absolviert und eine Schlussprüfung abgelegt. Zudem sei er (Nennung Funktion) der F._______ der E._______, wo er auch einen (Nennung Kurs) leite. Sodann bringe er stetig andere Asylsuchende - so insbesondere (...) - die ebenfalls Interesse am christlichen Glauben hätten, in den Bibelunterricht oder den Gottesdienst sowie zu anderen Veranstaltungen der E._______. Seit (...) sei er bei der (Nennung Organisation) in (...) ehrenamtlich aktiv. Auch bei der (Nennung Organisation) habe er sich engagiert, so (Nennung Tätigkeiten) und habe an Deutschkursen teilgenommen. Schliesslich habe er auch im Internet und auf Facebook seine religiösen Überzeugungen kundgetan. Aus all diesen Gründen sei ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug bis zum 2. Mai 2019 an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu bestätigen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen.
Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmitteleingabe (Aufzählung Beweismittel) bei.
E.
Mit Verfügung vom 20. September 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Oktober 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
F.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 (Eingang per Fax: 18. Oktober 2018; Eingang Original: 19. Oktober 2018) legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. Gleichzeitig wurde die verspätete Einreichung des Beweismittels kurz begründet, ein Begehren um Wiedereinsetzung in den Stand gestellt und im Bedarfsfall die Nachreichung entsprechender Unterlagen zum Beleg der Verspätung in Aussicht gestellt.
G.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2018 die genauen Gründe ihres Fristversäumnisses - unter Beilage geeigneter Beweismittel - darzulegen.
H.
Am 30. Oktober 2018 legte die Rechtsvertreterin Unterlagen sowie eine ausführliche Begründung zu ihrem Fristversäumnis ins Recht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beibringung des Nachweises der Bedürftigkeit gutgeheissen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, das Original (Nennung Beweismittel) nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 14. November 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) im Original zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
2 | Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Daten der im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgelegten Bestätigungen und Schreiben zu seiner Haltung und seinem Engagement als Christ würden nicht bestritten. Es könne jedoch der Folgerung, welche die Vorinstanz aus der Tatsache ziehe, dass die erwähnten Unterlagen alle nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 entstanden seien, weshalb er sich dadurch angeblich per Konstruktion ein Anwesenheitsrecht habe aneignen wollen, nicht zugestimmt werden. Eine solche Bewertung sei zynisch, beleidigend und entbehre jeglicher Grundlage. Auch wenn der konkrete Anlass der Ausstellung der fraglichen Referenzschreiben die ausdrückliche Anfrage des Beschwerdeführers und die Vorlage beim SEM gewesen sein mögen, bedeute dies nicht, dass der Inhalt dieser Bestätigungen automatisch eine Gefälligkeit widerspiegle. Zudem könne allein aus der Zeitspanne, während welcher die Bestätigungen ausgestellt worden seien, keinesfalls gefolgert werden, sein Glauben beziehungsweise dessen Ausübung seien konstruiert, zumal sich diese Schreiben auf einen längeren Zeitraum beziehen würden. Die besagten Unterlagen würden deutlich über den "Grad blosser Gefälligkeitsschreiben" hinausgehen.
3.2.2 Das SEM verwies vorweg auf die Feststellungen im rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren und hielt fest, die vorgebrachten Gründe, die als Grundlage für die weiteren, im Mehrfachgesuch gemachten Vorbringen dienten, hätten als unglaubhaft zu gelten. In einem weiteren Schritt prüfte und würdigte es die neuen Beweismittel. Dabei kam das SEM zum Schluss, die eingereichten Unterlagen vermöchten nicht zu einer anderen als der bisherigen Einschätzung zu führen. Schliesslich verneinte es eine begründete Furcht des Beschwerdeführers, wegen seiner Konversion und der Glaubensausübung in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat sich somit mit sämtlichen neuen Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. act. B6/9 S. 4 f.). Im Weiteren ist alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht als eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu werten. In diesem Zusammenhang vermengt er die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
3.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Dem eventualiter gestellten Rückweisungsantrag ist daher nicht stattzugeben.
4.
Mit der Beschwerde vom 5. September 2018 wird in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beantragt, wobei zur Begründung auf seine Konversion vom Islam zum Christentum, die damit zusammenhängende christliche Glaubensausübung und auf die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hingewiesen wird. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden somit nur noch die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere, wie vorliegend, durch eine Konversion zu einem anderen Glauben und die entsprechende Ausübung desselben oder durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.2 Zur Begründung führte sie an, vorgängig sei herauszustreichen, dass auf den aktenkundigen Sachverhalt, welcher im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5393/2016 vom 20. September 2016 abschliessend gewürdigt und als unglaubhaft eingeschätzt worden sei (u.a. Konversion in G._______ aus Überzeugung; exponiertes Ausleben des Glaubens in der Schweiz), nicht weiter eingegangen werde. Diesbezüglich sei vollumfänglich auf die Ausführungen im erwähnten Urteil und den entsprechenden Entscheid des SEM zu verweisen. Diesbezüglich mache der Beschwerdeführer nichts Neues geltend. Es sei im Weiteren festzustellen, dass diese Grundlage für seine weiteren Vorbringen als unglaubhaft zu gelten habe und beide Instanzen davon ausgegangen seien, dass er seine Ausführungen zur Konversion sowie den Aktivitäten als Christ in der Schweiz zum Erhalt eines Anwesenheitsrechts konstruiert habe.
Die neuen Beweismittel seien erst nach dem Entscheid des SEM vom 31. August 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2016 entstanden. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch selber erwähnt, dass er bei der (Nennung Organisation) seit (...), bei der F._______ seit dem (...) und bei der E._______ seit (...), mithin nach dem besagten Bundesverwaltungsgerichtsurteil aktiv geworden sei. Dies spreche nicht für eine Konversion und ein Engagement aus tiefer Überzeugung zum Christentum. Vielmehr werde dadurch der Eindruck verstärkt, dass er sich nach seiner vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Wegweisungsanordnung dieser entziehen und sich mit konstruierten Vorbringen ein Anwesenheitsrecht aneignen wolle. Die eingereichten Unterlagen würden sich zur Hauptsache in Referenz- und Bestätigungsschreiben erschöpfen, welche nicht über den Grad blosser Gefälligkeitsschreiben hinauskämen. Die Ausdrucke von Fotos und die auf Facebook gestellten Zeitungsartikel genügten nicht, um eine exponierte und aktive Stellung eines zum Christentum konvertierten iranischen Staatsangehörigen zu belegen. Die Beweismittel seien daher untauglich, den vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten negativen Asylentscheid einschliesslich den angeordneten Wegweisungsvollzug zu erschüttern. Die übrigen Vorbringen seien als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren, welche ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten.
Sodann lasse die Würdigung der Beweismittel und der Aktenlage nicht den Schluss zu, dass das Umfeld des Beschwerdeführers im Iran oder die heimatlichen Behörden von seiner Konversion und seinen Tätigkeiten als Christ in der Schweiz Kenntnis erhalten hätten. Es sei daher nicht erstellt, dass er infolge seiner Konversion zum Christentum und seiner Glaubensausübung in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse.
6.3 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst am bereits dargelegten Sachverhalt fest und wendete gegen die vorinstanzliche Argumentation ein, die - insbesondere auch auf Beschwerdeebene eingereichten - Referenzschreiben zeigten einen konkreten Einblick in den täglichen und intensiven Ausdruck des von ihm gelebten christlichen Glaubens in der E._______ und anderswo in der Schweiz. Ausserdem werde aus ihnen ersichtlich, dass er auch anderen Personen auf ihrem Weg zum christlichen Glauben beistehe, sie auf Farsi unterrichte und sich selber in den christlichen Lehren weiterbilde. Folglich komme diesen Beweisen hinreichende Bedeutung betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu, zumal auch keine Gründe vorliegen würden, welche an der Glaubwürdigkeit der Personen, welche ihre Erlebnisse mit ihm als aktiven Christen beschrieben hätten, zweifeln liessen. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass die iranischen Behörden auch in der Schweiz ihre Staatsangehörigen überwachten, so beispielsweise die sozialen Medien und die Exilgemeinschaften, was der ins Recht gelegte (Nennung Beweismittel) belege. Es sei daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass seine christlichen Aktivitäten und die regimekritischen Äusserungen den iranischen Behörden bekannt geworden seien. Er habe sich sodann am (...) an einer Demonstration in H._______ beteiligt, über welche in den Medien berichtet worden sei. Weiter betreibe er (...) Webseiten für Halt
oder erfüllenden Glauben suchende (Nennung Personengruppe), auf welchen seine private Telefonnummer angegeben sei. Ausserdem habe er sich in letzter Zeit zunehmend für I._______ und in diesem Zusammenhang für die Religionsfreiheit im Iran eingesetzt, was mit Fotos auf Facebook und auf Youtube dokumentiert sei. Sodann sei er als Konvertit bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret gefährdet. Da er öffentlich seinen Glauben praktiziere, unter seinem Namen Informationen zum Christentum allgemein und seinem eigenen christlichen Glauben verbreite, an Weiterbildungen und Veranstaltungen zu christlichen Themen teilgenommen habe und als abgewiesener Asylsuchender in den Iran zurückkehren würde, dürften die heimatlichen Behörden Kenntnis von seinem christlichen Leben und Engagement erlangt haben. Er wäre daher bei der Rückkehr in den Iran einer massiven Gefahr als Konvertit ausgesetzt.
7.
7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVGE 2009/28 und das Referenzurteil E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 sowie
D-4795/2016/D-4798/2016 vom 15. März 2019 führt der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung im Iran alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Verfolgung droht dann, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bekannt ist, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden. Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in sozialen Medien), Bekanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängen. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Im Ausland konvertierte Personen werden nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben taufen lassen (vgl. D-4795/2016/D-4798/2016 E. 6.2.4).
7.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem ersten Asylgesuch keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil
D-5393/2016 vom 20. September 2016 E. 4.1 ff.). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat.
Sodann hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im vorstehend erwähnten Urteil mit dessen Konversion zum Christentum auseinandergesetzt, wobei es zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machen können (vgl. Urteil D-5393/2016 vom 20. September 2016 E. 4.4).
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob Hinweise auf weitergehende, neue Nachteile, welche sich aus seiner Konversion und der Ausübung des christlichen Glaubens in der Schweiz im Fall der Rückkehr in den Iran ergeben könnten, glaubhaft dargelegt werden, oder ob sich das politische Profil des Beschwerdeführers nach dem besagten Urteil vom 20. September 2016 wegen exilpolitischer Aktivitäten geschärft hat.
7.3 Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten mit Blick auf das allfällige Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen Folgendes anzuführen:
Den im zweiten Asylverfahren eingereichten Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) und den diesbezüglichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit rund (...) weiteren Iranerinnen und Iranern an einer Protestdemonstration anlässlich des offiziellen Besuchs des iranischen Präsidenten in H._______ beteiligte und sich im Rahmen einer Konferenz - nähere Angaben zu Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltung sind nicht bekannt - öffentlich für I._______ und dabei auch für die Religionsfreiheit im Iran eingesetzt habe. Zu letzterem Anlass habe der Beschwerdeführer ein Video auf seiner Facebook-Seite gepostet, das auch auf
Youtube verfügbar sei. Aus den neu eingereichten Unterlagen und Darlegungen des Beschwerdeführers kann nicht geschlossen werden, dass er sich bei diesen Veranstaltungen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare Führungsposition innegehabt hätte. Ferner wird weder aus der Berichterstattung über die Protestkundgebung in H._______ noch aus den Fotos der Name des Beschwerdeführers ersichtlich. Sodann ist anzumerken, dass sich auf Facebook mehrere Dutzend Profile mit dem Namen des Beschwerdeführers oder kleinen Abwandlungen desselben befinden, weshalb dessen Identifizierbarkeit ohnehin erschwert sein dürfte. Im Übrigen ist der in der Rechtsmitteleingabe angeführte Link (vgl. S. 10 Ziff. 24) des auf Youtube veröffentlichten Videos offenbar nicht mehr verfügbar. Ganz allgemein zeichnen sich die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten weder durch ihre Häufigkeit (beziehungsweise durch die Quantität) noch durch hier entscheidende Qualität aus. Der Beschwerdeführer erreicht in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils keinen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, er würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste.
Insgesamt sind in Bezug auf den Beschwerdeführer über das Mass anderer iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz hinausgehende exilpolitische Tätigkeiten und somit auch eine Schärfung seines politischen Profils zu verneinen.
7.4
7.4.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum Christentum und die sich daraus ergebende Glaubensausübung ist vorab festzuhalten, dass die diesbezüglich mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen im ersten Asylverfahren noch nicht vorlagen und dementsprechend im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5393/2016 vom 20. September 2016 auch nicht gewürdigt werden konnten. Das Gericht gelangte damals zum Schluss, der Glaubensübertritt sei nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu erkennen, zumal die vagen und unsubstanziierten Angaben zu den Beweggründen der Konvertierung nicht zu überzeugen vermöchten, die erstmals auf Beschwerdeebene angeführte Bedrohungslage infolge seiner Konvertierung als nachgeschoben zu erachten und zudem nicht ersichtlich sei, dass das heimatliche Umfeld von der geltend gemachten Konversion in G._______ erfahren habe. Sodann sei in Anbetracht seiner rudimentären Kenntnisse des Christentums auch nicht davon auszugehen, er werde im Iran missionarisch tätig werden.
7.4.2 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer dar, dass er in der Schweiz Kontakte zu christlichen Glaubensgemeinschaften gesucht, deren Gottesdienste sowie andere Veranstaltungen besucht und Hilfestellungen geleistet habe. Weiter stehe er Personen auf ihrem Weg zum christlichen Glauben bei, unterrichte diese auf Farsi und bilde sich persönlich in den christlichen Lehren im Rahmen eines mehrstufigen Bibelkurses weiter. In diesem Zusammenhang betreue er (...) Webseiten für Halt und/oder Glauben suchende (Nennung Personengruppe), auf welchen seine private Telefonnummer aufgeführt sei. Gemäss den in den vorinstanzlichen Akten liegenden wie auch auf Beschwerdeebene eingereichten diversen Bestätigungen, die überwiegend von Angehörigen der E._______ ausgestellt wurden, lebe er den christlichen Glauben nach aussen, spreche mit anderen Menschen respektive mit Angehörigen der erwähnten E._______ über seinen Glauben und unterrichte innerhalb der E._______ (Nennung Personengruppe), welche aus anderen Landesteilen nach J._______ reisen würden. Dieses vom Beschwerdeführer am christlichen Glauben gezeigte Interesse ist durch seine Aussagen, (Aufzählung Beweismittel) dokumentiert. Des Weiteren sind die (...) von ihm betreuten Webseiten, auf denen seine Telefonnummer respektive eine Kurzform seines Namens aufgeführt sind, öffentlich im Internet abrufbar. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen ist vorliegend von einer mittlerweile glaubhaft gemachten Hinwendung zum christlichen Glauben auszugehen.
7.4.3 Auch wenn vorliegend deutliche Ansätze zu einer beginnenden missionierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen sind, erübrigt sich angesichts der nachfolgend in E. 7.5. enthaltenen Ausführungen eine Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in einer Art und Weise religiös betätigt hätte, welche die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden hätte auf sich ziehen können respektive seine Zuwendung zum Christentum inklusive eine nach aussen sichtbare Glaubensausübung den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangten.
7.5
7.5.1 So stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich einer Verfolgungsgefahr zu entziehen, indem er sich jeglicher Ausübung des christlichen Glaubens enthält und sich entgegen seiner Überzeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen verhält, oder ob ein solches Verhalten für ihn persönlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.5.2 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6 m.w.H.)
7.5.3 Eine solche Gefahr ist im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen. Aus der mittlerweile seit (Nennung Dauer) sich intensivierenden Beschäftigung mit dem christlichen Glauben und seinen Bemühungen, denselben weiteren Personen aus seinem Kulturkreis näher zu bringen, stellen seine Identifikation mit dem Christentum und die Weitergabe christlicher Werte wichtige Merkmale seiner religiösen Überzeugung dar. Der Beschwerdeführer dürfte demnach nicht nur eine abweisende Haltung gegen den Islam einnehmen und dementsprechend auch die grundsätzlichen islamischen Sitten, Gebräuche und Glaubensregeln ablehnen. Dementsprechend wäre er gezwungen, sich im Alltag den islamischen Riten anzupassen und diese - zum Schutz seines Lebens und seiner Freiheit - ebenfalls zu befolgen. Sodann müsste er auch im Umgang mit seinem Bekanntenkreis oder bei behördlichem Kontakt seine Abkehr vom islamischen Glauben sowie - in seinem Fall - ein zu erwartendes Engagement im Rahmen der christlichen Gemeinschaft verheimlichen respektive unterdrücken, um nicht Gefahr zu laufen, von staatlicher Seite Verfolgung zu erleiden, dies insbesondere auch aufgrund einer möglichen Denunziation aus dem privaten Umfeld. Ein solches Verhalten kann daher von ihm nicht erwartet werden. Das Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative ist sodann unter diesen Umständen zu verneinen.
7.5.4 Insgesamt ist die tägliche Verheimlichung und Leugnung seiner inneren Überzeugung im Kontext der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft Irans insbesondere in Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
10.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
11.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des SEM vom 7. August 2018 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
12.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. August 2018 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2800.- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Stefan Weber
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