Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3473/2012
Urteil vom 12. November 2012
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Besetzung
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,geboren (...),
China (Volksrepublik),
Parteien
vertreten durch Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im März 2011, gelangte auf dem Luftweg am 10. Juli 2011 an einen ihr unbekannten Flughafen und von dort nach einem kurzen Zwischenhalt weiter an einen ihr ebenfalls unbekannten Flughafen. Nach einer Übernachtung kam sie am 11. Juli 2011 nach Kreuzlingen, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) um Asyl nachsuchte. Daselbst wurde sie am 22. Juli 2011 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt (BzP). Sie brachte vor, mit ihrer Freundin und und deren Onkel Flugblätter geklebt zu haben, worauf ihr diese am nächsten Tag erzählt habe, der Onkel sei verhaftet worden; sie (die Freundin) werde fliehen, und da sei sie (die Beschwerdeführerin) mitgegangen. Im Übrigen habe sie mit den Behörden, der Armee, der Polizei oder mit Organisationen nie Probleme gehabt, sie sei weder religiös noch politisch tätig gewesen.
B.
Eine telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch das Bundesamt) vom 22. Juni 2011 führte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin "sehr wahrscheinlich" ausserhalb der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden ist.
C.
Am 22. August 2011 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
D.
Anlässlich der am 16. Februar 2012 durchgeführten einlässlichen Anhörung kam die Beschwerdeführerin auf Einzelheiten ihres Lebens am Wohnort, ihrer Heirat und ihrer Flucht zu reden. Sie gab an, nicht zu wissen, wo sich ihr Mann befinde. Ihre Identitätskarte habe sie dem Schlepper in der Meinung gegeben, diese nicht mehr zu benötigen. Sie sei nicht in die Schule gegangen. Geflohen sei sie, weil sie sich politisch betätigt habe. Da sie die lateinische Schrift nicht lesen könne, wisse sie auch nicht, mit welcher Fluggesellschaft sie gereist sei.
E.
Mit am 29. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
F.
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter am 28. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet werde. Weiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und es sei ihr eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung des mandatierten Anwalts als Rechtsvertreter. Zudem sei sie unter Beizug von tibetischen Experten nochmals zu befragen und ihre Sprache von einer vom Gericht bezeichneten Fachperson linguistisch begutachten zu lassen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Antrag auf nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin durch tibetische Experten ab und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist einging.
H.
Vom Gericht mit Verfügung vom 26. Juli 2012 zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 15. August 2012 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 7. September 2012 ihrerseits an den gestellten Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1 Das BFM begründete seine Ablehnung des Asylgesuches mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden.
Die Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes. Die LINGUA-Analyse habe zum Schluss geführt, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im geltend gemachten Kreis C._______, sondern ausserhalb der Autonomen Region stattgefunden habe. Diese habe lücken- und fehlerhafte Aussagen vor allem in den Bereichen Landeskunde und Alltag gemacht. Gute Kenntnisse habe sie einzig dort bewiesen, wo es sich um lernbares Wissen handle. Zumindest wären rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse zu erwarten, welche aber nicht vorliegen würden.
Der Beschwerdeführerin sei zum Ergebnis der Analyse das rechtliche Ge-hör gewährt worden. Sie habe die Vorhaltungen bestritten und ihre nicht vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse mit dem fehlenden Kontakt zu Chinesen begründet.
Die Feststellungen des Gutachtens würden den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Dies bestätigten die der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanziierten, widersprüchlichen und teilweise nachgeschobenen Aussagen, zu welchen sich die Beschwerdeführerin erst nach wiederholter Einladung bequemt habe.
Die Vorbringern seien auch nicht hinreichend begründet. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, Tibet illegal von D._______ aus verlassen zu haben. Ihr Unvermögen, den Namen der dortigen Unterkunft zu nennen, erkläre sie mit dem Zeitmangel, der es ihr nicht erlaubt habe, darauf zu achten. Die Angaben zum angeblichen Reiseweg seien in ihrer Unsub-stanziiert- und Unglaubhaftigkeit die gleichen, derer sich die meisten tibetischen Personen bedienten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anders als in der von ihr geschilderten Weise und unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei.
Weiter seien die Vorbringen auch unglaubhaft. Entgegen ihrer Behauptung anlässlich der Befragung im EVZ, sie habe mangels Interesse keine Chinesisch-Kenntnisse, habe sie in der Anhörung geltend gemacht, sie habe nach dem Willen ihrer Eltern kein Chinesisch gelernt. Auch habe sie behauptet, Vertreter der Besatzermacht würden sich bereitwillig in Tibetisch verständigen.
Schliesslich sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung der bereits dargelegten Ereignisse bildeten. Die Beschwerdeführerin habe erst anlässlich der Anhörung erwähnt, dass sie und ihre Komplizin bei der angeblichen Flugblatt-Aktion von der Polizei überrascht worden seien.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2009/29 festgehalten, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, illegal aus China ausgereist zu sein. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde.
Die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt - weder illegal noch legal - von dort ausgereist sei, sich im besagten Zeitraum keinesfalls auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und den chinesischen Behörden als Staatsangehörige auch nicht bekannt sei.
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des BFM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne.
Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Das Gericht habe diese Praxis namentlich bei Somalisch sprechenden Asylsuchenden, aber auch bei Personen westafrikanischer Herkunft in neuerer Zeit wiederholt bestätigt. Dabei sei die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Staatsangehörigkeit meist mittels Herkunftstest bei den Befragungen festgestellt worden, auch ohne LINGUA-Gutachten, welchem ein erhöhter Beweiswert zukomme. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen.
Schliesslich stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Zum heutigen Zeitpunkt könne nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen nach Ausführungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Furcht vor Verhaftung, zu ihren landeskundlichen Kenntnissen und zum Fluchtweg insbesondere Folgendes entgegengehalten:
Der Telefon-Befrager stamme seiner tibetischen Aussprache nach nicht aus Zentraltibet, er sei offenbar nicht fähig gewesen, den von der Beschwerdeführerin gesprochenen C._______-Dialekt zu erkennen. Er sei deshalb ungeeignet gewesen, die Herkunft der Beschwerdeführerin mangels Sprachkenntnisse objektiv festzustellen. Er sei im Auftrag und Sold der Vorinstanz tätig geworden und deshalb als parteilich zu beurteilen. Auch aus diesem Grunde werde beantragt, eine linguistische und landeskundliche Gerichts-Expertise einzuholen. Durch eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin könne festgestellt werden, dass die Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden. Die Feststellung des Sachverhalts erweise sich deshalb als unrichtig.
Habe die Beschwerdeführerin Anrecht auf die Gewährung von Asyl in der Schweiz, bleibe kein Raum für eine Wegweisung. Rein eventualiter sei auf EMARK 2006/1 hinzuweisen, wonach tibetische Flüchtlinge den Tatbestand subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
Der Art. 322

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465 |
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1 | Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465 |
2 | Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden. |
3 | Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.466 |
Informationen bezüglich zurückkehrender beziehungsweise nach China abgeschobener Tibeter seien selten, wenn nicht gar inexistent. Das Vorgehen der Behörden gegenüber politischen Dissidenten und religiösen oder ethnischen Minderheiten sei indessen generell durch ein hohes Mass an Willkür geprägt. Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit hätten bei ihrer Rückkehr nach China als gefährdet zu gelten. Tibeter, die in China beim illegalen Ausreiseversuch gefasst würden, würden in der Regel in eine sogenannte Administrativhaft gesetzt, ohne dass ein Prozess erhoben werde, und sie hätten mit langjährigen Strafen zu rechnen.
Die ARK habe festgestellt, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben hätten, danach in die Schweiz weitergereist seien und hier um Asyl nachgesucht hätten, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen. Aufgrund der bekannten Ermittlungsmethoden der chinesischen Sicherheitskräfte sei anzunehmen, dass die Asylgesuchstellung kaum verschwiegen werden könne. Die Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr empfindlich bestraft zu werden, sei als hoch zu bezeichnen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin durch Rückschaffung nach China erweise sich mithin als unzulässig, ebenso die Befristung einer vorläufigen Aufnahme.
4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche, könne keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft darstellen.
Der genannte Entscheid der ARK bestätige zwar die Praxis vieler Gesuchsteller, sich ohne Vorlage entsprechender Papiere als Angehörige eines bestimmten Staates zu bezeichnen, sie blieben aber substanzielle Angaben über diese angebliche Heimat schuldig. Der Entscheid bekräftige auch, es könne bei solchen Konstellationen nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, vielmehr habe der Gesuchsteller die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass der Vollzug in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Gesuchsteller nicht unzumutbar sei. Indessen verneine der genannte Entscheid dies alles für exiltibetische Gesuchsteller. Bei diesen sei davon auszugehen, dass sie in der Regel nicht unbekannter Staatsangehörigkeit seien, sondern die Nationalität der Volksrepublik besässen. Dies gelte selbst dann, wenn sie in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hätten, weil im Regelfall davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsbürgerschaft erwerben.
In einem jüngeren Urteil habe das Gericht bei analoger Fallkonstellation festgehalten, die geltend gemachte chinesische Herkunft des Beschwerdeführers sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil dieser es unterlassen habe, den Asylbehörden Identitätsdokumente einzureichen, obwohl er mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht chinesischer Staatsbürger sei.
Mit Verweis auf jüngste Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und auf die Erwägungen des Bundesamtes, an denen vollumfänglich festgehalten werde, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin zum Vorwurf, keine Identitätspapiere eingereicht zu haben, fest, sie habe nie solche besessen, die meisten Tibeter in China hätten weder eine Identitätskarte noch einen chinesischen Reisepass. Würde sie sich bei den chinesischen Behörden um solche bemühen, brächte sie Angehörige und Freunde in Gefahr. Auf diese Problematik gehe die Vorinstanz nicht einmal ansatzweise ein.
Das BFM beschränke sich auf die Formel, sie halte an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest, im Übrigen habe sie keine Ausführungen gemacht, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für die Gewährung von Asyl erschüttern könnten.
Es werde ein Gutachten des UNHCR und von Amnesty International sowie eines Länderspezialisten für Tibet und die Volksrepublik China beantragt.
5.
5.1 Vorweg ist auf den vorgenannten Antrag um die Erstellung von Gutachten einzugehen.
Bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 hat der Instruktionsrichter einen solchen, etwas enger gefassten Antrag abgelehnt. Es besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen; zur Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
5.2 Hauptargument des BFM in der angefochtenen Verfügung ist eine massive Verletzung der der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
Bei der Befragung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zwar nie einen Pass, aber eine legal erhaltene Identitätskarte besessen. Diese habe ihr Mann dem Schlepper gegeben, welcher sie ihr nicht zurückgegeben habe (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 13). Auf entsprechende Nachfrage des BFM anlässlich der Anhörung hin brachte sie als Grund dafür, dass sie die Identitätskarte nicht zurückverlangt habe, vor, sie habe nicht gedacht, dass sie dafür noch Verwendung haben würde, es sei ja eine ID von Tibet gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll F13 und F20). Selbst bei Annahme, dass die Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben) keine Schulen besucht hat, darf erwartet werden, dass ihr die Bedeutung eines solchen Dokumentes bekannt ist, zumal ihr Lesen und Schreiben vom Vater beigebracht worden sein soll (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 8). Allerdings ist auch diesbezüglich eine Unschärfe auszumachen, wird doch in der Beschwerde ausgeführt: "In Tibet gibt es einen grossen tibetischen Bevölkerungsanteil, der nie zur Schule ging, weder lesen noch schreiben kann (...)" (vgl. Beschwerde Ziff. 3 a), woraus wohl geschlossen werden soll, dies treffe auch für die Beschwerdeführerin zu.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf einen eklatanten und gleichzeitig bezeichnenden Widerspruch hinzuweisen: Anlässlich der Befragung führte die Beschwerdeführerin, wie vorstehend erwähnt, aus, sie habe eine legal erworbene Identitätskarte besessen. In der Replik dagegen wird diesbezüglich vorgebracht. "Die Beschwerdeführerin kann keine Identitätskarte und keinen Reisepass beibringen, da sie in China nie solche Ausweispapiere besass. Die meisten Tibeter in China haben weder eine Identitätskarte noch einen chinesischen Reisepass" (vgl. Replik Ziff. II. 1.) Dieser Widerspruch weckt erste, schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen und der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
Diese Zweifel werden durch die Angaben zu ihrer angeblichen Heirat im (...) verstärkt. Auch hierfür gibt es keinen Beweis, kein amtliches Dokument, kein anderes Schriftstück oder irgendein Erinnerungsstück. Die Beschwerdeführerin muss sich fragen lassen, weshalb sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Juli 2011 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, sich vom Dorfvorsteher, von der eigenen Verwandtschaft oder von jener ihres Mannes Beweismittel zustellen zu lassen. Bezeichnenderweise soll ihr dessen aktueller Aufenthaltsorts unbekannt sein soll (vgl. Anhörungsprotokoll F29). Weder die Erklärung anlässlich der Anhörung, ihre Eltern hätten "kein Telefon und nichts" (vgl. Anhörungsprotokoll F8), noch die im Rechtsmittelverfahren angeführten Risiken, die mit einer Kontaktnahme mit Angehörigen oder Freunden verbunden sein sollen (vgl. Replik Ziff. II. 2.), vermögen zu überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass - nicht zuletzt angesichts der modernen Informatik beziehungsweise der Telefonie - jegliche Kontaktnahme unmöglich ist; es fehlt offensichtlich am Willen, dies zu tun. Die Beschwerdeführerin hat seit der Einreichung ihres Asylgesuches nicht den geringsten Versuch unternommen, ihre Identität zu beweisen, was eine schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Die diesbezüglichen Erklärungen im Verfahren vor der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vermögen allesamt nicht zu überzeugen.
5.3 In das ungereimte Bild passen schliesslich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Reise in die Schweiz, zu der sie keinerlei substanziierten Angaben machen kann. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass sie keinen der von ihr passierten Flughäfen benennen kann. Die diesbezüglichen Vorbringen sind gänzlich unbehelflich (vgl. Anhörungsprotokoll F100-F102): Sie bringt zur Begründung vor, die lateinische Schrift nicht lesen zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass Flughäfen sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihr der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht kommt auch diesbezüglich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen.
5.4 Die Behörden sind verpflichtet, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 5.2 vorstehend), stützt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat. Aufgrund dieser Feststellung kann darauf verzichtet werden, die weiteren Vorbringen zu prüfen.
5.5 Zusammenfassend ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Weg-weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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