Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-5108/2006/ame
{T 0/2}

Urteil vom 12. November 2010

Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...)
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit Herkunfts- und letztem Wohnort B._______/Provinz Halab, habe seinen Heimatstaat ungefähr zwei Wochen vor seiner Einreise in die Schweiz am 16. Dezember 2002 illegal über C._______ verlassen. An der summarischen Befragung vom 17. Dezember 2002 und an der Anhörung vom 4. Februar 2002 gab er an, zusammen mit seinem Sohn D._______ sodann von Beirut über Italien illegal in die Schweiz gelangt zu sein, wo beide am 16. Dezember 2002 ein Asylgesuch stellten. Dieses begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der erniedrigenden Behandlung, Schlägen und Mitnahmen auf den Posten der Sicherheitsbehörden seiner Person als Kurde und als Vater von politisch aktiven Söhnen, die alle C._______ wohnhaft seien, durch die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Jahr 2000.
Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) stellte mit Verfügung vom 11. August 2003 fest, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Begründet wurde dieser Entscheid mit den sowohl asylirrelevanten wie auch unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2003 mit der Begründung ab, die Vorbringen seien nicht asylbeachtlich.

B.
B.a Am 24. März 2004 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz wiedererwägungsweise darum, auf ihre Verfügung vom 11. August 2003 zurückzukommen, ihm Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft - eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - festzustellen.
Begründet wurde dieser Schritt erstens mit neuen Tatsachen im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen. Nach den Unruhen vom 12. März 2004, welche sich im Anschluss an ein Fussballspiel in Syrien abgespielt hätten, hätten die syrischen Kurden in der Schweiz mit grossen Aktionen auf sich aufmerksam gemacht, indem sie die syrische Botschaft in Genf besetzt und vor der US-Botschaft demonstriert hätten. Diese Ereignisse würden zurückkehrende syrische Kurden noch intensiver unter Generalverdacht stellen und dem Risiko einem so genannten strengen Verhör und den bekannten notorischen Foltermethoden aussetzen.
Zweitens habe sein Sohn D._______ (N ...) neue wesentliche Beweismittel in seinem Verfahren (eine originale Vorladung für den (...) des Bezirksgerichts Kreis Afrin) beschafft, aus welchem auch die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe für den Vater abgeleitet werden könne. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs wurde in der Eingabe auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verwiesen.
B.b Mit Schreiben vom 8. September 2004 an das BFM zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Augenmerk auf das Verfahren des Sohnes D._______, gegen den nach seiner Teilnahme an der Besetzung des syrischen Konsulats in Genf am 15. März 2004 ein Verfahren der Bundespolizei eingeleitet worden sei. Ferner sei belegt, dass die syrische Mission bereits am 14. März 2004 über die bevorstehende Besetzung im Bilde gewesen sei, was den Schluss zulasse, die hier anwesenden Kurden würden genau - eventuell auch von Spitzeln vor Ort - beobachtet werden. Mit Entscheid vom 26. Juli 2005 wurde der Sohn des Beschwerdeführers D._______ wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling vorläufig aufgenommen.

C.
Mit Verfügung vom 3. März 2006, welche am 6. März 2006 eröffnet wurde, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug indes wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.a Das BFM nahm das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2004 als zweites Asylgesuch entgegen. Dabei hielt es fest, dass die ARK in ihrem Urteil vom 8. Dezember 2003 die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe bestätigt hatte. Daher werde im Folgenden nur das Vorliegen von allfälligen Nachfluchtgründen geprüft. Die - im Zusammenhang mit seinem in der Schweiz anwesenden Sohn - vorgebrachte Reflexverfolgung sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer als eine vor den syrischen Behörden unbescholtene Person zu qualifizieren sei. Ferner gebe es in Syrien keine systematische Sippenhaft; die wenig bekannten Fälle hätten ausserdem keine Angehörigen kurdischer Aktivisten betroffen. Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und exponiert habe. Die vorgebrachten Nachfluchtgründe seien daher als nicht asylbeachtlich einzustufen.
Im Weiteren wurde bemerkt, dass es sich bei der allgemein herrschenden Diskriminierung und den Benachteiligungen der Kurden in Syrien in der Regel um keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG handle. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er als Kurde von Massnahmen betroffen sei, welche ein beachtliches Mass an Intensität angenommen hätten. Daher seien diese die Kurden allgemein betreffenden Vorbringen nicht asylrelevant.

D.
Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung am 5. April 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen ARK erheben und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers begründet. Er habe seit März 2006 in der Schweiz an Protestaktionen von regimefeindlichen Organisationen - der Yekiti-Partei und der KDPS (Demokratische Partei Kurdistan) - teilgenommen. Er nehme an, dass die syrische Regierung gezielt Spitzel und regimetreue Syrier in Organisationen und Vereinen im In- und Ausland einsetze, um mit geringem Aufwand eine Vielzahl von Kritikern zu lokalisieren und zu identifizieren. Unter Hinweis auf zwei Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 23. August 2005 respektive vom 6. September 2005 sei die Teilnahme an Demonstrationen grundsätzlich geeignet, das Interesse der syrischen Behörden auf die Asylsuchenden zu ziehen. Gemäss Praxis des BFM und der ARK bestehe für Kurden überdies ein grosses Risiko, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Syrien einem so genannten strengen Verhör ausgesetzt würden; teilweise reiche schon ein blosser Verdacht auf Kontakte mit regimekritischen Organisationen im Ausland (Urteil der ARK vom 2. Oktober 2002).
Zur Untermauerung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien zu den Akten, die ihn als Teilnehmer von Kundgebungen für die kurdische Sache zeigen würden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass auf einer bestimmten Internetseite Aufnahmen der Demonstranten publiziert worden seien. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass die Identität des Beschwerdeführers den syrischen Behörden bekannt sei. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG.
Weiter sei zu bemerken, dass besonders Familienmitglieder politisch Verfolgter von Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden betroffen seien. Da die syrischen Behörden des Sohnes des Beschwerdeführers (wegen dessen Auslandaufenthalts) nicht habhaft werden könnten, wäre dieser bei einer Rückkehr einem grösseren Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Am 4. März 2008 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Asylgesuch ein.

G.
Mit Eingabe vom 27. August 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschiedene Fotografien nach, die weitere Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Protestaktionen belegen würden.

H.
Mit Telefax vom 30. September 2010 wurde der Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, seine Kostennote zu den Akten zu reichen. Bis anhin wurde dieser Bitte nicht entsprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.
Auf einen Schriftenwechsel wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmittelschrift vom 5. April 2006 zunächst geltend, er würde sich aufgrund seiner politischen Aktivität, welche er in der Schweiz verfolge, bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Verfolgungsgefahr durch die syrischen Behörden aussetzen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Darüber hinaus bestehe für ihn die Gefahr einer Reflexverfolgung, da sein Sohn, mit welchem er in die Schweiz gereist sei, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten am 26. Juli 2005 von der Vorinstanz als Flüchtling im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG vorläufig aufgenommen worden sei.

5.2 Die Vorfluchtgründe sind folglich nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer einen subjektiven und/oder einen objektiven Nachfluchtgrund und damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres Verhaltens anlässlich oder nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu befürchten hat, wobei ihr kein Asyl gewährt wird.
5.2.2 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 9, S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4 mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung, wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile, die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshandlung umschlagen können.

6.
Die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung (vgl. E. 5.1) ist unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise entstanden und könnte entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund bilden, bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ausser Betracht fällt (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3).

6.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 3. März 2006 aus, es gebe in Syrien keine systematische Sippenhaft; die wenigen bekannten Fälle würden ausserdem nicht Angehörige kurdischer Aktivisten betreffen. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass besonders Familienmitglieder politisch Verfolgter von Verfolgungsmassnahmen betroffen seien, da die Behörden statt auf den politischen Gegner auf Personen zurückgreifen würden, welche dem Verfolgten nahe stehen würden.

6.2 Die ARK hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2005 bezüglich der Verfolgungssituation in Syrien festgehalten, dass Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssen und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien (EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Die menschenrechtliche Situation hat sich seither in Syrien nicht wesentlich verbessert. Gemäss Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Drohungen, Belästigungen, willkürlichen Inhaftierungen, unfairen Prozessen und körperlicher Gewalt (UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, 3. September 2010, Ziff. 7.01 ff. und 20.03 ff. mit weiteren Hinweisen; ALEXANDRA GEISER, Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] 20. August 2008, S. 6 ff.). Ferner sind Einschüchterungen und Belästigungen von Familienangehörigen von Aktivisten an der Tagesordnung, um Geständnisse zu erzwingen oder Flüchtige zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu bewegen (ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation], Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Mai 2010, S. 51 ff.; HRW [Human Rights Watch], Group Denial, Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, November 2009, S. 52; ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 18). Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, sind häufig (wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum); teilweise wird angegeben, dass alle zurückgekehrten abgewiesenen Asylsuchenden automatisch festgenommen und verhört werden, um festzustellen, ob sie von den Sicherheitsdiensten gesucht werden (ACCORD, a.a.O., S. 63 f.; ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 18). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2009 D-7813/2008, E. 6.4.4).

6.3 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2002 zusammen mit seinem Sohn D._______ in die Schweiz eingereist und hält sich nun seit bald acht Jahren gemeinsam mit ihm hier auf. Dieser wurde im Jahr 2005 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen, nachdem er nachweislich an der Besetzung des syrischen Konsulats vom 15. März 2004 beteiligt war. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis über dessen Aktivitäten erhalten haben. Aus diesem Grund dürften sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien über den Verbleib seines Sohnes, Kontakte zu diesem und über seine eigenen Aktivitäten intensiv zu befragen. Auch dürfte dieser einer Gefangennahme durch die syrischen Behörden ausgesetzt sein. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auf gewaltsame Methoden zurückgreifen, die ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG erreichen könnten. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember 2002 und sein langer Aufenthalt im Ausland dürften das Risiko noch verschärfen.
Diese Einschätzung wird durch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Anhörung vom 14. April 2008 nicht erschüttert, auch wenn sie angab, ihre in Syrien wohnhaften Kinder hätten wegen des politischen Profils ihres Bruders D._______ keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (A17/12, S. 9), handelt es sich dabei doch um einen gehbehinderten Sohn und drei verheiratete Töchter.

6.4 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten aufgrund des Bestehens einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung zu bejahen. Die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG sind erfüllt. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Begehren des Beschwerdeführers ist aufgrund der Gutheissung der Beschwerde nicht weiter einzugehen.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Dem Beschwerdeführer ist es angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter auch nach einer gerichtlichen Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
und 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das kantonale Migrationsamt.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5108/2006
Date : 12. November 2010
Published : 25. November 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2006 / N 442 157


Legislation register
AsylG: 2  3  7  54  105  106  111a
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 7  9  11  13
VwVG: 5  48  50  52  63  64  65
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syria • federal administrational court • lower instance • departure • [noenglish] • photography • home country • asylum law • costs of the proceedings • [noenglish] • stay abroad • retroactive reason of flight • father • evidence • drawee • advance on costs • statement of affairs • behavior • decision • [noenglish]
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D-7813/2008 • E-5108/2006
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1993/6 • 1994/17 • 2000/9 S.78 • 2005/7