Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4149/2009
sch/bah/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 12. November 2009

Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien
A.________, geboren (...)
Jordanien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Palästinenser mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess Jordanien eigenen Angaben gemäss am 17. August 1998 und gelangte am 3. August 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. Am 6. August 1999 fand die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso statt, und am 10. August 1999 wurde er vom BFF zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Verlassen seiner Heimat in Italien gelebt; zuerst habe er sich mit einem Visum legal in Italien aufgehalten, nach Ablauf desselben sei er in Italien geblieben. Als er um Verlängerung des Visums ersucht habe, sei er aufgefordert worden, Italien zu verlassen, er habe sich indessen weitere vier Monate dort aufgehalten. Da er aufgefordert worden sei, mit Drogen zu handeln, habe er Italien verlassen. Vor etwa vier Monaten habe er in Italien versucht, ein Asylgesuch zu stellen; es sei aber nicht auf sein Anliegen eingegangen worden. Er fürchte sich vor der jordanischen Regierung. Sein Stiefbruder sei vor zirka sechs Jahren in ein Irrenhaus gesteckt worden, nachdem er gebetet und über Politik gesprochen habe. Er (der Beschwerdeführer) habe befürchtet, dass die Mukhabarat ihn in die Politik involvieren und töten wollten; man habe ihm vorgeworfen, er gehöre der Moslembruderschaft an. Seit sein Bruder ins Gefängnis gebracht worden sei, habe er sich beobachtet gefühlt. Er (der Beschwerdeführer) sei auf der Strasse mehrmals von der Polizei beziehungsweise den Mukhabarat kontrolliert und bis zu einer Stunde festgehalten worden; man habe ihn aber nie verhaftet. Er sei von den jordanischen Behörden gesucht worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen ist auf die Akten zu verweisen.
A.b Gemäss einer Meldung der kantonalen Behörde vom 2. September 1999 war der Beschwerdeführer seit dem 16. August 1999 unbekannten Aufenthalts.
A.c Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
B.a Am 16. Mai 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein zweites Asylgesuch.
B.b Bei der Erstbefragung, die am 11. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe Jordanien im Jahr 1995 verlassen und sich anschliessend in Syrien und im Libanon aufgehalten. Im Jahr 1997 sei er illegal nach Jordanien zurückgekehrt, wo er ungefähr fünf Monate zu Hause gelebt habe. Dann sei er nach Griechenland geflogen, von wo aus er nach Italien gegangen sei. Danach sei er in die Schweiz gereist. Im August 1999 sei er nach Italien zurückgekehrt, weil sich seine Mutter einem chirurgischen Eingriff habe unterziehen müssen und er einige Freunde um Geld gebeten habe. Seither habe er sich in Italien aufgehalten. Er habe Italien verlassen, weil es dort die Mafia gebe; er habe aber nichts mit der Mafia zu tun gehabt. Er habe im Jahr 2000 in Italien ein Asylgesuch gestellt, das etwa ein Jahr später abgelehnt worden sei. Seine Mutter sei 2006 an einer Krankheit gestorben und sein Vater sei 2005 von den Mukhabarat getötet worden. Zwei seiner Brüder und seine drei Schwestern seien im Jahr 1995 getötet worden; ein Bruder lebe in Saudi-Arabien. Die jordanische Regierung habe ihn beschuldigt, der "Al Amel Al Islamy e Giamat Al Tawhia" anzugehören. Er habe von dieser Beschuldigung Kenntnis erhalten und habe seine Heimat deshalb verlassen.
B.c Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
AsylG).
B.d Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zugleich ordnete es seine Wegweisung und deren Vollzug an.
B.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 25. Juni 2008 mit Urteil vom 18. Dezember 2008 gut (Verfahren D-4271/2008). Die Verfügung vom 24. Juni 2008 wurde aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das BFM wurde darüber hinaus angewiesen, über ein vom Rechtsvertreter am 9. Dezember 2008 gestelltes Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht zu befinden.

C.
C.a Am 21. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er entstamme einer Familie, die (...) Vorfahren habe, die in der Region von B._______ lebten. Zahlreiche Verwandte seien israelische Staatsangehörige. Die Familie "A.________" sei eine bekannte Dynastie, die einen wesentlichen Teil (...) kontrolliere. Aufgrund seiner Herkunft sei er vom Mossad angeworben worden, für den er in Jordanien tätig gewesen sei. Er habe auch in Italien Kontakt zum Mossad gehabt. Er sei im Auftrag des Mossad Mitglied bei der islamischen Partei "Al Amel Al Islamy e Giamat Al Tawhia" geworden. Die jordanischen Behörden hätten von seiner Tätigkeit erfahren, weshalb er gesucht, verhaftet und gefoltert worden sei. Mit Hilfe eines Kommandanten sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Ein Halbbruder sei in Jordanien in ein Spital für psychisch Kranke eingeliefert worden, weil er sich geweigert habe, für den jordanischen Geheimdienst zu arbeiten. Seine Familie habe vor rund sieben Jahren den Kontakt zu ihm abgebrochen, weil sie mit seiner Tätigkeit für den Mossad nicht einverstanden gewesen und unter Druck geraten sei. Im Jahr 2006 habe er erfahren, dass sein Vater wegen ihm getötet worden sei. Zudem sei er in der Schweiz politisch aktiv. Im Rahmen des aufgenommen Asylverfahrens sei eine Anhörung durchzuführen und eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Zudem sei eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu setzen.
C.b Das BFM führte am 7. Mai 2009 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Araber (...) Abstammung. Er habe eine Ausbildung als Buchhalter absolviert. Seine Grosseltern väterlicherseits hätten vor 200 Jahren in C._______ gelebt; seine Familie habe nun in B._______ ein Haus. Sein Vater sei 2005 vom jordanischen Geheimdienst aufgefordert worden, für ihn zu arbeiten. Weil er dies abgelehnt habe, sei er festgenommen, gefoltert und 2006 ermordet worden. Er selbst sei vom jordanischen Geheimdienst wegen Spionage zugunsten des Mossad inhaftiert worden; er sei im Gefängnis misshandelt worden. Durch Kollegen habe er erfahren, dass er zum Tod verurteilt worden sei. Er habe Jordanien 1997/98 verlassen und sei nach Zypern geflohen; danach habe er sich nach Italien begeben. Er sei 1996 zwei Parteien beigetreten (Jamaat Attawhia und Islamische Arbeitspartei), weil er in der Moschee gebetet und Kenntnisse über die Religion gehabt habe. Er habe Leute aufgeklärt und über den Islam informiert, gleichzeitig habe er Spionage für den Mossad betrieben. Er habe dem Mossad Informationen über Personen gegeben, die illegal nach Israel hätten gehen wollen, um dort Anschläge zu verüben. Er sei durch alle anderen Araber (...)r Abstammung dazu gekommen, für den Mossad zu arbeiten. Wer dem Mossad dienen wolle, müsse vertrauenswürdig sein und dürfe nicht aus einer armen Familie stammen. Er habe seine Tätigkeit für den Mossad nicht früher erwähnt, weil er keine Zeit dazu gehabt habe. Der Befrager habe ihm gesagt, er solle nur eine Zusammenfassung machen und Stichworte geben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen ist auf die Akten zu verweisen.
C.c Das BFM übermittelte die Akten am 7. Mai 2009 an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Stellungnahme.
C.d Der DAP teilte dem BFM am 12. Mai 2009 mit, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in die Schweiz nicht nachteilig verzeichnet. Es lägen keine Gründe vor, die einen Antrag auf Ablehnung gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG rechtfertigen würden. Man halte die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft.

D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Mai 2009 - eröffnet am 27. Mai 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an.

E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vollumfängliche Einsicht in die Akte B31/2 sowie in die Vollzugsakten beantragen; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Es sei ihm hernach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen.

F.
Der Instruktionsrichter wies das BFM mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akte B31/2 zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung angesetzt. Zudem wurde er aufgefordert, innerhalb gesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.

G.
Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 die Akte B31/2.

H.
Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Juli 2009 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss. Es sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung anzusetzen.

I.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009, unter der Voraussetzung, dass bis zum 3. August 2009 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht werde.

J.
J.a Der Rechtsvertreter wies das BFM mit Schreiben vom 30. Juli 2009 darauf hin, dass ihm bislang keine Einsicht in die Vollzugsakten gewährt worden sei.
J.b Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 3. August 2009 mit, es bestünden betreffend den Beschwerdeführer keine Vollzugsakten.

K.
Mit der Beschwerdeergänzung vom 3. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 22. Juli 2009 ein.

L.
L.a Der Instruktionsrichter übermittelte dem BFM am 6. August 2009 die Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung.
L.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2009 die Abweisung der Beschwerde.
L.c Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 31. August 2009 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
L.d In seiner Stellungnahme vom 15. September 2009 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.
4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für den Mossad, die (...) Abstammung sowie die daraus resultierende Inhaftierung und Flucht aus dem Gefängnis weder im ersten Asylverfahren noch bei der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren und der Beschwerde vom 25. Juni 2008 auch nur ansatzweise erwähnt habe. Im Jahr 1999 habe er ausgesagt, er sei nie verhaftet worden. Bezeichnenderweise habe er die Schweiz 1999 wieder verlassen, um in Italien schwarz zu arbeiten. Dieses Verhalten habe er nicht plausibel erklären können. Auch bezüglich der Tötung von nahen Angehörigen habe er sich widersprochen. Im ersten Asylverfahren habe er gesagt, seine Geschwister lebten in Jordanien, während er im zweiten Asylverfahren zunächst vorgebracht habe, diese seien 1995 mit Ausnahme eines Halbbruders bereits vor seiner Ausreise aus Jordanien umgebracht worden. Diesen Widerspruch habe er nicht auflösen können. Vielmehr habe er sich bei der Befragung vom 7. Mai 2009 erneut widersprüchlich dazu geäussert, habe er doch behauptet, seine Geschwister seien nach seiner Ausreise 1997/98 umgebracht worden. Bezüglich seiner behaupteten Beziehungen zu islamistischen Parteien habe er sich diametral widersprochen. Im ersten Verfahren habe er angegeben, er sei zu Unrecht beschuldigt worden, islamistischen Organisationen anzugehören, im zweiten Verfahren habe er dagegen geltend gemacht, er sei tatsächlich zwei islamischen Parteien beigetreten. Seine Aussagen zur angeblichen Tätigkeit für den Mossad und die beiden Parteien seien nicht glaubhaft ausgefallen. Es sei ihm bei der Anhörung Gelegenheit geboten worden, seine Tätigkeit für den Mossad darzulegen. Er habe auch auf Vorhalt hin keine substanziierten Angaben darüber machen können, wie er vom Mossad angeworben worden sei und wie sich seine Tätigkeit abgespielt habe. Auch seine Kenntnisse über die islamischen Parteien seien unsubstanziiert ausgefallen. Angesichts der schwierigen Lage, in der sich islamistische Gruppierungen in Jordanien befänden, agitierten diese konspirativ und vorsichtig, so dass ein potenzielles Mitglied einen hohen Identifizierungsgrad mit dieser Bewegung nachweisen müsse. Der Beschwerdeführer, der zwei Bewegungen angehört haben wolle, sei indessen über die Kernanliegen und Unterschiede der beiden Parteien nicht informiert gewesen. Er habe seine eigene Tätigkeit innerhalb der Bewegungen nicht detailreich und überzeugend dargelegt.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei weder Einsicht in die Akte B31/2 noch in die Vollzugsakten gewährt worden. Bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) handle es sich um eine schwere Verletzung der Begründungspflicht. Weiter sei zur Verletzung des rechtlichen Gehörs festzuhalten, dass das BFM sich in der angefochtenen Verfügung praktisch ausschliesslich zu den Asylvorbringen des ersten Gesuchs geäussert habe, obwohl das zweite Gesuch insbesondere auf der Ermordung seines Vaters beruhe. Bereits diese Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Das rechtliche Gehör sei auch verletzt worden, weil das BFM willkürliche Annahmen getroffen habe, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Tätigkeit für den Mossad sei nicht geglaubt worden, weil er diese nicht zuvor erwähnt habe. Er habe bei der Erstbefragung vom 11. Juni 2008 geltend gemacht, er sei von verschiedenen Geheimdiensten gesucht worden. Betreffend den angeblichen Nachschub im Vergleich zum ersten Asylgesuch hätte das BFM ihm zwingend das rechtliche Gehör gewähren müssen. Da das BFM dies unterlassen habe, müsse die Verfügung aufgehoben werden. Durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte der Beschwerdeführer diesen Punkt klären können. Bei seinen Problemen spielten tatsächliche wie angebliche Verfolgungsmotive eine Rolle. Er sei zwar für die erwähnten Parteien tätig gewesen, habe dies aber nur wegen seiner Spionagetätigkeit gemacht. Die Mitgliedschaft bei den Parteien sei von den jordanischen Behörden als Verfolgungsgrund vorgeschoben worden. Die Spionage für den Mossad sei der Grund für die ihm vorgeworfenen Tätigkeiten gewesen, weshalb daraus kein Nachschub konstruiert werden könne.

Das BFM habe den Sachverhalt betreffend die Ermordung seines Vaters nicht vollständig abgeklärt, obwohl es sich dabei um das die Flucht von Italien in die Schweiz auslösende Ereignis gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 nicht davon ausgehen können, dass das BFM an der Ermordung seines Vaters zweifle. Mit der Eingabe vom 21. Januar 2009 sei die Durchführung einer Botschaftsanfrage beantragt worden. Eine solche habe sich aufgedrängt, um Auskunft über die Hospitalisierung seines Bruders und die Ermordung seines Vaters zu erhalten. Eine Botschaftsanfrage erweise sich auch zur Abklärung, ob er in Jordanien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, als notwendig.

Die Argumentation des BFM betreffend die Unsubstanziiertheit der Mossad-Mitgliedschaft und die islamischen Parteien sei nicht stringent. Seine Aussagen seien kohärent gewesen und er habe wesentliche Punkte geschildert, die keine Zweifel daran offen liessen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien würde er innerhalb kürzester Zeit inhaftiert, misshandelt und womöglich ermordet. Im Falle einer Rückkehr nach elfjähriger Landesabwesenheit würde er zudem sehr auffallen. Er würde unweigerlich derart auffallen, dass er ins Visier der Behörden geraten würde.
4.2.2 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mossad-Mitgliedschaft seien durch eine normale Substanziiertheit aufgefallen, wie sie nach über elf Jahren von einer Person, die eine Tätigkeit über Jahre hinweg ausgeübt habe, erwartet werden könne. Aus der Anfrage des BFM an den DAP gehe hervor, dass der zuständige Sachbearbeiter die Mossad-Tätigkeit nicht grundsätzlich als unglaubhaft eingestuft habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der DAP nicht angefragt worden. Das faktische Vorgehen des BFM widerspreche der Argumentation in der angefochtenen Verfügung diametral. Ausserdem habe das BFM seine Anfrage an den DAP in seinem Schreiben vom 15. Juli 2009 damit begründet, dass der Beschwerdeführer "je nach Aussagevariante - auch im westlichen Ausland für den Geheimdienst Mossad aktiv gewesen sein wolle." Das BFM habe in seiner Anfrage an den DAP vom 7. Mai 2009 nicht erwähnt, dass er immer noch für den Mossad tätig sei und die Anfrage deshalb erfolge. Dieser Umstand sei auch in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden. Dies offenbare eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Argumentation.

4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, es unterbreite dem DAP selbstverständlich auch Dossiers von Gesuchstellern, deren Aussagen ganz oder teilweise unglaubhaft erschienen. Dem Schreiben des BFM vom 12. Mai 2009 sei zu entnehmen, dass die verantwortliche Person die Einschätzung des BFM teile, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Die Rüge, es sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf diesen Schriftwechsel eingegangen worden, erübrige sich mit der Einsicht in die entsprechende Akte, da besagtes Schreiben offensichtlich nicht relevant sei. Der Anspruch auf Stellungnahme zum Beweisergebnis sei auf Beweismassnahmen beschränkt, auf deren Ergebnis der Gesuchsteller keinen Einfluss habe, und gelte nicht im Rahmen der Parteibefragung. Die Konfrontation eines Gesuchstellers mit Widersprüchen in seinen Aussagen sei kein sich aus dem rechtlichen Gehör ergebender Verfahrensanspruch. Dasselbe gelte für zentrale Vorbringen, die ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf eines Verfahrens geltend gemacht würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne somit nicht festgestellt werden. Angesichts der klaren Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrige sich eine Botschaftsabklärung in Bezug auf den Tod seines Vaters und die Hospitalisierung des Bruders. Eine Botschaftsanfrage zur Feststellung des Bestehens eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht erforderlich, da dem relativ jungen, gut gebildeten und aus einer wohlhabenden Familie stammenden Beschwerdeführer ein Vollzug zugemutet werden könne. Es erscheine höchst fragwürdig, ob seine Angabe, er habe in der Heimat keine Verwandten mehr, den Tatsachen entspreche. Angesichts der generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei auch der Wahrheitsgehalt seiner Aussage, er sei von den jordanischen Behörden in Italien nicht als ihr Staatsangehöriger anerkannt worden, zweifelhaft. Diese Bemerkung unterstreiche die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich. Diese Reaktion der jordanischen Behörden würde nämlich auf ein Desinteresse an seiner Person hindeuten.

4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, es sei unlogisch, dass das BFM dem DAP Dossiers von Gesuchstellern unterbreite, deren Aussagen unglaubhaft erschienen. Weiter werde die schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch illustriert, dass sich das BFM in der Vernehmlassung auf die Stellungnahme des DAP betreffend Unglaubhaftigkeit stütze. Es handle sich um eine schwere Gehörsverletzung, dass das BFM die Einschätzung des DAP betreffend Unglaubhaftigkeit in seine Würdigung miteinbezogen habe, ohne dies bis zur Vernehmlassung so festzuhalten. Daraus gehe hervor, dass die Verfügung des BFM anders redigiert worden wäre, wenn der DAP von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gelte selbstverständlich auch im Rahmen der Parteibefragung. Die Vornahme einer Botschaftsabklärung zur Frage des Todes seines Vaters sei zwingend notwendig. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass der jordanische Sicherheitsdienst seinen Bruder ins Gefängnis gebracht und das Familienvermögen beschlagnahmt habe. Auch daraus ergebe sich, dass eine Botschaftsanfrage notwendig gewesen wäre. Ohne die Durchführung einer solchen hätte das BFM nicht davon ausgehen dürfen, dass die Familie immer noch wohlhabend sei. Abklärungen zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs müssten von Amtes wegen vor dem Asylentscheid gemacht werden, insbesondere wenn konkrete Hinweise betreffend die Unmöglichkeit vorlägen.

5.
In der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der Stellungnahme zur Vernehmlassung werden verschiedene verfahrensrechtliche Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen.

5.1 Die Rüge, das BFM habe im Rahmen der Akteneinsicht die Vollzugsakten nicht zugestellt, hat sich als gegenstandslos erwiesen, da hinsichtlich des Beschwerdeführers (noch) keine Vollzugsakten bestehen (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009, Schreiben des BFM vom 3. August 2009, Schreiben des Rechtsvertreters vom 6. August 2009).

5.2 In der Beschwerde wurde berechtigterweise gerügt, das BFM habe dem Beschwerdeführer die Akte B31/2 nicht zugestellt. Das BFM ist in dieser Hinsicht nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen des DAP, die sich im Hauptdossier des BFM befinden, Empfehlungen darstellen, die dem Recht auf Akteneinsicht unterliegen, welche allenfalls in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG eingeschränkt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4089/2006 vom 25. Mai 2009 E. 4.4.3 S. 11; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 12 E. 6b S. 81 f.). Durch die - wie vorliegend - ohne konkrete Begründung erfolgte Verweigerung der Einsicht in die entsprechende Akte verletzte das BFM das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht.

5.3 Der Auffassung des BFM, wonach die Konfrontation eines Asylgesuchstellers mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt, ist beizupflichten (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu allfälligen "Nachschüben" betreffend Aussagen vor rund zehn Jahren das rechtliche Gehör zu gewähren, ist aktenwidrig. Er wurde an der Anhörung vom 7. Mai 2009 gefragt, weshalb er diese Gründe (die Tätigkeiten für den Mossad und die beiden Parteien, über die zuvor ausführlich gesprochen wurde, vgl. act. B30/15 Fragen 46 - 89) beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt habe (act. B30/15, Frage 90). Er antwortete, er habe dazu keine Zeit gehabt. Bereits zuvor hat der Befrager den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er Zweifel an der geltend gemachten Mossad-Mitgliedschaft habe (act. B30/15, Frage 84). Des Weiteren wurde er bereits in der Erstbefragung vom 11. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass mehrere seiner Aussagen mit denjenigen, die er im ersten Asylverfahren gemacht habe, nicht übereinstimmten (vgl. act. B1/10, S. 2, 4, 5 und 6).

5.4 Des Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM habe sich in den Erwägungen mit keinem Wort zu den neuen Asylgründen betreffend die Ereignisse nach dem Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs geäussert und damit das rechtliche Gehör verletzt. Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers beruhe insbesondere auf der Ermordung seines Vaters im Jahr 2006. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich das BFM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl zu den vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründen geäussert. So wies das BFM darauf hin, welche Vorbringen er im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht habe und aus welchen Gründen es die neuen Gründe als unglaubhaft erachte (vgl. act. B32/7, S. 3 f.). Das BFM hat in der Verfügung erwähnt, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, sein Vater sei im Jahr 2006 ermordet worden. Da das BFM den Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt keinen Glauben schenkte, war es nicht verpflichtet, sich zu weiteren, daraus abgeleiteten Sachverhaltsvorbringen zu äussern. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann somit nicht ausgegangen werden, zumal die entscheidende Behörde nicht verpflichtet ist, sich zu jedem Sachverhaltsvorbringen zu äussern.

5.5 In formeller Hinsicht wird des Weiteren gerügt, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da es betreffend die geltend gemachte Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers keine Abklärungen vorgenommen habe. Dabei habe es sich aber um das die Flucht von Italien in die Schweiz auslösende Ereignis gehandelt. Entgegen der vorstehenden Behauptung hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, er habe Italien wegen der angeblichen Ermordung seines Vaters verlassen. Bei der Erstbefragung sagte er aus, er habe Italien verlassen, weil es dort die Mafia gebe (act. B1/10, S. 2). Bei der Anhörung zu den Asylgründen führte er auf Nachfrage aus, er habe nicht bei der Mafia in Italien leben wollen; zudem habe er dort mit gefälschten Papieren gelebt (vgl. act. B30/15, Antwort 45). Zudem will er im Jahr 2006 von der Ermordung seines Vaters erfahren haben (vgl. act. B26/2, S. 2), Italien verliess er indessen erst im Mai 2008). Angesichts dieser Ausgangslage und der in zahlreichen Punkten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) erübrigten sich weitere Abklärungen zur behaupteten Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers.

5.6 Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die verfahrensrechtlichen Rügen - mit Ausnahme der Rüge der nicht gewährten Akteneinsicht in die Akte B31/2 - zu Unrecht erhoben wurden.
5.6.1 Es stellt sich die Frage, ob die in Erwägung 5.2 festgestellte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und somit des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Die dabei massgebenden Kriterien sind im Wesentlichen die Schwere und die Anzahl der Verfahrensfehler, die Spruchreife des Falles, die Möglichkeit, das allenfalls zu Unrecht verweigerte rechtliche Gehör auf Beschwerdestufe zu gewähren sowie die Kognition des Gerichts (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen).
5.6.2 Sich an diesen Kriterien orientierend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Heilung vorliegend die sachgerechtere Lösung ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Position des Beschwerdeführers, bei der Verweigerung der Einsicht in die Akten B31/2 handle es sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, kann vorliegend nicht gefolgt werden. In der Beschwerdeergänzung wird behauptet, aus der Anfrage des BFM an den DAP gehe hervor, dass der zuständige Sachbearbeiter die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Mossad-Tätigkeit nicht grundsätzlich als unglaubhaft eingestuft habe. Der Anfrage ist indessen zu entnehmen, dass das BFM Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens hegte und äusserte, es werde das Asylgesuch voraussichtlich ablehnen. Dass das BFM die Akten trotz bestehender Zweifel an der geltend gemachten Agententätigkeit dem DAP zur Stellungnahme unterbreitete, zeigt, dass es seiner Plicht, den Sachverhalt unvoreingenommen zu ergründen, nachgekommen ist. Entgegen der in der Stellungnahme zur Vernehmlassung geäusserten Ansicht, ist die in der Stellungnahme des DAP gezogene Schlussfolgerung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, für den Ausgang des Asylverfahrens irrelevant. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen eines Gesuchstellers fällt ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der Asylbehörden. Die Stellungnahme des DAP hätte nur dann entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens gehabt, wenn dieser Erkenntnisse über die vom Beschwerdeführer behauptete Agententätigkeit gehabt hätte. Ein Widerspruch zwischen dem Vorgehen des BFM und der Argumentation in der angefochtenen Verfügung besteht somit keineswegs. Für eine Heilung spricht im Weiteren die umfassende Kognition des Bundesverwaltungsgerichts, das sowohl uneingeschränkt den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen als auch dessen rechtliche Würdigung frei vornehmen kann (vgl. Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Im Übrigen käme eine Kassation angesichts der Unbegründetheit des Asylgesuchs und der als mutwillig erscheinenden Beschwerdeführung geradezu einem verfahrensökonomischen Leerlauf gleich (vgl. die nachfolgenden Erwägungen).

6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).

6.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe im Kern gleichbleibende Aussagen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes gemacht.
6.2.1 Ein Vergleich seiner Aussagen zeigt, dass er sich bereits zum Vorhandensein von Reisepapieren und zum Reiseweg widersprüchlich äusserte.

So sagte er bei der Erstbefragung vom 6. August 1999 aus, er sei im Besitz eines im (...) ausgestellten Reisepasses gewesen, den er indessen zur Ausreise aus Jordanien nicht benutzt habe. Er habe den Pass in Italien verloren, habe dies den italienischen Behörden gemeldet und sei am (...) zur jordanischen Botschaft in Rom gegangen, um die Ausstellung eines neuen Passes zu be-antragen. Er habe sich danach nicht mehr bei der Botschaft gemeldet (act. A1/9, S. 3 f.). Des Weiteren sagte er aus, er sei im Besitz einer Identitätskarte gewesen, die er vor etwa sechs Monaten in Italien verloren habe; er habe deren Verlust nicht gemeldet, da er im Besitz eines Passes gewesen sei (act. A1/9, S. 4). Bei der Erstbefragung vom 11. Juni 2008 machte er geltend, er habe den Reisepass im Oktober 1998 in Italien verbrannt. Die Frage, ob er sein Heimatland unter Verwendung des Passes legal verlassen habe, bejahte er. Zudem gab er an, nie eine Identitätskarte besessen zu haben (act. B1/10, S. 4 f.). Diese Aussagen sind eindeutig widersprüchlich. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, der Übersetzer habe ihn hinsichtlich des Vorhandenseins einer Identitätskarte vielleicht falsch verstanden, überzeugt in keiner Weise, da ihm beide Protokolle rückübersetzt wurden und er deren Inhalt unterschriftlich für korrekt befand. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr daran erinnern können, welche Identitätspapiere er gehabt habe und wo diese verblieben sind.

Bei der Erstbefragung vom 6. August 1999 führte der Beschwerdeführer aus, er habe Jordanien am (...) verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Rom geflogen (act. A1/9, S. 6). Er habe bis zur Ausreise zu Hause gelebt (act. A1/9, S. 1). Als er (...) Jahre alt gewesen sei (also 1996), sei er als Tourist für zwei Wochen nach Syrien gegangen (act. A1/9, S. 6; vgl. auch act. A4/9, S. 4). Bei der Erstbefragung vom 11. Juni 2008 machte er geltend, er habe bis im Jahr 1995 zu Hause gelebt; anschliessend habe er sich während acht Monaten in Syrien aufgehalten, danach sei er in den Libanon gegangen, wo er zwei Monate geblieben sei. Später sei er nach Griechenland gereist, wo er etwa zwei Wochen geblieben sei; danach sei er nach Italien gegangen (act. A1/9, S. 1 f.). Noch während der gleichen Befragung gab er an, er habe Jordanien im Jahr 1997 verlassen. Er habe zuvor während zweier Jahre in Syrien und im Libanon gelebt und sei anschliessend illegal nach Jordanien zurückgekehrt, wo er zirka fünf Monate zu Hause gelebt habe. Danach sei er nach Athen geflogen, von wo aus er nach Italien weitergereist sei (act. B1/10, S. 7). Bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 behauptete er schliesslich, er sei von Jordanien aus nach Zypern geflohen (act. B30/15, Antwort 37). Diese Angaben zu seinem Lebenslauf beziehungsweise zur Reiseroute sind krass widersprüchlich; sie können nicht mit der seither verstrichenen Zeit erklärt werden.
6.2.2 Der Beschwerdeführer machte auch hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse klar widersprüchliche Aussagen. So sagte er bei der Erstbefragung vom 6. August 1999 aus, zwei seiner Schwestern und zwei seiner Brüder lebten in D._______, ein Stiefbruder befinde sich im Irrenhaus und eine Schwester lebe in E._______. Ein weiterer Bruder lebe in Saudi-Arabien (act. A1/9 S. 3). Bei der Erstbefragung vom 11. Juni 2008 gab er an, alle seine Brüder und Schwestern seien 1995 von den Mukhabarat getötet worden. Auf Nachfrage bestätigte er, sie seien 1995 getötet worden. Anschliessend sagte er, ein Bruder lebe in Saudi-Arabien (act. A1/9, S. 4). Bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 machte er geltend, er habe neben dem Bruder, der in einer psychiatrischen Klinik lebe, und dem Bruder in Saudi-Arabien noch weitere Geschwister; die meisten seien durch den jordanischen Geheimdienst ermordet worden. Auf Nachfrage sagte er, seine Familienmitglieder seien nach 1998 ermordet worden. Auf weitere Nachfrage sagte er, zwei Schwestern und ein Bruder seien ermordet worden (act. B30/15, S. 4). Der Beschwerdeführer äusserte sich somit nicht nur zur Frage, wann seine Geschwister ermordet worden seien (nämlich vor oder nach seiner Ausreise aus dem Heimatland), sondern auch zur Frage, wer ermordet worden sei (drei Geschwister oder alle), widersprüchlich. Solch drastische Ereignisse vergisst man auch Jahre nachdem sie sich zugetragen haben nicht.
6.2.3 Bei der Erstbefragung vom 6. August 1999 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich beobachtet gefühlt, nachdem sein Stiefbruder ins Irrenhaus gesteckt worden sei. Sein Bruder sei vor zirka sechs Jahren (also 1993) dorthin gebracht worden. Er selbst sei auf der Strasse öfters kontrolliert worden; diese Kontrollen hätten etwa ein Jahr vor seiner Ausreise nach Italien begonnen und sechs Monate angedauert. Er sei nie festgenommen oder verhaftet worden. Andere Ausreisegründe habe er keine (act. A1/9, S. 5). Bei der Anhörung vom 10. August 1999 führte er aus, der jordanische Geheimdienst habe ihn der Zusammenarbeit mit Parteien und der Moslembruderschaft beschuldigt. Diese Anschuldigungen seien falsch, da er sich politisch oder religiös nie betätigt habe. Er habe sich von der Regierung überwacht gefühlt. Etwa sechs Monate vor seiner Ausreise nach Italien habe der jordanische Geheimdienst begonnen, ihn auf der Strasse zu kontrollieren; vorher sei er nie kontrolliert worden. Von Kollegen habe er erfahren, dass er in der Heimat gesucht werde (act. A4/9, S. 4 f.). Bei der Erstbefragung vom 11. Juni 2008 sagte der Beschwerdeführer, er habe von Freunden erfahren, dass er von der jordanischen Regierung beschuldigt worden sei, einer islamischen Partei anzugehören. Andere Probleme habe er nicht gehabt (act. B1/1, S. 6). Der Beschwerdeführer behauptete erstmals in der Eingabe an das BFM vom 21. Januar 2009, (...) Abstammung zu sein, weshalb er vom Mossad angeworben worden und für diesen tätig gewesen sei. Er sei vom jordanischen Geheimdienst gesucht, verhaftet und gefoltert worden (act. B26/2, S. 1 f.). Bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 sagte er aus, er sei wegen Spionage für den Mossad inhaftiert worden (act. A30/15, S. 3). Im Jahr 1996 sei er unter Mithilfe von Kollegen Mitglied von zwei Parteien geworden; gleichzeitig habe er für den Mossad Spionage betrieben (act. A30/15; S. 5 ff.).

Aufgrund der vorstehenden Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers wird klar, dass er stark voneinander abweichende Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes machte. Bei der Erstbefragung im ersten Asylverfahren äusserte er sich vage dahingehend, dass er von den jordanischen Behörden beobachtet und während einiger Monate mehrfach kontrolliert worden sei. Bei der Anhörung im ersten Asylverfahren behauptete er dann, der jordanische Geheimdienst habe ihn der Zusammenarbeit mit Parteien beschuldigt. Diese Beschuldigungen seien aber falsch gewesen, da er sich politisch nicht betätigt habe. Zur Frage, in welchem Zeitraum er auf der Strasse kontrolliert worden sei, machte er widersprüchliche Angaben. Noch bei der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren machte er einzig geltend, er habe erfahren, dass er von der jordanischen Regierung beschuldigt werde, einer islamischen Partei anzugehören. Erst nachdem er einen Rechtsvertreter beigezogen hatte, behauptete er, (...) Abstammung zu sein, tatsächlich zwei Parteien angehört zu haben und für den Mossad spioniert zu haben.

Der Beschwerdeführer erwähnte seine angeblich (...) Abstammung erstmals in einem von seinem Rechtsvertreter an das BFM gerichteten Schreiben vom 21. Januar 2009. Bei den Erstbefragungen im ersten und zweiten Asylverfahren gab er an, Palästinenser islamischen beziehungsweise sunnitischen Glaubens zu sein. Eine (...) Abstammung erwähnte er mit keinem Wort. Im ersten Asylverfahren bezeichnete er die von den heimatlichen Behörden erhobene Beschuldigung, er gehöre islamischen Parteien an, als falsch und gab an, er sei politisch und religiös nie tätig gewesen. Erst im Rahmen der Anhörung vom 7. Mai 2009 behauptete er, er habe zwei islamischen Parteien angehört und sei für diese aktiv gewesen. Diese Aussagen widersprechen sich diametral. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er erstmals im Jahr 2009 geltend machte, für den Mossad tätig gewesen zu sein. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass er die angebliche Mitgliedschaft bei zwei Parteien und die Tätigkeit für den Mossad bei drei Befragungen nicht erwähnte, gab er keine ab. Die Behauptung, er habe keine Zeit dazu gehabt, weil er vom Befrager zur Kürze gemahnt worden sei, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da ihm mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu nennen (act. A1/9, S. 5 und 6; act. A4/9, S. 6; act. B1/10, S. 6).
6.2.4 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Parteien, deren Mitglied er gewesen sei, nicht den Eindruck erwecken, als habe er sich vertieft mit diesen auseinandergesetzt. Wäre er tatsächlich im Auftrag des Mossad Mitglied dieser Parteien geworden, hätte er sich über fundierte Kenntnisse hinsichtlich deren Organisation und Ziele ausweisen können. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein Parteimitglied, das Kenntnis von geplanten Anschlägen hat, zum inneren Zirkel der Partei gehört und über entsprechende Kenntnisse verfügt.

Der Beschwerdeführer konnte auch hinsichtlich des Mossad kaum über Allgemeinplätze hinausgehende Angaben machen. Auf die ihm mehrfach gestellte Frage, wie er denn zum Mossad gekommen sei, blieb er eine überzeugende Antwort schuldig (act. B30/15, Antworten 79, 80, 81, 84, 85, 87).
6.2.5 Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen auch weitere Überlegungen. Er machte geltend, (...) Abstammung zu sein; seine Familie besitze in B._______ ein Haus. Vorausgesetzt, diese Angaben des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit, wäre es ihm möglich gewesen, sich um eine Einwanderung nach Israel zu bemühen, was er indessen nicht getan hat. Er hätte allenfalls bereits in Jordanien, mit Bestimmtheit indessen in Italien mit der israelischen Botschaft in Kontakt treten und auf sein Anliegen aufmerksam machen können. Wäre er jahrelang für den Mossad tätig gewesen und wegen dieser Tätigkeit in Gefahr geraten, wäre davon auszugehen, dass Israel ihm bei der Suche nach einer Lösung für sein Problem behilflich gewesen wäre. Schliesslich kann ein Staat kein Interesse daran haben, dass einer seiner Agenten in die Hände der ausspionierten Gegner fällt. Bezeichnend sind denn auch die ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers, als er bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 darauf angesprochen wurde, weshalb er nicht nach Israel gegangen sei (act. B30/15, Antworten 97 und 98).

6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die erlittene beziehungsweise ihm drohende Verfolgung glaubhaft zu machen.

6.4 Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hat das BFM zu Recht auf die Durchführung der beantragten Botschaftsabklärung verzichtet. Selbst wenn Abklärungen der schweizerischen Botschaft ergeben würden, dass ein Halbbruder des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde und sein Vater gewaltsam ums Leben gekommen ist, würden die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers angesichts deren Haltlosigkeit nicht gestützt, geschweige denn belegt. Der in der Beschwerde wiederholte Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen, ist demnach abzuweisen.

6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jordanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf seine haltlosen Asylvorbringen nicht gelungen ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, er werde aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit nach einer Rückkehr unweigerlich auffallen und ins Visier der Behörden geraten, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er allein deshalb, weil er sich mehrere Jahre in Italien und der Schweiz aufgehalten hat, mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre.
8.4.2 Den Akten sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien als unzumutbar erscheinen lassen. Wie vorstehend erwogen (vgl. E. 6.2.2), äusserte er sich im Rahmen der verschiedenen Befragungen widersprüchlich zu seinem familiären Umfeld. Ebenso widersprüchliche Angaben machte er zur Vermögenssituation seiner Familie. Einerseits machte er geltend, er habe 1995 ein Handelsdiplom erhalten und nachher aus finanziellen Gründen nicht weiterstudieren können, andererseits hat er sich die Reise nach Italien leisten können, um dort einen Sprachkurs zu absolvieren (act. A4/9, S. 3). In der Eingabe vom 21. Januar 2009 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer bekannten Dynastie, die einen wesentlichen Teil des (...) kontrolliere. In der Befragung vom 7. Mai 2009 bestätigte der Beschwerdeführer, aus einer reichen Familie zu stammen (act. B30/15, Antwort 74). Zudem erklärte er, eine Person, die für den Mossad arbeite, dürfe nicht aus einer armen Familie stammen (act. B30/15, Antworten 81 und 82). Während der gleichen Befragung behauptete er aber auch, dass sein Bruder ins Gefängnis gebracht und das Vermögen der Familie beschlagnahmt worden sei, als der jordanische Sicherheitsdienst seine Aktivität entdeckt habe (act. A30/15, Antwort 92). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zuvor nie geltend gemacht hatte, sein Bruder sei seinetwegen ins Gefängnis gebracht worden, machte er bei der Erstbefragung vom 6. August 1999 geltend, sein Halbbruder sei 1993 festgenommen, zuerst ins Gefängnis und anschliessend in eine psychiatrische Klinik gebracht worden (act. A1/9, S. 5). In den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen somit nicht auflösbare Widersprüche.

Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt. Er hat in Jordanien eigenen Angaben gemäss eine angemessene Schulbildung genossen und verfügt über mehrjährige berufliche Erfahrung (seinen Aussagen gemäss hat er in Italien verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt). Somit wird es ihm trotz langjähriger Landesabwesenheit gelingen, sich in der Heimat eine Existenzgrundlage zu schaffen.
8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht des vorstehend Gesagten keine Veranlassung, hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, die sich aufgrund der Aktenlage beurteilen lässt, eine Botschaftsabklärung zu veranlassen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.5
8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).
8.5.2 Der Beschwerdeführer erklärte zwar, die jordanischen Behörden würden ihn nicht anerkennen; dabei handelt es sich um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung. Bei der Erstbefragung vom 6. August 1999 machte er geltend, er habe am (...) auf der jordanischen Botschaft vorgesprochen, um einen neuen Pass zu beantragen. Anschliessend sei er nicht mehr zur Botschaft gegangen (act. A1/9, S. 4). Bei der Anhörung vom 10. August 1999 bekräftige er, er sei auf der jordanischen Botschaft gewesen (act. A4/9, S. 4 f.). Bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 sagte er hingegen aus, er habe in Italien persönlich keinen Kontakt mit den jordanischen Behörden gehabt; der Direktor des italienischen Asylamtes habe ihm damals gesagt, die italienischen Behörden würden ihm einen italienischen Reisepass ausstellen, sobald die jordanischen Behörden seine Identität anerkannt hätten (act. B30/15, Antworten 105 und 106). Angesichts der Widersprüchlichkeit dieser Aussagen, erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Ausführungen zur geltend gemachten Unmöglichkeit des Vollzugs.

9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da die Beschwerde angesichts der berechtigten Rüge der teilweise verweigerten Akteneinsicht nicht als vollumfänglich aussichtlos zu werten war, wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt; somit sind keine Kosten aufzuerlegen.

11.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich vorliegend trotz der berechtigten Rüge der teilweise verweigerten Akteneinsicht (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109) nicht, da eine Kassation der angefochtenen Verfügung nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Angesichts der vorstehend aufgezeigten zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und der allgemein unsubstanziierten Vorbringen ist die Beschwerdeführung - und damit das Festhalten an einer konstruierten Geschichte - insgesamt gesehen als mutwillig zu bezeichnen. Der Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen, ist demnach abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
(zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4149/2009
Datum : 12. November 2009
Publiziert : 20. November 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
32  36 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • abstimmungsbotschaft • abweisung • akte • akteneinsicht • analyse • angabe • angemessene frist • angewiesener • anhörung oder verhör • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • aufhebung • ausführung • auskunftspflicht • ausreise • ausschaffung • ausweispapier • begründung der eingabe • begründung des entscheids • bern • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeantwort • beurteilung • beweis • beweismass • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für migration • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • drittstaat • druck • eidgenössisches departement • eintragung • empfang • emrk • endentscheid • entscheid • erfahrung • erleichterter beweis • europäischer gerichtshof für menschenrechte • falsche angabe • familie • festnahme • flucht • form und inhalt • frage • frist • gefangener • geld • gerichtsschreiber • geschichte • geschwister • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • griechenland • grosseltern • heimatstaat • information • innerhalb • israel • italienisch • jordanien • kantonale behörde • kenntnis • kommunikation • konkordat • kopie • kostenvorschuss • landesverweisung • leben • lebenslauf • libanon • maler • mitgliedschaft • mitwirkungspflicht • monat • mutter • nichteintretensentscheid • non-refoulement • prozessvertretung • präsident • psychiatrische klinik • rasse • recht auf stellungnahme • rechtsanwalt • region • reis • reisepapier • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • saudi-arabien • schutzmassnahme • schweizer bürgerrecht • sorgfalt • sport • sprachkurs • staatsangehörigkeit • staatsvertrag • stein • stelle • syrien • tag • tod • tourist • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • unterschrift • vater • vbs • verbot unmenschlicher behandlung • verfahrenskosten • verhalten • vertrag zwischen kanton und ausländischem staat • verurteilter • verwandtschaft • von amtes wegen • vorfahre • vorinstanz • vorläufige aufnahme • wahrheit • weiler • wert • wesentlicher punkt • widerrechtlichkeit • wiese • wille • zweifel • zypern • überprüfungsbefugnis
BVGE
2007/9
BVGer
D-4089/2006 • D-4149/2009 • D-4271/2008
EMARK
1994/13 S.113 • 1998/12 S.81 • 2001/16 • 2001/21 • 2004/38 • 2005/21
BBl
2002/3818