Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4482/2018

Urteil vom 12. Oktober 2018

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. November 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 18. Januar 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus B._______, wo er zuletzt zusammen mit seiner Mutter und Geschwistern gelebt habe. Sein Vater sei verstorben. Nach Abschluss der Matura im Jahr (...) sei er nach C._______ gegangen, wo er während rund drei Jahren studiert und nebenbei gearbeitet habe. Wegen der schwierigen Wohnsituation und der schlechten Sicherheitslage in C._______, sei er nach B._______ zu seiner Familie zurückgekehrt. Anlässlich Demonstrationen im Jahr (...) sei er drei Mal festgenommen worden. Im Jahr (...) sei er in der Schule einmal von der Sicherheitsbehörde vorgeladen worden, weil er eine kurdische Flagge als Armband getragen habe. Man habe ihn nach einer Parteimitgliedschaft bei der Arbeiterpartei Kurdistans/Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) befragt und danach wieder gehen lassen. Nach dem Ausbruch der Unruhen im Jahr 2009 habe er erneut an Demonstrationen teilgenommen. Von seinen Nachbarn, welche für das syrische Regime tätig gewesen seien, habe er erfahren, dass den Behörden alle Personen bekannt seien, die an Demonstrationen teilgenommen hätten. So sei er an den Kundgebungen von Regimespitzel beobachtet und danach denunziert worden. Diesbezüglich habe er noch keine Sanktionen erlitten, er habe sich jedoch vor einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden gefürchtet. Als ehemaliger Ajanib hätten er und seine Familie erst im Jahr 2012 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. In der Folge habe er sich in B._______ auch das Militärbüchlein ausstellen lassen. Aufgrund seines damaligen Alters ([...] Jahre), sei er gemäss geltender Regelung vom Militärdienst befreit worden. Da er sich dennoch vor einer allfälligen Festnahme an einem Kontrollposten und anschliessendem Einzug in den Militärdienst gefürchtet habe, habe er sich danach nur noch innerhalb von B._______ bewegt. In B._______ sei er mehrmals von den "Havals" respektive den Angehörigen der PKK zu deren Beitritt aufgefordert worden. Er habe die Aufforderungen stets abgelehnt. Dennoch habe er damit rechnen müssen, zwangsrekrutiert zu werden. Kurz vor seiner Ausreise etwa Ende des Jahres 2012 respektive Anfang des Jahres 2013 sei es in seinem Quartier in B._______ zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Arabern gekommen, wobei eine Frau der "Havals", getötet worden sei. Sein jüngerer Bruder sei damals drei Tage alleine zu Hause und von den Fronten umzingelt gewesen. Aus Furcht vor einer weiteren Auseinandersetzung in seinem Quartier habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Im Jahr 2013 sei er zusammen mit seiner Familie illegal in den Irak gereist. Dort habe er sich ungefähr ein Jahr aufgehalten. Einmal sei er für eine Beerdigung alleine nach
Syrien zurückgekehrt. Als er einige Tage später habe zurück in den Irak gehen wollen, sei die Grenze jedoch geschlossen gewesen. Nach zwei erfolglosen Versuchen, in den Irak zurückzukehren, sei er in die Türkei geflüchtet. Ungefähr drei bis vier Monate später sei seine Familie ihm in die Türkei gefolgt.

B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 - eröffnet am 5. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. August 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers soweit glaubhaft den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhielten.

Die Nachteile aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzung in seinem Quartier seien hauptsächlich auf die herrschende Bürgerkriegssituation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person im Rahmen des Bürgerkriegs habe er keine genannt. Dieses Vorbringen sei demnach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die "Havals" respektive die PKK - gemeint sei der militärische Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union/Partiya Yekitîya Demokrat (PYD), die Volksverteidigungseinheiten/Yekîneyên Parastina Gel (YPG) - treffe es zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht deklariert, wonach junge Männer im Alter von 18 bis 31 Jahren Dienst zu leisten hätten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotives im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es könne sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. In Bezug auf eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee habe er nicht ausgeführt, dass er von dieser als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. So habe er angegeben, dass man ihm im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens zwar das Militärbüchlein ausgestellt, ihn aber infolge seines Alters (über [...] Jahre) vom Militärdienst befreit habe. Er habe nie ein militärisches Aufgebot erhalten und auch nie direkten Kontakt mit den militärischen Behörden gehabt. Insgesamt sei demnach davon auszugehen, dass er tatsächlich vom Militärdienst befreit worden sei. Allein der Umstand, dass er sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Auch hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten erscheine eine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung als unbegründet. Er habe bei den Demonstrationen keine spezielle Funktion innegehabt, sondern sei blosser Teilnehmer gewesen. Er vermöge nicht überzeugend aufzuzeigen, wie er dennoch ins Visier der syrischen Behörden hätte geraten sollen. Zudem vermöge er mit den Aussagen seiner Nachbarn, dass den Behörden alle Demonstrationsteilnehmer bekannt seien und diesen eine Verfolgung drohe, nicht genügende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung aufzuzeigen. Ferner sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm
aufgrund seiner früheren Festnahmen im Jahr (...) eine zukünftige Verfolgung drohe. Es sei in diesem Zusammenhang weder zu einer weiteren Haft noch zu sonstigen Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gekommen. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er durch sein politisches Engagement die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Auf eine Würdigung seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz könne verzichtet werden, da nicht hervorgehe, dass er sich in einem solchen Ausmass betätigt habe, dass er von den syrischen Behörden als exilpolitischer Gegner eingestuft werden könnte.

4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, bei der Auseinandersetzung in seinem Quartier habe es sich nicht um allgemeine Einschränkungen und Gefährdungen im Rahmen des Bürgerkriegs gehandelt. Es habe sich vielmehr um eine Auseinandersetzung zwischen regimetreuen Arabern und kurdischen Quartierbewohnern gehandelt respektive um eine gezielte Verfolgung, ausgelöst durch Mitarbeiter der Geheimdienste, wobei eine Frau der "Havals" getötet worden sei. Die arabischen Bewohner hätten die kurdischen Aktivisten beim Regime denunziert. Darunter habe er als auch sein jüngerer Bruder gelitten. Die Mitarbeiter der Geheimdienste seien zielgerichtet gegen Personen, die wie er an Demonstrationen teilgenommen hätten, vorgegangen. Der Vorfall in der Schule wegen des kurdischen Armbands müsse in den Kontext der gesamten Verfolgungsgeschichte gestellt werden. Seit diesem Vorfall sei er als aufmüpfiger Kurde registriert. Das Tragen eines Armbands mit den kurdischen Farben gelte als Symbol für eine oppositionelle Gesinnung. Die verschiedenen Registrierungen, aufgrund des Armbandes und den Demonstrationsteilnahmen, dürften auch dazu führen, dass bei einer allfälligen Bestrafung wegen der Flucht vor dem Militärdienst ein Politmalus bestehe. Diesbezüglich habe er sein Militärbüchlein vorgelegt. Der Vermerk "unklar" bei den medizinischen Tests und der Schlussuntersuchung bedeute nicht, dass kein Entscheid über die Tauglichkeit gefällt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass man bei der Ausstellung seines Militärbüchleins von seiner Tauglichkeit ausgegangen sei. Er hätte also jederzeit mit einer Einberufung rechnen müssen. In Bezug auf die Altersgrenze bei der Rekrutierung sei anzumerken, dass diese eingeführt worden sei, um logistische Probleme zu verhindern. Die syrische Armee hätte nicht alle eingebürgerten Kurden auf einmal in den Militärdienst einziehen können und habe deshalb zuerst die 17 und 18 Jahre alten Kurden regulär rekrutiert. Die eingebürgerten Kurden, die älter gewesen seien, seien in späteren Jahren nachrekrutiert worden. Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die YPG müsste er mit schweren Sanktionen rechnen. In einem ähnlich gelagerten Fall seien sogar Personen, die Zwangsrekrutierten zur Flucht verholfen hätten, sehr hart bestraft worden. Dies gelte erst recht für Personen, die wie er vor der Zwangsrekrutierung geflohen seien. Zudem kooperiere die YPG mit der syrischen Armee. Nur wenn sich die Leute dazu entschliessen würden, sich doch der YPG anzuschliessen, könnten sie den Kriegsdienst in der syrischen Armee vermeiden. Ergänzend müsse noch auf sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz hingewiesen werden, wobei er sich aufgrund seins politischen Profils ebenfalls von den
übrigen Teilnehmern an den exilpolitischen Veranstaltungen hervorgehoben habe. Insofern sei es unumgänglich, dass sich das SEM mit seinem exilpolitischen Engagement auseinandersetze.

5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vor- sowie Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat. Im Ergebnis gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

5.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen des Krieges und der bewaffneten Auseinandersetzung in seinem Quartier ausgereist zu sein, ist dem SEM beizupflichten, dass diese Nachteile hauptsächlich auf die herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen sind. Seinen Aussagen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass sein jüngerer Bruder zufälligerweise zwischen die Fronten geraten ist und weder er selbst noch sein Bruder an der Auseinandersetzung beteiligt waren (vgl. SEM acte. A23 F63 ff.). Zudem habe es sich bei dem Opfer wohl um ein Mitglied des militärischen Flügels der PYD gehandelt. Der Beschwerdeführer selbst hat ausgeführt, zwar Kontakte zu den "Havals" gehabt zu haben, da dessen Mitglieder in seinem Quartier gewohnt hätten, er selbst habe sich jedoch geweigert, sich ihnen anzuschliessen (vgl. SEM acte. A23 F88). Somit hat es sich bei der Auseinandersetzung nicht um eine gezielte Verfolgung seiner Person oder seiner Familie aus asylrelevanten Gründen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gehandelt.

5.2 In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von der PYD respektive der YPG zwangsrekrutiert zu werden, hat das SEM ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Für den vorliegenden Fall liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen wie den Beschwerdeführer als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und ihnen eine politisch motivierte unverhältnismässige Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht in der Regel jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. Urteile des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2 oder E-4943/2016 vom 27. September 2017 E. 8.1). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits 2013 ausreiste und bis dahin nur informelle Aufforderungen zur Dienstleistung erhalten hatte, aufgrund seiner Weigerung der Aufforderung der YPG Folge zu leisten, asylrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat.

5.3 Der Beschwerdeführer befürchtet zudem, dass er zum Militärdienst für die syrische Armee eingezogen werden könnte. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reicht es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter ist und befürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. EMARK 2006/3). Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in keiner Art und Weise militärisch aufgeboten worden war. Vielmehr wurde er aufgrund seines Alters von der Dienstpflicht befreit. Auf dieser Grundlage hat das SEM den zutreffenden Schluss gezogen, dass das entsprechende Vorbringen nicht asylrelevant ist.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte eine zukünftige Verfolgung der syrischen Behörden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und den Behörden bekannt sei, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung an. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Zumal er in der Anhörung geltend gemacht hat, dass er in seinem Heimatland als Teilnehmer an den Demonstrationen mitgewirkt und lediglich geringfügige Unterstützungsleistungen erbracht habe, darüber hinaus habe es in der letzten Zeit keine Demonstrationen mehr gegeben (vgl. SEM acte. A23 F. 92 f., 111). Zudem sei er in Syrien nicht ein aktives Mitglied einer kurdischen Gruppierung oder einer politischen Partei gewesen. Er habe sich von den politischen Parteien distanziert. Er habe lediglich an verschiedenen Anlässen teilgenommen, so beispielsweise der Versammlung anlässlich der Tötung einer Persönlichkeit (vgl. SEM acte. A23 F103 f.) Des Weiteren habe er nach den Festnahmen im Jahr (...) oder der Vorladung aufgrund des kurdischen Armbands im Jahr (...) keine konkreten Probleme mehr gehabt (vgl. SEM acte. A23 F 94 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag er nicht überzeugend aufzuzeigen, wie er dennoch ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Die Vermutungen der arabischen Nachbarn, wonach den Behörden alle Demonstrationsteilnehmer bekannt seien und diese noch sanktioniert werden würden, genügen nicht, um eine zukünftige Furcht vor Verfolgung zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Somit ist die Asylrelevanz zu verneinen, da der Beschwerdeführer keinerlei Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der angeblichen Demonstrationsteilnahme vorgebracht hat.

5.5 Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen.

5.6 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Er macht ein exilpolitisches Engagement durch die Teilnahme an Kundgebungen oder Gedenkfeiern anlässlich des Märtyrerjahrestages in der Schweiz geltend.

5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 (als Referenzurteil publiziert) fest, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt. Danach vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.

5.8 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Exilaktivismus lässt nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das vorgebrachte exilpolitische Engagement in Form von Teilnahmen an Kundgebungen und Gedenkfeiern überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Die Niedrigprofilierung des Beschwerdeführers deckt sich auch mit dessen Aussagen, er habe keine spezielle Rolle an diesen Veranstaltungen gehabt, sondern eine Einladung wie die anderen bekommen und sei jeweils etwa eine halbe Stunde bis eine Stunde geblieben (vgl. SEM acte. A23 F60 f.). Seine Vorbringen dazu werden nicht weiter substantiiert. Es ist deshalb höchst unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte. Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

5.9 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

7.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

Im Sinne einer Klarstellung ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde zudem der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Jürg Walker als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem amtlichen Rechtsbeistand bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Jürg Walker wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4482/2018
Date : 12. Oktober 2018
Published : 27. Dezember 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 9  14
VwVG: 5  48  52  63
Keyword index
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federal administrational court • syria • lower instance • departure • family • sanction • preliminary acceptance • remuneration • arrest • function • iraq • invitation • asylum legislation • home country • political party • costs of the proceedings • behavior • flight • statement of affairs • host
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2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2009/29
BVGer
D-3839/2013 • D-4482/2018 • D-5329/2014 • E-4943/2016 • E-507/2015
EMARK
2006/3