Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-8860/2010

law/joc/mel

Urteil vom 12. Oktober 2012

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______,geboren (...),

Staatsangehörigkeit unbekannt,

Parteien vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 24. November 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte 2006 und reiste am 24. Dezember 2007 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 15. Januar 2008 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 27. Februar 2008 führte das BFM eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch.

Im Rahmen dieser Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern seien beide eritreische Staatsbürger. Er sei ebenfalls eritreischer Herkunft respektive Staatsbürger von Eritrea. Er habe allerdings nie in Eritrea gelebt. Er sei in B._______, Äthiopien, geboren. Welcher Ethnie er angehöre, wisse er nicht. Im Alter von fünf Jahren sei er mit seiner Familie nach Addis Abeba gezogen, da sein Vater beruflich versetzt worden sei. In Addis Abeba hätten sie im Quartier C._______ gelebt. (...) habe er mit der Schule begonnen. Er habe die erste bis sechste Klasse besucht. Die fünfte und sechste Klasse habe er in einem Jahr absolviert. In der Schule sei er als Staatsbürger von Eritrea registriert gewesen. Die Unterrichtssprache sei Amharisch gewesen. Im Jahre 2000 respektive im Alter von (...) Jahren habe ihn seine Familie nach D._______, die Hauptstadt von E._______ im (...) von Äthiopien, geschickt, um seine Familie respektive seine Tante F._______ zu besuchen. Seine Eltern habe er in jenem Jahr letztmals gesehen. Mit seiner Tante habe er mehrmals Auseinandersetzungen gehabt, da er habe erfahren wollen, weshalb er nicht bei seiner Familie leben und diese besuchen könne. Sie habe ihm später erklärt, dass seine Eltern nach Eritrea deportiert worden seien. Sie habe mit seinen Eltern telefonischen Kontakt gehabt; er und seine Eltern hätten sich auch geschrieben. G._______, der Ehemann seiner Tante, habe ihn als "Shabia" beschimpft. Dieser habe ihn nicht leiden können, da er Eritreer sei. In D._______ habe er die Schule besuchen wollen. Da er jedoch kein Oromenija gesprochen habe respektive sich in dieser Sprache nur habe verständigen können, habe er die Schule nicht besuchen dürfen. 2005 sei er nach Addis Abeba gegangen, um sein Schulzertifikat zu holen. Dazu hätte er eine Identitätskarte des "Kebele" (Verwaltungsbezirk) benötigt. Am 1. Juni 2005 sei er daher zum Kebele in Addis Abeba gegangen und habe einen entsprechenden Antrag gestellt. In jenem Zeitraum respektive im Juni 2005 hätten die Parlamentswahlen stattgefunden, in deren Vorfeld er im Geheimen Flugblätter für die Oppositionsparteien Kinijit (Koalition für Einheit und Demokratie) und für die EDP (Demokratische Partei Äthiopiens) verteilt und Propaganda gemacht habe. Damals hätten Studenten in Anbo demonstriert. In Addis Abeba sei es zu Unruhen gekommen. Die Sicherheitskräfte hätten Massenverhaftungen vorgenommen. Er sei in Addis Abeba in dem Kebele H._______ festgehalten worden. Einen Monat sei er im Gefängnis I._______ und danach für ein Jahr im Gefängnis J._______, in D._______, gewesen. Bis 2006 respektive bis am 26. Juli 2006 sei er inhaftiert gewesen. Seine Tante habe für ihn gebürgt. Deshalb sei er freigelassen worden. Ihr Ehemann sei mit
dieser Bürgschaft nicht einverstanden gewesen. Er habe nicht mehr bei seiner Tante leben können. Deshalb sei er nach Addis Abeba gegangen. Später habe er mit Schleppern Kontakt aufgenommen. In Begleitung eines Schleppers sei er in den Sudan gereist. Dort habe er sich ein Jahr und drei Monate lang, in Khartoum im Stadtteil K._______ aufgehalten. Er habe illegal in einer Art Restaurant gearbeitet. Nach seinem Aufenthalt im Sudan sei er nach Libyen gereist. Einige Monate später sei er von dort aus mit einem Motorboot nach Sizilien gereist. Danach sei er mit dem Zug nach Mailand und weiter in die Schweiz gefahren. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er vermute, dass der Kebele für die Ausweisung seiner Eltern zuständig gewesen sei. Auch habe er erfahren, dass im Jahre 2000 das Elternhaus in (...), versiegelt und danach seine Eltern ausgeschafft worden seien. Die L._______, die sein Vater besessen habe, sei beschlagnahmt worden. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden sich nach wie vor in Eritrea aufhalten. Sein Vater habe sich in X._______ und auch in Y._______ aufgehalten. Derzeit lebe er zusammen mit seiner Mutter in Z._______. Heute habe er ab und zu telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Da sie in einem militärischen Ausbildungszentrum leben würden, müsse er erst anrufen und einen Termin vereinbaren. Wo sein jüngerer Bruder lebe, wisse er nicht genau. Er habe gehört, dass er in X._______ sowie in Z._______ gewesen sei. Das sei auch ein militärisches Ausbildungszentrum. Sein älterer Bruder lebe in V._______.

B.
Mit Schreiben vom 10. März 2009 richtete das BFM an die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba verschiedene Fragen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalts.

C.
Am 10. Mai 2010 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das BFM um Angabe des Verfahrensstandes sowie um Akteneinsicht vor Erlass eines Entscheides.

D.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 übermittelte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba dem BFM die Ergebnisse seiner Abklärungen. Sie vermerkte unter anderem, dass gemäss dem beiliegenden Bericht des Vertrauensanwaltes die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse existiere. Die Personen, die dort lebten, würden den Beschwerdeführer aber nicht kennen. In dem Kebele sei er nicht registriert. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers habe nicht eruiert werden können.

Der Vertrauensanwalt äusserte sich in seinem Bericht wie folgt: (...), sei nun als (...), in die drei Einheiten (...) eingeteilt. Diese seien seit dem Jahr 2000 bewohnt von (...). Der Beschwerdeführer sei nicht aufgeführt und erscheine im Kebele-Verzeichnis nicht. Niemand der Bewohner, die entweder Amhara oder Oromo seien, seien mit dem Beschwerdeführer verwandt oder würden ihn kennen. In der M._______ sei der Beschwerdeführer nicht verzeichnet. Im Übrigen seien sie von Kebele-Mitarbeitern darüber informiert worden, dass ein gewisser N._______ im Haus (...) gelebt habe; 2008 sei er mit seiner ganzen Familie nach Eritrea deportiert worden.

E.
Am 28. Juni 2010 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig wurde auf absolvierte Deutschkurse und weitere Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hingewiesen und es wurden dazu verschiedene Belege eingereicht.

F.
Am 22. Juli 2010 und am 16. August 2010 ersuchte die ehemalige Rechtsvertretung beim BFM erneut um Bekanntgabe des Standes des Asylverfahrens.

G.
Auf entsprechende E-Mail-Anfragen des BFM vom 10. März 2010, 18. Mai 2010 und 3. August 2010 erörterte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba mit Schreiben vom 25. August 2010, das in der Botschaftsantwort vom 11. Mai 2010 erwähnte Haus Nr. (...) gehöre einer gewissen Frau O._______, aber ein Herr N._______ habe dort als Mieter gelebt. A._______ sei dort nicht bekannt. Auch die Nachbarn würden diesen nicht kennen.

H.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt erwähnter Anfrage an die Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba sowie zu deren Abklärungsergebnisse.

I.
Die damalige Rechtsvertretung äusserste sich dazu namens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. November 2011. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, N._______ sei der Grossvater des Beschwerdeführers. Wieso er in der M._______ nicht verzeichnet sei, wisse er nicht. Eventuell bestünde die Möglichkeit, dass alle Namen der ehemaligen eritreischen Schüler aus den Registern gelöscht worden seien. Die Vertreibung der Eritreer aus Äthiopien habe zu einem viel früheren Zeitpunkt als 2008 stattgefunden. Diese habe 1998 begonnen und bis ins Jahr 2000 gedauert, wobei eine grosse Anzahl von Personen zwischen 1998 und 1999 vertrieben worden seien. Vielleicht handle es sich bei der angegebenen Jahreszahl um ein Versehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er wegen der Probleme zwischen Eritreern und Äthiopiern in den grossen Ferien zu seiner Tante geschickt worden. Deren Ehemann sei wahrscheinlich Äthiopier gewesen. Deswegen sei seine Tante vermutlich nicht des Landes verwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei sich allerdings nicht sicher. Er wisse lediglich, dass der Ehemann einen höheren Posten innegehabt habe. Während seines Aufenthaltes bei der Tante sei er nicht zur Schule gegangen. Er habe aber auf den Feldern gearbeitet und bei der Kaffeernte geholfen. Diese Tätigkeit habe er zu unüblichen Zeiten ausgeführt, um nicht aufzufallen. Der Ehemann seiner Tante habe ihn aus Angst, dass man ihn entdecken würde, wegschicken wollen. Im Alter von (...) Jahren sei er zum früheren Wohnsitz der Eltern zurückgekehrt. Da er seine Eltern nicht vorgefunden habe, habe er sich bei der Polizeistation nach ihnen erkundigt. Da sei er verhaftet und ins Gefängnis verbracht worden. Seine Tante habe von seiner Inhaftierung erfahren und für seine Freilassung Geld bezahlt. Dann sei er in den Sudan, später nach Libyen gezogen. Eine Einreise nach Eritrea sei nicht möglich gewesen. Er kenne den Namen der Hausbesitzerin Mrs. O._______ nicht. Er sei damals noch jung gewesen. Er wisse auch nicht, ob sich sein Grossvater bei dieser Hausbesitzerin eingemietet habe oder nicht. Dem Schreiben lagen zahlreiche Unterlagen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers bei.

J.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. November 2010 Einsicht in die Verfahrensakten.

K.
Mit Verfügung vom 24. November 2010 - eröffnet am 29. November 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und wies dessen Asylgesuch vom 24. Dezember 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Einmal gebe er an, in D._______ von Sicherheitsleuten verhaftet worden zu sein. Ein anderes Mal lege er dar, er sei in Addis Abeba verhaftet worden. Er bringe vor, im Juni 2005 verhaftet und anschliessend ein Jahr inhaftiert worden zu sein. Eine Angabe, die nicht mit der Darstellung, seine Tante habe ihm anfangs 2006 Geld gegeben, um nach Addis Abeba zu gelangen, und einen Monat später habe er Äthiopien definitiv verlassen, übereinstimme. Zudem stehe diese Aussage in Widerspruch zu seinem Vorbringen, Äthiopien erst Ende 2006 verlassen zu haben. Seine Darlegungen zur Inhaftierung seien vage und oberflächlich. Obwohl er angeblich ein Jahr lang in Haft gewesen sei, habe er keine haftspezifischen Geschehnisse schildern können. Seinen Vorbringen fehle es an vertiefender Substanz und an Realitätsmerkmalen. Aufgrund der Botschaftsabklärung sei erstellt, dass seine Vorbringen tatsachenwidrig seien. Im Schulregister in Addis Abeba sei er in dem von ihm angegebenen Zeitraum nicht vermerkt. Ein Herr N._______ habe zwar an der von ihm bezeichneten Adresse gelebt. Dessen Familie sei jedoch erst im Jahre 2008 nach Eritrea deportiert worden. Auch würden die Nachbarn keine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers kennen. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die drei Kriterien seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Ihm komme eine Substanziierungslast zu. Es sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens eines Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Weder die im vermutlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Die Ausführungen zur Herkunft respektive zur Familie seien als nicht glaubhaft zu erachten. Es stelle sich zwar die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Es könne jedoch nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Vielmehr sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erachte in ihrer ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn die wahre Identität oder Nationalität
verheimlicht werde.

L.
Am 30. November 2010 liess der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchen. Dieses Ersuchen wiederholte er am 7. Dezember 2010.

M.
Am 13. Dezember 2010 entsprach das BFM dem Akteneinsichtsgesuch und gewährte Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten.

N.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 konstituierte sich die Anlaufstelle Baselland als neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Namens des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. November 2010 erhoben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass der Kostenvorschusspflicht ersucht.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen argumentiert, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben. Es stütze sich auf Aussagen Dritter, die seinen eigenen Erkenntnissen über Deportationen nach Eritrea widersprächen. Der Beschwerdeführer habe Mühe bekundet, seine Vorbringen chronologisch und kongruent zu erzählen. Dies sei auf seinen Bildungsstand zurückzuführen. Die unterschiedlichen Zeitangaben hätten mit einer Konfusion zwischen dem europäischen und dem äthiopischen Kalender zu tun. Der Jahreswechsel im äthiopischen Kalender finde im europäischen August statt. Demnach sei der Beschwerdeführer von ca. Anfang Juni 2005 bis am 26. Juli 2006 inhaftiert gewesen. Vor seiner Verhaftung in J._______ sei er bereits einmal in P._______ verhaftet worden. Er habe an Massendemonstrationen teilgenommen und Papiere gegen die Regierung aufgehängt. Er sei festgenommen und zusammen mit vielen anderen jungen Demonstranten in einer Halle drei Tage lang festgehalten worden. Die älteren Demonstrationsteilnehmer habe man an einen anderen Ort gebracht. Kurze Zeit nach diesem Vorfall habe er sich nach Addis Abeba zum "Kebele" begeben. Er habe dort einen Ausweis beantragen wollen. Aufgrund seiner Inhaftierung in J._______, einem Gefängnis, das verschiedentlich auch als Konzentrationslager bezeichnet werde, sei er traumatisiert. Die zeitliche Inkongruenz seiner Schilderungen sei auch darauf zurückzuführen. Seine Beschreibungen der Anstalt in J._______ würden der Realität entsprechen, denn es handle sich nicht um ein gewöhnliches Gefängnis. Das BFM erachte seine Schilderungen zur Haft in J._______ als nicht glaubhaft, ohne sich Informationen über diese Haftanstalt beschafft zu haben. Die Botschaftsabklärung habe zudem ergeben, dass die von ihm angegebene Adresse zutreffe. Bei der früher an dieser Adresse wohnhaften Person, N._______, dürfte es sich nicht wie von der früheren Rechtsvertretung angenommen um den Grossvater, sondern um den Vater des Beschwerdeführers handeln. Das ergebe sich auch aus den vom BFM protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person anlässlich der Kurzbefragung. Im Weiteren werde durch das Ergebnis der Botschaft die Deportation des Vaters respektive der Familie bestätigt. Leider habe man es versäumt nachzufragen, wer alles von der Familie nach Eritrea deportiert worden sei. Die von der Botschaft angegebene Jahreszahl 2008 für die Deportation müsse bezweifelt werden. Diese weiche stark von den Erkenntnissen des BFM hinsichtlich der Deportation von Eritreern nach Äthiopien ab. Die Nichtregistrierung im Schulregister in Addis Abeba belege nicht, dass der Beschwerdeführer die Schule nicht besucht habe. Es sei möglich, dass Schüler eritreischer Abstammung aus dem
Verzeichnis gelöscht worden seien. Auch der Umstand, dass sich die Nachbarn in Addis Abeba nicht an ihn erinnern könnten, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es liege mehr als zehn Jahre zurück, dass er an dieser Adresse wohnhaft gewesen sei. Aus der Botschaftsabklärung lasse sich nicht der Schluss ziehen, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen. Bei seinem Bemühen, sich einen Identitätsausweis zu beschaffen, sei er verhaftet worden. Dies spreche ebenfalls dafür, dass es sich bei ihm nicht um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien wäre er allein aufgrund seiner eritreischen Abstammung Diskriminierungen sowie bei einer weiteren Verschärfung der Lage der Gefahr einer erneuten Verfolgung aus ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar und unmöglich. Die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse, die Tatsache, dass er nicht zu seiner Tante zurückkehren könne, nur über eine geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung verfüge, stünden einem Vollzug nach Äthiopien entgegen. Seine Familie sei nach Eritrea deportiert worden. Er habe nie über einen äthiopischen Reisepass verfügt. Es sei davon auszugehen, dass ihm die äthiopische Staatsbürgerschaft verweigert würde. Die Direktive von 2004 sei in seinem Fall nicht anwendbar, da diese einen seit 1991 ununterbrochenen Aufenthalt voraussetze. Die äthiopischen Behörden in der Schweiz würden die Ausstellung von Papieren verweigern, sofern der Nachweis der äthiopischen Nationalität nicht nachgewiesen werden könne. Nach Eritrea könne er nicht reisen. Er könne sich dort nicht um die Annahme der eritreischen Staatsbürgerschaft bemühen und es würde sich ohnehin die Frage stellen, ob ihm diese gewährt würde. Er habe nie über einen äthiopischen Reisepass verfügt.

Der Beschwerde lagen ein Auszug aus einem Artikel der Internetzeitschrift "The Observer" (die Lage in Äthiopien betreffend), erschienen am 4. Dezember 2005, und eine Fürsorgebestätigung bei.

O.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. Dezember 2010 eingeladen.

P.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2010 - welche dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die bisherigen Erwägungen verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i. V. m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende
zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die mündliche Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt am Main 1990, S 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734).

3.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Kern vorgetragenen Asylvorbringens, 2005 in Äthiopien im Rahmen von Massenverhaftungen respektive infolge seines Ersuchens um Ausstellung eines Identitätsausweis beim Kebele in Addis Abeba festgenommen und bis 2006 inhaftiert worden zu sein, ist festzustellen, dass das BFM diesbezüglich in hinreichendem Masse seiner Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Es war nicht gehalten, in dieser Hinsicht den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Befragung im EVZ und der einlässlichen Anhörung durch das BFM die Umstände seiner Inhaftierung in Äthiopien respektive seine Gefängnisaufenthalte in genügender Weise darlegen. Auf widersprüchliche Schilderungen wurde er zudem hingewiesen, und er konnte sich zu diesen äussern (vgl. act. A11/24 S. 10 f.). Er erklärte mit seiner Unterschrift, seine ihm rückübersetzten Aussagen in den Protokollen seien vollständig und würden seinen freien Äusserungen entsprechen (vgl. act. A1/9 S. 7, act. A11/24 S. 23). Allfällige Korrekturen seinerseits erfolgten nicht. Die Folgerung des BFM, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Inhaftierung in Äthiopien gemacht, gründet mithin nicht - wie in der Beschwerde gerügt - auf einer fehlerhaften Sachverhaltserhebung. Sie ist vielmehr Ergebnis der unter dem Aspekt von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG vorgenommenen Würdigung der korrekt erhobenen Sachverhaltselemente, die
- wie unter E. 3.3.3 aufgezeigt - zu bestätigen ist.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3.3 Anlässlich der Kurzbefragung erklärte der Beschwerdeführer, am 9. Juni 2005 hätten Wahlen stattgefunden, in deren Anschluss es Unruhen gegeben habe und damit einhergehend Massenverhaftungen vorgenommen worden seien. Er sei in D._______ von Sicherheitsleuten verhaftet und nach J._______ verbracht worden, wo er ein Jahr gefangen gewesen sei (vgl. act. A1/19 S. 5 f.). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung legte er hingegen dar, er sei im Juni 2005 im Kebele in Addis Abeba festgenommen worden, weil er dort um Ausstellung eines Identitätsausweises ersucht habe. Er sei zunächst für einen Monat im Gefängnis I._______ und danach für ein Jahr in J._______ inhaftiert gewesen (vgl. act. A11/24 S. 2 f., S. 9 f.). Seine Darstellung, er sei im Juni 2005 verhaftet worden und anschliessend ein Jahr inhaftiert gewesen (vgl. act. A1/9 S. 5 f., act. A11/24 S. 10 f.), lässt sich in zeitlicher Hinsicht nicht mit seiner Behauptung vereinbaren, seine Tante habe ihm anfangs 2006 Geld gegeben, um nach Addis Abeba zu gelangen, und einen Monat später habe er Äthiopien definitiv verlassen. Sie steht zugleich in Widerspruch zu seinem Vorbringen, Äthiopien erst Ende 2006 verlassen zu haben (vgl. act. A11/24 S. 16, S. 19 f.). Derart unterschiedliche Angaben können nicht - wie in der Beschwerde argumentiert - auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zurückgeführt werden. Es kann von einem jungen Erwachsenen erwartet werden, dass er zentrale Ereignisse, wie ein behaupteter Gefängnisaufenthalt, weitgehend kongruent darzustellen vermag; dies auch mit Blick auf die Chronologie der Ereignisse. Auch kann nicht - wie in der Beschwerde eingewendet - von einer Traumatisierung, die als Ursache für die unterschiedlichen Aussagen verantwortlich zeichnen würde, gesprochen werden. Eine Traumatisierung, die in seiner Inhaftierung in J._______ gründet, wurde vom Beschwerdeführer bis anhin nie erwähnt. Allfällige Hinweise für eine solche Erkrankung finden sich nicht in den Akten, und es wurden auf Beschwerdeebene auch keinerlei Belege dazu eingereicht. Im Gesamtkontext handelt es sich somit um eine Schutzbehauptung. Die Erwägungen des BFM zu der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Inhaftierung in J._______ von 2005 bis 2006 erweisen sich somit als zutreffend. Gestützt wird diese Einschätzung zudem durch den vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichten Lebenslauf. Gemäss den darin enthaltenen Angaben hielt er sich von April 2003 bis im August 2005 im Sudan auf, wo er einer Arbeit in einem Restaurant nachging. Von Mai 2006 bis November 2007 war er laut dem Kurrikulum als Bauarbeiter in Tripolis (Libyen) tätig (vgl. act. A25/8 S. 6). Der Inhaftierung im Zeitraum Juni 2005 bis anfangs 2006 ist damit die Grundlage entzogen. Ob die
Beschreibungen des Beschwerdeführers des Gefängnisses J._______, einem ehemaligen äthiopischen Armeestützpunkt in der Nähe von D._______, - wie in der Beschwerde argumentiert wird - der Realität entsprechen, kann somit offenbleiben.

3.3.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

3.3.5 Gestützt auf die Abklärungsergebnisse der Botschaft erachtete das BFM sowohl die vom Beschwerdeführer erwähnte Deportation seiner Eltern im Jahre 2000 nach Eritrea als auch die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit als tatsachenwidrig. Ob diese Einschätzung zutrifft, kann, soweit die Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffend, offenbleiben, da sie diesbezüglich nicht von Relevanz ist.

3.3.6 Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer erwähnten Deportation seiner Eltern nach Eritrea im Jahre 2000 und einer damit ebenfalls für den Beschwerdeführer verbundenen drohenden Ausweisung ist festzustellen, dass Personen in Äthiopien aufgrund ihrer eritreischen Herkunft aktuell nicht mehr mit Diskriminierungen, willkürlichen Verhaftungen oder einer Deportation nach Eritrea rechnen müssen. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 beendet. Die staatlichen Deportationen hatten grössten Teils im Jahre 2002 bereits ein Ende gefunden, und die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert (vgl. BVGE 2011/25 E. 5 S. 518 ff.). Sollte der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen eritreischen Herkunft in Äthiopien tatsächlich der Gefahr einer Deportation nach Eritrea ausgesetzt gewesen sein, begründet dieser Umstand - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - im heutigen Zeitpunkt keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

3.3.7 Handelt es sich beim Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, um eine Person eritreischer Herkunft respektive um einen Staatsangehörigen Eritreas, ist zudem festzuhalten, dass er mit Bezug auf Eritrea keine ihm dort drohende Verfolgung durch den eritreischen Staat geltend macht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, zumal insbesondere etwa allein aus dem Umstand, dass er in Eritrea allenfalls Militärdienst leisten müsste, nicht zu schliessen wäre, er hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11 S. 39 ff.).

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG durch die eritreischen oder äthiopischen Behörden nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

4.

4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).

4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

4.5

4.5.1 Verunmöglicht eine asylsuchende Person durch die Verheimlichung ihrer Nationalität den Asylbehörden sinnvoll zu prüfen, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter solchen, vom Gesuchsteller selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). Gestützt auf diese Überlegung geht das BFM in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar und möglich. Da das BFM bei seinen Erwägungen zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zur Feststellung gelangte, es sei von der äthiopischen Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, erscheint eine solche Argumentation nicht schlüssig. Denn ausgehend von dieser Staatszugehörigkeit hätte das BFM konsequenterweise einzig mit Blick auf Äthiopien die erwähnten drei Vollzugskriterien prüfen müssen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann aufgrund der Aktenlage jedoch weder mit hinreichender Sicherheit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen noch von einer Verheimlichung der Nationalität des Beschwerdeführers gesprochen werden.

4.5.2 Das BFM stützt sich bei seiner Annahme, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsbürger, auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba, wonach der Beschwerdeführer im Schulregister von Addis Abeba nicht verzeichnet sei und die Deportation seiner Eltern nicht, wie von ihm angegeben im Jahre 2000, sondern im Jahre 2008 stattgefunden habe. Damit seien die Angaben des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten eritreischen Herkunft respektive Staatsangehörigkeit und zu seiner Familie als tatsachenwidrig zu erachten. Mit diesem Fazit klammert das BFM allerdings nicht nur die weitere Feststellung der Botschaft aus, wonach die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können (vgl. act. A14/4 S. 1). Es lässt insbesondere auch den Umstand unberücksichtigt, dass gemäss den Abklärungen der Botschaft, wenngleich zwar nicht im Jahre 2000, so doch im Jahre 2008 eine Deportation einer Person lautend auf exakt den vom Beschwerdeführer bezeichneten Namen seines Vaters sowie dessen Familie erfolgte. Dies sind indessen - nebst weiteren Faktoren (vgl. dazu nachfolgend) - durchaus gewichtige Indizien, die auf einen eritreischen Hintergrund respektive eine allfällige eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hindeuten.

4.5.3 Für die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritreischen Herkunft spricht ferner, dass sich seine Angaben zu seinem Geburtsort, seiner Staatsangehörigkeit respektive der Herkunft seiner Familie - im Gegensatz zu den dargelegten Fluchtvorbringen - weitgehend kongruent erweisen. Er gab in den Befragungen stets an, er sei in B._______, Äthiopien, geboren. Dort habe er zunächst mit seinen Eltern zusammengelebt. Im Alter von (...) respektive (...) Jahren sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach Addis Abeba gezogen, wo er von 1995 bis 2000 die "M._______" besucht habe. Seine Eltern seien beide eritreische Staatsangehörige. Deswegen sei er wohl ebenfalls Eritreer respektive eritreischer Staatsangehöriger. Als er eingeschult worden sei, sei seine Nationalität mit "Eritreer" registriert worden. Im Jahr 2000 seien seine Eltern nach Eritrea deportiert worden. Diese hätten in (...),gelebt. Er sei damals zu seiner Tante F._______nach D._______ gegangen. In Eritrea habe er nie gelebt. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden sich derzeit in Eritrea aufhalten. Sein älterer Bruder befinde sich in V._______ (vgl. act. A1/9 S. 1 f. und S. 4, act. A11/24 S. 2 f. und S. 4 ff.).

4.5.4 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten eritreischen Herkunft oder Staatsangehörigkeit und damit auch eine zuverlässige Beurteilung allfälliger Vollzugshindernisse ist vorliegend aufgrund des vom BFM erhobenen Sachverhalts indes nicht möglich.

4.5.5 Zur Verdeutlichung ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass der Staat Eritrea 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert wurde. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wurde vom Provisional Government of Eritrea das Eritrean Nationality Law (Proclamation No. 21/1992) erlassen. Es verlieh allen Personen, die 1933 in Eritrea wohnhaft waren sowie deren Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ursprungs durch die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea 1993 wurden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis zudem weiterhin als äthiopische Staatsangehörige behandelt. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4.1 und 3.4.2; EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f.; AEGIS, European Conference on African Studies, War and State formation: Outcomes of an interstate war in the post-Cold War era: Ethiopia and Eritrea (1998-2000), 13.07.2007). Mit dem Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 änderte sich die Situation allerdings. Es kam zu Massendeportationen von Personen eritreischer Abstammung nach Eritrea, welche die Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft zur Folge hatte.

4.5.6 Wären die Eltern des Beschwerdeführers vor Ausbruch des Krieges 1998 tatsächlich eritreische Staatsangehörige gewesen, indem sie etwa am Referendum von 1993 teilgenommen hatten, so hätte demzufolge der damals minderjährige Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt nebst der bestehenden äthiopischen auch die eritreische Staatsangehörigkeit innegehabt. Das BFM hätte bereits in diesem Punkt ansetzen und dem Beschwerdeführer oder aber auch der Botschaft gegenüber entsprechend konkrete Fragen formulieren können. Solche Fragestellungen sind indes nicht erfolgt.

4.5.7 Nebst einer allfälligen Teilnahme am Referendum von 1993 hätten die vom Beschwerdeführer behaupteten Sprachkenntnisse einer näheren Betrachtung bedürft. Gemäss seinen - zwar teilweise nicht kongruenten - Angaben spricht er nebst der Anhörungssprache Amharisch (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A11/24 S. 23) gebrochen Tigrinya respektive er bezeichnet diese Sprache in seinem Lebenslauf sogar als seine Muttersprache (vgl. act. A25/8 S. 6). Da Tigrinya eine der National- sowie die Amtssprache in Eritrea ist, würde die Beherrschung dieser Sprache ebenfalls ein Indiz für eine eritreische Herkunft bilden. Der Beizug eines Dolmetschers oder gegebenenfalls die Erstellung einer Lingua-Analyse durch einen Experten hätte diesbezüglich wohl mehr Klarheit verschafft.

4.5.8 Ein gewichtiger Hinweis auf eine allfällige eritreische Abstammung respektive Staatsbürgerschaft wäre aber eine allfällige Deportation der Eltern nach Eritrea. Nach Ausbruch des Krieges im Jahr 1998 zwischen Äthiopien und Eritrea wurden ungefähr 75000 Personen eritreischen Ursprungs von Äthiopien nach Eritrea deportiert und damit Familien aus-einandergerissen. Dies führte dazu, dass in Äthiopien verbliebene Angehörige versuchten, ihre eritreische Herkunft zu verschweigen.Im Zuge der Deportationen sprach Äthiopien Personen eritreischen Ursprungs die äthiopische Staatsangehörigkeit mit der Begründung ab, mit der Teilnahme am Referendum von 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen zu haben und für Äthiopien ein Sicherheitsrisiko darzustellen. Äthiopische Behörden deportierten nicht nur Inhaber von eritreischen Identitätsausweisen und aktive Unterstützer Eritreas, sondern auch Personen eritreischen Ursprungs, die weder einen eritreischen Identitätsausweis besassen noch aktiv Eritrea unterstützt hatten. Durch die Aberkennung ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit wurden manche Äthiopier eritreischen Ursprungs, die nach Eritrea deportiert wurden, staatenlos, da Eritrea vor allem Ausgewiesene mit gemischtstaatlichen Eltern nicht immer als eritreische Staatsangehörige anerkannte. Auch sprachen manche Deportierte, die nie in Eritrea gelebt hatten, keine der Sprachen Eritreas; eine der Bedingungen zur Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit. Nach dem Friedensabkommen im Dezember 2000 gingen die Deportationen stark zurück und fanden grössten Teils im Jahre 2002 ein Ende. Danach kam es zu freiwilligen Umsiedelungen (voluntary repatriations), die vom IKRK begleitet wurden. Im März 2008 waren es beispielsweise 12 Eritreer, die so von Äthiopien nach Eritrea ausreisten (vgl. IDMC, Both Ethiopia and Eritrea used mass deportations as a weapon of war, 1998-2002; INS Resource Information Center, Eritrea & Ethiopia: Large-scale Expulsions of Population, Groups and other Human Rights Violations in Connection with the Ethiopian-Eritrean Conflict; 1998-2000, Januar 2002; Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe)-Länderanalyse, Alexandra Geiser, Bern, 11. Mai 2009, S. 2 f.; US Citizenship and Immigration Services, Eritrea: Information on whether Eritrean nationality has changed in light of deportations from Ethiopia, 13.07.1999).

4.5.9 Vorausgesetzt die Eltern des Beschwerdeführers wären im Jahre 1998 in Äthiopien wohnhafte, eritreische Staatsangehörige oder diese eritreischer Herkunft gewesen, so erschiene durchaus wahrscheinlich, dass sie und damit auch der damals noch minderjährige Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1998 und 2002 von einer Ausweisung aus Äthiopien betroffen gewesen sein könnten und somit vom Staat Äthiopien nicht mehr als Staatsangehörige erachtet wurden.

4.5.10 Zur Klärung der Behauptung des Beschwerdeführers, im Jahr 2000 seien seine Eltern nach Eritrea deportiert worden, liess das BFM zwar eine Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba vornehmen. Dessen Antworten erweisen sich jedoch als nicht ergiebig. Zwar konnte eruiert werden, dass eine Person mit dem Vor- und Nachnamen des angeblichen Vaters des Beschwerdeführers (N._______; vgl. act. A1/9 S. 1), die an der von ihm bezeichneten Adresse lebte, mit seiner gesamten Familie im Jahre 2008 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei (vgl. act. A15/1). Die Namen der von dieser Deportation betroffenen Familienmitglieder - sowie auch deren Bezug zum Beschwerdeführer - werden jedoch nicht genannt, womit Unsicherheit darüber besteht, ob der Beschwerdeführer von der Ausweisung ebenfalls betroffen gewesen sein könnte. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass das BFM geklärt haben wollte, welche Personen gemeint waren (vgl. act. A16/1, A20/3, A21/3). Die Botschaft hielt in einem Folgeschreiben vom 25. August 2010 an das BFM indes einzig fest, dass gemäss dem Bericht des beauftragten Vertrauensanwalts vom 9. Juni 2010 erwähnte Person namens N._______ als Mieter an der angegebenen Adresse in Addis Abeba gelebt habe. Der Beschwerdeführer (Sohn) sei dort nicht bekannt. Die Nachbarn würden ihn nicht kennen (vgl. act. A22/2 S. 1 f.). Eine Auskunft, die somit auf die Frage der von der Zwangsausweisung betroffenen Personen im Jahre 2008 erneut keine Antwort liefert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe bereits seit dem Jahr 1995 respektive seit dem Jahr 2000 nicht mehr an der angegebenen Adresse in Addis Abeba gewohnt (vgl. act. A1/9 S. 2 und 4, act. A11/24 S. 2 ff.), würde aber allenfalls auch erklären, dass er den dort im Jahre 2010 wohnhaften Nachbarn nicht bekannt war. Aufgrund der Tatsache, dass - wie geschildert - Deportationen nach Eritrea grundsätzlich nur bis im Jahr 2002 erfolgten, wäre ferner insbesondere auch die Beantwortung der Frage von Interesse, ob nicht allenfalls durch die Botschaft bzw. der mit den Abklärungen befassten Vertrauensperson versehentlich als Deportationszeitpunkt das Jahr 2008 angegeben wurde. Andernfalls wäre eine freiwillige Repatriierung oder ansonsten höchstens denkbar gewesen, dass die Familie der Regierungsdirektive von 2004 keine Folge geleistet hatte und deshalb noch im Jahre 2008 einer Deportation ausgesetzt war. Gemäss dieser Direktive vom Januar 2004 (Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia) mussten sich Eritreer, die in Äthiopien verblieben waren, registrieren lassen und erhielten in der Folge ein ständige Aufenthaltsbewilligung. Die Direktive bestätigte die seit Juni
1998 betriebene Praxis der äthiopischen Regierung, dass in Äthiopien lebende Personen eritreischen Ursprungs, die seit 1993 einen eritreischen Identitätsausweis erworben oder nach Ansicht der äthiopischen Behörden in irgendeiner anderen Weise die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit ausgeübt hatten, ausschliesslich als eritreische (und nicht als äthiopische) Staatsangehörige zu betrachten. Für die noch in Äthiopien verbliebenen Personen eritreischen Ursprungs, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die eritreische Staatsangehörigkeit aktiv wahrgenommen und deshalb ihre äthiopische aufgegeben hatten, liess die Direktive die Möglichkeit offen, nach dem neuen Nationalitätengesetz vom Dezember 2003 den Wiedererwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit beantragen zu können. Allerdings bezog sich die Direktive ausschliesslich auf Personen eritreischen Ursprungs, die bis zum Erlass der Direktive permanent Wohnsitz in Äthiopien hatten, womit nach Eritrea deportierte Personen davon ausgenommen waren. Jeder unregistrierte eritreische Staatsangehörige, der nach Ende der Registrierungsperiode in Äthiopien entdeckt wurde, wurde als illegaler und unerwünschter Ausländer behandelt und hatte mit Bestrafung und Deportation nach Eritrea zu rechnen (vgl. Ministry of Foreign Affairs of Ethiopia, Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, Januar 2004).

4.5.11 Aufgrund der aufgezeigten Unklarheiten sind weitere Abklärungen zur behaupteten Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich angezeigt. So sind insbesondere Erhebungen zu den Eltern (wie etwa deren Geburtsort, Abstammung, früherer Wohnort, Teilnahme am Referendum) sowie den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers erforderlich, dies insbesondere mittels Befragung des Beschwerdeführers und allenfalls weiteren Abklärungen durch die Botschaft in Addis Abeba. Dabei sind über die Identität aller Deportierten und deren Verwandtschaftsgrad zum Beschwerdeführer sowie insbesondere zur Frage des Deportationszeitpunkt und der genauen Beweggründe der Ausweisung aus Äthiopien Erkundigungen vorzunehmen und, falls vorhanden entsprechende Belege einzufordern. In Erfahrung zu bringen wäre zudem, welche Gründe die Botschaft zur Feststellung veranlassten, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können (vgl. act. A14/4 S. 1).

4.5.12 Das BFM wird im Weiteren zu berücksichtigen haben, dass selbst im Falle der Deportation der Eltern nicht ohne Weiteres auf eine eritreische Staatsangehörigkeit derselben geschlossen werden könnte. Ob der Beschwerdeführer aus einer allfälligen eritreischen Staatsangehörigkeit seiner Eltern ohne Weiteres durch den eritreischen Staat als dessen Staatsangehöriger erachtet werden würde oder einen Anspruch auf Erlangung dieser Staatsbürgerschaft hätte, würde ebenfalls eine eingehende Überprüfung bedingen, zumal nebst der Voraussetzung der Beherrschung der Sprache zu berücksichtigen wäre, dass der Beschwerdeführer stets angab, nie in Eritrea gelebt zu haben.

4.6 Aufgrund des Gesagten beruht die angefochtene Verfügung somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.

4.7 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung beantragt wird, die Sache sei zur erneuten Abklärung (des rechtserheblichen Sachverhalts) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. November 2010 sind demnach aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das BFM zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die infolge teilweise Unterliegens zu ermässigenden, auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzenden (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2011 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

5.2 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegende Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist infolge teilweise Unterliegens um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantrag werden.

2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung beantragt wird.

3.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Gérald Bovier Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-8860/2010
Date : 12. Oktober 2012
Published : 22. Oktober 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2010


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  29  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  7  8  14
VwVG: 5  12  48  52  61  63  64  65
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