Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2606/2017
brl

Urteil vom 12. September 2017

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Guinea,

Parteien vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,

Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. April 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der Peul mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 3. Dezember 2015 und gelangte am 11. November 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Basel vom 22. November 2016 sagte er aus, er habe am 4. Mai 2015 in vorderster Reihe an einem Marsch teilgenommen - die Oppositionellen um Sellou Dalain hätten dazu aufgerufen. Nachdem die Polizei angerückt sei, hätten die Polizisten geschossen, um die Leute zu erschrecken. Als er habe fliehen wollen, sei er von einem Polizeiauto angefahren worden. Die Polizisten hätten ihn mit einem Gummiknüppel geschlagen und ihm dabei die Nase gebrochen sowie Zähne beschädigt. Sein Kiefer sei gebrochen gewesen und er habe sich die Unterlippe durchgebissen. Die Polizisten hätten ihn liegen lassen und er sei in ein Spital gebracht worden. Im Spital habe man Fotografien seiner Verletzungen gemacht, damit er Anzeige erstatten könne. Einige Zeit später habe er eine Anzeige vorbereitet; er habe bemerkt, dass er zweimal von Maskierten verfolgt worden sei. Es sei ihm bewusst geworden, dass sein Leben in Gefahr sei und er sei ausgereist. Wegen der erlittenen Schläge leide er unter starken Kopfschmerzen und auch die gebrochene Nase schmerze noch. Zudem träne sein linkes Auge. Der Beschwerdeführer gab zwei Fotografien, die seine Verletzungen dokumentieren, zu den Akten.

A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 30. März 2017 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er leide immer noch unter gesundheitlichen Problemen. Er sei (in der Schweiz) eines Tages ohnmächtig geworden und zur Notfallstation gebracht worden. Man habe ihm gesagt, er müsse an der Nase operiert werden. In der Heimat habe man ihn einen Monat lang im Spital behalten, nachdem er verletzt worden sei. Am 4. Mai 2015 habe er mit zahlreichen anderen Menschen an einem von der UFDG (Union des Forces Démocratiques de la Guinée) organisierten Marsch teilgenommen, der von Polizisten gesichert worden sei. Andere Polizisten hätten versucht, den Marsch aufzuhalten. Als diese Tränengas eingesetzt und geschossen hätten, seien die Leute weggerannt und die Polizisten seien ihnen in ihren Wagen gefolgt. Er sei angefahren worden und aufs Gesicht gefallen, wobei er bewusstlos geworden sei. Als er auf dem Boden gelegen sei, sei er von Polizisten geschlagen worden. Die Leute hätten versucht, ihn aus den Händen der Polizei zu befreien. Man habe ihn in ein Spital gebracht, von wo aus er später nach Hause zurückgekehrt sei. Als er eines Tages in einem Sammeltaxi nach Hause gefahren sei, habe er bemerkt, dass er von Maskierten (Leute mit schwarzen Brillen und Hüten, deren Gesichter er nicht habe erkennen können) verfolgt werde. Er sei dann weitergefahren und an einem anderen Ort ausgestiegen. In einer Nacht habe er in seinem Quartier dieselben Leute gesehen. Es sei ihm klar geworden, dass sein Leben in Gefahr sei. Beim Marsch, an dem er teilgenommen habe, habe es zahlreiche Verletzte und Tote gegeben. Er habe ab 2015 mehrmals an Sitzungen und Versammlungen der Opposition teilgenommen, sei aber nicht Mitglied einer Partei gewesen. Im Jahr 2013 sei er bei einem Tränengasangriff auf Teilnehmer eines Protestmarsches am Fuss verletzt worden. Einer seiner Freunde sei bei einem Marsch erschossen worden. Nach dem Vorfall vom 4. Mai 2015 sei er einmal beim Gericht in C._______ gewesen, um zu sehen, ob ihm jemand bei der Einleitung eines Verfahrens helfen könne. Er habe aber niemanden finden können, da an jenem Tag nur ethnische Malinké dort gewesen seien, denen er die Sache nicht habe anvertrauen können. Da man ihm erzählt habe, die Leute, die ihn geschlagen hätten, hätten gesagt, man sollte ihn umbringen, habe er sich gefürchtet, nachdem er zweimal Maskierte gesehen habe. Aufgrund der politischen Situation in Guinea könne er nach wie vor nicht in seine Heimat zurückkehren. Zur Stützung seiner Angaben zur gesundheitlichen Situation gab der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte ab.

B.
Mit Verfügung vom 3. April 2017 - eröffnet am 5. April 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2017, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Der Eingabe lagen ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 18. April 2017 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 19. April 2017 bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Er forderte den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 24. Mai 2017 Name und Adresse eines von ihm bestimmten Rechtsvertreters mitzuteilen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde ihm von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

E.
Die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau erklärte sich nach telefonischer Anfrage des Gerichts mit EMail vom 8. Juni 2017 bereit, die Vertretung des Beschwerdeführers zu übernehmen und bezeichnete MLaw Ruedy Bollack als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

F.
Der Instruktionsrichter ordnete dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2017 MLaw Ruedy Bollack als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und stellte diesem die bisher bestehenden Beschwerdeakten zu.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2017 an seinen Anträgen fest.

I.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 übermittelte der Rechtsvertreter eine Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er nach der Teilnahme am Marsch vom 4. Mai 2015 zweimal von maskierten Leuten verfolgt worden sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen wirkten stereotyp und konstruiert. Er habe angegeben, dass er beim ersten Mal zwei Maskierte bemerkt habe, als er auf ein Sammeltaxi gewartet habe. Als er im Taxi gewesen sei, habe er gesehen, dass die beiden Leute in einem diesem folgenden Fahrzeug gewesen seien. Es sei weder klar, dass es sich bei den Personen um Polizisten gehandelt habe, noch ob diese jemanden, der sich im Sammeltaxi befunden habe, verfolgt hätten. Bezüglich des zweiten Vorfalls, bei dem er in der Nähe seines Wohnorts Maskierte gesehen habe, sei nicht klar, wer diese gewesen seien, und ob diese vorgehabt hätten, ihn zu verfolgen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass es sich um Polizisten gehandelt habe, die ihn gesucht hätten. Der Beschwerdeführer verstehe unter Maskierung das Tragen von Hüten und Sonnenbrillen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn nach dem Marsch habe umbringen wollen, hätte sie seiner doch habhaft werden können, da er nach dem Marsch bewusstlos gewesen sei. Er habe zwar gesagt, er habe die Sache vor Gericht bringen wollen, er habe aber noch keine konkreten Schritte eingeleitet. Somit bleibe unklar, aus welchem Grund er hätte gesucht werden sollen. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die Polizisten gewusst hätten, wer er sei. Die behauptete Verfolgungssituation könne demnach nicht geglaubt werden. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da diese sich lediglich auf den Vorfall vom 4. Mai 2015, nicht aber auf die unglaubhafte Verfolgungssituation bezögen.

Bei den vom Beschwerdeführer anlässlich der Marschteilnahme erlittenen Verletzungen handle es sich um bedauerliche, situativ begründete Verfolgungsmassnahmen, die abgeschlossen seien. Dies gelte auch für die Marschteilnahme im Jahr 2013. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Polizei seine Personalien bekannt seien, weshalb nicht erkennbar sei, inwiefern ihm im heutigen Zeitpunkt Probleme drohten. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Spitalaufenthalt noch mehrere Monate lang zu Hause gelebt, ohne dass etwas geschehen sei. Es bestehe somit kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Marschteilnahme und Ausreise. Seinen Aussagen lasse sich nicht entnehmen, dass er eine besonders wichtige Rolle bei den Märschen und den Versammlungen der UFDG eingenommen habe. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils werde er von den guineischen Behörden nicht als potenzielle Bedrohung wahrgenommen, zumal er nicht Mitglied einer Oppositionspartei sei und sich nach dem 4. Mai 2015 politisch nicht weiter betätigt habe.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen als konstruiert erachte. Er habe so genau wie möglich berichtet; die Hintergründe des Vorgehens der Polizei beziehungsweise der Maskierten seien ihm nicht bekannt. Es sei der Sinn der Maskierung, dass die Polizisten von den Observierten nicht erkannt würden. Aufgrund von Vorfällen in seinem Quartier, bei denen Personen grundlos verhaftet oder umgebracht worden seien, sei er überzeugt, dass er nach dem Protestmarsch vom 4. Mai 2015 ins Visier der Polizei geraten sei. Beim Protestmarsch seien viele Menschen verletzt oder umgebracht worden. Dass er schwer geschlagen worden sei, zeige die Gewaltbereitschaft der Polizei gegenüber Unterstützern der Opposition. Dies sei auch der Grund für sein mangelndes Vertrauen in die Justiz. Er habe schwere Verletzungen erlitten und sei einen Monat im Spital gewesen. Danach habe er weiterhin starke Schmerzen gehabt und Medikamente einnehmen müssen. Er habe sein Land zuerst nicht verlassen wollen und gehofft, die Gefahr werde sich legen. Mit der Verfolgung sei ihm diese aber immer bewusster geworden. Er wisse nicht, ob er noch weitere Male verfolgt worden sei, ohne es zu merken. Nachdem er die Maskierten zum zweiten Mal gesehen habe, habe er sofort reagiert. Die Polizei habe in Guinea schon mehrmals grundlos Leute abgeführt oder umgebracht, obwohl diese keine ernsthafte Bedrohung für das Regime dargestellt hätten. Er habe sich am Marsch in der ersten Reihe exponiert und es sei normal, dass viele Leute, die die Opposition an Märschen unterstützten, nicht Mitglieder einer Partei seien.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss einem Arztbericht vom 18. April 2017 sei der Beschwerdeführer am 10. April 2017 hospitalisiert worden. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und bedürfe einer intensiven Psychotherapie. Obwohl er bei der BzP und der Anhörung nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden sei, habe er nichts von seinen psychischen Problemen gesagt. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und des Inhalts des Arztberichts seien diese in erster Linie als Ausdruck einer Lebenskrise zu werten. Den Beschwerden könne mit einer stützenden Vorbereitung der Ausreise in Form von Gesprächen sowie bei Bedarf mit Medikamenten entgegengewirkt werden. Sie könnten den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, zumal sie keine medizinische Notlage darstellten. Von einer solchen könnte nur ausgegangen werden, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Einrichtung "(...)" in B._______ eine Therapie durchführen könne (Urteil des BVGer E-1371/2017 vom 22. März 2017). Es stehe dem Beschwerdeführer auch offen, eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Diagnose der PTBS erst im Arztbericht vom 18. April 2017 gestellt worden sei. Da er damals die angefochtene Verfügung bereits erhalten gehabt habe, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als die PTBS auf Beschwerdeebene vorzubringen. Er habe bereits in der Anhörung vom 30. März 2017 darauf hingewiesen, dass er kaum schlafen könne und unter Angstattacken leide. Es erscheine stossend, wenn die Vorinstanz auf unterstützende Gespräche und Medikamente verweise, wenn im Arztbericht erklärt werde, er bedürfe einer intensiven Psychotherapie. Dem Hinweis auf die Einrichtung "(...)" könne nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz die individuelle Situation des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen sollen und der Zugang zu medizinischer Versorgung in Guinea nicht als gesichert bezeichnet werden könne. In einem Bericht der SFH-Länderanalyse vom 22. Juli 2016 werde erläutert, dass es in Guinea keine Krankenversicherungen oder Kostenübernahme gebe. Die Versorgung mit Gesundheitsdiensten im Bereich der psychischen Gesundheit sei eingeschränkt und es gebe kaum Fachpersonen, die adäquate Behandlungen durchführen könnten. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge nicht über die Mittel, um für eine aufwendige Behandlung aufzukommen. Aufgrund des Arztberichts sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr umgehend in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb er zumindest vorläufig aufzunehmen sei.

5.

5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

5.2

5.2.1 Das SEM geht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass er am 4. Mai 2015 an einem von der guineischen Opposition organisierten Protestmarsch teilnahm und dabei Opfer von erheblicher Polizeigewalt wurde. Den beiden bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien ist zu entnehmen, dass er sich wohl durch den Biss in die Unterlippe erheblich verletzte und Blut verlor. Gemäss den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten leidet er an einer Nasenatmungsbehinderung, die auf die erlittene Nasenbeinfraktur durch Gewalteinwirkung zurückzuführen sein dürfte. Zudem gab der Beschwerdeführer an, wöchentlich unter starken Kopfschmerzen zu leiden. Insgesamt gesehen erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer angefahren und verletzt wurde, als er nach der Demonstrationsteilnahme auf der Flucht war.

5.2.2 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, dass ihm nach seiner Heimkehr nach dem Spitalaufenthalt zweimal maskierte Personen aufgefallen seien, wobei er davon ausging, diese hätten ihn verfolgt, um ihn festzunehmen oder zu töten. Er habe erfahren, dass die Polizisten, die ihn nach der Demonstration verletzt hätten, gesagt hätten, man sollte ihn umbringen.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er in einer Nacht bemerkt, dass maskierte Leute einem Sammeltaxi gefolgt seien, mit dem er unterwegs gewesen sei (act. A8/11 S. 7 und A23/15 S. 6 und 9). Zuerst habe er sich nichts dabei gedacht, aber als er sie während der Fahrt mehrmals hinter sich gesehen habe, habe er sich Gedanken gemacht. An der Station, an der er normalerweise ausgestiegen sei, habe er nicht geschaut, ob die Maskierten noch hinten seien oder nicht; er sei jedoch an einer anderen Station als üblich ausgestiegen und habe die Leute nicht mehr gesehen (act. A23/15 S. 9 f. ). Angesichts dieser Sachverhaltsdarstellung steht nicht fest, dass die maskierten Personen - gemäss Vermutung des Beschwerdeführers solle es sich um Polizisten gehandelt haben - hinter ihm her waren. Hätte die Polizei ihn identifiziert und auf ihn zugreifen wollen, hätte sie ihn zu Hause aufsuchen und festnehmen können. Dazu hätte sie nicht maskierte Agenten losschicken müssen, die einem Sammeltaxi folgen würden. Hätte die Polizei den Beschwerdeführer nicht identifiziert gehabt, erscheint es überwiegend unwahrscheinlich, dass ihn zwei maskierte Agenten in B._______ (einer Stadt mit zirka [...] Einwohnern) zufälligerweise an der Station eines Sammeltaxis entdecken und ihn bei der Verfolgung desselben verlieren würden.

Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer einen weiteren Vorfall, bei dem er in seinem Quartier maskierte Personen gesehen habe (act. A8/11 S. 7 und A23/15 S. 6 und 10). Er sei nahe von zu Hause gewesen, aber die Leute hätten ihn nicht gesehen. Auch bei diesem Vorkommnis gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Maskierten nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, dass er unter Maskierung das Tragen von Sonnenbrillen und Hüten verstehe, die es verunmöglichten, die Gesichter zu erkennen. Auf Nachfrage meinte er, man könne auch maskierte Personen sehen, ohne dass es einen interessiere (act. A23/15 S. 9).

Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, die Polizisten, die ihn nach dem Marsch vom 4. Mai 2015 geschlagen hätten, hätten gesagt, man sollte ihn umbringen (act. A23/15 S. 10). Dieses Vorbringen vermag indessen nicht zu überzeugen, da er es bei der BzP nicht erwähnte. Dort sagte er, die Leute hätten ihn ins Spital gebracht, nachdem die Polizisten ihn liegen gelassen hätten (A8/11 S. 7). Bei der Anhörung gab er an, er habe von Freunden, die beim Marsch dabei gewesen seien, erfahren, dass die Polizisten ihn umbringen wollten (act. A23/15 S. 11). Die Leute hätten versucht, ihn aus den Händen der Polizisten zu befreien; als sie ihn hätten holen können, hätten sie ihn ins Spital gebracht (act. A23/15 S. 6). Weder bei der BzP noch bei der Anhörung machte er geltend, er sei von Freunden umgeben gewesen, als er angefahren und anschliessend verprügelt worden sei. Bei beiden Befragungen sprach er übereinstimmend von Leuten, die ihn ins Spital gebracht hätten, nachdem die Polizisten von ihm abgelassen hätten. Angesichts der Aktenlage ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizisten hätten gesagt, man sollte ihn umbringen, nicht als glaubhaft zu werten.

5.3 Bei Betrachtung der gesamten Aktenlage ergibt sich in Übereinstimmung mit dem SEM, dass der Beschwerdeführer an einer Protestkundgebung vom 4. Mai 2015 teilnahm und dabei Opfer von massiver Polizeigewalt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es, wie auch das SEM, indessen als unglaubhaft, dass er nach seiner Entlassung aus der Spitalpflege von den guineischen Sicherheitsbehörden konkret verfolgt und bedroht wurde.

6.

6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

6.2 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bezwecken nicht den Ausgleich vergangener Unbill, sie sollen Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten. Bei der Prüfung der Flüchtlings-eigenschaft ist daher von Bedeutung, ob zwischen der Verfolgung und der Ausreise des Gesuchstellers ein genügend enger Kausalzusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht besteht. Eine lange Zeitspanne zwischen dem erlittenen Nachteil und der Ausreise ist zwar ein Indiz dafür, dass das Ereignis für den Ausreiseentschluss nicht kausal war, bedeutet aber nicht zwingend, dass ein längere Zeit zurückliegendes Ereignis nicht mehr relevant ist. Ausschlaggebend ist die Frage, ob noch Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegen. Diese Frage ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt vor der Ausreise vorlagen.

6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass die beiden Übergriffe, die der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2013 und im Mai 2015 erlitt, als Gewaltexzesse der eingesetzten Ordnungskräfte zu werten sind. Namentlich die Übergriffe, die der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 erlitt, sind weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, umso weniger, als er bereits auf der Flucht gewesen sei, als die Polizisten ihn angegriffen hätten. Angesichts der Aktenlage ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihn die Polizei bei der Teilnahme an den Demonstrationen identifiziert hatte. Der Beschwerdeführer gab an, er habe nach der Teilnahme an der Demonstration von 2013 keine Probleme gehabt (act. A23/15 S. 8). Dass er nach der Teilnahme an der Demonstration vom Mai 2015 konkret gesucht beziehungsweise verfolgt wurde, vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer blieb eigenen Aussagen gemäss noch bis Anfang Juni 2015 in Spitalpflege und hielt sich anschliessend im Haus seiner Eltern auf, ohne dass die Sicherheitsbehörden ihn dort gesucht hätten. Seinen Aussagen gemäss hielt er sich noch bis Mitte Oktober 2015 im elterlichen Haus auf, ohne dass es zu glaubhaften Vorkommnissen gekommen wäre, die Rückschlüsse auf eine ihm drohende Verfolgung erlaubt hätten. Die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweist sich demnach als objektiv gesehen nicht begründet.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Guinea keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung geäusserte Furcht, eine Rückkehr in die Heimat würde für ihn den Tod bedeuten, kann angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerung, wonach er von den heimatlichen Behörden nicht als Teilnehmer an oppositionellen Demonstrationen identifiziert wurde, objektiv gesehen nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn seine subjektive Angst aufgrund des Erlebten verständlich ist. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die angerufenen Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen.

8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann mit einer guten Schulbildung (act. A8/11 S. 3). Gemäss seinen Angaben bei der BzP leben in B._______ sowohl seine Eltern als auch seine drei minderjährigen Brüder (act. A8/11 S. 4). Zudem lebten im Dorf D._______ noch mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers
(act. A23/15 S. 4). Sein Vater sei (...) und die Familie habe von seinem Verdienst anständig leben können (act. A23/15 S. 4 f.). Angesichts dessen, dass er bis zum (...) Lebensjahr in seinem Heimatland lebte und (...) Jahre lang die Schule besuchte, ist davon auszugehen, dass er sich dort wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine Familie nicht mehr kontaktierten können, seit er das elterliche Haus verlassen habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde den Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen können, wenn er dies ernsthaft beabsichtigt.

8.4.3

8.4.3.1 Gemäss dem bereits bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht des Kantonsspitals (...) vom 11. März 2017 leidet der Beschwerdeführer unter erheblichen Kopfschmerzen. Ein durchgeführtes CT habe keine Auffälligkeit gezeigt und nach der Gabe von Perfalgan sei die Kopfschmerzsymptomatik vollkommen regredient gewesen. Eine weitere Beurteilung in der Kopfschmerzsprechstunde sei vorgesehen. Im Bericht des (...) vom 13. Dezember 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine Nasenatmungsbehinderung diagnostiziert. Er habe nach dem Nasenbeinbruch eine unkomplizierte Spontanheilung gehabt, es sei aber eine Behinderung bei der Atmung zurückgeblieben. Eine mögliche Septorhinoplastik (Nasenkorrektur) sei zu diskutieren.

8.4.3.2 Dem Arztbericht der (...) vom 18. April 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS mit Flashbacks, Intrusionen, Albträumen, Schlafstörungen, Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und Suizidalität leide. Er benötige dringend einer intensiven Psychotherapie und leide hinsichtlich einer Ausschaffung nach Guinea unter massiven Ängsten, da er dort verfolgt werde und ihm Misshandlung oder Ermordung drohten.

8.4.3.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten physischen Probleme ist vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die erwogenen medizinischen Eingriffe scheinen den Akten gemäss nicht dringend indiziert, ansonsten sie mittlerweile durchgeführt worden wären. Jedenfalls ist aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte nicht anzunehmen, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers würde sich nach seiner Rückkehr nach Guinea derart verschlechtern, dass er kein menschenwürdiges Leben mehr führen könnte.

Der Hinweis des SEM, dass in Guinea im (...) Behandlungsmöglichkeiten für psychische Leiden bestünden, ist zu bestätigen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass es in B._______ praktizierendes psychiatrisches Facharztpersonal gibt, auch wenn die Behandlung von PTBS in Guinea nicht den europäischen Qualitätsstandards entspricht (Urteile des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5, E-3869/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.2). Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen. Hinsichtlich der in der Stellungnahme geäusserten Bedenken, er könne sich eine medizinische Behandlung in seinem Heimatland nicht leisten, ist auf den Hinweis des SEM in der Vernehmlassung zu verweisen, wonach er einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe stellen kann. Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2). Dies ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie allenfalls medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich.

8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11.

11.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen. Da er innerhalb angesetzter Frist keinen Rechtsvertreter bezeichnete, wurde ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2017 MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Einsetzung entfaltete ex nunc Rechtswirkung.

11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

11.3 In der eingereichten Kostennote vom 21. Juli 2017 werden ein zeitlicher Aufwand von 4,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 6.30 ausgewiesen, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
- 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 718.80 (Arbeitsaufwand 4.75 x Fr. 150.- und Auslagen von Fr. 6.30) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
MLaw Ruedy Bollack wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 718.80 ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2606/2017
Date : 12. September 2017
Published : 22. September 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  10  12  13
VwVG: 5  48  49  52  63  65
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2014/26 • 2013/11 • 2013/37 • 2011/24 • 2011/50 • 2009/2 • 2008/34
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