Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1123/2006
{T 0/2}

Urteil vom 12. September 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.

Parteien
K._______,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Ordentliche Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1958, stammt aus der Türkei. Er reiste am 14. Juni 1989 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde vom damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) mit Verfügung vom 14. November 1989 gutgeheissen. Am 28. März 1990 wurde der Ehefrau, geboren 1972, sowie der Tochter S._______, geboren 1989, die Einreise in die Schweiz zur Wohnsitznahme beim Ehemann bzw. Vater bewilligt. Am 9. Januar 1997 kam es zur Scheidung der Ehe. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für seine Tochter zugeteilt.

B.
Am 9. Juli 2003 stellte der Beschwerdeführer im Kanton Zürich für sich und seine Tochter ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz.

C.
Die Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates von Zürich beschloss am 1. Dezember 2004 die Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Tochter in das Bürgerrecht der Stadt Zürich, unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Sie stützte sich dabei auf den Bericht der Bürgerrechtsabteilung der Stadtkanzlei Zürich vom 24. März 2004, welcher im Wesentlichen festhielt, dass der Beschwerdeführer einen völlig unbescholtenen Ruf geniesse. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien momentan geordnet (IV-Rente, PK-Rente, Zusatzleistungen zu AHV/IV, Unterhaltsbeiträge der Ex-Ehefrau für die Tochter). Der Beschwerdeführer sei zudem mit den schweizerischen Lebens- und Sprachgewohnheiten gut vertraut und es sei ein staatsbürgerliches Gespräch mit ihm geführt worden.

D.
Am 8. Juli 2005 erteilte das Gemeindeamt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich nach Prüfung der Unterlagen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter das Kantonsbürgerrecht, unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, und überwies das Dossier am 12. Juli 2005 an das Bundesamt für Migration (BFM) mit dem Antrag um Bewilligungserteilung. Das BFM seinerseits leitete die Einbürgerungsakten in der Folge an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) weiter.

E.
Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2006 beantragte Fedpol die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Beteiligter im Zusammenhang mit der Besetzung des griechischen Generalkonsulates vom 16./17. Februar 1999 in Zürich verzeigt worden. Für dieses Vergehen sei er zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden. Die Kantonspolizei Zürich habe den Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 zu seinem Einbürgerungsgesuch befragt. Die dabei gemachten Aussagen würden zu Zweifeln Anlass geben. Laut eigenen Angaben wolle der Beschwerdeführer bloss zufällig bei der Konsulatsbesetzung anwesend gewesen sein. Gemäss polizeilichen Erkenntnissen habe er jedoch mit anderen Landsleuten zusammen die Funktion eines Bewachers der Geiseln übernommen. Aufgrund des Verlaufes der Geiselnahme müsse davon ausgegangen werden, dass die Besetzung gezielt von politisch motivierten kurdischen Aktivisten vorbereitet und durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer versuche offensichtlich, seine Aktivitäten zu verharmlosen, sei es doch unwahrscheinlich, dass für eine solche Aktion "zufällig anwesende Sympathisanten" eingesetzt würden. Zudem habe er angegeben, die Anführer der Aktion persönlich zu kennen. Diese seien dem DAP als Aktivisten der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) bestens bekannt. Seit den Ereignissen vom Februar 1999 seien keine weiteren Erkenntnisse über den Beschwerdeführer angefallen.

F.
Mit Parteieingabe vom 10. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Zustellung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Für den Fall, dass der Bewilligung etwas entgegenstehe, wurde um Gewährung der Akteneinsicht bzw. um schriftliche Orientierung gebeten, bis wann mit der Bewilligungserteilung gerechnet werden könne.

G.
Mit Schreiben vom 17. August 2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur negativen Stellungnahme von Fedpol, stellte ihm die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht und empfahl ihm, dieses zurückzuziehen.

H.
Am 4. September 2006 verlangte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung bezüglich seines Einbürgerungsgesuchs und unabhängig davon eine beförderliche Behandlung des Gesuchs seiner Tochter.

I.
Während der Tochter am 13. Oktober 2006 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt wurde, lehnte das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 ab. In der Begründung stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Beurteilung des DAP. Der Beschwerdeführer habe sich im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Zürich durch eine gewisse Militanz ausgezeichnet. Seine Beteiligung an diesem Vorfall sei unbestritten. Weitere Mitangeklagte seien ihm persönlich bekannt und beim DAP als Aktivisten der PKK verzeichnet. Auch wenn die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PKK nicht direkt nachgewiesen sei, so stehe jedenfalls fest, dass er sich im Umfeld einer Gruppe politisch engagiere, welche von der Europäischen Union (EU) in die Liste der Terrororganisationen aufgenommen worden sei und in Schweiz auf der Beobachtungsliste figuriere. Er selber habe eine Haltung an den Tag gelegt, welche Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesse.

J.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. November 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. In prozessualer Hinsicht wurde zudem darum ersucht, die Akten des DAP zur Einsichtnahme zuzustellen und die Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beizuziehen. Die Einbürgerungsbewilligung sei ausschliesslich aufgrund von Erkenntnissen des DAP verweigert worden. In den Akten des BFM befinde sich nur die Stellungnahme des DAP vom 17. Mai 2006. Hingegen würden die Unterlagen fehlen, auf die sich der DAP stütze. Die Verweigerung der Offenlegung dieser Dokumente stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem würden die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Erkenntnisse des DAP den Akten der Strafuntersuchung widersprechen. Es sei gegen sieben Personen eine Strafuntersuchung eröffnet worden wegen Geiselnahme, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruchs. Bei fünf Angeschuldigten - so auch beim Beschwerdeführer - sei der Vorwurf der Geiselnahme und der Freiheitsberaubung fallen gelassen worden. Sie seien lediglich wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt worden. Der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Januar 2001 sei zu entnehmen, dass weder die Geschädigten A._______ und B._______ (Hauseigentümer) noch der Geschädigte C._______ (Polizeibeamter) den Beschwerdeführer einer konkreten Tathandlung hätten bezichtigen können, welche auf eine Mittäterschaft bezüglich Geiselnahme, Freiheitsberaubung, Nötigung oder Sachbeschädigung hinweisen würden. Gegen zwei Mitangeschuldigte - I._______ und G._______ - sei Anklage erhoben worden wegen Geiselnahme, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2004 seien sie deswegen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer nicht an der Bewachung von Geiseln beteiligt gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nichts damit zu tun gehabt habe und auch sonst keine besondere Funktion bei der Besetzung ausgeübt habe, ergebe sich auch aus den Akten der Strafuntersuchung. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 1999 habe der Beamte ausgesagt, es habe drei Männer gegeben, die sich als "Ansprechpartner" bezeichnet hätten. Mit der Zeit habe er festgestellt, dass diese drei gewisse Funktionen ausgeübt hätten. Mit Sicherheit seien dies I._______ und G._______ gewesen. Den Dritten kenne er nicht mit Namen, würde ihn aber auf einer Foto erkennen. Weiter
habe der Beamte zu Protokoll gegeben, während der Nacht von drei Besetzern bewacht worden zu sein. Anlässlich der Einvernahme bei der Bezirksanwaltschaft vom 29. Februar 2000, bei welcher alle sieben Angeschuldigten zugegen gewesen seien, habe der Beamte ausgesagt, während seiner Ruhephase seien ca. vier bis fünf Leute im Zimmer gewesen. Auf die Frage, ob anwesende Angeschuldigte dabei gewesen seien, habe der Beamte auf den Angeschuldigten O._______ gezeigt und erklärt, dieser sei dabei gewesen. Im Laufe der Einvernahme habe der Beamte sodann bezüglich sämtlicher Mitangeschuldigter Aussagen machen können zu Namen und Verhalten, nicht jedoch bezüglich des Beschwerdeführers. Ebensowenig habe der Beamte den Beschwerdeführer als dritten Bewacher erkannt, dessen Name ihm nicht bekannt gewesen sei. Auch anlässlich der Befragung des Polizeibeamten bei der Bundesanwaltschaft am 25. Februar 1999 sei der Beschwerdeführer nicht erwähnt worden. Im Weiteren habe der vor Ort anwesende Polizeipsychologe sowohl bei seiner Einvernahme bei der Bezirksanwaltschaft vom 30. Oktober 2000 als auch in seinem Bericht vom 3. Mai 1999 lediglich drei Personen genannt, die eine besondere Bedeutung gehabt hätten: I._______, G._______ und einen weiteren M._______. Ferner seien in den Rapporten der Stadtpolizei Zürich vom 22. März und 29. Juli 1999 nur I._______, G._______ und Y._______ als Wortführer erwähnt worden. Hinsichtlich der vermuteten PKK-Mitgliedschaft sei sodann darauf hinzuweisen, dass den Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers entnommen werden könne, dass dieser nichts mit der PKK zu tun gehabt habe, sondern für die "Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist" (TKP/M-L) tätig gewesen sei. Vor der Besetzung des Generalkonsulats habe der Beschwerdeführer von den beim DAP als PKK-Mitglieder bezeichneten Personen lediglich die Gebrüder I._______ gekannt. Seine Teilnahme sei kein Engagement im Umfeld der PKK gewesen. Unzählige andere Personen hätten an der Aktion teilgenommen und zeitweise seien mehrere hundert Leute in und vor der besetzten Liegenschaft versammelt gewesen. Viele Anwesende seien weder Mitglieder noch Sympathisanten der PKK gewesen, sondern Kurden, die sich über die Entführung des PKK-Führers Abdullah Öcalan empört hätten und auf diese Weise auf die Entführung hätten aufmerksam machen wollen. Der Beschwerdeführer selbst sei schliesslich erst gegen Mittag bzw. am früheren Nachmittag des zweiten Tages an der Adresse des Generalkonsulats eingetroffen. Er sei weder an der Planung der Besetzung beteiligt gewesen noch habe er während der Aktion eine spezielle Funktion innegehabt. Etwas anderes habe die Strafuntersuchung nicht ergeben und sei auch aufgrund der vorliegenden Akten nicht erwiesen.

K.
In der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 hielt das BFM unter Hinweis auf zwei frühere Entscheide des EJPD (E4-0220800 und E4-0360011) an der Ablehnung des Gesuchs fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bei der Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Zürich vom 16./17. Februar 1999 habe es sich um eine von zahlreichen Aktionen gehandelt, welche durchgeführt worden seien, um gegen die Entführung des PKK-Führers Abdullah Öcalan zu protestieren. Gemäss seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer erst gegen Mittag bzw. am frühen Nachmittag des 17. Februars 1999 am Ort des Geschehens eingetroffen. Er könne sich angeblich nicht mehr daran erinnern, auf welche Weise er von der Aktion erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass er I._______ vor der Aktion bereits gekannt habe. Dieser sei gemäss den Aussagen des Polizeibeamten D._______ insbesondere im Zusammenhang mit dem Festhalten einer unbeteiligten, in der besetzten Liegenschaft wohnhaften Privatperson durch eine harte Haltung aufgefallen. Er sei als wichtiger Mann in den Reihen der Kurden eingeschätzt worden. Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten zu verharmlosen versuche, liege auf der Hand. Es erscheine wenig glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer, der sich erst seit dem Mittag vor Abbruch der Besetzung in der Liegenschaft des griechischen Generalkonsulats aufgehalten haben wolle, neben weiteren sechs Personen, darunter den Anführern der Aktion, ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, wenn es sich nur um einen spontan teilnehmenden Sympathisanten gehandelt hätte. Immerhin seien bei Beendigung der Besetzung neben ihm offenbar noch rund 140 weitere Personen in der Liegenschaft anwesend gewesen. Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer schliesslich nur Hausfriedensbruch für eine Verurteilung in rechtsgenügender Weise habe nachgewiesen werden können, besage nicht, dass die Einschätzung des DAP mit Blick auf die innere und äussere Sicherheit nicht begründet wäre. Der Beschwerdeführer habe immerhin eine innere Haltung offenbart, nach welcher politische Auseinandersetzungen auch mit gewalttätigen Mitteln geführt würden, selbst wenn dabei unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft gezogen würden. Zudem habe bei ihm offenbar kein Umdenken stattgefunden, habe er doch am 12. Januar 2006 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens von der Kantonspolizei Zürich ausgesagt, er wisse nicht, weshalb er bestraft worden sei.

L.
Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom neu geschaffenen Bundesverwaltungsgericht übernommen.

M.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vorgenannten EJPD-Entscheide E4-0220800 und E4-0360011.

N.
Nachdem dieses Einsichtsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Februar 2007 gutgeheissen worden war, reichte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2007 seine Replik ein.

O.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit ergänzender Vernehmlassung vom 3. April 2007 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

P.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Februar 2008 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft Zürich und den DAP um Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Akten.

Q.
Nach Zustellung der fraglichen Dossiers wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten des DAP vom Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2008 gutgeheissen.

R.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der ihm gewährten Einsicht in die Akten des DAP sowie zur ergänzenden Vernehmlassung des BFM ein.

S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]). Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor (vgl. zur restriktiven Auslegung der Ausnahmeklausel der "inneren und äusseren Sicherheit des Landes": Regina Kiener/Mathias Kuhn, Rechtsschutz im Ausländerrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Alberto Achermann et. al [Hrsg.], Bern 2006, S. 100 f. mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Art. 12 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG). Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Art. 12 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG).
3.2 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimmten Kanton erteilt. Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden. Die Bewilligung kann hinsichtlich des Einbezuges von Familienmitgliedern geändert werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre (Art. 13 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
- 5
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
BüG).
3.3 Gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG gilt es vor der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 lll 305).
3.4 Eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG wurde in der Praxis beispielsweise im Falle eines Einbürgerungskandidaten aus Sri Lanka bejaht, der während Jahren in nicht unbedeutender Stellung und Funktion (Verwaltung von Spendengeldern) in der Schweiz für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) tätig gewesen war. Das EJPD kam zum Schluss, dass es sich bei der Tätigkeit des Bewerbers um eine zumindest mittelbare Unterstützung terroristischer Aktivitäten handle. Auch würden die Geldsammlungen in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein nicht zu unterschätzendes Konflikt- und Gewaltpotential beinhalten (vgl. unveröffentlichter Entscheid des EJPD E4-0220800 vom 12. Oktober 2006 E. 12). Vom Bestehen einer relevanten Gefährdungssituation ging das EJPD auch bei einem türkischen Bürgerrechtsbewerber aus, der im Asylverfahren gegenüber den schweizerischen Behörden angegeben hatte, der PKK anzugehören. Der Mann war in der Schweiz jahrelang für den mit der PKK verflochtenen "Kurdischen Nationalkongress" (KNK) - sowie zuvor im kurdischen Exilparlament - aktiv gewesen und hatte sich daneben als Mitglied in verschiedenen Kulturvereinen stark für die kurdische Sache eingesetzt und damit unweigerlich vielfältige Kontakte zu PKK- und PKK-nahen Kreisen gehabt (vgl. unveröffentlichter Entscheid des EJPD E4-0360011 vom 31. Mai 2006 E. 13). Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz nahm das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber in einem neueren Urteil im Falle eines ebenfalls aus der Türkei stammenden Mannes an, der in der Schweiz in den Jahren 1998 bis 2002 verschiedene exilpolitische Tätigkeiten (Organisation von Pro-Öcalan- und anderen Kundgebungen, Gründungsmitglied des "Kurdistan Forums Basel", Wahrnehmung von Koordinations- und Vermittlungsaufgaben für die als Nebenorgan der PKK agierende Föderation der Kurdischen Arbeiter- und Kulturvereine in der Schweiz [FEKAR]) entfaltet hatte. Zugunsten des Einbürgerungskandidaten wurde berücksichtigt, dass die von ihm organisierten Kundgebungen allesamt friedlich und geordnet verlaufen seien und er nie in irgendwelche Gewaltakte involviert gewesen sei. Zudem sei das "Kurdistan Forum Basel" im Hinblick auf das von der Stadt Basel initiierte Integrationsprojekt "Internetz" gegründet worden und habe zur Hauptsache das Ziel der Integration der Kurden im Gastland sowie die Vernetzung mit anderen Volksgruppen und Behörden verfolgt. Die anerkannten Bemühungen des Mannes um die Integration seiner Landsleute in der Schweiz würden gegen die Annahme sprechen, seine Tätigkeiten für das "Kurdistan Forum Basel" und die FEKAR hätten letztlich nur zur Tarnung seines Engagements zugunsten der PKK gedient.
Schliesslich hätten sich die politischen Aktivitäten des Bewerbers in den letzten Jahren verschoben. Er sei seit dem Jahr 2000 Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Basel-Stadt, wo er sich schwergewichtig mit den Themen Migration und Integration befasse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1122/2006 vom 11. Januar 2008 E. 7 und 8).

4.
Wie bereits im Sachverhalt erwähnt, stützt sich die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf den Amtsbericht von Fedpol vom 17. Mai 2006.
4.1 Das BFM ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
der Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS, SR 120.2) i.V.m. Ziff. 4 Bst. b Anhang I VWIS bei Einbürgerungsgesuchen verpflichtet, von Fedpol eine Stellungnahme nach Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG einzuholen, ob die gesuchstellende Person die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Stellt Fedpol dem BFM gestützt auf Art. 18 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
VWIS i.V.m. Ziff. 9 Anhang 2 VWIS einen entsprechenden Bericht zu, so wird dieser zum Bestandteil der Akten des Einbürgerungsverfahrens. Diese Mitwirkung von Fedpol ändert indessen nichts an der ausschliesslichen Verfügungskompetenz des BFM im Bereich der Erteilung bzw. Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und führt auch nicht dazu, dass Fedpol im Einbürgerungsverfahren Parteistellung nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG zukommen würde.
4.2 Gemäss der erwähnten Stellungnahme von Fedpol hat sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Zürich durch eine gewisse Militanz ausgezeichnet. Seine Beteiligung an diesem Vorfall sei unbestritten. Weitere Mitangeklagte seien ihm persönlich bekannt und beim DAP als Aktivisten der PKK verzeichnet. Auch wenn die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PKK nicht direkt nachgewiesen sei, so stehe jedenfalls fest, dass er sich im Umfeld einer Gruppe politisch engagiere, welche von der Europäischen Union (EU) in die Liste der Terrororganisationen aufgenommen worden sei und in der Schweiz auf der Beobachtungsliste figuriere. Er selber habe eine Haltung an den Tag gelegt, welche Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesse.

5.
Da dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, sich im Umfeld der PKK politisch zu engagieren, ist vor der Beurteilung seines persönlichen exilpolitischen Engagements darauf einzugehen, welches generelle Gefahrenpotential für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz im heutigen Zeitpunkt von dieser und anderen extremistischen kurdischen Gruppierungen ausgeht.
5.1 Während die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL - wie vom BFM zutreffend festgestellt - von der EU als terroristische Gruppierungen eingestuft werden (vgl. Gemeinsamer Standpunkt 2007/871/GASP vom 20. Dezember 2007, ABl. L 340/109, gestützt auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344/70), sind diese Organisationen in der Schweiz nicht verboten, figurieren jedoch auf der Beobachtungsliste des EJPD (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] i.V.m. Art. 17
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VWIS).

In seinem "Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2007" vom Juli 2008 geht Fedpol davon aus, dass die Bedrohung durch gewaltextremistische kurdische Gruppierungen wie der PKK in der Schweiz weiterhin von den Ereignissen in der Türkei und dem Vorgehen der türkischen Armee abhängig seien. Im Zusammenhang mit dem Gerücht von der Vergiftung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan sei es in der Schweiz im März 2007 zu Brandanschlägen in mehreren Schweizer Städten gekommen, zu denen sich eine Jugendorganisation der PKK namens "Kamikazen APO's" bekannt habe. Auf den Gesundheitszustand und die befürchtete Vergiftung Öcalans hätten auch die etwa 20 jüngeren Kurden verwiesen, welche in der Zeit vom 7. - 18. Mai 2007 in Basel, Bern, Biel und Zürich in die Redaktionsräume von Tageszeitungen, Radio- und Fernsehstationen sowie in ein Büro von Amnesty International eingedrungen seien. Vor dem Hintergrund einer drohenden Offensive der türkischen Armee ins nordirakische Kurdengebiet, sei es sodann im Oktober und November 2007 ausserhalb der Türkei zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Türken und Kurden gekommen. In der Schweiz seien die entsprechenden Kundgebungen indessen friedlich verlaufen. In der Schweiz bleibe demnach ein Mobilisierungs- und Gewaltpotential vorhanden, auch wenn es in den vergangenen Jahren kaum zum Vorschein gekommen sei. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass es dabei bleibe, dass einerseits der öffentliche Raum zu politischen Kundgebungen genutzt und andererseits Gruppierungen in der Heimat finanziell und logistisch unterstützt würden (vgl. Fedpol, Bericht innere Sicherheit 2007, Bern, Juli 2008, S. 11 und 43 ff.). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Bundesrat in seinem Bericht vom 2. April 2008 über die Bedrohungslage und die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane des Bundes im Jahr 2007, in welchem die Lage bei den kurdischen gewaltextremistischen Gruppen als weiterhin ruhig aber gespannt beschrieben wurde (vgl. Bericht des Bundesrates vom 2. April 2008 über die Bedrohungslage und die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane des Bundes im Jahr 2007, BBl 2008 2773).
5.2 Bei dieser Sachlage vermag ein Engagement des Beschwerdeführers in der kurdischen Emigration, selbst wenn es im Umfeld der PKK oder einer anderen gewaltextremistischen kurdischen Gruppierung geschieht, nicht per se eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit des Schweiz zu begründen. Vielmehr bedarf es einer individuellen Beurteilung seiner persönlichen politischen Aktivitäten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1122/2006 vom 11. Januar 2008 E. 6 am Ende; ferner Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9, E. 6c, S. 80 ff. zur Frage der Asylunwürdigkeit von PKK-Mitgliedern).
6.
6.1 Gemäss den Angaben im Asylverfahren hat sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat - sowie während seines Aufenthalts als Asylsuchender in Deutschland von 1979 bis 1982 - als Sympathisant für die TKP/M-L eingesetzt und als solcher an Demonstrationen teilgenommen, Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt und Kurierdienste erledigt. Hinweise, dass er daneben auch in gewalttätigte Aktionen involviert gewesen sein könnte, ergeben sich weder aus seinen Aussagen anlässlich der Befragungen zu seinen Fluchtgründen noch aus den im Asylverfahren eingereichten türkischen Gerichtsdokumenten.

Aufgrund des langjährigen politischen Engagements des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in die Schweiz kann auf der anderen Seite nicht leichthin angenommen werden, er habe sich in unserem Land nicht mehr für die TKP/M-L engagiert. Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass er für diese Organisation in der Schweiz Aktivitäten entfaltet hätte.
6.2 Das aktenkundige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz beschränkt sich auf die Teilnahme an der Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Zürich vom 16./ 17. Februar 1999.
6.2.1 Die fragliche Besetzungsaktion stand in direktem Zusammenhang mit der Verhaftung des PKK-Gründers Abdullah Öcalan durch den türkischen Geheimdienst in Nairobi/Kenia am 15. Februar 1999. Sie war Teil von europaweiten kurdischen Protestkundgebungen, in deren Verlauf in Berlin drei Kurden bei dem Versuch, das dortige israelische Generalkonsulat zu betreten, erschossen wurden.

Gemäss den polizeilichen Ermittlungsakten wurde am frühen Morgen des 16. Mai 1999 die Tür zum griechischen Generalkonsulat in Zürich gewaltsam aufgebrochen. Daraufhin sei eine unbekannte Anzahl kurdischer Personen in das Konsulat eingedrungen und habe dieses besetzt. Nach und nach seien mehr Leute gekommen und hätten sich mit den Besetzern solidarisiert. Im Innern des Gebäudes seien ebenfalls mehrere Türen gewaltsam aufgebrochen worden. Der im zweiten Stock wohnhafte Eigentümer der Liegenschaft sei von den Besetzern festgehalten worden, während seine Ehefrau und die behinderte Tochter das Haus hätten verlassen dürfen. Die Besetzer hätten Benzinkanister mit sich geführt und ihr Sprecher habe erklärt, vor nichts zurückzuschrecken. Unter anderem habe ein Kurde geschrien, dass er sich verbrennen würde, wenn ihre Forderungen nicht erfüllt würden. Am Abend sei der Hauseigentümer freigelassen worden. Dafür hätten die Besetzer einen Polizeibeamten zurückbehalten. Am folgenden Tag um ca. 18 Uhr habe der Beamte das Konsulat ebenfalls verlassen dürfen. Daraufhin habe die Polizei die Liegenschaft geräumt und die darin befindlichen Personen kontrolliert.

Auch wenn die Koordination der Proteste auf die Urheberschaft der PKK schliessen lässt, ist angesichts des um Abdullah Öcalan bestehenden Personenkults innerhalb der kurdischen Gemeinschaft und der grossen Zahl der Kundgebungsteilnehmer/-innen davon auszugehen, dass sich auch zahlreiche Personen ohne enge Verbindungen zu dieser Organisation an den Protesten beteiligt haben, um ihre Solidarität mit der "kurdischen Sache" auszudrücken. Aus dem Vorgehen der Besetzer kann im Weiteren gefolgert werden, dass die mit gewaltsamen Mitteln verübte Aktion grundsätzlich nicht darauf gerichtet war, Menschen an Leib und Leben zu schaden. Auf der anderen Seite muss jedoch aufgrund der mitgeführten Benzinkanister und den ausgesprochenen Drohungen angenommen werden, dass es im Falle einer direkten Konfrontation mit der Polizei zu gravierenderen Gewaltakten, insbesondere Selbstverbrennungsversuchen, hätte kommen können und solche letztlich auch in Kauf genommen wurden. Durch ihr Verhalten haben die Besetzer somit eine Gesinnung offenbart, welche die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht ausschliesst.
6.2.2 Welche genaue Funktion der Beschwerdeführer bei der Besetzung des griechischen Generalkonsulats ausgeübt hat, ist unklar. Im Strafverfahren konnten ihm ausser Hausfriedensbruch keine Straftaten rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Sein ausweichendes und von angeblichen Erinnerungslücken geprägtes Aussageverhalten lässt indessen vermuten, dass es sich bei ihm nicht um einen blossen Mitläufer gehandelt hat, sondern dass er sich im Exil unter Umständen der PKK angeschlossen oder sich als TKP/M-L-Sympathisant zur Zusammenarbeit mit hiesigen Exponenten der PKK entschieden haben könnte. In diese Richtung deutet, dass der Beschwerdeführer der kleinen Gruppe von Personen angehörte, welche von der Polizei verdächtigt wurden, während der Besetzung als "Bewacher", "Aufpasser" oder "Wortführer" aufgetreten zu sein. Zudem kannte er zumindest einen der wegen Geiselnahme und Freiheitsberaubung verurteilten Anführer der Aktion und notorischen PKK-Aktivisten bereits vorgängig persönlich.

Auf der anderen Seite gilt es zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die persönliche Bekanntschaft mit dem besagten PKK-Aktivisten insofern zu relativieren ist, als die Beiden offenbar in Zürich eine Zeit lang im gleichen Quartier gewohnt haben und die persönliche Bekanntschaft somit nicht ohne weiteres aussagekräftige Rückschlüsse auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erlaubt. Ferner darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den einvernommenen Zeugen, namentlich dem über Nacht als Geisel im Konsulat zurückgehaltenen Polizeibeamten, hätte identifiziert werden können, wenn er effektiv eine wichtige Rolle bei der Besetzung gespielt hätte. Gegen ein bedeutendes exilpolitisches Engagement für die PKK oder eine andere gewaltextremistische kurdische Organisation spricht im Übrigen, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz von mittlerweile 19 Jahren mit Ausnahme des Vorfalles von 1999 nie politisch in Erscheinung getreten ist.

Ungeachtet der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer lediglich um einen Mitläufer gehandelt oder ob er bei der Organisation und Durchführung der Konsulatsbesetzung eine führende Rolle gespielt hat, kann zumindest angenommen werden, dass er um den nicht gewaltfreien Charakter der fraglichen Aktion gewusst und diese gebilligt hat. Dies umso mehr, als er sich offenbar während mindestens 4 - 6 Stunden und bis zum Schluss der Besetzungsaktion am Abend des 17. Februar 1999 in der Liegenschaft des griechischen Generalkonsulats aufhielt. Dadurch hat er eine Gesinnung offenbart, welche die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht ausschliesst.
6.2.3 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch seine persönliche Beteiligung an der gewaltsamen Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Zürich vom 16./17. Februar 1999 den Tatbestand der Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG erfüllt hat.
6.3 Wie bereits erwähnt wurde, sind mit Ausnahme der Teilnahme an der besagten Besetzungsaktion keine politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz bekannt. Der blosse Umstand, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten bereits über neun Jahre zurückliegt, rechtfertigt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes noch nicht, von einem definitiven Wegfall der Gefährdungssituation auszugehen. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich umso mehr, als es der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem BFM als auch auf Rekursebene unterlassen hat, Gründe darzulegen, die auf einen zwischenzeitlich eingetretenen Sinneswandel schliessen lassen könnten. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 11. Februar 2008 auf seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl in der Schweiz verzichtet hat. Dieser Verzicht auf flüchtlingsrechtlichen Schutz kann jedoch nicht ohne weiteres als Distanzierung von seinem früheren Verhalten ausgelegt werden. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
6.4 Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hindert den Beschwerdeführer nicht, in absehbarer Zukunft ein erneutes Einbürgerungsgesuch zu stellen und bei dieser Gelegenheit den Nachweis zu erbringen, dass von ihm keine relevante Gefahr mehr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht (vgl. vorne E. 3.3).

7.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt hat, da in den vorinstanzlichen Akten die Unterlagen gefehlt hätten, auf die sich der DAP bei seiner Beurteilung gestützt habe, ist schliesslich festzuhalten, dass eine allfällige Gehörsverletzung durch die auf Rekursebene erfolgte Einsichtsgewährung in die Unterlagen des DAP mangels besonderer Schwere des Verfahrensfehlers und aufgrund der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls als nachträglich geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5 S. 150 mit Hinweis).

8.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2006 als bundesrechtskonform (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- Fedpol
- das Amt für Gemeinden der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Thomas Segessenmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1123/2006
Date : 12. September 2008
Published : 30. September 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ordentliche Einbürgerung


Legislation register
BGG: 83
BWIS: 11
BüG: 12  13  14  51
VGG: 1  31  32  33  37  53
VWIS: 8  17  18
VwVG: 6  48  49  62  63
BGE-register
129-II-215 • 134-I-140
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • L_344/70
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