Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6722/2017

Urteil vom 12. August 2020

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

A._______, geboren am (...),

Parteien Syrien,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...). April 2013 in Richtung Türkei. Von C._______ aus gelangte er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 1. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. November 2015 wurde er zur Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 25. September 2017 einlässlich angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ (E._______) geboren und im Alter von etwa (...) Jahren mit seiner Familie nach B._______ gezogen. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern hätten sich aufgrund eines finanziellen Problems scheiden lassen, als er etwa (...) Jahre alt gewesen sei. Nach der Scheidung habe er mit seiner Mutter und den Geschwistern gelebt. Das Verhältnis zum Vater, der unter anderem auch als Informant für die Regierung gearbeitet habe, sei nicht gut gewesen. Einmal habe seine Stiefmutter ihn zu Unrecht bezichtigt, sie mit einem (...) verletzt zu haben. Daraufhin habe ihn sein Vater bei der Maidan-Abteilung angezeigt und er sei einen Tag festgehalten und von einem Offizier geohrfeigt worden. Seine Stelle in einem (...) habe er aufgegeben, weil sein Arbeitsweg an einem Kontrollposten der syrischen Behörden durchgeführt habe. Er habe nachher in einer (...) gearbeitet, die in der Nähe seines Wohnorts im Quartier F._______ gelegen sei, wo die Behörden weniger präsent gewesen seien. Ende (...) habe er auf einem Fernsehen-Nachrichtenband gesehen, dass Personen, die in den Jahren (...) und (...) geboren seien, sich den Militärbehörden stellen müssten. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich jedoch nicht für die Aushebung bei den Militärbehörden gemeldet. Trotzdem habe er in jener Zeit an Demonstrationen und Sitzungen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) teilgenommen. Eine Woche vor seiner Ausreise sei der Vater zu seinem Arbeitsort gekommen und habe ihn aufgefordert, sein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen, und ihm in Aussicht gestellt, seine Besitztümer und Autos ihm zu überschreiben, wenn er die Mutter verlasse und in den Militärdienst gehe. Da er nicht zugehört und ihn beschimpft habe, habe der Vater ihn vor den Mitarbeitern geschlagen. Sein Chef, dem die schwierige Familiensituation bekannt gewesen sei, habe ihn nach diesem Vorfall nach Hause geschickt zur Erholung. Einige Stunden später habe ihn der Chef angerufen und gesagt, dass sein Vater mit einem Auto der syrischen Polizeiarmee gekommen sei und er gehört habe, dass sie zu ihm nach Hause kommen würden. Nach diesem Telefonat habe er einen Schock bekommen und sei zu seinem Onkel gegangen, dessen Wohnadresse dem Vater nicht bekannt gewesen sei. Der Vater habe ihn mit drei weiteren Personen der syrischen Polizeiarmee vergeblich zu Hause gesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Später seien seine Mutter und seine Geschwister auch zum Haus des Onkels gekommen und hätten ihm eine Kleidertasche für die Flucht gebracht. Anschliessend sei er
mit der Hilfe eines Schleppers über G._______ in die Türkei geflüchtet. Als seine Schwester im Jahr (...) für ihn einen Familienregisterauszug habe ausstellen lassen wollen, habe sie mit dem Vater Kontakt aufnehmen müssen. Dieser habe ihr dann ein Schreiben des Innenministeriums ausgehändigt, aus welchem hervorgehe, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, da er der Rekrutierung ferngeblieben sei. Ferner brachte er vor, auch in der Türkei an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Aufgrund der Demonstrationsteilnahmen befürchte er jedoch keine Gefahr durch die syrischen Behörden, aber einmal sei er deswegen in der Türkei von Türken geschlagen worden. Ebenfalls nehme er in der Schweiz regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teil.

Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seine Identitätskarte, einen Familienregisterauszug, ein Schreiben des Innenministeriums vom (...). April 2014, diverse Fotos aus der Türkei sowie zwei Arztberichte vom (...). Juni 2016 und vom (...). September 2017 ins Recht.

B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 - eröffnet am 3. November 2017 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.

C.
Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Seiner Beschwerde legte er unter anderem eine Fürsorgebestätigung bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben und die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.
Am 13. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

G.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 wurde ein Arztbericht vom (...) Dezember 2017 eingereicht.

H.
Mit elektronischer Eingabe vom 12. Februar 2018 ersuchte H._______, um Akteneinsicht sowie um Auskunft, wie vorzugehen sei, wenn der Beschwerdeführer neue Asylgründe geltend machen wolle.

I.
Am 13. Februar 2018 teilte die Instruktionsrichterin H._______ mit, dass das Gericht elektronische Eingaben nur entgegennehme, wenn diese in dem vom Bundesrat vorgesehenen Format ergehen würden, und wies ihn auf die Möglichkeit hin, schriftlich ans Gericht zu gelangen.

J.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 ersuchte H._______ um Einsicht in die Vernehmlassung des SEM und reichte eine Vollmacht ein für die Akteneinsicht und die Einholung von Auskünften im Asylverfahren. Diesem Gesuch wurde am 19. Februar 2018 entsprochen.

K.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 (Datum des Poststempels) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in seiner Beschwerde versehentlich die Feststellung, der Wegweisungsvollzug in den Irak sei aufgrund der Konvertierung zum Christentum unzumutbar, beantragt habe und er dieses Begehren zurückziehe.

L.
In seiner Eingabe vom 26. März 2018 (Datum des Poststempels) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er homosexuell sei, jedoch aus Angst und Scham bisher nicht darüber habe sprechen können. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (...). März 2018, drei Screenshots von seinem Profil auf (...) (soziale Medien) sowie diverse Presseartikel über die Situation von Homosexuellen in Syrien und in der Türkei ein. Auf die Begründung und die Beweismittel wird nachfolgend eingegangen.

M.
Am 27. März 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeergänzung dem SEM zukommen und räumte ihm Gelegenheit ein, eine weitere Vernehmlassung einzureichen.

N.
In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2018 hielt das SEM fest, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu keiner Änderung seines Standpunktes führten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

O.
Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. Mai 2018 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte diverse Chatprotokolle sowie einen Screenshot von seinem Profil auf (...) (soziale Medien) ein. Auf die Beweismittel wird nachfolgend eingegangen.

P.
Am 9. Juni 2018 wurde das SEM erneut eingeladen, sich vernehmen zu lassen.

Q.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 hielt das SEM abermals vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

R.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM vom 23. Mai 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und Art. 105 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
. AsylG).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerden einzutreten ist.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Der Beschwerdeführer sei zwar von seinem Vater und der Militärpolizei gesucht worden, weil sein Vater ihn zur Aushebung habe schicken wollen. Letztlich habe der Beschwerdeführer Syrien jedoch verlassen, ohne direkten Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt zu haben. Das Schreiben des Innenministeriums sei erst ausgestellt worden, nachdem der Beschwerdeführer Syrien bereits verlassen habe. Es handle sich dabei um einen Suchbefehl, weil der Beschwerdeführer der Rekrutierung ferngeblieben sei. Gemäss Akten habe sich der Beschwerdeführer demnach der Erfassung durch die Militärbehörden und der Aushebung entzogen. Es sei somit nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer auch keine Beweismittel einreichen können, die eine von den Militärbehörden festgestellte Diensttauglichkeit attestieren oder die Einberufung in den Militärdienst belegen würden. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die geltend gemachten Übergriffe seitens des Vaters des Beschwerdeführers hätten kein asylrelevantes Ausmass angenommen. In Bezug auf die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen und Sitzungen der YPG und der PKK habe der Beschwerdeführer angegeben, nie Probleme mit der Regierung gehabt zu haben und auch nie von den Behörden identifiziert worden zu sein. Auch hinsichtlich der Demonstrationsteilnahmen in der Türkei habe der Beschwerdeführer ausgesagt, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien keinerlei Probleme mit der Regierung zu erhalten. Weiter sei das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als exponiert im Sinne der geltenden Praxis einzustufen.

4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er von seinem Vater und der Militärpolizei an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sei. Die Gefahr, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei akut gewesen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihn die syrischen Militärbehörden hätten als dienstuntauglich einstufen sollen, zumal er gesund und über 18 Jahre alt gewesen sei. Der eingereichte Suchbefehl weise zudem seine Gefährdung nach, für den Militärdienst rekrutiert zu werden.

4.3 Im Arztbericht vom (...). September 2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem (...). April 2017 aufgrund einer schweren Traumatisierung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...). Mai 2016, (...). Mai 2016 sowie (...). Juni 2016 in der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie der (...) in Behandlung gewesen sei.

4.4 In seiner Beschwerdeergänzung vom 26. März 2018 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er homosexuell sei. Anlässlich der BzP und der Anhörung habe er dies aus Angst und Scham insbesondere vor den Dolmetschern, die er beide gekannt habe, bis anhin nicht sagen können. Er habe sich davor gefürchtet, dass es sich hier sofort herumsprechen würde, wenn der Dolmetscher davon wisse. Er habe in Syrien nie über seine Homosexualität geredet. Aus Angst vor Verfolgung habe er seine Homosexualität zudem wie die meisten Schwulen in Syrien nur heimlich und versteckt gelebt. Er habe nur einen einzigen Vertrauten in der Schweiz, der von seiner Homosexualität wisse. Nachdem er beim Chatten auf (...) I._______ und dessen Partner H._______ kennengelernt habe, hätten diese ihn ermutigt, sich seinem Psychiater anzuvertrauen, und ihm versichert, dass er in der Schweiz keine Angst und Misstrauen gegenüber den Behörden haben müsse. In Syrien dürfe niemand wissen, dass er schwul sei. Das sei lebensgefährlich. Wüsste seine Mutter von seiner Homosexualität, würde sie ihn umgehend verstossen, was ihn emotional kaputt machen würde. Sein Vater würde ihn sinnlos kaputt prügeln, würde er jemals wieder seiner habhaft werden. Die männlichen Angehörigen seiner Sippschaft würden ihn lynchen. Eine Rückkehr nach Syrien bedeute in diesem Fall seinen sicheren Tod. Zu seinen zwei in J._______ lebenden Cousins habe er guten Kontakt, aber würden sie davon wissen, würden sie ihn verachten und den Kontakt sofort abbrechen. Auch in der Türkei habe er wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt. So sei er deshalb im Frühling 2015 zusammengeschlagen geworden, nachdem einer aus einer Gruppe gemerkt habe, dass er sich nach ihm umgedreht habe. In Syrien sei Homosexualität verboten und werde als «widernatürliche sexuelle Beziehung» mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.

4.5 In der Vernehmlassung vom 6. April 2018 erachtete die Vorinstanz es als nachvollziehbar, dass eine gewisse Scham davor bestehe, vor Dolmetschern, die aus demselben Land stammten, über tabuisierte Themen wie Homosexualität zu sprechen. Von einer Gefahr auszugehen, dass via Dolmetscher die Homosexualität bekannt werden könnte, sei jedoch nicht angezeigt, da sie einer Verschwiegenheitspflicht unterstehen würden. Deshalb sei die Angst, über die angebliche Homosexualität zu sprechen, unbegründet. Es treffe zwar zu, dass Homosexualität in Syrien gesellschaftlich tabuisiert werde und, soweit «homosexuelles Verhalten gezeigt» werde, eine strafrechtliche Sanktionierung für Männer und Frauen vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht geltend gemacht, in Syrien aufgrund seiner angeblichen Homosexualität bis zu seiner Ausreise konkrete Probleme gehabt zu haben. Ebenso würden seine Familienangehörigen und Verwandten nichts über seine sexuelle Orientierung wissen. Es würden somit keine objektiven Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten sexuellen Orientierung eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Syrien zu befürchten habe.

4.6 In einer weiteren Stellungnahme vom 7. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er nicht nur «angeblich schwul», sondern schwul sei. Zum Beleg seiner sexuellen Orientierung legte er Protokolle von Chats mit mehreren Männern ins Recht. Ferner führte er aus, dass das SEM objektiv Recht haben möge und die Angst vor den Dolmetschern aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht unbegründet sei, doch sei er sich aus Syrien einen anderen Umgang mit persönlichen Angaben gewohnt, weshalb er subjektiv schlicht und einfach Angst verspürt habe. Im Orient würden manche Dinge anders funktionieren. Vertrauen in die Behörden und die Schweigepflicht der Behörden seien eine sehr eurozentrierte, akademische Sichtweise der Angelegenheit. Er sei kein Einzelfall und es sei kein unbekanntes Phänomen, dass homosexuelle Asylsuchende nicht von Anfang an die ganze Wahrheit bezüglich ihrer sexuellen Orientierung offenbaren könnten. Dazu komme der Aspekt der Scham. Für einen Mann aus einem orientalischen Land sei es nicht einfach, vor einem anderen Mann aus demselben Kulturkreis über solche Themen zu sprechen, da man dann nicht als Mann, sondern als «verweichlicht und weibisch» gelte. Diese Schande und verbale Schikane habe er keinesfalls über sich ergehen lassen wollen. Hinsichtlich der gesellschaftlichen Lage für Homosexuelle in Syrien wurde unter Hinweis auf verschiedene Berichte ausgeführt, dass vor der Revolution Homosexualität weitestgehend geduldet worden sei. Heute jedoch würden Homosexuelle in Syrien nicht nur von den radikalen Islamisten, sondern auch vom Assad-Regime bedroht werden. Im Weiteren brachte er vor, dass er im Sommer des Jahres (...) bei ihm zu Hause in B._______ Sex mit seinem Cousin gehabt habe. Seine Mutter habe sie beide beobachtet und seine Schwester und seinen Onkel und Vater des Cousins gerufen. Daraufhin sei er zuerst von seiner Mutter und dann von seinem Onkel mehrmals ins Gesicht geschlagen worden. Anschliessend habe er eine Woche lang auf der Strasse leben müssen. Nach einer Woche habe ihm der Onkel erlaubt, wieder zurückzukehren, ihm aber gleichzeitig gedroht, ihn umzubringen, wenn er wieder mit seinem Sohn zusammen Sex haben würde. Er habe es gehasst und es sei schwer gewesen, mit seiner Familie zu leben. Sie hätten ihm gesagt, er habe den Namen der Familie zerstört. Da sein Grossvater Scheich und Imam der einzigen Dorfmoschee von G._______ gewesen sei und islamisches Recht studiert habe, werde dessen Ruf beschmutzt und er würde Schande über die ganze Familie bringen. Als er später realisiert habe, dass er schwul sei und es sich beim Vorfall mit seinem Cousin nicht nur um ein «neugieriges Probieren oder Herumspielen» unter Jungs gehandelt habe, sei ihm bewusst worden, dass er in Syrien
keine Zukunft habe. Er könne in Syrien nicht als Schwuler leben. Er wolle sich nicht sein Leben lang verstecken und seine sexuelle Orientierung diskret und unauffällig im Geheimen ausleben müssen.

4.7 Das SEM hielt den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 entgegen: Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits angebe, aus Scham, seine Homosexualität im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht zu haben, aber sich andererseits in seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2018 dermassen explizit über seine sexuellen Tätigkeiten in der Schweiz zu äussern vermöge. Die angeblich kulturspezifische Scham und Angst vor den Dolmetschern erscheine somit in Bezug auf die konkrete Situation übertrieben. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erstmals in der zweiten Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2018 den Vorfall vom Sommer 2011 geltend mache. Zudem stehe dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Aussagen in der ersten Beschwerdeergänzung vom 23. März 2018, in welcher der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Mutter würde ihn umgehend verstossen und seine männlichen Angehörigen würden ihn lynchen, wenn sie von seiner Homosexualität erfahren würden. Aufgrund dieser Ungereimtheiten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit jeder Eingabe versuche, seine Asylvorbringen weiter zu steigern. Die Ereignisse und Verfolgung in Syrien aufgrund seiner homosexuellen Beziehung seien als nachgeschoben zu qualifizieren und könnten ihm deshalb nicht geglaubt werden.

4.8 In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass das SEM mit der Infragestellung seiner Homosexualität seine persönliche Integrität und Menschenwürde angegriffen habe. Das sei für ihn inakzeptabel. Er habe daher versucht, seine Vorbringen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel (Zeugen, Chats und Fotos) zu untermauern. Es sei nicht vom SEM gewürdigt worden, dass er bei der Verfassung seiner schriftlichen Eingabe keinem Dolmetscher mit derselben Muttersprache gegenübergesessen sei. Bezüglich des vorgebrachten Vorfalls machte er geltend, dass der erste Sex ein «Hinweis» auf eine mögliche Homosexualität gewesen sei. Seine Mutter und sein Onkel seien also «vorgewarnt» gewesen. Die Bedrohungslage sei indessen klar und eindeutig gewesen. Sollte sich die Homosexualität als «tatsächlich» herausstellen, habe er um sein Leben zu fürchten. Als er später realisiert habe, dass er wirklich schwul sei, habe er gewusst, dass er in Syrien keine Zukunft habe. Er habe es für sich geheim gehalten aus purer Angst vor erneuter Gewaltanwendung, Verfolgung und Racheakten durch Familienmitglieder.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, der Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet zu haben und deshalb von der syrischen Militärpolizei gesucht worden zu sein. Diesbezüglich ist mit dem SEM festzustellen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst fürchtete, gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermag. Wie das SEM zutreffend erwägt, ist es nicht gesichert, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, eine Woche vor seiner Ausreise aus Syrien von seinem Vater - der als Informant für die syrischen Behörden arbeite - und den Militärbehörden zu Hause gesucht worden zu sein und reichte in diesem Zusammenhang einen Suchbefehl, dessen Authentizität im Grundsatz nicht bezweifelt wird, ein. Trotzdem ist dies aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht (vgl. Urteil des BVGer D-599/2017 vom 4. April 2018 E. 5.3 mit weiteren Ausführungen zum Ablauf der Rekrutierung). Nach den vorliegenden Erkenntnissen besteht mithin kein Grund zur Annahme, die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsstelle werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.).

5.2 Auch die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden. So gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, dass weder die geltend gemachten Übergriffe des Vaters noch die Demonstrations- und Sitzungsteilnahmen ein asylrelevantes Ausmass angenommen haben. Auch ist das exilpolitische Engagement in der Türkei und in der Schweiz nicht derart ausgeprägt, so dass der Beschwerdeführer nicht als exponierte Persönlichkeit im Sinne der gefestigten Praxis einzustufen wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3).

6.

6.1 Auf Beschwerdestufe brachte der Beschwerdeführer vor, ein weiterer Grund, weshalb er Syrien habe verlassen müssen, sei seine Homosexualität. In Syrien sei Homosexualität verboten. Sein Leben wäre in Gefahr, wenn seine sexuelle Orientierung in Syrien bekannt würde.

6.2 Aufgrund der Aktenlage und der zahlreich eingereichten Beweismittel bestehen keine Zweifel an der geltend gemachten Homosexualität, wobei zu betonen ist, dass die Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung nicht alleine gestützt auf einschlägige Beweismittel zu beurteilen ist. Vielmehr ist eine Würdigung der entsprechenden Beweismittel im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person vorzunehmen. Vorliegend ist denn auch besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar darzulegen vermag, weshalb es ihm anlässlich der BzP und der Anhörung unmöglich gewesen sei, dieses Thema anzusprechen. Der Beschwerdeführer trägt in seinen Eingaben ausführlich vor, dass Homosexualität im orientalischen beziehungsweise syrischen Kulturraum mit grosser Scham behaftet ist. Gerade auch weil ihm die Dolmetscher respektive deren Herkunftsort bekannt gewesen seien, habe er sich nicht die Blösse geben und sich als schwul outen wollen (vgl. entsprechende Ausführungen in der Eingabe vom 7. Mai 2018 S. 6). Auch wenn der Beschwerdeführer im Vorfeld der BzP und der Anhörung über die Verschwiegenheitspflicht der Dolmetscher orientiert wurde, erscheint diese Begründung im Lichte der nachfolgenden Erwägungen verständlich. Dazu kommt, dass die sexuelle Orientierung nicht nur einen zentralen Aspekt der Persönlichkeit darstellt, sondern ein Gespräch darüber vor allem einen sehr intimen Bereich der Privatsphäre tangiert. Aus dem Umstand alleine, dass eine asylsuchende Person im Rahmen des Asylverfahrens nicht sofort ihre sexuelle Orientierung offenbart, ist daher nicht zwingend zu schliessen, dass diese unglaubhaft ist (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; heute: Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] vom 2. Dezember 2014 C-148/13 bis C-150/13, Rn. 69). Im vorliegenden Fall erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seines inneren Vorgehens, wie er sich nach dem Vorfall, den er zunächst selbst als «neugieriges Probieren oder Herumspielen» abgetan habe, in einem inneren Konflikt befunden habe und sich das Zusammenleben mit seiner Familie und das Verleugnen beziehungsweise Unterdrücken seiner sexuellen Orientierung immer schwieriger dargestellt habe, kohärent und überwiegend verständlich. Dabei wirken die schriftlichen Erzählungen entgegen der Ansicht des SEM nicht gekünstelt oder aufgebauscht, sondern authentisch und ausgewogen. Zwar mag es erstaunen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall mit seinem Cousin erst spät im Verfahren vorbringt. Dennoch erscheinen seine Ausführungen bei näherer Betrachtung und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht als widersprüchlich. So macht er in seiner
Eingabe vom 23. März 2018 noch geltend, er habe in Syrien nie über seine sexuelle Orientierung gesprochen und diese nur heimlich und versteckt gelebt und seine Mutter würde ihn umgehend verstossen, die männlichen Angehörigen seiner Sippschaft würden ihn lynchen, wenn sie davon wüssten. Erst in seiner Eingabe vom 7. Mai 2018 schildert er den Vorfall mit einem Cousin, wobei seine Mutter sexuelle Handlungen zwischen diesem und dem Beschwerdeführer beobachtet habe. Als Erklärung bringt er vor, er habe den Vorfall nicht früher geltend gemacht, da er versucht habe, diesen von besagtem Cousin bestätigen zu lassen, dieser habe sich aber geweigert, ihm zu helfen. Da er keine Beweismittel habe vorlegen können, habe er den Vorfall nicht erwähnt. Nun bringe er ihn trotzdem vor um aufzuzeigen, dass seine Angst, von der Familie verstossen und gelyncht zu werden, begründet sei. So habe die Mutter nämlich weitere Mitglieder der Familie informiert und sie sowie ein Onkel hätten ihn geschlagen. In der Folge habe er eine Woche lang auf der Strasse leben müssen. Danach habe er wieder nach Hause dürfen, ihm sei aber gesagt worden, dass er getötet würde, sollte sich ein solcher Vorfall wiederholen. Daraus lässt sich schliessen, dass die Familie zwar von den Neigungen des Beschwerdeführers Kenntnis hatte, seine Homosexualität jedoch nicht akzeptierte und offensichtlich versuchte, ihn durch Drohungen davon abzuhalten diese auszuleben. Dies steht nicht im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Eingabe vom 23. März 2018, da unter solchen Umständen klar und nachvollziehbar ist, dass er nie mit seiner Familie über seine sexuelle Orientierung gesprochen hat und diese versteckt auslebte. Mithin ist der Beschwerdeführer in der Lage, seine persönliche Entwicklung vom «Experimentieren» über die Angst vor roher Gewalt sowie das Dilemma, seine Mutter und Familie nicht enttäuschen zu wollen, bis zur eigenen Erkenntnis, dass er schwul ist, überzeugend darzutun (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 zu den Herausforderungen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von Vorbringen, welche innere Vorgänge betreffen).

6.3 Die Homosexualität lässt sich als Verfolgungsmotiv in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H.). Es bleibt somit zu prüfen, ob die Angst des Beschwerdeführers vor den mit dem Outing verbundenen Konsequenzen als eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG zu qualifizieren ist.

6.4 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1.1; 2010/28 E. 3.3.1.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5, jeweils m.w.H.).

6.5 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).

6.6

6.6.1 In Syrien ist «widernatürlicher Geschlechtsverkehr» gemäss Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches aus dem Jahr 1949 verboten und wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Diese Gesetzesbestimmung, die genderneutral formuliert ist, erfasst gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen, selbst wenn diese in gegenseitigem Einverständnis unter Erwachsenen und im Privatbereich erfolgen. Obwohl es in jüngster Zeit zu keinen Verurteilungen mehr unter diesem Titel gekommen ist, haben Berichten von Nichtregierungsorganisationen zufolge die Gerichte seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 dutzende Angehörige der Gemeinschaft der LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersex; Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle) in diskriminierender Weise basierend auf vagen Anschuldigungen, wie dem «Missbrauch sozialer Werte», verfolgt. So kam es vermehrt zu Verhaftungen wegen Handels und Konsums illegaler Drogen sowie Organisierens von «obszönen» Veranstaltungen. Lokale Medien und Nichtregierungsorganisationen berichteten zudem von Fällen, in denen (Pro-)Regierungskräfte Anklagen wegen Homosexualität als Vorwand benutzten, um Zivilisten festzunehmen, zu foltern und zu töten. Die Häufigkeit solcher Vorfälle ist jedoch schwierig einzuschätzen, da die Polizei ihre Gründe für Verhaftungen nur selten mitteilt und die Opfer aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung zögern, solche Missbräuche anzuzeigen (vgl. United States Department of victims State, Bureau of Democracy, Country Reports on Human Rights Practices for 2018, Syria 2018 Human Rights Report, S. 66 ; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 65 f. ; Human Rights Watch [HRW], Audacity in Adversity, LGBT Activism in the Middle East and North Africa, April 2018, S. 7 ; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 197 ; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Thematic Report on Conditions in Syria, 23. October 2017, S. 15 ; alle abgerufen am 01.10.2019).

6.6.2 Während die syrische Gesetzgebung gleichgeschlechtliche Beziehungen faktisch kriminalisiert, schaffen soziale, kulturelle und religiöse Einstellungen in der Gesellschaft darüber hinaus ein feindliches Umfeld für Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft. Bereits vor dem sogenannten Arabischen Frühling wurde die Lage der Homosexuellen in Syrien als schwierigste in der Region bezeichnet. Der Zugang zu Schutzstrukturen ist aufgrund ihrer Stigmatisierung stark eingeschränkt. Aktivistinnen und Aktivisten, die sich für die Rechte von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen einsetzen, werden bedroht. Der bewaffnete Konflikt hat das bereits bestehende Diskriminierungsproblem zudem zusätzlich verschärft. LGBTI-Personen werden nicht nur durch die Konfliktparteien verfolgt, sondern sie erleben auch (sexuellen) Missbrauch und Ausbeutung durch verschiedene zahlreiche andere Akteure. LGBTI-Personen berichteten aus erster Hand über willkürliche Haft, Vergewaltigungen, Entführungen und sexuellem Missbrauch, erzwungenem Oralverkehr, Schläge auf die Genitalien und Vergewaltigungsdrohungen durch die Polizei, bewaffnete Streitkräfte, andere Flüchtlinge, Taxifahrer, Nachbarn und Vermieter. Insbesondere extremistische bewaffnete Gruppierungen, wie der sogenannte Islamische Staat (IS) und die al-Nusra-Front (syrischer Zweig der al-Qaida), gehen mit einem hohen Mass an Brutalität und Grausamkeit gegen LGBTI-Personen vor. In den von ihnen kontrollierten Gebieten wurden Männer, die beschuldigt wurden, sich auf einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen eingelassen zu haben, durch illegitime Gerichte zum Tode verurteilt. Zu den Hinrichtungsmethoden gehören unter anderem Verbrennen bei lebendigem Leib, Enthauptung, Steinigung, Erschiessen oder das Stossen von mehrstöckigen Gebäuden. Um die Bevölkerung einzuschüchtern, wird der Vorwurf der Homosexualität über Lautsprecher verkündet und Videos der Exekutionen weiterverbreitet (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA], Lucas Ramon Mendos, State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019, S. 475 f. ; UNHCR, Sexual Violence against Men and Boys, In the Syria Crisis, Oktober 2017, S. 27 ff. < https://www.ecoi.net/en/file/local/1418197/1930_1511268557_5a128e814.pdf>; United States Department of victims State, Bureau of Democracy, Country Reports on Human Rights Practices for 2018, Syria 2018 Human Rights Report, S. 66 f. https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/03/SYRIA-2018.pdf ; UCLA, School of Law, All Survivors Project, "Destroyed from within", Sexual violence against men and boys in Syria and Turkey, September 2018, S. 21 f. < https://reliefweb.int/
sites/reliefweb.int/files/resources/ASP_Syria_Report.pdf>; alle abgerufen am 02.10.2019).

6.6.3 Viele Homosexuelle erfahren ausserdem in ihrer Familie und der Gemeinschaft Ablehnung. Diese äussert sich in Form von Ausgrenzung über Gewalt bis hin zu Morddrohungen und sogenannten «Ehrenverbrechen». Beleidigungen Homosexueller ebenso wie Witze und Flüche über sie sind weit verbreitet. Familien, welche die sexuelle Orientierung ihres Kindes akzeptieren, werden von der Gesellschaft geächtet. Ein eigentliches «Coming out» ist unmöglich. Es gibt auch Fälle, in denen die eigene Familie Homosexuelle absichtlich an islamistische Gruppierungen verraten hat, um sie «töten zu lassen», oder sie von Familienmitgliedern zum Verlassen des Landes getrieben oder mit dem Tod bedroht wurden, um die Familienehre «rein» zu halten (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 66 ; Pink News, Comment: What life is really like for gay Syrians, 16. Juni 2011 ; Slate, Etre gay en Syrie, 9. Dezember 2013 ; alle abgerufen am 02.10.2019).

6.6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es in Syrien seit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts unmöglich ist, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing der Homosexualität drohen sowohl von Seiten der Behörden und anderen bewaffneten Gruppierungen als auch der Familie ernsthafte Nachteile, welche ausgeprägte Diskriminierungen, direkte Gewalt und sogar Tötungen umfassen können. Die drohenden Verfolgungsmassnahmen vermögen aufgrund der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit im Einzelfall die Schwelle der Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erreichen.

6.7 Nachdem sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass Homosexualität in Syrien zwar gesellschaftlich tabuisiert werde, strafrechtliche Sanktionierung jedoch nur drohe, soweit «homosexuelles Verhalten gezeigt» werde, und die Familie des Beschwerdeführers ohnehin keine Kenntnisse über dessen sexuelle Orientierung habe, fragt sich, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden kann, die drohende Verfolgung ohne Beanspruchung des Flüchtlingsschutzes durch Änderung ihres eigenen Verhaltens abzuwenden.

Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft - wie dies die sexuelle Orientierung ist - bewirke einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat "üblichen" Unrecht fügen sollten (Referenzurteil D-6539/2018 E. 8.2).

6.8 Die Verheimlichung von Homosexualität in Syrien kann somit unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr der (unfreiwilligen) Entdeckung, der gesellschaftlichen Repression und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder sogar Ermordung durch islamistische Gruppierungen verursachen. Indessen ist dieser Druck in subjektiver Hinsicht jeweils im Einzelfall zu prüfen.

6.9 Wie vorstehend ausgeführt, erscheint es glaubhaft, dass es im Sommer 2011 einmalig zu gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin gekommen ist. Weiter ist auch davon auszugehen, dass diese von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers bemerkt wurden. Obwohl die Familie des Beschwerdeführers von der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers keine Kenntnis, sondern aufgrund des Vorfalls nur eine Vermutung hat, haben insbesondere die Mutter und der Onkel heftig reagiert. Dadurch, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls geschlagen, auf die Strasse gesetzt, mit dem Tod bedroht sowie für die «Beschmutzung» der Familienehre verantwortlich gemacht wurde, ist es nachvollziehbar, dass ihm mit den in Syrien gegebenen Umständen für Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen (vgl. oben E. 6.6) nichts Anderes übrigblieb, als seine später festgestellte Homosexualität zu unterdrücken und nicht offen auszuleben. Der Beschwerdeführer konnte gerechtfertigter Weise davon ausgehen, dass der Onkel bereit gewesen wäre, seine Todesdrohung wahrzumachen, nachdem er bereits wegen dieses einen Vorfalls - damals noch minderjährig - kurz nach Ausbruch des Bürgerkriegs von seiner Familie aus deren Wohnung geworfen worden ist. Auch untermauern die verschiedenen eingereichten medizinischen Berichte, die von einer über Jahre andauernden psychiatrischen Behandlung zeugen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse vor der Ankunft in der Schweiz an massiven psychischen Problemen leidet. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers kann nicht nur als Hinweis für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten, traumatisierenden Erlebnisses angesehen werden, das Ausmass spricht auch für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks, welchen dieser erlitten hat, da er seine sexuelle Orientierung und damit eine mit seiner Persönlichkeit untrennbar verknüpfte Eigenschaft verheimlichen und in ständiger Angst leben musste, entdeckt zu werden. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer sein Dilemma mit der eigenen Familie auf, wenn er die Reaktion derselben auf den Vorfall mit seinem Cousin schildert und gleichzeitig die Furcht aufzeigt, seine Mutter und Familie zu enttäuschen.

6.10 Dieser vorliegend berechtigten Todesangst, die im syrischen Kontext nach dem Gesagten nicht nur gegenüber der Familie sondern nachvollziehbar auch weiteren Akteuren bestand, misst das SEM in seinen Erwägungen zu wenig Gewicht bei und es verkennt dabei, dass in casu das Verstecken und Unterdrücken der sexuellen Orientierung als Folge der andauernden Angst vor dem Outing in Berücksichtigung der oben gezeichneten Situation von Homosexuellen in Syrien einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. Da die befürchteten Nachteile sowohl von den syrischen Behörden als auch von privaten Dritten ausgehen, ist eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten war und nicht ersichtlich ist, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 27. Oktober 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6722/2017
Datum : 12. August 2020
Publiziert : 24. August 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug).


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • akteneinsicht • angabe • angewiesener • anhörung oder verhör • anklage • arbeitsweg • arztbericht • asylgesetz • asylverfahren • aufhebung • ausgrenzung • aushebung • ausmass der baute • ausreise • baute und anlage • begründung des entscheids • beleidigung • bescheinigung • beschuldigter • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • beurteilung • bewaffneter konflikt • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für migration • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • diensttauglichkeit • drohung • drohung • druck • eigenschaft • einladung • eintragung • entscheid • erholung • erwachsener • ethnie • familie • flucht • form und inhalt • frage • frist • garantie der menschenwürde • geheimhaltung • gerechtfertigte weise • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtshof der europäischen union • geschlechtsverkehr • geschwister • gesuch an eine behörde • gewicht • griechenland • hausdurchsuchung • heimatstaat • herkunftsort • homosexualität • internet • irak • islamisches recht • jahreszeit • kantonale behörde • kenntnis • kind • kommunikation • konsum • kostenvorschuss • kroatien • lautsprecher • leben • mann • mass • mazedonien • medien • mutter • muttersprache • nation • onkel • opfer • privatbereich • profil • protokoll • präsident • psychiatrie • psychotherapie • rasse • region • replik • report • richterliche behörde • sachverhalt • schlepper • sexuelle handlung • slowenien • stelle • stichtag • strafgesetzbuch • sucht • syrien • tag • tod • treffen • umfang • unentgeltliche rechtspflege • vater • veranstalter • veranstaltung • verfahrenskosten • verfassung • vergewaltigung • verhalten • verhandlung • vermutung • verurteilter • verurteilung • verwandtschaft • verwirkung • von amtes wegen • vorinstanz • vorlegung • vorläufige aufnahme • wahrheit • weiler • wert • wesentlicher punkt • wiederholung • wiese • wissen • zahl • zeuge • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/11 • 2010/57
BVGer
D-3839/2013 • D-4952/2014 • D-599/2017 • D-6539/2018 • D-6722/2017