Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2307/2015

Urteil vom12. August 2016

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren (...),

eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
Parteien
vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N_______.

Sachverhalt:

A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26./27. Oktober 2014 und gelangte auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle nach B._______. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg Richtung Schweiz, in die er am 31. Januar 2015 illegal einreiste und wo er am 1. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 24. Februar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Gleichentags wurde er im EVZ zu seinem Gesundheitszustand und im Rahmen einer Nachbefragung ebenfalls dort am 24. Februar 2015 zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt und ihm das Resultat der Altersbestimmungsanalyse vom 13. Februar 2015 eröffnet.

A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf D._______ bei den Eltern gelebt, während zweier Jahre die Schule besucht und zuhause Tsampa sowie Khapse hergestellt und die Yaks gefüttert. An seinem Geburtstag respektive am (...) habe er sich alleine zum Berg E._______ begeben und dort eine tibetische Fahne, die zuhause unter dem Altar versteckt gewesen sei, aufgehängt. Auf dem Rückweg habe er niemanden gesehen und auch keiner Person etwas davon erzählt. Am (...) sei die Polizei bei ihnen zuhause erschienen. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und habe nochmals zum Berg gehen wollen, um die Fahne zu holen. Unterwegs sei er beim Haus eines Freundes vorbeigekommen, dessen Vater ihn aufgehalten und die Telefonnummer seines Onkels verlangt habe, um diesen anzurufen, damit er ihn (den Beschwerdeführer) abholen komme. Der Vater seines Freundes habe ihm nämlich erzählt, dass die Polizei zusammen mit Soldaten seinen Vater zur Militärkaserne mitgenommen habe. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause zurückkehren dürfe, weil er sonst festgenommen würde. Sein Onkel sei dann gekommen und habe ihn am gleichen Abend mitgenommen und bis nach F._______ gebracht, wo er ihn dem Schlepper vorgestellt habe. Sein Vater sei schon früher wiederholte Male durch Polizisten der örtlichen Polizeistation auf den Posten mitgenommen worden. Man habe ihn nach seiner Ehefrau, die im Jahre (...) an einer Demonstration teilgenommen habe und seither nicht mehr nach Hause gekommen sei, gefragt und ihn auch geschlagen.

A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.

B.

B.a Die Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) fand am 4. März 2015 statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Geografie und zu weiteren Belangen des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets gestellt. Er legte dar, zeitlebens in D._______ gelebt, nach zwei Jahren die Schule mit dem Einverständnis seines Vaters abgebrochen und in der Folge zuhause bei der Herstellung von Tsampa und Khapse geholfen und die Yaks gefüttert zu haben. Nach einem Jahr Kindergarten sei er noch ein Jahr in die Schule gegangen. Dann habe sein Vater gesagt, dass man dort nur Chinesisch und Sachen über Mao Tse-tung lerne, und sei - zusammen mit weiteren Vätern - bei der Schule vorstellig geworden, worauf er und weitere Freunde die Schule hätten verlassen können. Danach sei er tagsüber mit seinen Freunden unterwegs gewesen und habe nach seiner Rückkehr am späteren Nachmittag Hausarbeiten erledigt oder seinem Vater geholfen. Er wisse nicht, wie die Polizei und die Soldaten erfahren hätten, dass er am (...) auf dem Berg E._______ eine tibetische Fahne zwischen zwei Felsen deponiert habe. Als er am nächsten Tag diese Fahne habe holen wollen, sei er vom Vater seines Freundes aufgehalten und gefragt worden, was er getan habe. Nachdem dieser seinen Onkel benachrichtigt gehabt habe und er von ihm abgeholt worden sei, habe er seinem Onkel erzählt, er sei auf dem Weg zum Berg E._______ gewesen, um die Fahne zu holen. Der Onkel habe daraufhin mit ihm geschimpft und ihm mitgeteilt, dass sein Vater von Polizisten und Soldaten mitgenommen worden sei. Da sein Onkel der Meinung gewesen sei, dass er nicht mehr im Land bleiben könne, habe dieser seine Ausreise organisiert und ihn schliesslich an die Grenze gebracht. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B.b Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt, aufgrund seiner Aussagen bestünden erhebliche Zweifel an seiner Herkunft aus Tibet. Das SEM ziehe deshalb in Betracht, seine behauptete Staatsangehörigkeit China nicht länger zu akzeptieren und ihn infolgedessen unter der Bezeichnung "Staat unbekannt" zu registrieren. Der Beschwerdeführer hielt an seiner tibetischen Herkunft fest.

C.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 - gleichentags eröffnet - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis 8. Mai 2015 zu verlassen.

D.
Mit Eingabe vom 12. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG sowie um Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamtes des Kantons G._______ nachgereicht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut. Im Zusammenhang mit der beantragten amtlichen Verbeiständung wurde Frist zur Benennung einer Rechtsvertretung bis zum 28. Mai 2015 angesetzt, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichne.

Innert Frist wurde beim Bundesverwaltungsgericht der Eingang einer entsprechenden Eingabe nicht verzeichnet.

G.
In seiner Eingabe vom 22. Oktober 2015 führte der Rechtsvertreter - unter Beilage eines Schreiben vom 26. Mai 2015 in Kopie und der Originalvollmacht vom 26. Mai 2015 - an, sein Mandant habe sich nach Erhalt der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2015 an ihn gewendet und ihn gebeten, das Mandat zu übernehmen. Er habe in der Folge die Übernahme des Mandats dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Mai 2015 - unter Beilage einer Vollmacht gleichen Datums - mitgeteilt. Da das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht reagiert habe, werde dieses um Mitteilung ersucht, ob dem Beschwerdeführer mittlerweile eine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet worden sei oder ob ihn das Gericht als Rechtsvertreter eingesetzt habe. Er sei noch immer bereit, sich als amtlicher Rechtsbeistand beiordnen zu lassen, falls noch kein solcher bezeichnet worden sei.

H.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut der Geschäftskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts das von ihm bezeichnete Schreiben vom 26. Mai 2015 dem Gericht bis dato nicht zugegangen sei, sein Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2015 den Nachweis für das tatsächliche Absenden des fraglichen Schreibens nicht erbracht habe und ihm unbesehen dieses Umstandes daraus kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von ass. iur. Christian Hoffs bestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können. So sei in nicht in der Lage gewesen, einen Reisepass oder eine Identitätskarte sowie irgendwelche anderen Dokumente einzureichen, welche das von ihm geltend gemachte Alter bestätigen könnten. Zudem seien seine Angaben zu den Reiseumständen, seinem angeblichen Alter und den familiären Beziehungen vage, ausweichend und stereotyp, mithin unglaubhaft ausgefallen. Auch weiche das Knochenalter signifikant vom angeführten Alter ab, was durch die entsprechende Handknochenanalyse gestützt werde. Letztlich würden auch sein Aussehen und seine Erscheinung das von ihm behauptete Alter von Beginn weg als äusserst zweifelhaft erscheinen lassen. Es sei daher von seiner Volljährigkeit - bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs - auszugehen. Das SEM habe bei der Anhörung unter anderem sein Alltagswissen und seine geografischen Kenntnisse über seinen angeführten Heimatort eingehend geprüft. Seine diesbezüglichen Angaben seien vage, allgemein, unsubstanziiert und teilweise falsch ausgefallen. Zudem könne von einem aus dem Grossraum Lhasa stammenden Tibeter erwartet werden, dass er sich auf Chinesisch verständigen könne. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, sei offensichtlich, dass er seine angebliche Herkunftsregion kaum kenne und die rudimentären Informationen, die er über D._______ und seine Umgebung zu haben glaube, nur für die Anhörung angeeignet worden seien. Somit liege es nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Seine Sozialisierung müsse daher ausserhalb Tibets stattgefunden haben. Es sei davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei der Schluss zulässig, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich lediglich auf die Befragungsprotokolle. Eine Begutachtung durch einen Tibet-Experten sei nie erfolgt und entsprechend nachzuholen. Die Vor-instanz habe seine Aussagen als realitätsfremd und tatsachenwidrig bezeichnet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Bewertung stütze. Die übersetzende Person sei ihm sowohl bei der Befragung wie auch der Anhörung als neutral und nicht als Tibet-Experte vorgestellt worden. Durch eine unabhängige Begutachtung könnte festgestellt werden, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden und der Sachverhalt von der Vorinstanz ursprünglich nicht richtig erfasst worden sei. Er halte an seiner Aussage fest, dass er im Zeitpunkt der Befragung minderjährig gewesen und es auch im heutigen Zeitpunkt noch immer sei. Er habe seine Flucht nicht lange im Voraus planen können, weshalb er nicht gewusst habe, dass man sich als Flüchtling im Ausland ausweisen können müsse. Die Handknochenanalyse habe nicht sein wahres Alter ergeben, es sei nicht korrekt, dass er lediglich aufgrund einer Schätzung ein anderes Alter annehmen müsse, und er habe Anrecht auf eine Vertrauensperson. Er halte an seinen Angaben zu seinem Alltagswissen und seinen geografischen Kenntnissen fest. Die Nachbargemeinden kenne er nicht genau und die Gegend im Süden habe er noch nie besucht. Zwar hätten sie einen Fernseher besessen, sein Vater habe ihn aber nie schauen lassen. Die Telefonnummer seines Vaters habe er nicht gekannt, da er selten einen Grund gehabt habe, diesen anzurufen. Er beherrsche die chinesische Sprache nicht, nur seine Tante und der Onkel würden dies tun, da sie in der Stadt lebten, wo viele Chinesen wohnhaft seien. Er habe jedoch in einem kleinen abgelegenen Dorf gelebt, wo sich kaum Chinesen aufgehalten hätten. Er wisse weder den Namen seiner Schule, weil er damals sehr jung gewesen sei, noch ob seine Eltern bestraft worden seien, weil sie gegen die Schulpflicht verstossen und ihn aus der Schule genommen hätten. Sodann habe nicht er das Personalienblatt ausgefüllt, sondern eine ihm bekannte Begleitperson. Er selber habe lediglich unterschrieben. Da er überdies eine Identitätskarte oder ein Familienbüchlein nie in der Hand gehabt habe, könne er diese nicht beschreiben. Es sei eine Unterstellung, dass er seine Identität verschleiern wolle. Da sein Vater in allen familiären Belangen zuständig gewesen sei, habe er nie etwas mit den chinesischen Behörden zu tun gehabt und wisse deshalb nicht, wo und wie er innert nützlicher Frist Ersatzpapiere beschaffen könne. Zudem sei die Beschaffung von Papieren sehr schwierig und er könne die für die
Ausstellung eines Reisepasses benötigten Dokumente nicht beibringen, da sich diese im Besitz seines Onkels befinden würden, den er aber wegen der telefonischen Überwachung in seiner Heimat nicht kontaktieren könne. In seinen Aussagen zu den Asylgründen würden sich keine diametral abweichenden Angaben befinden. Da er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei die flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet respektive China zu prüfen. Eine solche Vorgehensweise habe denn auch das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen bestätigt. Sodann würden bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG vorliegen, weshalb er bei einer Rückkehr - gemäss BVGE 2009/29 - eine Verfolgung befürchten müsse. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

4.
Vorweg ist zur vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, zur entsprechenden Entgegnung in der Beschwerdeschrift sowie zur damit einhergehenden Auffassung, er habe Anrecht auf eine Vertrauensperson, Folgendes festzuhalten: Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1997 geboren, somit wäre er nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. Urteil des BVGer D-5246/2010 vom 23. Juli 2010 m.w.H.) noch minderjährig und würde mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen. Die Vorinstanz verzichtete aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers, da sie zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Gemäss der Praxis ist bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Identitätsdokumente ein. Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4). Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung ergab ein Knochenalter, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. Die vorliegend durchgeführte Analyse (A9/2), welche sich klarerweise auf den Beschwerdeführer bezieht, vermag den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen in einer Gesamtbetrachtung zu genügen, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 Jahren und 3 Monaten und dem
festgestellten Knochenalter von 19 Jahren und mehr nicht grösser als drei Jahre ist.

Dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum ernsthafte Hinweise auf seine Minderjährigkeit. Die Vorinstanz stellte ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse ab, sondern setzte sich insbesondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinander. So legte sie in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dar, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und stützte sich bei ihrer Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben, insbesondere sein Alter, den Reiseweg, die fehlenden Identitätspapiere und seine familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen betreffend. Den Erwägungen des SEM ist vorliegend im Resultat beizupflichten. Da gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23).

5.
Bislang führte die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durch. Dabei wurden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fachstelle Lingua gab in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), in Auftrag (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).

Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Voraussetzungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben geeignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis - im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissensevaluation - an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachverständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich einschätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitige Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1).

So sei die Vorinstanz - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - auch bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände - wozu auch die Asylsuchende begünstigenden Faktoren gehörten - vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen sei, noch feststellen, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gälten, zu orientieren.

In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten sowie - bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der asylsuchenden Person - die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quellenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten.

Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung verweigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können.

Zudem müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementsprechend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Deshalb genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2).

Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).

6.

6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.

6.2 Zwar ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einige der Wissenslücken des Beschwerdeführers an seiner Sozialisation im angegebenen Gebiet Zweifel aufkommen lassen. So erstaunt, dass er beispielsweise zum Schulwesen vor Ort und der Schulpflicht nur sehr dürftige Angaben machen konnte. Überdies wirkt die Schilderung des eigenen Alltags in einigen Punkten substanzlos und etwas befremdlich, so hinsichtlich der Verwendung des Fernsehers. Allein daraus jedoch zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nie in Tibet wohnte oder sich seit Jahren in einem anderen Staat aufhielt, vermag nicht zu überzeugen. Es kann daher nicht von gänzlicher Unplausibilität im oben erwähnten Sinne ausgegangen werden. Das SEM stützte denn auch seine Analyse auf zahlreiche weitere angebliche Unzulänglichkeiten beim Wissenstand des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind hingegen insgesamt nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung vielmehr teilweise in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (A 17/23 S. 5 ff. Antworten 38-51, 58-68, 85-92). Auch lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste.

6.3 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer stellte und wie dieser darauf antwortete, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Solche Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten kaum Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den weiteren Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientierte. Das Befragungsprotokoll erlaubt kaum eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer Fragen in zulänglicher Weise beantwortete (vgl. bspw. act. A17/23 Antworten 14-16, 35-51, 75-83, 85-99) beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen (vgl. act. A 17/23 Antworten 19, 24, 27, 97 ). Die in den vorinstanzlichen Erwägungen wiederholt getroffenen Feststellungen, dass von einer Person mit bisher ausschliesslichem Aufenthalt am angegebenen Ort zutreffendere, substanziiertere und nachvollziehbarere Angaben sowie bessere Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten wären, verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht in genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumindest teilweise nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch feststellbar, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.

6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nur teilweise erfüllt. Die von der Befragungsperson wiederholt zum Teil nur vage formulierten Einwände zu seinen Aussagen können jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im hier relevanten Sinne gewertet werden. In der Folge unterblieben weitere Instruktionsmassnahmen der Vorinstanz.

7.

7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu verbessern ist.

8.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung der Ziffer 1 des in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehrens (Aufhebung des angefochtenen Entscheides des SEM und Neubeurteilung in der Sache) an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenügender Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2015 wurde ohnehin bereits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen.

9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Aus der selbstständigen Beschwerdeführung dürften dem Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

9.3 Auch wenn nachträglich das Gesuch gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, ist diesem keine Entschädigung auszurichten, da seine bisherigen Aufwendungen (Übernahme des Mandats, Mandatsmitteilung beziehungsweise Einreichung der Eingabe vom 22. Oktober 2015, Kenntnisnahme der Verfügung vom 28. Oktober 2015) als verhältnismässig gering zu erachten sind (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 13. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird keine Entschädigung ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2307/2015
Date : 12. August 2016
Published : 25. August 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  7  29  54  105  106  108  110a  111a
AsylV 1: 7
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
Weitere Urteile ab 2000
A_17/23
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