Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6571/2012

Urteil vom 12. August 2014

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia
Besetzung
Antonioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

A._______,geboren (...),

Türkei,

vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Parteien
(...),

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
Gegenstand
vom 15. November 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Mit einem Asylgesuch aus dem Ausland ersuchte die kurdische Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin das BFM am 5. Januar 2010 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2010 durch die schweizerische Botschaft in Ankara (vgl. vorinstanzliche Akten A5) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei 1995 wegen Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, kurdische Arbeiterpartei) zunächst mehrmals in Gewahrsam genommen worden; mit Urteil vom (...) 1997 sei sie schliesslich erstinstanzlich verurteilt worden. Nach ihrer Haftentlassung am (...) 2004 sei sie immer wieder beschattet, belästigt und bedroht worden. Während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin einen Strafregisterauszug in türkischer Sprache vom (...) 2008 und zwei weitere Dokumente zu den Akten. Auf Details dieser Befragung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Mit Verfügung vom 12. April 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, mit Urteil vom 27. Juni 2011 (E-7991/2010) gutgeheissen. Am (...) 2011 reiste die Beschwerdeführerin auf dem Flugweg von Istanbul nach Zürich aus (B5 S. 5).

B.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu ihrer Person befragt (B5). Eine eingehende Anhörung fand am 30. Oktober 2012 statt (B10), auf deren Details - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird.

C.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 - eröffnet am 19. November 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde sie aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt.

Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand halten würden, da sie widersprüchlich und zu wenig begründet seien. Ein abgeschlossenes Strafverfahren und eine verbüsste Strafe würden alleine nicht ausreichen, um eine asylrelevante Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin an den Heimatstaat zu sistieren. Im Falle einer Ablehnung dieses Gesuchs sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu legen und dieser dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen.

Im Wesentlichen wurde dabei bemängelt, dass weder eine Abwägung des Vorgebrachten, noch eine differenzierte Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit stattgefunden habe (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Widersprüche seien u.a. auf ihre grosse psychische Belastung zurückzuführen. Bei näherem Hinsehen würden die Vorbringen keine der Glaubhaftigkeit abträglichen Widersprüche aufweisen. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nicht nur eine lange Zeit im Gefängnis verbracht, auch sei sie nach ihrer Entlassung weiterhin verfolgt worden. Darüber hinaus wurden unter Hinweis auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht. Auf Details der Begründung dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

In der Beilage fand sich eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 3. Dezember 2012 ([...]) und eine Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2012 im Betrag von Fr. 2'285.60 (inkl. Auslagen und MWSt).

E.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin zu sistieren, abgelehnt und das BFM angewiesen, allenfalls bereits weiter gegebene Informationen offen zu legen. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen, indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) abgewiesen.

F.
Am 20. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie eines Teils des Urteils, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei, samt Teilübersetzung ein. Ferner wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von D._______ vom 6. Juni 2013, welche in der Schweiz wohnhaft sei und die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1995 kenne, zugestellt.

G.
Im Laufe des Verfahrens unterbreitete die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 3. Juli 2013 sowie einen Folgebericht desselben Ambulatoriums vom 5. Februar 2014 (vgl. Eingaben vom 18. und 20. Februar 2014). Auf deren Details wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

H.
Das BFM verzichtete gemäss einer Mitteilung vom 6. November 2013 auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] betreffend).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin gab während den Befragungen und der Anhörung zu Protokoll, dass sie im (...) 1995 als junge Frau in E._______ wegen Mitgliedschaft in der PKK in Gewahrsam genommen und unter Folter zu einer Aussage genötigt wurde, welche der dortigen Staatsanwaltschaft als Anklage gedient habe (A5 S. 2, B10 S. 6 f.). Nach zwei Wochen sei sie ins Gefängnis F._______ gebracht worden (A5 S. 3, B10 S. 8). Sie sei damals auf legale Weise für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes; heute: BDP [Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie]) politisch tätig gewesen, indem sie sich um Frauenfragen gekümmert habe (B10 S. 5 f.). Am (...) 1997 sei sie zu (...) Jahren und (...) Monate Haft verurteilt worden, wobei sie nach (...) Jahren und (...) Monaten am (...) 2004 entlassen worden sei (A5 S. 2 f.).

Nach ihrer Haftentlassung sei sie zu ihrer Familie in G._______ gegangen (B10 S. 9) und habe sich weiterhin für die Freiheit des kurdischen Volkes und für Frauenrechte eingesetzt. Da sie indes im Strafregister eingetragen gewesen sei, sei sie nie offizielles Mitglied einer kurdischen Partei (damals DTP [Demokratik Toplum Partisi]; heute: BDP; B10 S. 11) gewesen. Man habe sie nach ihrer Entlassung ungefähr fünf Mal für jeweils zwei bis drei Stunden in Gewahrsam genommen (A5 S. 3, B10 S.5, 9 f. und 13 f.). Entweder sei sie in der Sicherheitsdirektion in G._______ festgehalten worden oder man sei mit ihr in einem Auto herumgefahren. Sie sei jeweils zu ihrer politischen Tätigkeit befragt und geschlagen worden (A5 S. 3, B10 S. 13). Ein letztes Mal sei dies Ende des Jahres 2008 geschehen (A5 S. 3). Auch sei das Haus ihrer Familie in G._______ seit 2006 öfters durchsucht worden, weil man die Beschwerdeführerin befragen wollte und nach illegalen Dokumenten gesucht habe (A5 S. 3 f., B10 S. 10).

Seit dem Jahr 2009 habe sie in H._______ von der finanziellen Unterstützung ihrer Familie gelebt (B10 S. 3 und 10 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich hingegen aufgrund des psychischen Drucks - sie sei ständig beschattet worden (A5 S. 4) - für drei Monate in den Nordirak in ein Lager namens I._______ der PKK zurückgezogen, obwohl sie kein offizielles Mitglied dieser Organisation gewesen sei, sondern sich dieser nur nah gefühlt habe (A5 S. 3, B5 S. 6). Dies sei ein Lager für kurdische Flüchtlinge gewesen (B10 S. 12). Sie unterstrich, dass sie nie an gewaltsamen Aktionen der PKK teilgenommen habe, sondern sich nur auf friedvolle Weise für die Rechte der Frauen habe einsetzen wollen (A5 S. 3 f.). Eine letzte Razzia habe am (...) 2011 im Haus ihrer Familie stattgefunden (B5 S. 5, B10 S. 11).

4.2 Das BFM begründete seine Verfügung vom 15. November 2012, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand halten würden, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

Der Gefängnisaufenthalt bis 2004 sei zwar grundsätzlich glaubhaft geschildert worden, allerdings würden immer noch letzte Restzweifel bestehen. Indes seien die Angaben, die sie zu den Ereignissen nach ihrer Entlassung zu Protokoll gebracht habe, widersprüchlich und nicht hinreichend begründet, so dass der Eindruck entstanden sei, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.

4.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2012 wurde gerügt, dass die Vorinstanz die Ausführungen der psychisch belasteten Beschwerdeführerin vorschnell als unglaubhaft eingeschätzt habe, da die Befragungen bei den schweizerischen Behörden sie an die Verhörsituation in der Türkei erinnert habe. Die vom BFM aufgestellten Widersprüche seien in der Tat teilweise unvereinbar, indes hinsichtlich der Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich. Andere Widersprüche seien demgegenüber bei näherem Hinsehen erklärbar.

Des Weiteren sei die Flüchtlingseigenschaft klar zu bejahen, da die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung weiterhin verfolgt worden sei. Die Übergriffe seien in ihrer Gesamtheit als genügend intensiv zu bezeichnen. Die Rechtsprechung gehe ferner davon aus, dass bei einer politisch unbequemen Person wie die Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass diese auch künftig verfolgt werde (vgl. BVGE 2010/9). Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Möglichkeit der Existenz eines politischen Datenblattes der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, was - bei Bedarf - mittels einer Botschaftsanfrage nachzuholen wäre.

4.4 Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen vom 3. Juli 2013 und 5. Februar 2014 leidet die Beschwerdeführerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung - nach mehrjährigem Gefängnisaufenthalt und damit verbundenen Verhören, Folter, Misshandlungen und sexueller Gewalt - und an einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode. In der ambulanten Therapie erlebe sie bis heute häufige dissoziative Zustände in Stresssituationen, was ihre Konzentration und ihren Realitätsbezug stark beeinträchtige. In "Frage-Antwort-Situationen" sei sie stark angespannt, erstarre körperlich und sei nur noch eingeschränkt ansprechbar. Zum einen habe die Beschwerdeführerin Angst, dass ihr Asylgesuch abgelehnt werde und dass sie dann die erlebten Traumata (Verhöre, Folter, sexuelle Gewalt) erneut erleben müsse. Zum anderen weise sie ein sehr ausgeprägtes Vermeidungsverhalten auf, d.h. sie gehe beängstigenden Situationen aus dem Weg; gelinge ihr dies nicht, gerate sie in einen Zustand hoher psychischer Belastung.

5.

5.1 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen.

Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 m.w.H.).

5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gefängnisaufenthaltes betrachtete das BFM grundsätzlich als glaubhaft, obwohl es noch gewisse Restzweifel hegte, da z.B. der Grund der Festnahme nicht überzeugend geklärt werden konnte und keine Gerichtsakten eingereicht wurden. Kopien eines Teilauszuges des Urteils aus dem Jahr 1997 (Verfahrens-Nr. [...]; Urteils-Nr. [...]), welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2013 nachgereicht wurden, ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil vom (...) 1997 als "Angehörige der illegalen und separatistischen Organisation mit dem Namen PKK" in Anwendung von aArt. 168 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (Art. 314 des aktuellen türkischen Strafgesetzbuches) zu (...) Jahren und (...) Monaten Zwangsarbeit verurteilt wurde. Auch der Auszug aus dem Strafregister vom (...) 2008 (A7) bestätigt das erwähnte Gerichtsurteil. Zudem bezeugt D._______, welche mit Verfügung vom 19. Juli 2006 vom BFM als Flüchtling anerkannt wurde und welche - wie die Beschwerdeführerin - aufgrund einer langjährigen Haftstrafe eine gewisse Zeit im Gefängnis F._______ in E._______ verbrachte (N [...], A9), in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2013, dass beide nicht nur gemeinsam im Gefängnis sassen, sondern auch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ereignisse in der Türkei psychisch angeschlagen sei. Zudem sind die Umschreibungen der Foltermethoden (B10 S. 6) und des Gefängnisalltags (B10 S. 8 f.) nicht als realitätsfremd zu bezeichnen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil vom (...) 1997 als "Angehörige der PKK" verurteilt und am (...) 2004 entlassen wurde.

5.3 Das Bundesamt erkannte ferner einen Widerspruch in der Aussage, die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Festnahme im Jahr 1995 nicht politisch aktiv gewesen (A5 S. 3), während sie später erklärte, sie sei für die Frauenabteilung der HADEP tätig gewesen (B10 S. 5). Überhaupt stellte das BFM fest, die Schilderungen ihrer politischen Tätigkeit sei äusserst vage und undetailliert.

5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab an der Befragung bei der Schweizer Botschaft in Ankara an, dass sie politisch aktiv gewesen sei, obwohl ihre politische Einstellung sich vor ihrer Verhaftung noch nicht praktisch geäussert habe (A5 S. 3). Nach ihrer Haftentlassung sei sie zwar nicht offiziell Mitglied der DTP gewesen, habe sich indes "im Generellen für den Freiheitskampf des kurdischen Volkes und speziell für die Frauenrechte" eingesetzt (A5 S. 3). An der Anhörung vom 30. Oktober 2012 gab sie zu Protokoll, sie (und andere Personen) seien am (...) 1995 festgenommen worden, weil sie bei der (heutigen) BDP in der Frauenabteilung tätig gewesen sei. Ihr sei vorgeworfen worden, Mitglied dieser (an sich legalen) Organisation zu sein, wie es auch der bekannten Leyla Zana geschehen sei. Es würden immer wieder Menschen verurteilt werden, nur weil sie sich für die Sache der Kurden legal einsetzen würden (B10 S. 5 ff.).

5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist überzeugt, dass die Beschwerdeführerin, als sie mit vier Arbeitskollegen in einem Auto sass, am (...) 1995 (A5 S. 2, B10 S. 5 und 14) festgenommen wurde. Sie stand mutmasslich im Verdacht, für die damalige HADEP - die am 11. Mai 1994 gegründet und am 13. März 2003, d.h. vor ihrer Entlassung, durch das türkische Verfassungsgericht verboten wurde - in der Frauenabteilung tätig gewesen zu sein (A5 S. 3, B10 S. 5 und 7 f). Ob sie ein offizielles Mitglied dieser damals noch legalen Organisation war, ist vorliegend irrelevant, da sie zweifellos wegen Mitgliedschaft einer illegalen Organisation am (...) 1997 zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Nach ihrer Entlassung habe sie sich für die Nachfolgerin DTP - welche am 24. Oktober 2005 gegründet und am 11. Dezember 2009 verboten wurde - eingesetzt (A5 S. 3, B10 S. 6 und 11). Ihre Arbeit bestand in der Organisation verschiedener Anlässe der DTP und der Nachfolgepartei BDP, welche am 2. Mai 2008 gegründet wurde, bezüglich der Frage der Rolle der kurdischen Frau (A5 S. 3, B10 S. 6 und 11). Dabei habe es sich nicht um eine regelmässige Büroarbeit gehandelt (B10 S. 7). Die Umschreibung ihrer Arbeit ist tatsächlich nicht als sehr ausführlich zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sie - in ärmlichen Verhältnissen in einer kinderreichen Familie aufgewachsen und über keine Ausbildung verfügend (B5 S. 2 f., B10 S. 4) - keine spezifische Funktion innerhalb der Partei inne hatte. Eher handelt es sich bei ihr um eine Sympathisantin, die sich schon immer mit der Situation der kurdischen Frau in genereller Sicht auseinandersetzte. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass auch einfache Mitglieder oder aktive Sympathisanten prokurdischer Parteien in den Fokus der türkischen Behörden geraten können.

Gemäss den Arztberichten ist ihr Gesundheitszustand so eingeschränkt, dass sie in Befragungssituationen in ihrer Konzentration und ihrem Realitätsbezug stark beeinträchtigt ist (vgl. E. 4.4). Aus diesem Grund dürfte sie in den Befragungen und der Anhörung durch das BFM nur über mangelhafte Ressourcen verfügt haben, um wortreich über die damaligen Geschehnisse berichten zu können (vgl. Arztberichte vom 3. Juli 2013 und 5. Februar 2014, jeweils S. 2).

5.4 Das BFM erachtete ferner ihre Aussagen über die Anzahl der Festnahmen und deren Zeitpunkte als widersprüchlich. Keinen Widerspruch erkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich ihrer ersten Festnahme Mitte Juni 1995 (vor dem Gerichtsverfahren, vgl. E. 5.2); in den ersten 15 Tagen dieser Untersuchungshaft wurde sie in der Sicherheitsdirektion in K._______ bei E._______ (A5 S. 2, B10 S. 6) massiv gefoltert (A5 S. 2 f., B10 S. 6 f.).

5.4.1 In der Tat sind indes bezüglich des Zeitpunkts der ersten polizeilichen Festhaltung nach ihrer Haftentlassung keine gradlinigen Aussagen erkennbar.

Gemäss den Aussagen, welche sie am 5. Februar 2010 in L._______ machte, sei sie nach ihrer Entlassung vier bis fünf Mal in Gewahrsam genommen worden; ein erstes Mal sei sie im Frühling 2006 festgehalten und auf die Sicherheitsdirektion in G._______ gebracht worden. An die späteren Befragungen könne sie sich nicht genau erinnern - manchmal sei sie in einem Auto herumgefahren worden. Letztmals sei sie Ende des Jahres 2008 mitgenommen worden (A5 S. 3). Demgegenüber sagte sie an der Anhörung vom 30. Oktober 2012 aus, sie sei zum ersten Mal im Jahr 2008 mit den Behörden in Kontakt gekommen (B10 S. 10, F85); sie sei mit dem Auto herumgefahren worden. Auf den Widerspruch angesprochen, gab sie an, dann am längsten festgenommen worden zu sein (vgl. B10 S. 14, F130), indessen bereits vorher gesagt zu haben, auch im Jahr 2006 illegal mit dem Auto in Gewahrsam genommen worden zu sein (B10 S. 13, F129). Indes ist dies dem Protokoll nicht zu entnehmen, vielmehr beantwortete sie die Frage, ob ihr neben dem Vorfall mit dem Auto sonst noch etwas zwischen ihrer Freilassung und dem Jahr 2009 passiert sei, mit "Nein", weil sie sich versteckt gehalten habe (vg. B110 S. 12, F117).

Damit bleibt der Widerspruch die genauen Daten betreffend zwar unaufgelöst. Hingegen gab die Beschwerdeführerin weiter einerseits an, sie sei nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2004 wieder für eine kurdische Partei (damals DTP; heute: BDP; A5 S. 3, B10 S. 9 und 11 f.) tätig gewesen. Aufgrund dessen sei sie weiterhin von den Behörden schikaniert worden (B10 S. 10 f.). Anderseits legte sie mehrfach dar, wie sehr sie unter der erlebten Folter und den späteren Behelligungen gelitten habe. Die erste (offizielle) Gewahrsamsnahme im Jahr 1995 und die darauffolgenden Folterungen seien schrecklich gewesen, das werde sie nie vergessen (A5 S. 3). An die (inoffiziellen) Festhaltungen nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2004 könne sie sich nicht mehr im Detail erinnern, immer wieder sei sie mitgenommen, befragt, beschimpft, belästigt und geschlagen worden (A5 S. 3, B10 S. 6); auch sei sie beschattet und verfolgt worden oder man habe das Haus ihrer Familie durchsucht (A5 S. 4, B10 S. 9). Obwohl die Polzisten keine Uniformen getragen hätten, habe sie dies immer bemerkt, wenn man sie verfolgt habe: "Jemand, der so oft in Gewahrsam genommen wird, der bemerkt das" (A5 S. 4; ähnlich B10 S. 5). Selten habe sie sich zu Hause aufgehalten, oft habe sie die Zeit bei ihren Geschwistern verbracht (B10 S. 10 f.). Ihr Lebensraum sei damals sehr eng gewesen, sie sei ständig auf der Flucht gewesen und hätte kein eigenes Leben gehabt (B10 S. 3 und 5). Weil sie immer aufmerksam gewesen sei, sei sie nie in eine polizeiliche Kontrolle gekommen (B10 S. 11). Sie habe zunächst wirklich versucht, in der Türkei zu bleiben; erst als sie es nicht mehr ausgehalten habe, habe sie im Jahr 2010 um Asyl nachgesucht; diese Ausreise sei nicht freiwillig geschehen (B10 S. 5 und 12).

5.4.2 Mit Blick auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 3. Juli 2013 und 5. Februar 2014 (vgl. E. 4.4) sind die ungenauen Aussagen der Beschwerdeführerin u.a. mit einer Konzentrationsschwäche zu erklären, welche insbesondere im Kontakt mit uniformierten Personen - allenfalls auch Behördenmitgliedern - zum Tragen kommt. Ferner besteht hinsichtlich der in den Jahren 2010 und 2012 gemachten Aussagen der Eindruck, dass ein Missverständnis in Bezug auf die Aussagen "in Gewahrsam nehmen", "Festnahme", "mit dem Auto mitnehmen" (auf einen Polizeiposten oder nur herumgefahren) und "illegale Massnahmen durch die Polizei" nicht auszuschliessen ist, zumal das Protokoll vom 5. Februar 2010 nur gerade vier Seiten (persönliche Daten ausgenommen) beinhaltet und es sich dabei um kurz gehaltene Aussagen, bzw. um eine Zusammenfassung der Ereignisse seit der Festnahme im Jahr 1995 handelt. Eine Überprüfung von Realkennzeichen oder Details stellt sich bei einer solch kurzen Darlegung der Ereignisse als schwierig heraus.

5.4.3 Nach dem Gesagten sind die sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Mitnahmen nach ihrer Haftentlassung in einer Gesamtwürdigung aller Umstände als nicht wesentlich zu bezeichnen.

5.5 Hinsichtlich der Angaben zu den seit dem Jahr 2006 periodisch stattfindenden Hausdurchsuchungen, bei welchen sie indes nie zugegen gewesen sei, liegen nach Prüfung der Akten keine sich widersprechenden Aussagen vor (A5 S. 4, B10 S. 9 f.). Bei den jeweiligen Razzien habe man jeweils nach Papieren und illegalen Dokumenten gesucht (A5 S. 4). Als sie nach den Ereignissen der Jahre 2009 und 2010 gefragt wurde, sagte sie aus, das Haus sei im Jahr 2009 durchsucht worden (A5 S. 3), genau genommen ungefähr am (...) 2009 (A5 S. 4). Dies schliesst jedoch eine frühere Hausdurchsuchung - z.B. im Jahr 2006 - nicht aus, welche sich periodisch bis 2009 wiederholte (B10 S. 10). Nach weiteren polizeilichen Aushebungen wurde sie bei der Befragung in L._______ nicht gefragt. Aufgrund der ständigen Bedrohungen habe sie schliesslich G._______ verlassen und sei zunächst nach H._______ zu ihr bekannten Studenten gegangen (B10 S. 3 und 10). Irrelevant ist, ob sie vor oder nach dieser letzten Razzia nach H._______ gegangen ist, da sie aufgrund anderer Geschehnisse auch schon vorher unter Druck stand ("weil ich ständig bedroht wurde, musste ich G._______ verlassen", B10 S. 10).

5.6 Weiter stellte das BFM fest, die Vorbringen seien insgesamt sehr allgemein gehalten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden eher vermuten lassen, dass sie von solchen Vorkommnissen gehört und diese an sich selbst angepasst habe. Obwohl - wie schon festgestellt wurde - die Schilderungen der einzelnen Ereignissen nicht als sehr differenziert und wortreich zu bezeichnen sind, wiederspiegeln die Wortprotokolle den Druck, dem die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg ausgesetzt war, und ihre Ängste in deutlicher und überzeugender Weise. Die eher knappen Aussagen zu ihrem Aufenthalt im Nordirak im Jahr 2009 dürften keinen Einfluss mehr auf die gesamthaft glaubhaften Aussagen haben, da sie auch hinsichtlich der Asylrelevanz nicht wesentlich sind.

5.7 Die geschilderten Erlebnisse wurden anschaulich dargelegt und wirken nicht übertrieben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft. Es steht demnach fest, dass sie nach ihrer Haftentlassung weiterhin durch die Polizei in regelmässigen Abständen behelligt wurde; letztmals im Jahr 2008, bzw. hinsichtlich der Hausdurchsuchungen im Herbst 2009.

6.

6.1 Es bleibt nun zu prüfen, ob das Geschilderte eine asylrelevante Verfolgung darstellt (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

6.2 Vorauszuschicken ist, dass die langjährige Haftstrafe, aus welcher die Beschwerdeführerin am (...) 2004 entlassen wurde, nicht mehr asylrelevant ist. Nach ihrer Freilassung wurde die kurdische Beschwerdeführerin jedoch seit dem Jahr 2006 - als auch die Anzahl der Klagen von Angehörigen der kurdischen Minderheit wegen Misshandlungen und Folter durch türkische Sicherheitsbeamte wieder zu steigen begann (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2 ff. m.w.H.) - von der türkischen Polizei in Form von ständigen Festhaltungen, Beschimpfungen, Bedrohungen, Schlägen und Hausdurchsuchungen behelligt, welche sich zwar gezielt gegen Leib und Freiheit richten, indes im Einzelnen wohl als nicht genügend intensiv zu bezeichnen sind. Jedoch können geringfügige Beeinträchtigungen eine asylrechtlich relevante Rolle spielen, wenn es sich um wiederholte Eingriffe in die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit handelt. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).

6.3 Die glaubhaft geschilderten, für die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit unerträglich gewordenen Verfolgungsmassnahmen der türkischen Polizei erscheinen auch aus einer objektivierten Betrachtung als intensiv genug, um asylrechtlich relevant zu sein. Diese Feststellung wird durch die ärztlichen Zeugnisse untermauert, welche der Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer Vorfluchtgründe - eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung attestieren (vgl. E. 4.4). Folglich ist ein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu bejahen.

6.4 Diese Sicht der Dinge wird im Ergebnis durch die Tatsache bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin kurz nach ihrem mutmasslichen Rückzug in den Nordirak und ihrer Wiedereinreise in die Türkei im Jahr 2009 bei der Schweizer Botschaft am 5. Januar 2010 um Schutz nachsuchte. Folglich liegt zwischen den Verfolgungshandlungen und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vor.

6.5 Aufgrund ihrer belegten Haft wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und ihrer fortgeführten politischen Tätigkeit in der heutigen kurdischen Partei BDP - ohne offizielles Mitglied zu sein - ist davon auszugehen, dass sie landesweit als politisch unbequeme Person registriert ist. Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat in der Türkei ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts das Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Neben dem eigentlichen Strafregister wird demnach seit längerer Zeit ein Allgemeines Informationssystem unterhalten, das u.a. Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Diese Datenblätter beinhalten nicht nur bei einer allfälligen kontrollierten Wiedereinreise ein erhebliches Risiko für eine politisch unbequeme Person. Auch nach der allfälligen Wiedereinreise besteht wegen der für sämtliche Polizeistellen landesweit feststellbaren entsprechenden Fichierung die Gefahr einer behördlichen Überwachung mit weiteren Konsequenzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3).

7.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren. Der Antrag auf eine Botschaftsanfrage ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 18. Dezember 2012 wird ein zeitlicher Aufwand von 11 Stunden à Fr. 240.- inklusive Mehrwertsteuern ausgewiesen. Da die Mehrwertsteuerpflicht nicht ausgewiesen ist, wird diese nicht berücksichtigt (vgl. Art. 26
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 26 Rechnung - 1 Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.
1    Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.
2    Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:
a  den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist;
b  den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt;
c  Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;
d  Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
e  das Entgelt für die Leistung;
f  den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.
3    Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Ansonsten ist die Kostennote insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten. Insbesondere erscheinen 6 Std. für das Verfassen der Beschwerdeschrift und 3 Std. für die weiteren Eingaben überhöht. Die Arbeitszeit wird auf insgesamt 6 Std reduziert. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'820.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'820.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6571/2012
Date : 12. August 2014
Published : 21. August 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2012 /


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  105  106  108
BGG: 83
EMRK: 3
MWSTG: 26
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
Keyword index
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federal administrational court • lower instance • 1995 • arrest • convicted person • family • hamlet • pressure • home country • question • painter • membership • month • house search • statement of affairs • imprisonment • departure • criminal register • petitioner • drawee • copy • asylum legislation • decision • file • federal law on value added tax • asylum law • medical report • physical wellbeeing • [noenglish] • number • political offence • person concerned • suspicion • life • concentration • penal code • flight • evidence • democracy • material point • [noenglish] • communication • entry • [noenglish] • value added tax • judicature without remuneration • duration • cost • personal data • federal law on administrational proceedings • season • ban on torture • effect • [noenglish] • remuneration • remand • letter of complaint • simplified proof • accused • abrogation • statement of reasons for the adjudication • right to review • document • agricultural residential building • costs of the proceedings • definitive release • preliminary release • foreigner's release from custody • suspension of the remainder of the sentence on probation • calculation • echr • danger • request to an authority • cooperation obligation • labeling • false statement • evaluation • therapy • donor • day • time limit • insult • working time • addiction • value • advance on costs • presumption • answer to appeal • enclosure • constitution • race • peace • recruitment • casualties • accusation • doubt • lausanne • reception • physical condition • [noenglish] • position • tracing • within • function • extract from criminal register • minority • brother and sister • degree of proof • individual freedom • language • provisional measure • adult • constitutional court • swiss authority • student • correctness
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E-6571/2012 • E-7991/2010
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2005/21