Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1429/2013

Urteil vom 12. August 2013

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

X._______,

Parteien vertreten durch
Stephanie Motz, Barrister,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Die aus Mazedonien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1989) wurde am 14. Februar 2013 anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Zürich in einer Wohnung in Z._______ angetroffen. Ermittlungen vor Ort ergaben, dass sich X._______ dort um die zweijährige Tochter ihrer Freundin kümmerte, währendem diese der Arbeit nachging. Infolgedessen wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts der Schwarzarbeit verhaftet.

B.
Noch am gleichen Tag erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Zürich. Anlässlich dieser wurde ihr im Hinblick auf allfällige Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auch das rechtliche Gehör gewährt.

C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Die zuständige Behörde sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 12. Februar 2012 bis 29. April 2012 (mit einem Unterbruch für einen Aufenthalt nicht näher bekannter Dauer in Deutschland), vom 11. August 2012 bis 1. November 2012 (mit einem Unterbruch für einen Aufenthalt nicht näher bekannter Dauer in Deutschland) sowie vom
10. Februar 2013 bis 14. Februar 2013 in der Wohnung ihrer Freundin S._______ in Z._______ gewohnt habe und von Montag bis Freitag von 5.30 Uhr bis 15.00 Uhr deren Baby Z._______ gehütet habe, währenddem diese der Arbeit nachging; ein Entgelt in bar habe sie dafür nicht erhalten.

D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum weg und ordnete gleichzeitig den sofortigen Vollzug der Wegweisung an.

E.
In der Folge verhängte das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2013 ein dreijähriges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sie vom 12. Februar 2012 bis
29. Februar (recte: April) 2012, vom 11. August 2012 bis 1. November 2012 sowie vom 10. Februar 2013 bis 14. Februar 2013 in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) führe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

F.
Am 17. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin nach Skopje (Mazedonien) ausgeschafft.

G.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 18. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin, die vor-instanzliche Verfügung und das Einreiseverbot seien aufzuheben. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen geltend machen, die Verhängung eines Einreiseverbots sei vorliegend nicht gerechtfertigt. Sie habe Verwandte in der Schweiz und Deutschland, welche sie regelmässig besuche. Zudem habe sie keine Vorstrafen. Sie habe sich in der Schweiz in Unwissenheit des Gesetzes durch das Hüten des Babys ihrer Freundin, welches ihr sehr nahe stehe, strafbar gemacht. Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme sei ihr klar geworden, dass sie sich mit ihrem Verhalten strafrechtlich schuldig gemacht habe. Es sei auch zu betonen, dass sie durch ihre Unterstützung nicht erst die Erwerbstätigkeit ihrer Freundin ermöglicht habe. Die Freundin sei auch berufstätig, wenn sie nicht in der Schweiz sei, da deren Sohn primär für das Hüten seiner Schwester verantwortlich sei. Auch habe sie sich nicht jeden Tag um das Kind gekümmert, sondern nur ab und zu. Sie habe zudem bis anfangs 2013 im Sekretariat der [...] gearbeitet und bisher über einen einwandfreien Leumund verfügt. Sie hätte sich nie um die Tochter ihrer Freundin gekümmert, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass dieses Verhalten strafbar sei. Es stehe ausser Zweifel, dass sie in Zukunft keine weitere Straftat mehr begehen würde. Damit müsse die Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verneint oder zumindest als äusserst gering eingestuft werden. Sollte das Gericht wider erwarten zum Schluss gelangen, das Verhängen eines Einreiseverbots sei gerechtfertigt, so müsse dessen Dauer beanstandet werden. Die Fernhaltemassnahme beinträchtige ihre privaten Interessen, namentlich ihre Bewegungsfreiheit innerhalb des gesamten Schengenraums und ihre Beziehungen zu Familie und Freunden in Deutschland und der Schweiz. Ein Besuch bei ihrer Verwandschaft und ihren Freunden sei ihr während der nächsten drei Jahre aufgrund des Einreiseverbots für den Schengenraum verwehrt. Damit sei die Dauer der Fernhaltemassnahme klar unverhältnismässig. Eine vergleichbare Konstellation liege dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2010 vom 14. August 2012 zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde dort teilweise gutgeheissen und die Dauer des dreijährigen Einreiseverbots auf das Datum des Entscheides begrenzt, womit dieses knapp über zwei Jahre gedauert habe. Damit sei vorliegend das Einreiseverbot auf ein, maximal zwei Jahre zu begrenzen.

H.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2013 aufgefordert worden war, dem Bundesverwaltungsgericht das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, retournierte sie dieses ausgefüllt mit Schreiben vom 25. April 2013. Des Weiteren reichte sie einen aktuellen, mazedonischen Strafregisterauszug zu den Akten.

I.

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 schloss die Vorinstanz auf die Abweisung der Beschwerde.

J.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Doppel dieser Vernehmlassung zu.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die sowohl frist- als auch formgerechte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

3.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. die Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 [nachfolgend SIS-II-VO], welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 62] abgelöst haben [vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).

3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).

4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Die Beschwerdeführerin sei vom 12. Februar 2012 bis 29. Februar (recte: April) 2012, vom 11. August 2012 bis 1. November 2012 und vom
10. Februar 2013 bis 14. Februar 2013 in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

4.2 Vorliegend steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthalts in der Schweiz einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, gilt doch als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie - wie in casu - unentgeltlich erfolgte (Art. 11 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG). Ohne Belang für die Qualifikation als (unselbstständige) Erwerbstätigkeit ist unter anderem weiter, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
VZAE).

Die Beschwerdeführerin selbst stellt zu Recht nicht in Abrede, anlässlich ihrer Aufenthalte in der Schweiz die Tochter ihrer Freundin gehütet zu haben. Diesbezüglich gilt es im Übrigen auch auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. Februar 2013 zu verweisen, von dem vorliegend nicht abzuweichen ist (vgl. dazu BGE 136 II 447 E. 3.1). Sie macht hingegen geltend, sie habe sich aus Unwissenheit des Gesetzes durch das Hüten des Babys ihrer Freundin, welches ihr sehr nahe stehe, strafbar gemacht und sei sich der Strafbarkeit dieser Handlung offensichtlich nicht bewusst gewesen. Erst bei der polizeilichen Einvernahme sei ihr klar geworden, dass sie sich einer Straftat schuldig gemacht habe. Sie habe bis anfangs 2013 im Sekretariat der [...] gearbeitet und habe über einen einwandfreien Leumund verfügt. Sie hätte sich nie um die Tochter ihrer Freundin gekümmert, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass dies strafbar sei.

Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, sondern eine Fernhaltemassnahme bereits dann gerechtfertigt ist, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretationen der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Von einer ausländischen Person kann denn auch erwartet werden, sich rechtzeitig über die sie betreffenden ausländerrechtlichen Rechte und Pflichten zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen).

4.3 Ohne Belang ist, dass der Beschwerdeführerin das Kind ihrer Freundin sehr nahe steht bzw. sie dieses in ihr Herz geschlossen habe. Insbesondere begründet dieser Umstand noch keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht. Eine solche kommt höchstens in Fällen in Betracht, in welchen die Arbeitsleistungen im Haushalt und/oder Familie durch nahe Verwandte vorgenommen werden und gerade wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe der betreuenden zur betreuten Person nicht durch diejenige einer Drittperson ersetzt werden könnten, ohne dass der besondere Charakter der Tätigkeit verloren ginge (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7263/2008 vom 31. August 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend bereits aufgrund des fehlenden verwandschaftlichen Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind ihrer Freundin nicht ausgegangen werden, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen, primär sei der Sohn ihrer Freundin für die Betreuung des Kindes zuständig; ihre Gastgeberin gehe auch dann einer Erwerbstätigkeit nach, wenn sie sich nicht in der Schweiz aufhalte, einzugehen (vgl. dazu ausführlich Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 11 N. 8 sowie Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 11
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
AuG N 3).

4.4 Auch die beschwerdeweise getätigte, pauschale und nicht weiter substantiierte Ausführung, X._______ habe sich nicht jeden Tag um das Kind ihrer Freundin gekümmert, ist nicht geeignet, die Verhängung einer Fernhaltemassnahme in Frage zu stellen. Nicht näher bekannt ist zudem, wie lange sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Besuche in der Schweiz auch noch bei Verwandten in Deutschland aufgehalten habe. Diesbezügliche Beweise hätte die Beschwerdeführerin erbringen müssen.

4.5 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdeführerin ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Zudem wurde sie mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 15. Februar 2013 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckt wurde (vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG). Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.

5.

5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

5.2 Aufgrund obgenannter Sachverhaltsfeststellung gilt es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin über eine gewisse Zeit hinweg eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte und deshalb aus der Schweiz weggewiesen wurde. Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, setzt die Missachtung einer ausländerrechtlichen Bestimmung kein vorsätzliches Verhalten voraus. Negativ ins Gewicht fällt, dass sie innerhalb eines Jahres anlässlich dreier verschiedenen Aufenthalte in der Schweiz während mehreren Monate (zumindest zeitweise) das Kind ihrer Freundin beaufsichtigte und somit über eine beachtliche Zeit hinweg ausländerrechtliche Normen missachtete, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt. Dass sie das gesamte Verfahren sehr mitgenommen habe ist nachvollziehbar, allerdings gilt es im Rahmen der Interessenabwägung - abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Person ausgeht - auch generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3. 1), wobei hier insbesondere der Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis ins Gewicht fällt. Zudem liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, die betroffene Person zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Vor diesem Hintergrund besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin.

5.3 An persönlichen Interessen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Einreiseverbot beeinträchtige ihre Bewegungsfreiheit innerhalb des gesamten Schengenraums sowie ihre Beziehungen zu Familie und Freunden in Deutschland und in der Schweiz. Diese lediglich sehr pauschal gehaltene Aussage rechtfertigt es hingegen nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Immerhin ist es der Beschwerdeführerin möglich, während der Gültigkeit des Einreiseverbots auch auf andere Weise mit ihren Verwandten und Freunden im Schengenraum zu kommunizieren (z.B. Briefverkehr, Telefonie, Internet usw.). Sodann kann das Einreiseverbot nach Art. 65 Abs. 5
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
AuG auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspendiert werden. Auch die übrigen Schengen-Staaten kennen in ähnlicher Weise die Möglichkeit, die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet ungeachtet eines Einreiseverbots unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten.

5.4 Sofern sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit zwischenmenschlichen Beziehungen auf Art. 8 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bezieht, gilt es auszuführen, dass weder geltend gemacht wird noch sich aus den Akten ergibt, dass es sich in vorliegendem Verfahren überhaupt um schützenswerte familiäre Beziehungen, d.h. um ein Familienleben im Sinne von Art. 8
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
EMRK sowie Art. 13
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) handelt (vgl. dazu MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 572 sowie BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, wäre doch ein Eingriff in eine geschützte Grundrechtsposition gestützt auf Art. 8 Ziff. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
EMRK ohnehin als zulässig zu betrachten.

5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt demnach zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vollständigkeitshalber gilt darauf hinzuweisen, dass vorliegendes Verfahren gerade nicht mit dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2010 vom 14. August 2012 vergleichbar ist. Es handelt sich dort um unbewilligte Erwerbstätigkeit, welche lediglich wenige Stunden andauerte. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch über mehrere Monate hinweg das Kind ihrer Freundin gehütet, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein, womit die Verfahren bereits von ihrem zeitlichen Ablauf nicht miteinander vergleichbar sind.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
VwVG). In ihrer Beschwerde vom 18. März 2013 ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
Abs 1 und Abs. 2 VwVG. Mit schriftlicher Eingabe vom 25. April 2013 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zukommen und stellte gleichzeitig die Zusendung einer Bestätigung ihres Arbeitgebers mit Übersetzung innert zwei Wochen in Aussicht. Eine solche wurde dem Gericht hingegen bis heute nicht zugesandt. Ebenso fehlen Belege bezüglich der monatlichen Einkünfte (vgl. Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, S. 5, Ziffer V). Damit hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Bedürftigkeit überhaupt nachzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen wären.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
und 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
VwVG wird nicht stattgegeben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-1429/2013
Data : 12. agosto 2013
Pubblicato : 27. agosto 2013
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Einreiseverbot


Registro di legislazione
CEDU: 8
Cost: 13
LStr: 11  25  64d  65  67
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
OASA: 1a 
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
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SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
PA: 5  48  49  52  62  63  65
Registro DTF
120-IB-257 • 125-II-521 • 136-II-447
Weitere Urteile ab 2000
2C_679/2011
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale amministrativo federale • durata • assistenza giudiziaria gratuita • germania • persona interessata • comportamento • autorità inferiore • entrata nel paese • giorno • posto • peso • legge federale sugli stranieri • stato membro • famiglia • mese • all'interno • quesito • fattispecie • esattezza • decisione
... Tutti
BVGE
2012/21 • 2011/43 • 2011/1
BVGer
C-1429/2013 • C-2771/2010 • C-4463/2008 • C-4463/2010 • C-7263/2008 • C-820/2009
FF
2002/3813
EU Amtsblatt
2000 L239 • 2006 L105 • 2006 L381 • 2009 L243 • 2013 L87