Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3066/2019
Erläuterung vom 12. Juli 2019
betreffend Urteil B-5473/2017
vom 14. Mai 2019
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Parteien
Gesuchstellerin,
gegen
1. X._______ AG,
2. X._______ Europe AG,
3. X._______ Suisse GmbH,
alle vertreten durch
Gian Andri Töndury, Rechtsanwalt,
Gesuchsgegnerinnen,
Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren betreffend
Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5473/2017
vom 14. Mai 2019.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Gesuchstellerin) fest, dass die X._______ International AG, die X._______ Europe AG und die X._______ Suisse GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerinnen) gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter verfügte sie gegenüber den Gesuchsgegnerinnen, unter Verweis auf die gesetzlich vorgesehenen Strafandrohungen des Finanzmarktaufsichts- und des Bankengesetzes, eine Unterlassungsanweisung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Das Mandat der Untersuchungsbeauftragten wurde beendet (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Gesuchsgegnerinnen solidarisch die bis zum Erlass der Verfügung angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Juni 2015 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 146'631.60 (inkl. MwSt.) sowie die Verfahrenskosten von Fr. 35'000.- (Dispositiv-Ziff. 5 und 6).
B.
Mit Urteil B-5473/2017 vom 14. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von den Gesuchsgegnerinnen dagegen geführten Beschwerden gut, soweit darauf eingetreten wurde, und hob die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 auf (Dispositiv-Ziff. 1). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Gesuchsgegnerinnen wurde zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 25'598.25 zugesprochen.
C.
Mit Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren vom 18. Juni 2019 beantragt die Gesuchstellerin, es sei ihr zu erläutern, ob Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils B-5473/2017 vom 14. Mai 2019 einen Rückweisungsentscheid beinhalte, damit sie über die Verlegung der Kosten (Kostenverfügung) hinsichtlich der Kosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten und der erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten neu entscheiden dürfe. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils B-5473/2017 vom 14. Mai 2019 wie folgt zu berichtigen: "Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zwecks allfälligem neuen Entscheid über die Kostenverteilung hinsichtlich der von ihr erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten und der Kosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten." Gleichzeitig hat die Gesuchstellerin gegen das Urteil B-5473/2017 vom 14. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben und beantragt, es sei Dispositiv-Ziff. 1 insofern aufzuheben, als dass sie die erstinstanzlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten betreffe, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zwecks Neuentscheid über die Kostenverteilung. Zudem hat die Gesuchstellerin beantragt, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über das Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren zu sistieren.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren den Gesuchsgegnerinnen zur Kenntnis und räumte ihnen Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme ein.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 äusserten sich die Gesuchsgegnerinnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zuständig für die Beurteilung eines Erläuterungsgesuchs ist die Beschwerdeinstanz, die den zu erläuternden Entscheid getroffen hat. Es ist allein Sache der entscheidenden Instanz, Sinn und Tragweite ihres Entscheids klarzustellen (Urteil des BVGer C-6994/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.1).
1.2 Zur Gesuchstellung legitimiert sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien des Verfahrens, das mit dem Urteil abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 48

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 48 - 1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss. |
|
1 | Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss. |
2 | Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
1.3 Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im Gesuch substantiiert darzulegen; die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteile des BGer 2C_23/2010 vom 15. Januar 2010 E. 2.2 und 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4). Die Anforderungen an das Erläuterungsgesuch sind vorliegend erfüllt. Das Erläuterungsbegehren ist an keine Frist gebunden und unterliegt nur insoweit einer zeitlichen Beschränkung, als ein solches nicht mehr zulässig ist, wenn die Vorinstanz bereits den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
2.
2.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils sei ihrer Auffassung nach unklar und widersprüchlich bzw. unvollständig. Das Bundesverwaltungsgericht entscheide im Beschwerdeverfahren praxisgemäss und von Gesetzes wegen auch über die Verlegung der Kosten der von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Das Gericht sei bisher regelmässig wie folgt vorgegangen: 1) Es habe die Kosten im Urteil selber festgelegt, 2) es habe einen Rückweisungsentscheid im Kostenpunkt gefällt. Vorliegend habe sich das Gericht zur Verlegung der Verfahrens- und Untersuchungskosten weder in den Erwägungen noch im Dispositiv geäussert. Damit sei unklar, ob Dispositiv-Ziff. 1 einen Rückweisungsentscheid hinsichtlich der Kostenfrage enthalte oder ob das Urteil auch die Untersuchungs- und Verfahrenskosten vor Erstinstanz abschliessend regeln solle. Sowohl Untersuchungs- als auch Verfahrenskosten könnten gestützt auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen unabhängig vom Verfahrensausgang verlegt werden, was das Bundesverwaltungsgericht wohl versehentlich zu prüfen unterlassen habe.
2.2 Die Gesuchsgegnerinnen führen aus, für eine Erläuterung oder Berichtigung bestehe kein Anlass. Das Dispositiv des Urteils sei weder unklar, unvollständig oder zweideutig, noch enthalte es Widersprüche, Redaktions- oder Rechnungsfehler. Die Beschwerde sei gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben worden. Die bedeute nichts anderes, als dass die Gesuchsgegnerinnen weder die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens noch diejenigen der Untersuchungsbeauftragten zu tragen hätten. Sollte es das Gericht tatsächlich irrtümlicherweise unterlassen haben, darüber zu entscheiden, könne dies weder mit einer Erläuterung noch mit einer Berichtigung behoben werden. Da in einem solchen Fall nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Entscheidgründe zu ergänzen wären und die Korrektur daher auf eine Abänderung des Urteils hinauslaufe, sei eine Berichtigung ausgeschlossen. Das vorliegende Begehren sei nicht der richtige Rechtsbehelf. Die Gesuchstellerin müsse statt dessen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben, was sie ja bereits getan habe. Dem Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren sei daher nicht zu entsprechen.
3.
Gemäss Art. 48

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 48 - 1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss. |
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1 | Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss. |
2 | Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
Die Erläuterung eines Entscheids i.S.v. Art. 129 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
4.2 Die Beschwerden richteten sich gegen die Verfügung der Gesuchstellerin vom 25. August 2017. Diese enthielt die Feststellung einer unerlaubten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (Dispositiv-Ziff. 1), eine Unterlassungsanweisung (Dispositiv-Ziff. 2), eine Strafandrohung für den Widerhandlungsfall (Dispositiv-Ziff. 3), die Beendigung des Mandats der Untersuchungsbeauftragten (Dispositiv-Ziff. 4) sowie die Auflage der Kosten der Untersuchungsbeauftragten (Dispositiv-Ziff. 5) und der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 6).
Die Gesuchsgegnerinnen stellten mit Beschwerden vom 26. September 2017 folgende Begehren: Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verletzt hätten (Hauptbegehren). Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen keine schwere Verletzung gegen aufsichtsrechtliche Pflichten begangen hätten (Eventualbegehren). Subeventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 für die Beschwerdeführerin 1 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verletzt habe (Subeventualbegehren). Dispositiv-Ziff. 5 und 6 seien aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchungsbeauftragten auf einen angemessenen, Fr. 50'000.- nicht übersteigenden Betrag zu reduzieren (Kostenbegehren).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 14. Mai 2019 in Dispositiv-Ziff. 1 die Beschwerden gut, soweit es darauf eintrat, und hob die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 auf. Die Verfügung wurde ganz aufgehoben. Das Kostenbegehren wurde mit Aufhebung der angefochtenen Dispositiv-Ziff. 5 und Ziff. 6 beurteilt. Der 1. Halbsatz des Begehrens wurde ausdrücklich, der 2. Halbsatz sinngemäss beantwortet. Die Beurteilung bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass der 2. Halbsatz nicht mehr behandelbar ist. Mit Aufhebung der Verfügung als Ganzes entfiel die Grundlage, auf die sich die Kostenauflage der Vorinstanz stützte. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob die Urteilsdispositiv-Ziff. 1 unklar oder unvollständig ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeinstanz hat jedenfalls dann, wenn sie die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise aufhebt und reformatorisch entscheidet, auch über die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz zu befinden (Philippe Weissenberber/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 61 Rz. 45). Das Bundesverwaltungsgericht hatte keinen reformatorischen Entscheid gefällt, sondern die angefochtene Verfügung kassiert, womit das Verfahren ohne Verfügung endete. Wie es bei einer Kassation die Kosten von Vorinstanzen zu verlegen hat, ist - im Unterschied zu anderen Beschwerdeinstanzen des Bundes (vgl. Art. 6 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]) - für das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzlich geregelt (vgl. Weissenberber/Hirzel, a.a.O., Art. 61 Rz. 14).
5.2 Die Kassation der angefochtenen Verfügung kann mit einer Rückweisung an die Vorinstanz kombiniert werden. Eine Rückweisung zu neuem Entscheid über die vorinstanzlichen Kosten (inkl. Kosten für die Untersuchungsbeauftragte; vgl. Art. 36 Abs. 4

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
|
1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. |
3 | Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. |
4 | Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. |

SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer: |
|
1 | Gebührenpflichtig ist, wer: |
a | eine Verfügung veranlasst; |
b | ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; |
bbis | als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird; |
c | eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. |
2 | Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. |
5.3 Das Urteil B-5473/2017 des Bundesverwaltungsgerichts hob die angefochtene Verfügung auf, ohne die FINMA verbindlich anzuweisen, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren neu zu verlegen. Das macht durchaus Sinn. Sehr wohl ist es nämlich möglich, dass die FINMA - in Anbetracht des Beschwerdeentscheids - zum Schluss kommt, die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b

SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer: |
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1 | Gebührenpflichtig ist, wer: |
a | eine Verfügung veranlasst; |
b | ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; |
bbis | als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird; |
c | eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. |
2 | Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. |

SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer: |
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1 | Gebührenpflichtig ist, wer: |
a | eine Verfügung veranlasst; |
b | ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; |
bbis | als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird; |
c | eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. |
2 | Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. |

SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer: |
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1 | Gebührenpflichtig ist, wer: |
a | eine Verfügung veranlasst; |
b | ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; |
bbis | als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird; |
c | eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. |
2 | Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. |
6.
Das Erläuterungsgesuch ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils B-5473/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
"Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen."
7.
Nach Art. 48 Abs. 1

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 48 - 1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss. |
|
1 | Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss. |
2 | Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen. |
8.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich im Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Regeln (vgl. Escher, a.a.O., Art. 129

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 48 - 1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss. |
|
1 | Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss. |
2 | Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils B-5473/2017 vom 14 Mai 2019 wird durch folgende Fassung ersetzt:
"Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen."
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Stellungnahme Gesuchsgegnerinnen vom 8. Juli 2019)
- die Gesuchsgegnerinnen (Gerichtsurkunde)
- das Bundesgericht (Ref-Nr. 2C_571/2019)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 18. Juli 2019