Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

Postfach

CH-9023 St. Gallen

Telefon +41 (0)58 465 25 60

Fax +41 (0)58 465 29 80

www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. B-3015/2018

flr/rit/due

Zwischenverfügung
vom 12. Juli 2018

In der Beschwerdesache

X._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,

Vergabestelle,

Öffentliches Beschaffungswesen - (17127) 318 Pflege,
Gegenstand Support und Weiterentwicklung FiVer
(Meldungsnummer 993721; Projekt-ID 162830),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen,

dass die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Juli 2018 (Eingang per Fax am 11. Juli 2018) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde / Rechtsverzögerungsbeschwerde am Bundesverwaltungsgericht eingereicht und in diesem Zusammenhang beantragt hat, per sofort und vorsorglich der Vergabestelle in einem Zwischenentscheid den Abschluss jeglicher Verträge zu untersagen,

dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Antrags nicht auf ein konkretes Verfahren bezieht, wobei am Bundesverwaltungsgericht mehrere von ihr eingeleitete Verfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens hängig oder abgeschlossen sind, was im Folgenden zur besseren Übersicht kurz darzulegen ist,

dass die Beschwerdeführerin zunächst mit Eingabe vom 16. November 2017 Beschwerde gegen die am 27. Oktober 2017 auf SIMAP publizierte Ausschreibung der Modernisierung des gesamtschweizerischen Informationssystems der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik am 27. Oktober 2017 des Bundesamts für Bauten und Logistik BBL (Projekt-ID 162286; Meldungsnummer 991793) erhob, und das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil B-6508/2017 vom 7. Dezember 2017 auf diese Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte,

dass dieses Verfahren somit bereits rechtskräftig abgeschlossen ist,

dass die Beschwerdeführerin des Weiteren mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 gegen den am 24. November 2017 auf SIMAP publizierten Zuschlag betreffend das Projekt "(17061) 704 ASALfutur" Beschwerde erhoben hat, und in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragt hat, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (Verfahren B-7062/2017),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, und die Beschwerdeführerin diesen Zwischenentscheid mit Eingabe vom 28. Februar 2018 beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 2C_197/2018),

dass mit Zwischenentscheid B-7062/2017 vom 27. März 2018 auch das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde abgewiesen wurde, soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf eintrat und das Gesuch nicht gegenstandslos geworden war,

dass somit im Verfahren B-7062/2017 über die Frage der aufschiebenden Wirkung bereits entschieden wurde und in dieser Hinsicht ein Beschwerdeverfahren am Bundesgericht hängig ist,

dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Verfahren B-7062/2017 und im Anschluss auch in den Verfahren B-1202/2018, B-1369/2018 und B-1493/2018 Ausstandsbegehren gestellt hat, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018 vom 15. März 2018 abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren,

dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde am Bundesgericht erhoben hat (Verfahren 2C_336/2018),

dass ein weiteres Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (Verfahren B-3432/2018),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vergabestelle vom 23. März 2018 betreffend Ausschluss im Beschaffungsverfahren zum Projekt "(17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer" (vfl. SIMAP-Meldungsnummer 993721; Projekt-ID 162830) erhoben und unter anderem beantragt, es sei der Ausschluss aufzuheben, das Ausschreibungsverfahren zu sistieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vorliegendes Verfahren B-3015/2018),

dass aber, wie bereits in der Zwischenverfügung B-3015/2018 vom 25. Mai 2018 ausgeführt, für die Sistierung einer Ausschreibung die Vergabestelle und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, weshalb die Beschwerdeführerin gehalten wäre, Sistierungsbegehren an die Vergabestelle zu richten, und sich erst anschliessend die Frage stellt, ob eine entsprechende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann,

dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit die Beschwerdeführerin sie in dem Sinne beantragt, als der Vergabestelle ein Vertragsabschluss verwehrt würde, über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Ausschluss der Beschwerdeführerin) hinausgeht, und auf das Gesuch der Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten ist,

dass die Vergabestelle ausserdem hinsichtlich der Beschaffung "(17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer" inzwischen den Zuschlag erteilt und am 21. Juni 2018 auf SIMAP publiziert hat (Projekt-ID 162830; SIMAP-Meldungsnummer 1026425), die Zuschlagsverfügung aber bislang nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, weshalb ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dieser Hinsicht ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegt und darauf nicht eingetreten werden kann,

dass, nachdem dieser Zuschlag bereits erteilt ist, kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer aufschiebenden Wirkung im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands (Ausschluss aus dem Verfahren) mehr besteht, weshalb ihr Gesuch mit dem Zuschlag gegenstandlos geworden ist,

dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 im Verfahren B-3015/2018 erstmals auch Anträge zum Zuschlag vom 17. März 2017 betreffend die Beschaffung Betrieb Fachanwendung FiVer (Projekt-ID 153163; SIMAP-Meldungsnummer 959723) gestellt hat (Eingabe vom 4. Juni 2018, S. 5),

dass gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, und dass, liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, und, wenn dies der Fall ist, die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren ist (detailliert zum Ganzen BVGE 2017 lV/3 E. 3 "Mobile Warnanlagen"),

dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 prima facie die Beschwerdefrist von 20 Tagen (Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
BöB) zur Anfechtung des Zuschlags vom 17. März 2017 offensichtlich verpasst hat, weshalb, sofern die Eingabe vom 4. Juni 2018 als Beschwerde zu behandeln ist, auf diese voraussichtlich nicht eingetreten werden kann,

dass in dieser Hinsicht (Projekt "Betrieb Fachanwendung FiVer"; Projekt-ID 153163) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit abzuweisen ist,

dass somit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren B-3015/2018 (betreffend die Beschaffung "(17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer", Projekt-ID 162830, und betreffend die Beschaffung "Betrieb Fachanwendung FiVer" [Projekt-ID 153163]) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und es nicht als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist,

dass die Beschwerdeführerin überdies mit Eingabe vom 2. Juli 2018 Beschwerde gegen die am 21. Juni 2018 auf SIMAP publizierte Zuschlagsverfügung des BBL betreffend das Projekt Modernisierung des gesamtschweizerischen Informationssystems der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (SIMAP-Meldungsnummer 1026195, Projekt-ID 162286) erhoben hat (Verfahren B-3972/2018), nachdem sie wie erwähnt bereits die Ausschreibung dieser Beschaffung angefochten hatte (Verfahren B-6508/2017),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil B-3972/2018 vom 12. Juli 2018 auf diese Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht eintritt, und ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abschreibt,

dass damit hinsichtlich aller am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren über die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden ist,

dass über die Kosten dieser Zwischenverfügung mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden ist,

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren B-3015/2018) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und es nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Über die Kostenfolgen der vorliegenden Zwischenverfügung wird mit dem Endentscheid befunden.

3.
Diese Zwischenverfügung geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 162830; Gerichtsurkunde)

Der Instruktionsrichter:

Ronald Flury

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 13. Juli 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3015/2018
Datum : 12. Juli 2018
Publiziert : 17. Oktober 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Öffentliches Beschaffungswesen - (17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer (Meldungsnummer 993721; Projekt-ID 162830) und Betrieb Fachanwendung FiVer (Projekt-ID 153163)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BoeB: 28 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
Weitere Urteile ab 2000
2C_197/2018 • 2C_336/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • aufschiebende wirkung • erteilung der aufschiebenden wirkung • zwischenentscheid • bundesgericht • streitgegenstand • bundesgesetz über das bundesgericht • einzelrichter • beweismittel • gerichtsurkunde • tag • frage • entscheid • vertragsabschluss • gesuch an eine behörde • unternehmung • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • lausanne • wiederherstellung der aufschiebenden wirkung
... Alle anzeigen
BVGer
B-1202/2018 • B-1369/2018 • B-1493/2018 • B-3015/2018 • B-3432/2018 • B-3972/2018 • B-6508/2017 • B-7062/2017