Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-136/2009
{T 1/2}

Urteil vom 12. Juli 2009

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.

Parteien
Zermatt Bergbahnen AG, Schluhmattstrasse 28, Postfach, 3920 Zermatt,
vertreten durch Rechtsanwältin Agathe M. Wirz,
Biner Wirz & Bellwald, Advokatur & Notariat,
Brantschenhaus 18, Postfach 402, 3920 Zermatt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Erneuerung der Betriebsbewilligung für eine Sesselbahn (Auflagen).

Sachverhalt:

A.
Am 7. August 2008 reichte die Zermatt Bergbahnen AG (ZBAG) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) das Gesuch um Erneuerung der Konzession Nr. 3409 und der Betriebsbewilligung für die 4er-Sesselbahn Patrullarve - Blauherd (Bahn-Nr. 73.046) sowie ein Plangenehmigungsgesuch für den Umbau der elektrotechnischen Ausrüstung ein. Gemäss Erneuerungsgesuch sollte die bestehende Anlage unverändert weitergeführt werden. Die bisherige Konzession und Betriebsbewilligung liefen am 31. Oktober 2008 aus.

B.
Mit Schreiben vom 12. September 2008 forderte das BAV die ZBAG auf, das Gesuch hinsichtlich der Instandhaltungsplanung zu vervollständigen und einen Sicherheitsreview nachzureichen. Wenn die ZBAG dieser Forderung nicht nachkomme, müsse das BAV diese Unterlagen mittels Auflagen in der Betriebsbewilligung sicherstellen.

C.
Die ZBAG antwortete dem BAV am 7. Oktober 2008, dass die Instandhaltungsplanung vollständig sei und auf ihren Beurteilungen beruhe. Falls das BAV der Meinung sei, dass etwas fehle, werde um genauere Angaben gebeten.

D.
Mit Verfügung vom 26. November 2008 erneuerte das BAV die Konzession und die Betriebsbewilligung für die Sesselbahn Patrullarve - Blauherd um weitere 25 Jahre, d.h. bis zum 31. Oktober 2033 und bewilligte den geplanten Umbau. Die Betriebsbewilligung wurde unter folgenden Auflagen erneuert (vgl. Ziff. 3.2 des Dispositivs der Verfügung):
Die Zermatt Bergbahnen AG hat dem BAV bis spätestens zum 15. August 2009 die Nutzungsvereinbarung, Projektbasis und das Betriebsreglement zur 4er-Sesselbahn Patrullarve - Blauherd einzureichen (Ziff. 3.2.1).

Die Zermatt Bergbahnen AG hat in den Fachbereichen Mechanik und Bau bis spätestens zum 15. August 2009 Zustandsberichte durch Fachleute erstellen zu lassen, die bestätigen, dass die Bauteile einerseits den Vorschriften und Normen sowie den Anforderungen an die Betriebs- und Gebrauchstauglichkeit entsprechen. Dort, wo allenfalls Abweichungen vom Sollzustand festgestellt werden, sind die Massnahmen aufzuzeigen, die der Risikominderung dienen (Ziff. 3.2.2).

Die Zermatt Bergbahnen AG hat dem BAV bis spätestens zum 15. August 2009 eine überarbeitete Instandhaltungsplanung vorzulegen, welche die während der Konzessionsdauer durchzuführenden Sicherheitsreviews beinhaltet und gegebenenfalls die zeitliche Umsetzung der Massnahmen aus den Sicherheitsreviews aufzeigt (Ziff. 3.2.3).

Zur Begründung führte das BAV aus, dass weder der Direktor noch der Technische Leiter dem BAV verbindlich und abschliessend die Betriebssicherheit bestätigen könnten, ohne auf einen Nachweis Bezug zu nehmen. Dies sei jedoch notwendig, da gewisse Aussagen nur mit entsprechenden Nachweisdokumenten und Beurteilungen von externen Fachexperten erfolgen könnten. Betreffend die Instandhaltungsplanung müssten alle 15 Jahre Zustandsberichte erstellt werden. Diese Tätigkeiten seien entsprechend zu planen und die Erkenntnisse aus dem Sicherheitsreview hätten ebenfalls in die Planung einzufliessen. Weil das BAV aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht verifizieren könne, ob ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006 (Seilbahngesetz, SebG, SR 743.01) vorliege, müsste das Gesuch eigentlich abgewiesen werden. Dies wäre jedoch unverhältnismässig, weshalb der ZBAG in den Auflagen neue Termine zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen angesetzt würden.

E.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 erhebt die ZBAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Auflagen gemäss Ziff. 3.2 des Dispositivs der Verfügung vom 26. November 2008, mit Ausnahme der Auflage, dass das Betriebsreglement bis zum 15. August 2009 zu hinterlegen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz nur berechtigt sei, Zusatzberichte von Fachleuten zu verlangen, wenn begründeter Anlass dafür bestehe, dass die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt seien - was vorliegend nicht der Fall sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei der fraglichen Sesselbahn nicht um eine Neuanlage handle und sämtliche notwendigen Nachweise im Zusammenhang mit der ursprünglichen Betriebsbewilligung erstellt worden seien.

F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Februar 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des BAV fest, dass die nicht angefochtenen Ziff. 1, 2 und 3.1 des Dispositivs der Verfügung des BAV vom 26. November 2008 in Rechtskraft erwachsen sind.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 beantragt das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren sei der Termin für die Auflagenerfüllung der Ziff. 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der angefochtenen Verfügung angemessen zu verlängern. Zur Begründung bringt die Vorinstanz vor, dass der Wille des Gesetzgebers nicht darin bestehe, dass Betriebsbewilligungen ohne weiteres erneuert werden könnten. Die Bewilligungsbehörde müsse sich davon überzeugen können, dass der Bewilligungsinhaber seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Die Seilbahnunternehmung komme dieser Pflicht nach, indem sie über die erforderlichen Dokumente verfüge sowie der Aufsichtsbehörde belege und nicht nur behaupte, dass die Anlage den anerkannten Regeln der Technik, d.h. den bezeichneten Vorschriften, entspreche sowie sicher betrieben werden könne. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht komme weder einer Selbstdeklaration der Gesuchstellerin gleich noch sei ein umfassender Sicherheitsnachweis über alle Anlagenteile notwendig. Anlagen müssten spätestens nach 20 Jahren einem sog. Sicherheitsreview unterzogen werden. Unter dem Fachbegriff "Sicherheitsreview" werde die Systemprüfung der Seilbahnanlage in den Bereichen Infrastruktur/feste Anlagen, Maschinen- sowie Elektrotechnik verstanden. Die Prüfung beinhalte die Kontrolle, ob die geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des Alters der Anlagekomponenten eingehalten seien und es werde der aktuelle Ist-Zustand der Anlage erhoben. Könne die Seilbahnunternehmung dem BAV nicht nachvollziehbar belegen, dass die Anlage unter Berücksichtigung des Anlagealters an sich wandelnde Anforderungen und Bedürfnisse (Betrieb) sowie Vorschriften (Normen) angepasst respektive erneuert worden sei, sei nach ihrer Ansicht und im Sinne des Gesetzgebers die Sorgfaltspflicht nicht eingehalten. Weiter sei Art. 5 Abs. 2
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen - 1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
SebG nicht auf die Erneuerung der Betriebsbewilligung der Anlage der Beschwerdeführerin anwendbar, da die Sicherheitsphilosophie zum Zeitpunkt der Anlagenerstellung nicht vom Vier-Augen-Prinzip beherrscht worden sei. Schliesslich sei das BAV jederzeit ermächtigt, Nachweise zu verlangen.

H.
In ihrer Replik vom 3. April 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die Sicherheit der Anlage sei gewährleistet, wenn die Anlage gesetzeskonform gebaut worden sei, die Instandhaltung vorschriftsgemäss und regelmässig erfolgt sei, keine Ereignisse an der Anlage aufgetreten seien, keine Umbauten oder Änderungen erfolgt seien und keine aktualisierten Vorschriften mit Sicherheitsrelevanz bestehen würden. Alle diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Sodann sei der Begriff des sog. Sicherheitsreviews eine interne Konzeption der Vorinstanz, der in den gesetzlichen Grundlagen nicht enthalten sei. Die Instandhaltung richte sich nach der Verordnung vom 11. April 1986 über die Sicherheitsanforderungen an Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen (Umlaufbahnverordnung, SR 743.121.1), und die Vorinstanz habe bisher in keiner Art und Weise behauptet, dass die bisherige Instandhaltung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Für das Einverlangen einer Nutzungsvereinbarung und Projektbasis fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Auch die Auflage, generelle und umfassende Sicherheitsreviews für die betroffene Anlage beizubringen, widerspreche den anwendbaren gesetzlichen Grundlagen. Weiter stehe es in der Kompetenz der Seilbahnunternehmung, über den Beizug von fachkundigen Dritten zu entscheiden, ausser es bestehe eine mangelhafte Instandhaltung, was die Vorinstanz für die vorliegende Anlage nicht behauptet habe. Die Jahresberichte mit dem Nachweis der periodischen Überprüfung der Systemsicherheit durch unabhängige Fachleute würden belegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten erfüllt habe.

I.
Die Vorinstanz führt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 ergänzend aus, dass die Jahresberichte lediglich einen Bruchteil der Instandhaltungsarbeiten beinhalten würden, da viele Prüfungsarbeiten in mehrjährigen Intervallen durchzuführen seien. Die Jahresberichte könnten deshalb lediglich als Indiz für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gelten. Zwar sei der Begriff "Sicherheitsreview" eine interne Konzeption, jedoch basiere er auf gesetzlichen Grundlagen. Der Zustandsbericht sei ein Bestandteil des Sicherheitsreviews und umfasse die fachkundige Erhebung des aktuellen Zustandes. Auch Sicherheitsbeurteilungen älterer Anlagen hätten sich laufend dem Stand der Technik anzupassen. Die rechtliche Grundlage für die Erstellung und Nachreichung der Dokumente bestehe somit. Auch dürfe sie jederzeit Gutachten einfordern, wenn sie es als notwendig erachte, um zu prüfen, ob die Sorgfaltspflicht eingehalten sei. Dies sei insbesondere bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung der Fall. Die Prüfung, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, habe sie überhaupt nicht vornehmen können, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe.

J.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheid-relevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin wird gemäss Ziff. 3.2 des Dispositivs der Verfügung vom 26. November 2008 verpflichtet, dem BAV bis zum 15. August 2009 diverse Unterlagen einzureichen. Sie ist damit durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen und zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.
Strittig ist, was die Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens um Erneuerung bzw. Verlängerung der Betriebsbewilligung zu prüfen hat und welche Nachweise die Beschwerdeführerin erbringen muss.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, dass gemäss altem Recht die Erneuerung der Betriebsbewilligung an die gleichen Voraussetzungen geknüpft gewesen sei wie die erstmalige Erteilung: Die Gesuchstellerin habe mit einem aktualisierten Sicherheitsnachweis beweisen müssen, dass die Anlage für die beantragte Verlängerungsdauer noch betriebssicher sei und dem Stand der Technik entspreche. Nach neuem Recht werde die Erneuerung der Betriebsbewilligung von der Einhaltung der Sorgfaltspflicht abhängig gemacht. Ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin sei für die jederzeitige Gewährleistung der Sicherheit und die erforderliche Instandhaltung verantwortlich. Die Aufsicht werde vom BAV nach der bisherigen Sicherheitsphilosophie und den bisherigen Sicherheitsaspekten wahrgenommen. Deshalb müsse der Erneuerung der Betriebsbewilligung stets eine risikoorientierte Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde vorausgehen, ob der Anlagezustand den anerkannten Regeln der Technik, vorliegend der Umlaufbahnverordnung und den ergänzenden Vorschriften, entspreche und die Sicherheit nach wie vor gewährleistet sei. Nur so könne die Aufsichtsbehörde beurteilen, ob der Bewilligungsinhaber seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei.
Bei bestehenden Anlagen sei nach Ablauf der altrechtlichen Betriebsbewilligungsdauer von 20 Jahren eine Zustandsbeurteilung im Sinne eines von Fachleuten erstellten Sicherheitsreviews erforderlich. Einzureichen seien die Dokumentation über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, Wartungsarbeiten und Inspektionen sowie die durchgeführten und geplanten Massnahmen einschliesslich Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhaltungsdokumentation). Die eingereichten Jahresberichte würden nur einen Bruchteil der Instandhaltungsarbeiten beinhalten, weil zahlreiche Prüfungen in mehrjährigen Intervallen durchzuführen seien. Die gesetzliche Vermutung, dass eine entsprechend den technischen Normen erstellte Seilbahn die grundlegenden Anforderungen erfülle, gelte für bestehende Anlagen nicht. Denn bei altrechtlichen Anlagen habe bei der Erstellung noch nicht die Sicherheitsphilosophie des Vier-Augen-Prinzips gegolten, weshalb nach einer gewissen Zeit die Ausfertigung eines Sicherheitsreviews erforderlich sei. Ohnehin könne die Aufsichtsbehörde jederzeit und damit auch bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung Beleg für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht verlangen. Zudem habe eine im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Februar 2008 der Sesselbahn Wixi - Fallboden durchgeführte Umfrage bei den 329 betroffenen Umlaufbahnen ergeben, dass bei rund 80 Anlagen Sicherheitsdefizite beständen. Auch wenn die hier strittige Anlage nicht davon betroffen sei, bestehe angesichts ihres Baujahres und der Erkenntnisse der Umfrage für die Aufsichtsbehörde ein genügend begründeter Anlass, Gutachten in Form eines Sicherheitsreviews einzufordern sowie die Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip zu verlangen.

2.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die neue Seilbahngesetzgebung verlange keine präventive und umfassende Nachdokumentation für Altanlagen, sondern sehe vor, dass bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung nur zusätzliche Nachweise einverlangt werden könnten, wenn begründeter Anlass bestehe, dass die Sicherheit der Anlage gefährdet sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um eine Instandhaltungsplanung zu verlangen, welche auf Sicherheitsreviews basiere. Solche Sicherheitsreviews seien dasselbe wie die aktualisierten Sicherheitsnachweise nach altem Recht. Die Instandhaltung richte sich alleine nach der Umlaufbahnverordnung, sie und der Zustand der Sicherheitsbauteile würden in den einzureichenden Jahresberichten belegt. Auch sei die Vorinstanz nicht berechtigt, für altrechtliche Anlagen nachträglich eine Nutzungsvereinbarung und Projektbasis einzuverlangen.

3.
3.1 Am 1. Januar 2007 trat das neue SebG und die dazugehörige Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV, SR 743.011) in Kraft. Danach benötigt, wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die eine Bundeskonzession notwendig ist (vgl. Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993, SR 744.10), eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung der Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
SebG). Zudem muss er oder sie nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden (Art. 5 Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen - 1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
SebG). Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat. Die Sicherheitsgutachten sind von unabhängigen Stellen zu erarbeiten (Art. 6 Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 6 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte - 1 Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.
- 3
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 6 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte - 1 Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.
SebG).
Zur Erlangung der Betriebsbewilligung hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (Art. 26 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
SebV, sog. Sicherheitsnachweis). Er oder sie hat hierzu die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen, Sachverständigenberichte und die in Anhang 3 zusätzlich genannten Unterlagen einzureichen sowie nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut worden ist (Art. 26 Abs. 2
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
i.V.m. Art. 28
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
, 29
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 29 Sachverständigenberichte - 1 Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:
und 30
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:
SebV). Die Vorinstanz legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat (Art. 17 Abs. 2
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
SebG). Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn insbesondere der Sicherheitsnachweis erbracht ist, die erforderlichen Sicherheitsgutachten vorliegen und das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht (Art. 17 Abs. 3
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
SebG). Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt (Art. 17 Abs. 4 Satz 1SebG).

3.2 Für die Sicherheit des Betriebs ist der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist (Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG, sog. Sorgfaltspflicht, vgl. auch Art. 51 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze - 1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.108
SebV). Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften (Art. 42 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze - 1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.108
SebV). Es plant, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Betriebsdauer gewährleistet wird (Art. 52 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung - 1 Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird.
SebV). Und es sorgt dafür, dass die in den Betriebsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmännisch durchgeführt und bei Bedarf fachkundige Dritte beigezogen werden (Art. 53
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 53 Prüfungen - Das Seilbahnunternehmen sorgt dafür, dass die in den Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmännisch durchgeführt werden.
und 54 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 54 Beizug von Dritten - 1 Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen.
SebV). Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, Wartungsarbeiten und Inspektionen sowie der durchgeführten Massnahmen einschliesslich Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhaltungsdokumentation) und über anderweitig festgestellte Mängel und Störungen, besondere Vorkommnisse sowie die getroffenen Massnahmen (Art. 50
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 50 Aufzeichnungspflicht - Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
SebV). Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Art. 50
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 50 Aufzeichnungspflicht - Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
SebV vorzulegen. Zudem hat es der Aufsichtsbehörde umgehend besondere Vorkommnisse zu melden. Das Seilbahnunternehmen und der Hersteller haben der Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Seilbahn haben können, umgehend zu melden (Art. 56 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht - 1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
- 3
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht - 1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
SebV).
Die Aufsichtsbehörde - bei Seilbahnen mit Bundeskonzession die Vorinstanz - überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert. Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen. Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen (Art. 59 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:
- 3
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SebV Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:
SebV). Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde den Beizug aussenstehender Dritter anordnen (Art. 54 Abs. 3
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 54 Beizug von Dritten - 1 Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen.
SebV). Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen (Art. 23
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
i.V.m. Art. 22
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 22 Aufsichtsbehörde - Aufsichtsbehörde ist:
SebG).

3.3 Bei einer Verlängerung der Konzession wird die Betriebsbewilligung, unter Vorbehalt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG, entsprechend verlängert (Art. 17 Abs. 4
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SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
Satz 2 SebG). Die Bewilligungsbehörde überprüft risikoorientiert, ob sich aus den gemäss Art. 56
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht - 1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
SebV eingereichten Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht nach Art. 18
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SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG ergeben. Sie erneuert die Betriebsbewilligung, wenn die Überprüfung keinen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht und keinen Widerrufsgrund ergeben hat (Art. 38 Abs. 1
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SebV Art. 38
und 2
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SebV Art. 38
SebV).
Nach altem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027 (Art. 29 Abs. 2
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 29 Übergangsbestimmungen - 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.
Satz 1 SebG i.V.m. Art. 72 Abs. 1
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SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
SebV). Für die Erneuerung der Betriebsbewilligungen von bestehenden Anlagen verweist Art. 72 Abs. 2
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SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
SebV auf Art. 38
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SebV Art. 38
SebV. Art. 73 Abs. 1 Bst. a
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SebV Art. 73 Periodische Prüfungen - 1 Für Anlagen und Anlagenteile, die vor dem 1. Januar 2007 errichtet wurden, bleiben für die periodischen Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in den Ziffern 94 und 104 sowie in Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind:151
SebV hält sodann fest, dass betreffend periodische Prüfungen für bestehende Anlagen die Bestimmungen anwendbar bleiben, die in Ziffer 94 und Anhang 2 der Umlaufbahnverordnung enthalten sind.

4.
Unbestritten ist, dass die Seilbahnunternehmung gestützt auf das neue Seilbahnrecht umfassend den sicheren Betrieb der Anlage nachzuweisen hat (Art. 5 Abs. 1
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen - 1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
SebG) und durch entsprechende Instandhaltung für die jederzeitige Sicherheit des Betriebs verantwortlich ist (Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG). Weiter wird die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen bei Bau, Betrieb und Instandhaltung risikoorientiert zu überwachen und in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten zu verlangen sowie stichprobenartig Prüfungen vorzunehmen (Art. 23
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
SebG i.V.m. Art. 59 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:
und 2
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SebV Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:
SebV), nicht in Frage gestellt. Strittig ist hingegen, von welchen Voraussetzungen die Aufsichtsbehörde die Verlängerung der Betriebsbewilligung für eine bereits bestehende Anlage abhängig machen darf. Damit stellt sich die mittels Gesetzesauslegung zu beantwortende Frage, was unter der "Erfüllung der Sorgfaltspflicht", von der die Bewilligungserneuerung auch für altrechtliche Anlagen abhängt (Art. 29 Abs. 2
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 29 Übergangsbestimmungen - 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.
i.V.m. Art. 17 Abs. 4
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
SebG), zu verstehen ist.

4.1 Bei der Gesetzesauslegung gilt der Grundsatz, dass keine Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht. Es findet nicht eine bestimmte Methode vorrangig oder gar ausschliesslich Anwendung. Vielmehr werden die verschiedenen Auslegungsmethoden kombiniert, d.h. nebeneinander berücksichtigt. Es muss dann im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der Norm wiederzugeben (sog. Methodenpluralismus). Dabei hat das rechtsanwendende Organ auch auf das Resultat der Auslegung zu achten und das Ergebnis auf ein befriedigendes, vernünftiges und praktikables Ergebnis auszurichten. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang in dem sie sich im Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen war. Die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Die zeitgemässe Auslegung stellt dagegen auf das Normverständnis und die Verhältnisse ab, wie sie gegenwärtig, d.h. zur Zeit der Rechtsanwendung, bestehen. Die teleologische Auslegung stellt sodann auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist ab. Jedoch ist nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich, vielmehr kann sich der Zweck der Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 91, 97, 101, 114, 120, 121, 122, 130, 132 und 135).

4.2 Dem Wortlaut nach ist die Verlängerung der Betriebsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 4
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SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
SebG in allen drei Gesetzestextsprachen einzig von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht abhängig. Diese Sorgfaltspflicht ist in Art. 18
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SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG näher umschrieben. Danach muss die Bewilligungsinhaberin als dafür Verantwortliche jederzeit die Sicherheit der Seilbahn gewährleisten, was namentlich durch die entsprechende Instandhaltung der Anlage erfolgt. Die Sorgfaltspflicht ist somit insbesondere dann nicht mehr eingehalten, wenn die Bewilligungsinhaberin ihre Instandhaltungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hat. Die Aufsichtsbehörde hat demnach nicht die Betriebssicherheit der Anlage zu beurteilen. Sie hat hingegen zu prüfen, ob die Bewilligungsinhaberin die Anlage bisher vorschriftskonform unterhalten hat, so dass sie - als Folge davon - weiterhin einen sicheren Betrieb gewährleisten kann. Auf dieses Prüfungsschema deutet auch der Wortlaut von Art. 38
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SebV Art. 38
SebV i.V.m. den Art. 56
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SebV Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht - 1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
und 50
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SebV Art. 50 Aufzeichnungspflicht - Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
SebV hin. Nach diesen Ausführungsbestimmungen hat die Bewilligungsbehörde die Prüfung einzig an Hand der periodisch eingereichten Aufzeichnungen über die Instandhaltung (Kontrollen und Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen und Erneuerungen) sowie auf Grund von Meldungen über Vorkommnisse vorzunehmen und die Bewilligung bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht zu erneuern (falls auch kein Widerrufsgrund vorliegt). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Verlängerung der Betriebsbewilligung ohne weiteres auch Unterlagen einfordern darf, die eine Beurteilung der Anlagesicherheit ermöglichen, können somit dem Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen nicht entnommen werden.
Zum gleichen Zwischenergebnis führt eine systematische Auslegung des neuen Seilbahnrechts. Art. 17
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SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
SebG unterscheidet zwischen der erstmaligen Erteilung der Betriebsbewilligung, die in den Absätzen 1 bis 3 geregelt ist und deren Erneuerung, die Absatz 4 erfasst. Der Verweis in Art. 29 Abs. 2
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SebG Art. 29 Übergangsbestimmungen - 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.
SebG, der für die Verlängerung der altrechtlichen Betriebsbewilligungen gilt, bezieht sich ebenfalls ausschliesslich auf Art. 17 Abs. 4
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
SebG. Bei der erstmaligen Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bewilligungsbehörde eine risikoorientierte Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte im Sinne von Art. 6
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SebG Art. 6 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte - 1 Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.
SebG vorzunehmen. Im Hinblick darauf muss die Seilbahnbetreiberin den Sicherheitsnachweis erbringen und die erforderlichen Sicherheitsgutachten einreichen. Indem der Gesetzgeber die Erneuerung in einem eigenen Absatz geregelt und keinen Verweis auf die Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung angebracht hat, sondern mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht eine selbständige Anforderung nennt, hat er zum Ausdruck gebracht, dass für die Verlängerung andere Voraussetzungen gelten sollen als für die erstmalige Erteilung. Diese Unterscheidung wurde in den Ausführungsbestimmungen aufgenommen und in den Art. 26 ff
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
. SebV (erstmalige Erteilung, Umbauten und Änderungen) sowie Art. 38 (Erneuerung der Betriebsbewilligung) umgesetzt. Im Gegensatz dazu gilt für die Erteilung und Erneuerung von Seilbahnkonzessionen ein anderes System. Diese beiden Tatbestände hat der Gesetzgeber zwar ebenfalls in zwei verschiedenen Bestimmungen geregelt (Art. 20
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 20 Gesuch - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss dem BAV das Konzessionsgesuch mit dem Plangenehmigungsgesuch einreichen.
und Art. 21
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SebV Art. 21 Erneuerung - 1 Das Gesuch um Erneuerung der Konzession ist dem BAV spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzession einzureichen.
SebV), gleichzeitig aber in Art. 21 Abs. 1
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SebV Art. 21 Erneuerung - 1 Das Gesuch um Erneuerung der Konzession ist dem BAV spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzession einzureichen.
SebV ausdrücklich festgehalten, eine Konzession könne "unter denselben Voraussetzungen erneuert werden, welche für die Erteilung der Konzession gelten". Bei der Betriebsbewilligung hat der Gesetzgeber hingegen hinsichtlich der Voraussetzungen auf eine analoge Verknüpfung zwischen erstmaliger Erteilung und Verlängerung verzichtet.

4.3 Dieses Ergebnis bestätigt sich auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des Art. 17 Abs. 4
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SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
SebG (i.V.m. Art. 29 Abs. 2
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SebG Art. 29 Übergangsbestimmungen - 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.
Satz 2 SebG). Angesichts der Tatsache, dass das SebG und die SebV erst anfangs 2007 in Kraft getreten sind, kommt dem Willen des Gesetzgebers und damit der historischen Auslegung besondere Bedeutung zu. In einem solchen Fall fällt die historische, die zeitgemässe und die teleologische Auslegung zusammen (vgl. auch oben E. 4.1).
4.3.1 Vor Inkrafttreten des SebG und der SebV im Januar 2007 wurde die bundesrechtliche Betriebsbewilligung gestützt auf die Verordnung über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen vom 10. März 1986 (Seilbahnverordnung, nachfolgend: aSebV) erteilt. Die Betriebsbewilligung wurde erstmals erteilt, wenn eine Prüfung des Sicherheitsnachweises, welcher durch Fachleute zu erstellen war, erfolgt war (Art. 32 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 33 f. aSebV). Bei der Verlängerung der Betriebsbewilligung war sodann gemäss Art. 35 Abs. 2 aSebV (in der Fassung vom 18. Oktober 2000 [AS 2000 2538], in Kraft seit dem 15. November 2000) ein aktualisierter Sicherheitsnachweis einzureichen. Daraus ergibt sich, dass das Seilbahnunternehmen den Sicherheitsnachweis sowohl bei der Ersterteilung wie auch bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung erbringen musste (Art. 32 ff. aSebV). Mit andern Worten wurde die Prüfung der Sicherheit bei der Ersterteilung und der Erneuerung der Betriebsbewilligung im gleichen Umfang vorgenommen.
4.3.2 Der Bundesrat hielt im Entwurf zum neuen Seilbahngesetz an der bisherigen Prüfungspraxis fest, weshalb die Vorlage nicht zwischen Ersterteilung und Erneuerung von Betriebsbewilligungen unterschied. Dementsprechend existierte im Entwurf weder Art. 29 Abs. 2
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 29 Übergangsbestimmungen - 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.
Satz 2 SebG (im Entwurf noch Art. 31
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 29 Übergangsbestimmungen - 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.
), der für nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen auf Art. 17 Abs. 4
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
SebG verweist, noch der eben genannte Art. 17 Abs. 4
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
SebG, welcher bestimmt, dass bei der Verlängerung der Konzession die Betriebsbewilligung, unter Vorbehalt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG, entsprechend verlängert werde (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 2004 zum SebG, BBl 2005 896, 930 und 934).
In der parlamentarischen Beratung wurde hierzu ausgeführt, die Sicherheit der Seilbahnen solle bei der erstmaligen Erteilung der Betriebsbewilligung und bei deren Verlängerung - wie bis anhin nach der aSebV - gleich beurteilt werden. Die Seilbahnunternehmen hätten demnach bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung Nachweise zu liefern, welche durch die Vorinstanz überprüft würden. Dieses System baue zwar auf der Selbstverantwortung der Unternehmen auf. Die Unternehmen müssten aber auch nachweisen, dass sie diese Verantwortung wahrgenommen hätten und dementsprechend Nachweise und Gutachten liefern. Im Prinzip werde das gleiche System beibehalten wie in der aSebV, welches im Übrigen auch bei den Schiffen und der Bahn gelte. Dort sei es klar, dass keine Betriebsbewilligung erteilt werde, ohne dass das Unternehmen Nachweise liefere. Eine praktisch automatische Verlängerung der Betriebsbewilligung nach einer Dauer von 20 Jahren im Bereich der Seilbahnen würde eine völlige Ausnahme darstellen (vgl. dazu das ausführliche Votum Pfisterer, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2006 S 459 f. sowie die Ausführungen von Bundesrat Leuenberger, AB 2006 S 461).
4.3.3 Auf Antrag seiner vorberatenden Kommission fügte jedoch der Nationalrat die Art. 17 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 2 Satz 2 (im Entwurf noch Art. 31) in den Gesetzesentwurf ein. Auf diese Änderungen ging der Ständerat im Rahmen der zweiten Beratung ausführlich ein. Festgehalten wurde, gemäss diesem Konzept des Nationalrates falle eine zweite materielle Sicherheitsprüfung durch die Bewilligungsbehörde im Zeitpunkt der Verlängerung der Betriebsbewilligung weg (vgl. Votum Pfisterer, AB 2006 S 459 f.). Das Seilbahnunternehmen solle bei der Verlängerung der Betriebsbewilligung nicht noch einmal Nachweise liefern müssen. Eine erneute materielle Prüfung durch die Vorinstanz sei unnötig, da die Anlagen ja laufend in Stand gehalten worden seien. Zudem werde die Beurteilung, ob die Anlage noch sicher sei, nicht von einer administrativ festgelegten, im Regelfall zwanzigjährigen Frist bestimmt. Die Verantwortung für die Sicherheit trage das Unternehmen und deshalb könne es nicht angehen, dass festgelegt werde, eine Überprüfung habe alle 20 Jahre zu erfolgen. Eine risiko- und sicherheitsorientierte Beurteilung trage dagegen dem Umstand Rechnung, dass die Teilsysteme einer Bahnanlage unterschiedliche Lebensdauern aufweisen würden. Ziel sei es, dass eine regelmässige Inspektion durchgeführt werde und nicht lediglich eine umfassende Prüfung anlässlich der Verlängerung der Betriebsbewilligung. Sich abzeichnende Mängel seien sofort und nicht erst bei der Regelprüfung zu beheben. Ein solches Vorgehen sei effizient, wirtschaftlich und sicher. Eine erneute materielle Prüfung bei der Verlängerung der Betriebsbewilligung würde dagegen nur zusätzlichen Aufwand bedeuten. Eine solche Prüfung koste ein Unternehmen etwa Fr. 150'000.- und bringe keine zusätzliche Sicherheit. Ziel des Gesetzesentwurfes sei es aber gewesen, zu vereinfachen (vgl. Voten Slongo, Hess und Jenny, AB 2006 S 261). Die Mehrheit des Ständerates stimmte in der Folge den Änderungen des Nationalrates zu.

4.4 Damit steht fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Verlängerung der Betriebsbewilligung keine erneute Sicherheitsbeurteilung durch die Vorinstanz erfolgen soll und die Seilbahnunternehmen auch keine Nachweise oder Gutachten betreffend die Sicherheit einreichen müssen. Ergeben sich auf Grund der bisher eingereichten Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht, namentlich eine Verletzung der Instandhaltungspflichten bzw. der Pflicht zur periodischen Prüfung, was allenfalls zusätzliche Abklärungen erfordern würde, hat die Vorinstanz die Betriebsbewilligung ohne weiteres zu verlängern.

5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen der Erneuerung der Betriebsbewilligung der Sesselbahn Patrullarve - Blauherd mit Verfügung vom 26. November 2008 diverse Unterlagen nachgefordert. Die Beschwerdeführerin müsse die Nutzungsvereinbarung, die Projektbasis und Zustandsberichte sowie eine überarbeitete Instandhaltungsplanung, welche die während der Konzessionsdauer durchzuführenden Sicherheitsreviews beinhalte, nachreichen (Ziff. 3.2.1 ff. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Bei der Nutzungsvereinbarung und Projektbasis handle es sich um Unterlagen, die dem Sicherheitsreview zugrunde liegen würden und die der Vorinstanz vorliegen müssten, damit überhaupt beurteilt werden könne, ob die aus den Überprüfungen abgeleiteten Massnahmen die erforderliche Sicherheit gewährleisten würden. Die Zustandsberichte erachtet die Vorinstanz als Sicherheitsgutachten, welche Aufschluss über den aktuellen Zustand und die Sicherheit der Anlage geben würden. Zudem müsse die 20-jährige Anlage einem Sicherheitsreview unterzogen werden.

5.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sie anhand der zusätzlich eingeforderten Unterlagen eine inhaltliche Sicherheitsbeurteilung der Anlage durchführen will. Bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung hat die Vorinstanz jedoch gemäss SebG und SebV keine materielle Prüfung der Sicherheit der Anlage vorzunehmen, sondern nur aufgrund der bereits eingereichten Unterlagen (Art. 56
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht - 1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
i.V.m. Art. 50
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 50 Aufzeichnungspflicht - Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
SebV) zu untersuchen, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht nach Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG bestehen (Art. 38
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 38
SebV). Die Vorinstanz sah sich also aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen fälschlicherweise nicht im Stande, die Prüfung nach Art. 38
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 38
SebV vorzunehmen. So führt sie denn auch aus, dass sie nicht behaupten würde, es lägen Indizien für eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, dass sie aber die Einhaltung der Sorgfaltspflicht aufgrund der vorhandenen Unterlagen noch gar nicht überprüfen könne. An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass dem Argument der Vorinstanz, die Jahresberichte würden lediglich ein Indiz für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht darstellen, da viele Prüfarbeiten in mehrjährigen Intervallen durchzuführen seien, nicht gefolgt werden kann. Denn die jährlich einzureichenden Aufzeichnungen bestehen aus einer Instandhaltungsdokumentation, welche die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, Wartungsarbeiten und Inspektionen sowie der getroffenen Massnahmen einschliesslich Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten umfasst (Art. 50 Bst. a
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 50 Aufzeichnungspflicht - Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
SebV). Zusätzlich sind Aufzeichnungen über anderweitig festgestellte Mängel und Störungen, besondere Vorkommnisse sowie die getroffenen Massnahmen einzureichen (Art. 50 Bst. b
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 50 Aufzeichnungspflicht - Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
SebV). Damit ist die Vorinstanz durchaus in der Lage, zu beurteilen, ob die in mehrjährigen Intervallen durchzuführenden Prüfungen gemäss Umlaufbahnverordnung (vgl. Art. 73 Abs. 1
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 73 Periodische Prüfungen - 1 Für Anlagen und Anlagenteile, die vor dem 1. Januar 2007 errichtet wurden, bleiben für die periodischen Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in den Ziffern 94 und 104 sowie in Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind:151
SebV) tatsächlich stattgefunden haben und ob allenfalls notwendige Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten durchgeführt worden sind.

5.3 Daraus ergibt sich, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die eingereichten Unterlagen auf konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 18
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
SebG überprüft (Art. 38
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 38
SebV). Die Vorinstanz hat sich bei dieser Prüfung ausschliesslich auf die bereits eingereichten oder allenfalls noch nachzureichenden Dokumente gemäss Art. 56
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht - 1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
i.V.m. Art. 50
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 50 Aufzeichnungspflicht - Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
SebV abzustützen. Für eine vorsorgliche Einforderung weiterer Unterlagen zur Betriebssicherheit - ohne konkrete Anhaltspunkte eines Verstosses gegen die Sorgfaltspflicht - besteht nach geltendem Recht keine gesetzliche Grundlage. Sofern sich aus den der Vorinstanz vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht ergeben, hat die Vorinstanz die Betriebsbewilligung vorbehaltlos bis zum Ablauf der Konzession zu erneuern (Art. 38
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 38
SebV).

5.4 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die Auflagen gemäss Ziff. 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 des Dispositivs der Verfügung sind aufzuheben, mit Ausnahme der nicht strittigen Verpflichtung zur Einreichung des Betriebsreglements bis zum 15. August 2009 (Ziff. 3.2.1), und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

7.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Angesichts der beiden Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht von total 21 Seiten und des mutmasslich damit verbundenen Aufwands ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 8'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 des Dispositivs der Verfügung vom 26. November 2008 werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Einreichung des Betriebsreglementes bis zum 15. August 2009 (Ziff. 3.2.1), aufgehoben.

2.
Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

4.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zugesprochen. Diese ist ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 331 / 354 bw-1; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Jana Mäder

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-136/2009
Datum : 12. Juli 2009
Publiziert : 06. August 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Erneuerung Konzession und Betriebsbewilligung für Sesselbahn (Auflagen)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
SebG: 3 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 3 Grundsätze - 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):
5 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen - 1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
6 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 6 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte - 1 Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.
17 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 17 Betriebsbewilligung - 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
18 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 18 Sorgfaltspflicht - Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
22 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 22 Aufsichtsbehörde - Aufsichtsbehörde ist:
23 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
29 
SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) - Seilbahngesetz
SebG Art. 29 Übergangsbestimmungen - 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.
31
SebV: 20 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 20 Gesuch - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss dem BAV das Konzessionsgesuch mit dem Plangenehmigungsgesuch einreichen.
21 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 21 Erneuerung - 1 Das Gesuch um Erneuerung der Konzession ist dem BAV spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzession einzureichen.
26 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 26 Sicherheitsnachweis - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
28 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 28 Konformitätsbescheinigung - 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
29 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 29 Sachverständigenberichte - 1 Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:
30 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit - 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:
38 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 38
42  50 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 50 Aufzeichnungspflicht - Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
51 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze - 1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.108
52 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung - 1 Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird.
53 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 53 Prüfungen - Das Seilbahnunternehmen sorgt dafür, dass die in den Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmännisch durchgeführt werden.
54 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 54 Beizug von Dritten - 1 Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen.
56 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht - 1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
59 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung - 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:
72 
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 72 Bestehende Anlagen - 1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
73
SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) - Seilbahnverordnung
SebV Art. 73 Periodische Prüfungen - 1 Für Anlagen und Anlagenteile, die vor dem 1. Januar 2007 errichtet wurden, bleiben für die periodischen Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in den Ziffern 94 und 104 sowie in Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind:151
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • norm • bergbahn • wille • sicherheit der anlagen • verfahrenskosten • rechtsanwendung • nationalrat • gesuchsteller • teleologische auslegung • bruchteil • bundesamt für verkehr • historische auslegung • gesetzesentwurf • richtlinie • dauer • bundesgesetz über das bundesgericht • verordnung über seilbahnen zur personenbeförderung • erneuerung der baute
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BVGer
A-136/2009
AS
AS 2000/2538
BBl
2005/896
AB
2006 S 261 • 2006 S 459 • 2006 S 461