Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7425/2006
{T 0/2}

Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung:
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Claude Morvant,
Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiber Said Huber.

A._______ KG,
vertreten durch die Rechtwanwälte Dr. iur. Roger Staub und Marcel Bircher,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, S

Vorinstanz,

betreffend

Schutzverweigerung gegenüber der internationalen Registrierung
Nr. 838 498 - "Choco Stars".

Sachverhalt:

A. Am 13. Januar 2005 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) die Eintragung der internationalen Marke der Beschwerdeführerin Nr. 838 498 "Choco Stars" für folgende Waren der Klasse 30: "confiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie".
B. Ausgehend von dieser internationalen Registrierung (mit Ursprungsland Deutschland) und der beantragten Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am 13. Dezember 2005 eine vollständige vorläufige Schutzverweigerung mit der Begründung, die Marke "Choco Stars" sei beschreibend und daher als Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen.
C. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2006 bestritt die Beschwerdeführerin den beschreibenden Charakter der Wortmarke "Choco Stars". Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, mehrdeutig seien sowohl die einzelnen, die Marke bildenden Wörter "Choco" (als Spitzname einer Person bzw. Name einer kolumbianischen Provinz) und "Star" (in der Bedeutung von "Himmelskörper", als Bezeichnung berühmter/erfolgreicher Persönlichkeiten ["Filmstars"] und als Qualitätshinweis ["sehr gut/super"] sowie als Anspielung auf die Sternenform) wie auch die verwendete Kombination "Choco Stars". Weder biete sie ihre Waren in einer sternförmigen Verpackung noch in Sternenform an. In Abrede gestellt wurde auch die Behauptung der Vorinstanz, wonach diese Bezeichnung gegenwärtig im Geschäftsverkehr verwendet werde und daher für die Wettbewerber freigehalten werden müsse. Schliesslich wurde auf die Zulassung der Marke "Choco Stars" in verschiedenen anderen Staaten (Deutschland, Dänemark, Australien) und in der EU (als Gemeinschaftsmarke) hingewiesen.

Am 19. Juli 2006 wies die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darauf hin, dass die Marke "Choco Stars" nun auch in den Benelux-Staaten Markenschutz geniesse.
D. Am 23. August 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer provisorischen Schutzverweigerung fest, wobei sie ihre Gründe noch einmal eingehend darlegte und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gab.
E. Mit Eingabe vom 14. September 2006 hielt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben an der Schutzfähigkeit von "Choco Stars" fest und ersuchte die Vorinstanz, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

F. In der Folge verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 der internationalen Registrierung Nr. 838 498 "Choco Stars" den Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 30 ("Confiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie").
G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum (Rekurskommission) mit den Begehren:
"1. Es sei die Verfügung des IGE vom 25. Oktober 2006, mit welcher der internationalen Registrierung Nr. 838'498 ("Choco Stars") der Schutz in der Schweiz für die in der Klasse 30 beanspruchten Waren ("Confiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie") verweigert wurde, aufzuheben.
2. Es sei das IGE anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 838'498 ("Choco Stars") den Schutz in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren zu erteilen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für die ihr im Zusammenhang mit der Verweigerung des Schutzes der internationalen Registrierung Nr. 838'498 ("Choco Stars") für die Schweiz entstandenen Kosten zuzusprechen."
Zur Begründung vertiefte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die schon vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Neu wurde auf die in der Schweiz eingetragenen Marken YOGU-STAR, GOLD STAR, LEMON STAR, ECOSTAR und STAR (in Alleinstellung) verwiesen und eine Gleichbehandlung mit diesen Marken verlangt.
H. Mit Verfügung vom 28. November 2006 teilte der Präsident der Rekurskommission der Beschwerdeführerin mit, ihre Beschwerde werde per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
I. Am 16. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekannt.
J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde eingehend Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
K. Am 23. Februar 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
L. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung war bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 36
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, MSchG, SR 232.11 [aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 21 des VGG] i.V.m. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Vertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) darf ein Verbandsland einer international registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verweigert werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt und als Gemeingut anzusehen ist. Dieser Ausschlussgrund ist auch im schweizerischen Markenschutzgesetz vorgesehen, das in Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG Zeichen, die Gemeingut sind, grundsätzlich vom Markenschutz ausschliesst (vgl. BGE 128 III 454 E. 2 YUKON).

2.2 Zum Gemeingut gemäss Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG gehören Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich oder sogar unentbehrlich und deshalb freizuhalten sind sowie auch Zeichen, die mangels Unterscheidungskraft nicht geeignet sind, eine Ware oder eine Dienstleistung zu individualisieren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Zeichen vom Publikum immer dann nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft, sondern unmittelbar als Sachbezeichnungen oder Beschaffenheitsangaben verstanden, wenn sie die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität oder Bestimmung, den Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort oder die Herstellungszeit der Waren angeben, auf die sie sich beziehen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 131 III 495 E. 5 FELSENKELLER mit Hinweisen auf BGE 128 III 454 E. 2.1 YUKON sowie BGE 128 III 447 E. 1.5 PREMIERE).
Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (BGE 4C.439/2006 vom 4. April 2007 E. 5.1 EUROJOBS mit Verweis auf BGE 108 II 487 E. 3 VANTAGE, BGE 104 Ib 65 E. 2 OISTER FOAM, BGE 103 II 339 E. 4c MORE, BGE 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.1 DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL, veröffentlicht in sic! 5/2004, S. 400).
2.3 Ob ein Zeichen Gemeingut bildet, beurteilt sich nach seinem Gesamteindruck. Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzen Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestanteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (BGE 4C.403/1999 vom 16. Februar 2000 E. 3a BIODERMA, veröffentlicht in sic! 2000, S. 287; BVGE B-7406/2006 vom 1. Juni 2006 E. 3.1.2 AMERICAN BEAUTY; Entscheid RKGE MA-AA 15/01 vom 9. September 2002 E. 2 COOL ACTION, veröffentlicht in sic! 2003, S. 134).
3.
3.1 Die hier zu beurteilende internationale Registrierung besteht aus den zwei Wortelementen "Choco" und "Stars".
"Choco" wird, zumindest von den französischsprachigen Konsumenten in der Schweiz, unmittelbar und ohne Zuhilfenahme der Fantasie dem Wort "chocolat" (Schokolade) zugeordnet und vorab als dessen geläufige Kurzbezeichnung aufgefasst (so ausdrücklich die RKGE im Entscheid MA-WI 05/97 vom 27. März 1998 E. 4 f. SCHOKO-BONS/Tibi Choco Bonbon, veröffentlicht in sic! 4/1998, S. 401).

Das dem englischen Grundwortschatz entstammende Wort "star" (mit der Grundbedeutung "Sterne, Himmelskörper") - beziehungsweise dessen hier im Vordergrund stehender Plural "stars" - ist ein hierzulande geläufiger Anglizismus, der mit der Bedeutung: "gefeierter, berühmter Künstler" in alle schweizerischen Landessprachen eingegegangen ist. Zudem werden mit "Stars" ganz allgemein Personen gleichgesetzt, die auf einem bestimmten Gebiete Berühmtheit erlangt haben. In dieser metaphorischen Bedeutung von "berühmte, erfolgreiche Persönlichkeiten" wird das landessprachlich eingebürgerte Fremdwort "Stars" denn auch von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar verstanden.
Die Kombination der beiden Wortelemente "Choco" und "Stars" in der Marke "Choco Stars" wird somit zumindest von den französischsprachigen Konsumenten der beanspruchten Waren ohne weiteres als "Stars unter den Schokoladen" beziehungsweise "Star-Schokolade" ("les stars du chocolat") verstanden.

Die geltend gemachten zusätzlichen Bedeutungen von "Choco" (verstanden als Hinweis auf die gleichnamige kolumbianische Provinz bzw. als Personenspitzname) und "Star" (im Sinne von Singvogel bzw. Augenkrankheit) wie auch die sich daraus ergebenden Kombinationen im konkreten Verwendungszusammenhang sind demgegenüber nicht naheliegend. Dass insbesondere die massgebenden Schweizer Durchschnittskonsumenten von Konfiseriewaren bei "Choco Stars" auch an den wenig urbanisierten Verwaltungsbezirk "Chocó" im Nordwesten Kolumbiens denken könnten ist ebenso unplausibel, wie die Annahme, eine Kennzeichnung von Patisserie- und Konfisseriesüsswaren mit "Choco Stars" könnte als mögliche Anspielung auf allfällige Filmstars aus dem kolumbianischen Chocó wahrgenommen werden. Wenig sachgerecht ist im Übrigen der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Mehrdeutigkeit des Wortes "Star", wenn - wie hier - einzig allfällige Mehrdeutigkeiten von dessen Mehrzahlsform entscheidend sein könnten. Der Plural "Stars" lässt sich sprachlich direkt einzig auf berühmte Personen oder Sterne beziehen (bzw. sachbezogen als schutzunfähige Werbeaussage "super/sehr gut"), nicht aber auf den Singvogel Star (engl. "starling") und schon gar nicht auf die Augenkrankheit (engl. "cataract" oder "glaucoma"). Insofern ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, soweit sie den Sinngehalts von "Choco Stars" für unklar hält und folgert, die Entschlüsselung dieses Zeichens setze eine besondere Gedankenarbeit voraus, was für die konkrete Unterscheidungskraft und damit Eintragungsfähigkeit von "Choco Stars" spräche.

Im Gegenteil: Wenn wie hier für die massgeblichen Schweizer Konsumenten (insbesondere im französischsprachigen Landesteil) der beschreibende, generische Sinn von "Choco" beziehungsweise der anpreisende Sinn von "Stars" offen liegt, so sind die weiteren, keineswegs nahe liegenden Deutungen des Zeichens "Choco Stars" ungeeignet, einen sich allfällig aus den ohne weiteres verstandenen Bedeutungen ergebenden Gemeingutcharakter der Bezeichnung in Frage zu stellen (vgl. BGE 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2 "GlobalePost [fig.]", veröffentlicht in sic! 2005, S. 649, BGE 4C.42/2000 vom 18. Juli 2000 E. 1 CREATON, veröffentlicht in sic! 2000, S. 590 [mit Kritik von Michael Ritscher]; Entscheid RKGE MA-AA 15/01 vom 9. September 2002 E. 4 COOL ACTION, a.a.O., Entscheid RKGE MA-AA 06/02 vom 17. Februar 2003 E. 4 ROYAL COMFORT, veröffentlicht in sic! 2003, S. 495).
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt den Markenschutz für folgende Waren der Klasse 30: "Confiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie".

Verstanden als "Stars unter den Schokoladen" oder "Star-Schokolade" stellt die Wortmarke "Choco Stars" für die beanspruchten Waren - nach dem bisher Ausgeführten - eine allgemeine - wenn auch banale - Qualitätsangabe sowie eine reklamehafte Anpreisung dar. Solche Hinweise sind nach herrschender Rechtsprechungspraxis dem Gemeingut zuzurechnen (BGE 129 III 225 E. 5.2 MASTERPIECE, veröffentlicht in Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2003 Nr. 139 S. 752, BGE 4A.7/1997 vom 23. März 1998 E. 2 AVANTGARDE, veröffentlicht in sic! 1998, S. 297 mit weiteren Hinweisen; Entscheid RKGE MA-AA 06/02 vom 17. Februar 2003 E. 3 ROYAL COMFORT, a.a.O.).

Die Vorinstanz hat der Bezeichnung "Choco Star" für die beanspruchten Waren der Klasse 30 daher den Schutz in der Schweiz mangels konkreter Unterscheidungskraft zu Recht verweigert. Eine allfällige Verkehrsdurchsetzung des Zeichens "Choco Stars" macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Derselbe Schluss wäre im Übrigen auch zu ziehen, wenn "choco stars" - im Lichte der den Schweizer Konsumenten allenfalls weniger geläufigen Grundbedeutung von "stars" - als Schokoladensterne" oder "Sterne aus Schokolade" verstanden würde. Schokolade in Sternform anzubieten, ist besonders in der Weihnachtszeit nichts Aussergewöhnliches. Soweit die beanspruchten Produkte in Sternform erscheinen, erweist sich "choco stars" daher als direkt beschreibend und somit auch aus diesem Grund als Zeichen des Gemeinguts nicht schutzfähig. Dasselbe gilt auch für "confiserie" und "pâtisserie" soweit die betreffenden Produkte in Sternenform angeboten werden und einen Schokoladeüberzug aufweisen. Dies ist, wie die Vorinstanz zu Recht anführt und in ihrem Schreiben vom 23. August 2006 mit Beilagen belegt, ebenfalls durchaus üblich. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, ihre Waren zur Zeit nicht in Sternenform anbietet, vermag am soeben Festgehaltenen nichts zu ändern: Eine internationale Registrierung ist in der Regel nämlich so zu prüfen, wie sie vorliegt (Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, Markenrecht, S. 29). Massstab der Beurteilung des Kennzeichens "Choco Stars" sind daher einzig die Waren für die Markenschutz beantragt wird, ungeachtet des Umstandes, ob diese Waren von der Beschwerdeführerin aktuell auch in Sternenform hergestellt werden.
3.3 Dass die Bezeichnung "choco stars" in anderen Ländern markenrechtlich geschützt worden ist, was grundsätzlich als Indiz für deren Eintragbarkeit sprechen könnte (vgl. BGE 129 III 225 E. 5.5 MASTERPIECE), vermag an der aus Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG folgenden negativen Beurteilung der Schutzfähigkeit von "Choco Stars" nichts zu ändern. Denn diese Marke erfüllt die vom Schweizerischen Recht für den Markenschutz geforderten Voraussetzungen klar nicht (vgl. BGE 4A.6/2003 vom 14. Januar 2004 E. 3 BAHNCARD).
Ebensowenig zu überzeugen vermag auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die folgenden fünf in der Schweiz zugelassenen Marken, welche das grundsätzlich wenig unterscheidungskräftige Wortelement "Star" enthalten: STAR, YOGU-STAR, GOLD STAR, LEMON STAR und ECOSTAR (STAR [für "Chocolats, confiserie, cacao", Klasse 30 - hinterlegt am 29.12.1974], YOGU-STAR [für "Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; getrocknete Früchte; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Konserven; Zwischenverpflegungen. Feine Back- und Konditorwaren; Konfiseriewaren. Alle vorgenannten Waren sind unter Verwendung von Yoghurt hergestellt", Klassen 29-30 - hinterlegt am 28.06.1988], GOLD STAR [für "Nahrungsmittel", Klassen 29-31 - hinterlegt am 02.03.1982], LEMON STAR [für Kl. 30 "Kaffee, Zitronentee", Kl. 32 "Alkoholfreie, Zitrone enthaltende Getränke und Zitronensaft; Zitronensirupe und andere Zitrone enthaltende Präparate für die Zubereitung von Getränken", Kl. 33 "Zitrone enthaltende alkoholische Getränke {ausgenommen Biere}"- hinterlegt am 05.03.1999] und ECOSTAR [für Kl. 4 "Treibstoff", Kl. 35 "Geschäftsführung", Kl. 37 "Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Tankstelle", Kl. 40 "Abfallverarbeitung {Umwandlung}, Abfallverarbeitung, Recycling von Müll und Abfall" - hinterlegt am 12.07.2006]).

Das Bundesverwaltungsgericht ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an vorinstanzliche Entscheide gebunden, welche weder zu überzeugen vermögen noch einer Praxis entsprechen, an der die Vorinstanz auch in Zukunft festzuhalten gedenkt (BGE 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 FIREMASTER, veröffentlicht in sic! 2005, S. 278, BGE 4A.7/1997 vom 23. März 1998 E. 2 AVANTGARDE, a.a.O., je mit Hinweisen). In diesem Sinne hält die Vorinstanz zu den mehrere Jahrzehnte alten Marken YOGU-STAR, GOLD STAR und STAR fest, dass die entsprechenden Eintragungen nicht mehr ihre aktuelle Prüfungspraxis widerspiegelten (Entscheid RKGE MA-AA 20/05 vom 18. August 2006 E. 11 ENJOY, veröffentlicht in sic! 2007, S. 180, Entscheid RKGE MA-AA 01/96 vom 30. April 1997 E. 2e ALLFIT, veröffentlicht in sic! 1997, S. 302).

4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr am 1. Dezember 2005 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen(Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem am 1. Dezember 2005 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. IR Nr. 838 498, mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Versand am: 31. Juli 2007
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-7425/2006
Date : 12. Juli 2007
Published : 01. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Schutzverweigerung der internationale Registrierung Nr. 838 498 - "Choco Stars"


Legislation register
MSchG: 2  36
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 2  7
VwVG: 5  11  44  48  50  52  63  64
BGE-register
103-II-339 • 104-IB-65 • 108-II-487 • 128-III-447 • 128-III-454 • 129-III-225 • 131-III-495
Weitere Urteile ab 2000
4A.1/2005 • 4A.5/2003 • 4A.5/2004 • 4A.6/2003 • 4A.7/1997 • 4C.403/1999 • 4C.42/2000 • 4C.439/2006
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BVGer
B-7406/2006 • B-7425/2006
AS
AS 2006/1069
sic!
199 S.7 • 199 S.8 • 200 S.0 • 200 S.3 • 200 S.5 • 200 S.7 • 4/199 S.8 • 5/200 S.4