Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-512/2012
Urteil vom 12. Juni 2012
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
HAFENBAHN SCHWEIZ AG,
Parteien c/o Schweizerische Rheinhäfen, Hochbergerstrasse 160, 4019 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Leistungsvereinbarung 2011 - 2012: Landverzinsung.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) sind eine von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Jahr 2006 gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie sind verantwortlich für die Entwicklung, Bewirtschaftung und Vermarktung des Hafengebiets und werden paritätisch sowie nach unternehmerischen Grundsätzen geführt (vgl. § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Rheinhafen-Vertrags vom 13./20. Juni 2006 [Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft (SGS) 421.1]). Sie haben ein unentgeltliches selbständiges und dauerndes Baurecht an der im Eigentum der beiden Gründerkantone stehenden Infrastruktur wie Hafenbecken, Quais, nicht öffentlichen Strassen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Hochbauten sowie sämtlichen Anlagen der Konzessionierten Hafenbahnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (§ 2 Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag). Sie können den Bahninfrastrukturbetrieb in den Rheinhäfen rechtlich verselbständigen, einem Dritten übertragen und entsprechende Vereinbarungen abschliessen (§ 5 Abs. 6 Rheinhafen-Vertrag).
B.
Die Hafenbahn Schweiz AG ist eine im Dezember 2010 gestützt auf § 5 Abs. 6 Rheinhafen-Vertrag gegründete 100-prozentige Tochtergesellschaft der SRH, die von diesen die Geschäftsbereiche der beiden Hafenbahnen übernommen hat. Ihr Zweck ist der Betrieb, Unterhalt und Bau der Eisenbahninfrastruktur für den Güter- und Personenverkehr zur Sicherstellung der schienenseitigen Anbindung der SRH an das Normalspurschienennetz der Schweiz und Deutschlands. Sie hat an den Anlagen der beiden Hafenbahnen ein entgeltliches selbständiges und dauerndes Unterbaurecht, das ihr mit den Unterbaurechtsverträgen vom 14. Dezember 2011 (betreffend Hafenbahn des Kantons Basel-Landschaft; nachfolgend: Unterbaurechtsvertrag HBL) bzw. 27. Januar 2012 (betreffend Hafenbahn des Kantons Basel-Stadt; nachfolgend: Unterbaurechtsvertrag HBS) von den SRH übertragen wurde. Die Verträge sehen für die Jahre 2011 und 2012 einen pauschalen Unterbaurechtszins von Fr. 1'236'807.- (Ziff. 35 Unterbaurechtsvertrag HBL) bzw. Fr. 2'002'938.- (Ziff. 46 Unterbaurechtsvertrag HBS) vor. Für die Jahre 2013 bis 2020 wird ein Unterbaurechtszins von Fr. 15.- pro Quadratmeterund Jahr angestrebt (Ziff. 35 Unterbaurechtsvertrag HBL und Ziff. 47 Unterbaurechtsvertrag HBS).
C.
Die von den beiden Hafenbahnen bzw. nunmehr der Hafenbahn Schweiz AG betriebenen Bahnstrecken gelten als Strecken von nationaler Bedeutung im Sinn von Art. 49 Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 49 Grundsätze |
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1 | Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9b die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. |
2 | Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. |
3 | Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: |
a | für die Feinerschliessung; |
b | die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; |
c | die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. |
D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 setzte das BAV die Höhe der Landverzinsung für die Leistungsvereinbarung 2011 - 2012 auf Fr. 5.- pro Quadratmeter und Jahr fest. Zur Begründung führte es aus, im vorliegenden Fall könne die geforderte Subventionseffizienz nicht durch einen Vergleich mit ähnlichen Fällen beurteilt werden, da im Unterschied zur Hafenbahn Schweiz AG fast alle Unternehmen mit Eisenbahninfrastruktur im Besitz der betriebsnotwendigen Grundstücke seien. Es scheine deshalb gerechtfertigt, Art. 12
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
E.
Die Hafenbahn Schweiz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 27. Januar 2012 Beschwerde gegen die Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 19. Dezember 2011 und beantragt, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn ihrer Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, die streitigen Unterbaurechtszinsen stellten echte (pagatorische), nicht bloss kalkulatorische Kosten dar und seien für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur notwendig. Sie entsprächen zudem vollumfänglich den Marktbedingungen bzw. seien sogar als vergleichsweise günstig zu betrachten, lägen sie doch am unteren Rand der von den SRH von anderen Unternehmen für hafenlogistische und verkehrliche Nutzungen des Hafenareals verlangten Baurechtszinsen. Sie seien demnach vom Bund vollumfänglich anzuerkennen. Eine analoge Anwendung von Art. 12
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Höhe der Abgeltung sei durch die eingereichte Planrechnung nicht bereits definitiv bestimmt. Art. 52
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
G.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 4. Mai 2012 an ihrem Antrag und ihren Ausführungen in der Beschwerde fest und weist die Argumentation der Vorinstanz zurück.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
|
1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
1.2. Zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
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1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
2011 - 2012 nicht durchgedrungen und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Sie ist somit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
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1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
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1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Verfügungen der Vorinstanz betreffend Vereinbarungen über die Abgeltung nach Art. 49
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 49 Grundsätze |
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1 | Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9b die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. |
2 | Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. |
3 | Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: |
a | für die Feinerschliessung; |
b | die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; |
c | die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
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1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
3.
Die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und insbesondere das Bestellverfahren werden im 6. Kapitel des EBG und im 6. Abschnitt der KFEV geregelt. Die heute geltende Regelung ist seit dem 1. Januar 2010 in Kraft (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4290/2009 vom 21. Dezember 2010 E. 4). Gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 49 Grundsätze |
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1 | Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9b die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. |
2 | Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. |
3 | Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: |
a | für die Feinerschliessung; |
b | die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; |
c | die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 49 Grundsätze |
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1 | Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9b die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. |
2 | Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. |
3 | Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: |
a | für die Feinerschliessung; |
b | die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; |
c | die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 50 Voraussetzungen |
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1 | Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus: |
a | deren Rechnungslegung den Vorschriften des 9. Kapitels genügt; |
b | deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist; |
c | die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen. |
2 | Der Bund kann Erleichterungen gewähren für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
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1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 16 Ablauf der Planung |
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1 | Die Kantone erarbeiten und priorisieren in den Planungsregionen nach Artikel 48d Absatz 2 EBG die Angebotskonzepte für den regionalen Personenverkehr und stimmen diese untereinander ab. Sie können sich zu den Angebotskonzepten nach den Absätzen 2 und 3 äussern. |
2 | Das BAV erarbeitet das Angebotskonzept für den Gütertransport. Es bezieht dabei Vertreter der Gütertransportbranche mit ein und berücksichtigt die Anliegen der betroffenen Kantone. |
3 | Es beauftragt die Eisenbahnverkehrsunternehmen des Personenfernverkehrs oder Dritte, das Angebotskonzept für den Fernverkehr zu erstellen. Die Beauftragten haben die Anliegen der betroffenen Kantone zu berücksichtigen. |
4 | Das BAV koordiniert die Angebotskonzepte, passt diese soweit notwendig an und beauftragt die Eisenbahnunternehmen, die dazu erforderlichen Massnahmen für die Infrastruktur und das Rollmaterial zu entwickeln. Es bewertet die einzelnen Massnahmen, priorisiert sie und teilt sie in Dringlichkeitsstufen ein. |
5 | Es erarbeitet aus ausgewählten Massnahmen der ersten Dringlichkeitsstufe ein Angebotskonzept für den Personenverkehr und den Gütertransport. Die dafür erforderlichen Infrastrukturmassnahmen bilden den jeweiligen Ausbauschritt.8 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
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1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
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1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
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1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
4.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Bund die von der Beschwerdeführerin betriebenen Bahnstrecken als Bahnstrecken von nationaler Bedeutung qualifiziert und entsprechend allein zu finanzieren hat (Art. 49 Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 49 Grundsätze |
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1 | Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9b die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. |
2 | Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. |
3 | Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: |
a | für die Feinerschliessung; |
b | die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; |
c | die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 16 Ablauf der Planung |
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1 | Die Kantone erarbeiten und priorisieren in den Planungsregionen nach Artikel 48d Absatz 2 EBG die Angebotskonzepte für den regionalen Personenverkehr und stimmen diese untereinander ab. Sie können sich zu den Angebotskonzepten nach den Absätzen 2 und 3 äussern. |
2 | Das BAV erarbeitet das Angebotskonzept für den Gütertransport. Es bezieht dabei Vertreter der Gütertransportbranche mit ein und berücksichtigt die Anliegen der betroffenen Kantone. |
3 | Es beauftragt die Eisenbahnverkehrsunternehmen des Personenfernverkehrs oder Dritte, das Angebotskonzept für den Fernverkehr zu erstellen. Die Beauftragten haben die Anliegen der betroffenen Kantone zu berücksichtigen. |
4 | Das BAV koordiniert die Angebotskonzepte, passt diese soweit notwendig an und beauftragt die Eisenbahnunternehmen, die dazu erforderlichen Massnahmen für die Infrastruktur und das Rollmaterial zu entwickeln. Es bewertet die einzelnen Massnahmen, priorisiert sie und teilt sie in Dringlichkeitsstufen ein. |
5 | Es erarbeitet aus ausgewählten Massnahmen der ersten Dringlichkeitsstufe ein Angebotskonzept für den Personenverkehr und den Gütertransport. Die dafür erforderlichen Infrastrukturmassnahmen bilden den jeweiligen Ausbauschritt.8 |
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der streitigen Frage vor, sie sei zwingend auf die vertragliche Sicherstellung der betriebsnotwendigen Hafengrundstücke angewiesen. Die zu diesem Zweck abgeschlossenen Unterbaurechtsverträge seien verbindlich. Die streitigen Unterbaurechtszinsen stellten somit echte (pagatorische), nicht bloss kalkulatorische Kosten dar. Ein Drittvergleich mit den Unterbaurechtszinsen, die die SRH von anderen Unternehmen für hafenlogistische und verkehrliche Nutzungen des Hafenareals verlangten, zeige weiter, dass sie am unteren Rand lägen und günstig sowie marktkonform seien. Sie seien somit weder zu hoch noch unangemessen, zumal sich weder die SRH noch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft als deren Eigner an der Finanzierung des Bahnbetriebs beteiligen wollten und die SRH auch nicht verpflichtet seien, diesen aufrecht zu erhalten. Ein unwirtschaftliches Verhalten, das nach Art. 52
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
|
1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
|
1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
4.2. Die Vorinstanz macht geltend, auch wenn der Bund einer Eisenbahnstrecke nationale Bedeutung zuspreche, bedeute dies nicht, dass er die geltend gemachten ungedeckten Betriebskosten vorbehaltlos abgelten müsse. Art. 52
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
5.
Wie die Parteien zutreffend ausführen, hängt die Frage, ob die Vorinstanz die Landverzinsung für die Leistungsvereinbarung 2011 - 2012 zu Recht auf Fr. 5.- pro Quadratmeter und Jahr reduziert hat, davon ab, ob nach Art. 52
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
5.1. Art. 52
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
5.1.1. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "unwirtschaftlich" im hier massgeblichen Zusammenhang "nicht wirtschaftlich", "nicht sparsam" (vgl. Brockhaus, WAHRIG Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 1551) verstanden. "Wirtschaftlich" wiederum bedeutet "sparsam", "gut wirtschaften könnend", "finanziell günstig", "grösstmöglichen Erfolg mit den gegebenen Mitteln erzielend" (vgl. Brockhaus, S. 1666; Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl. 2002, S. 1054 f.). Als Synonyme für "wirtschaftlich" werden u.a. "effizient", "ökonomisch", "rationell", "haushälterisch" und "sparsam" genannt (vgl. Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl. 2006, S. 1057). Die französische und die italienische Fassung greifen eines dieser Synonyme auf und sehen die Möglichkeit einer Abgeltungskürzung vor, wenn die Geschäftsführung des Unternehmens nicht "rationell" ist ("si sa gestion n'est pas rationelle" bzw. "se la sua questione non è razionale"). Wann das Verhalten eines Eisenbahnunternehmens als wirtschaftlich bzw. unwirtschaftlich resp. seine Geschäftsführung als rationell bzw. nicht rationell zu qualifizieren ist, ist damit allerdings noch nicht geklärt. Es sind daher nachfolgend die Entstehungsgeschichte der Norm, ihr Zweck und ihr Kontext als weitere Auslegungsmittel heranzuziehen (vgl. E. 5.1.2 ff.).
5.1.2. Die Möglichkeit einer Abgeltungskürzung bei unwirtschaftlichem Verhalten eines Unternehmens wurde bei der Neuregelung der Abgeltungsordnung für den Regionalverkehr als Art. 52 Bst. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 32 Ausschreibung |
|
1 | Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus. |
2 | Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn: |
a | eine Zielvereinbarung mit einem Unternehmen besteht und dieses die Ziele erreicht; |
b | der Abgeltungsbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreicht; |
c | keine Ausschreibungsplanung vorliegt; |
d | das neue Verkehrsangebot Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes wird; |
e | für ein Verkehrsangebot aus technischen, betrieblichen oder regionalen Gründen nicht mehr als eine Offerte zu erwarten ist; |
f | es sich um die Änderung einer bestehenden Konzession handelt; oder |
g | eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird. |
3 | Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben. |
4 | Bestehende Verkehrsangebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden. |
5 | Die Besteller können auch dann gemeinsam Verkehrsangebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden. |
5.1.3. Weder die Botschaft des Bundesrats zur Bahnreform 1 noch diejenige zum ersten Paket der Bahnreform 2 geben Aufschluss über die in Art. 52
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 32 Ausschreibung |
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1 | Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus. |
2 | Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn: |
a | eine Zielvereinbarung mit einem Unternehmen besteht und dieses die Ziele erreicht; |
b | der Abgeltungsbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreicht; |
c | keine Ausschreibungsplanung vorliegt; |
d | das neue Verkehrsangebot Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes wird; |
e | für ein Verkehrsangebot aus technischen, betrieblichen oder regionalen Gründen nicht mehr als eine Offerte zu erwarten ist; |
f | es sich um die Änderung einer bestehenden Konzession handelt; oder |
g | eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird. |
3 | Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben. |
4 | Bestehende Verkehrsangebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden. |
5 | Die Besteller können auch dann gemeinsam Verkehrsangebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
|
1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
5.1.4. Aus diesen Ausführungen, die in der parlamentarischen Beratung
- soweit ersichtlich - nicht in Frage gestellt wurden, wird deutlich, dass der Gesetzgeber dem Bund mit Art. 52 Bst. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 51 Leistungsvereinbarungen |
|
1 | Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. |
2 | Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. |
3 | Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: |
a | eine angemessene Grunderschliessung; |
b | Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; |
c | Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; |
d | Anliegen des Umweltschutzes. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
5.2.
5.2.1. Vorliegend ist ein Vergleich mit vergleichbaren Eisenbahnunternehmen in vergleichbaren Verhältnissen nicht möglich, da zum einen fast alle Unternehmen mit Eisenbahninfrastruktur Eigentümer der betriebsnotwendigen Grundstücke sind und zum anderen die Situationen der Beschwerdeführerin schweizweit einmalig ist. Diese stellt denn auch, wie ausgeführt (vgl. oben E. 4.1), nicht auf einen derartigen Vergleich ab, sondern auf einen Vergleich mit den Unterbaurechtszinsen, die den SRH von anderen Unternehmen für hafenlogistische und verkehrliche Nutzungen des Hafenareals zu entrichten sind. Dieses Vorgehen vermag allerdings nicht auf Anhieb zu überzeugen. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt (vgl. oben E. 4.2), kann das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin, die mit ihrer Eisenbahninfrastruktur die zentrale Erschliessung des Hafenareals für den Verkehrsträger Bahn bereitstellt und betreibt, nicht mit dem von Unternehmen verglichen werden, die das Hafenareal individuell für verkehrliche oder hafenlogistische Nutzungen in Anspruch nehmen. Namentlich vermag die Beschwerdeführerin ihre Betriebskosten auch ohne die Bezahlung von Unterbaurechtszinsen nicht zu decken. Für die Grundstücke mit der Infrastruktur zur Erschliessung der Hafenanlage besteht im Weiteren, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellt (vgl. oben E. 4.2), im Unterschied zu den Hafengrundstücken ohne solche Infrastruktur kein Markt. Für Letztere lässt sich überdies nur deshalb ein Unterbaurechtszins in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Höhe erzielen, weil sie von der Erschliessung durch diese profitieren und einen entsprechenden Mehrwert erzielen. Ein solcher Mehrwert lässt sich jedoch auf den Grundstücken mit der Infrastruktur der Beschwerdeführerin nicht erreichen.
5.2.2. Aus diesen Unterschieden darf allerdings nicht gefolgert werden, der von der Beschwerdeführerin angestellte Drittvergleich sei unzutreffend. Die Vorinstanz macht ausdrücklich nicht geltend, die SRH seien verpflichtet, den Betrieb der Beschwerdeführerin aufrecht zu erhalten. Auch hält sie eine alternative Nutzung der dieser überlassenen Grundstücke zwar kurzfristig nicht für möglich, schliesst sie aber nicht grundsätzlich aus. Unternehmen, die eine alternative Nutzung anstreben, stehen hinsichtlich der Überlassung dieser Grundstücke durch die SRH somit potentiell mit der Beschwerdeführerin in Konkurrenz. Sie sind demnach insofern mit dieser vergleichbar, als sie potentiell betriebsnotwendig auf die Nutzung dieser Grundstücke angewiesen sind und ihnen diese (grundsätzlich) nur von den SRH überlassen werden können. Es erscheint entsprechend nicht als sachfremd, wenn die SRH dem Rechnung tragen und die für diese Grundstücke zu entrichtenden Unterbaurechtszinsen an denjenigen orientieren, die sie von den Unternehmen für eine alternative Nutzung des Hafengebiets verlangen. Die Heranziehung der Unterbaurechtsverträge dieser Unternehmen mit den SRH für die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Beschwerdeführerin vermag daher ungeachtet der erwähnten Unterschiede grundsätzlich zu überzeugen. Von dieser Einschätzung wäre nur abzuweichen, wenn diesem Drittvergleich die von der Vorinstanz herangezogene Vergleichsgrösse vorzuziehen wäre. Dies ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 5.3).
5.3.
5.3.1. Jedes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, einer anderen Eisenbahn den technischen und betrieblichen Anschluss namentlich so zu gewähren, dass die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die einer anderen umsteigen können (Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 34 Technischer und betrieblicher Anschluss |
|
1 | Jedes Eisenbahnunternehmen ist gehalten, den technischen und den betrieblichen Anschluss einer anderen Eisenbahn so zu gewähren, dass: |
a | die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können; |
b | Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnstrecke zu einer andern wechseln kann; |
c | bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Rollbockgruben gewährt werden. |
2 | Die Unternehmen regeln die gemeinsame Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen und die gegenseitige Leistungserbringung, soweit diese nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, schriftlich in einer Vereinbarung. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 34 Technischer und betrieblicher Anschluss |
|
1 | Jedes Eisenbahnunternehmen ist gehalten, den technischen und den betrieblichen Anschluss einer anderen Eisenbahn so zu gewähren, dass: |
a | die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können; |
b | Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnstrecke zu einer andern wechseln kann; |
c | bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Rollbockgruben gewährt werden. |
2 | Die Unternehmen regeln die gemeinsame Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen und die gegenseitige Leistungserbringung, soweit diese nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, schriftlich in einer Vereinbarung. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 35 Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen - Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt sinngemäss für den Anschluss zwischen Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots |
|
1 | Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab.31 |
1bis | ...32 |
2 | Angebote des Ortsverkehrs sowie Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind von Bundesleistungen ausgeschlossen. |
2bis | ...33 |
3 | Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die Kosten von Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsangebot abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.34 |
4 | Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten dieser Angebote. |
5 | ...35 |
5.3.2. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass Art. 12
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
5.4.
5.4.1. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, erscheinen die streitigen Unterbaurechtszinsen von Fr. 15.- pro Quadratmeter und Jahr verglichen mit den Unterbaurechtszinsen, die die SRH von alternativen Unternehmen verlangen, als günstig und marktkonform. Sie können deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich im Sinn von Art. 52
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
5.4.2. Im Ergebnis ist die Beschwerde, mit der ungeachtet des förmlichen Rückweisungsantrags implizit verlangt wird, die Landverzinsung in der offerierten Höhe für die Vorinstanz verbindlich festzulegen, somit teilweise gutzuheissen und die Landverzinsung für die Leistungsvereinbarung
2011 - 2012 reformatorisch (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten |
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1 | Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken. |
2 | Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.239 |
3 | Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: |
a | die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt; |
b | Zielvorgaben nicht erreicht; |
c | festgelegte Fristen nicht einhält; oder |
d | sich unwirtschaftlich verhält.240 |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 12 Statistik |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest. |
2 | Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. |
3 | Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen. |
4 | Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
6.2. Die Beschwerdeführerin hat die intern zuständige Stelle mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte vertreten; es steht ihr somit keine Parteientschädigung zu (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
1.2. Die Landverzinsung für die Leistungsvereinbarung 2011 - 2012 wird für die Hafenbahn Basel-Landschaft auf Fr. 1'236'807.- pro Jahr und für die Hafenbahn Basel-Stadt auf Fr. 2'002'938.- pro Jahr festgesetzt.
1.3. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
2.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 15'000.- festgesetzt und im Umfang von Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt.
2.2. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag von Fr. 3'000.- wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 600.0/2011-11-15/32; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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