Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7027/2007/wif
{T 0/2}

Urteil vom 12. Juni 2009

Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien
B._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Gesuchstellerin,

Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. August 2007 (E-2857/2007)

Sachverhalt:

A.
Die Gesuchstellerin reichte am 31. Juli 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 18. August 2005 hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen unzureichender Abklärung des Sachverhalts teilweise gut und wies das Verfahren zu neuem Entscheid an das BFM zurück.

B.
Mit Verfügung vom 22. März 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin erneut ab, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.

C.
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 23. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde durch das Gericht mit Urteil vom 9. August 2007 abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe zu Recht festgestellt, die Vorbringen der Gesuchstellerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Entscheidend sei dabei neben weiteren Aspekten, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, dass sich die von der Gesuchstellerin als Beweismittel eingereichten äthiopischen Dokumente als Fälschungen erwiesen hätten. Im Übrigen bestätigte das Gericht den Entscheid des Bundesamts auch in Bezug auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung.

D.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2007 richtete die Gesuchstellerin an das BFM eine als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe. Dabei führte sie aus, sie mache subjektive Nachfluchtgründe geltend, deren Bestehen im ordentlichen Verfahren noch nicht vorgebracht worden sei, indessen zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, sie habe sich seit dem Jahr 2005 exilpolitisch betätigt, indem sie ein aktives Mitglied zweier äthiopischer exilpolitischer Organisationen sei und an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe. Es sei zu befürchten, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr der Gesuchstellerin nach Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmassnahmen führen würden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Gesuchstellerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte die Gesuchstellerin verschiedene Photographien und Bestätigungsschreiben ein, die ihr exilpolitisches Engagement sowie die daraus resultierende Gefährdung belegen sollen. Auf deren Inhalt sowie die weitere Begründung der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 übermittelte das BFM die erwähnte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, da deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts falle.

F.
Mit Telefax vom 15. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Oktober 2007 beziehe sich auf den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007, wobei neue Tatsachen geltend gemacht würden. Somit sei die Eingabe als Gesuch um Revision des genannten Urteils entgegenzunehmen. Ferner wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, das Revisionsgesuch erscheine als von vornherein aussichtslos, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Des Weiteren wurde die Gesuchstellerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch aufgefordert, bis zum 12. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten.

H.
Mit Einzahlung vom 7. November 2007 leistete die Gesuchstellerin den verlangten Kostenvorschuss.

I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. November 2007 ersuchte die Gesuchstellerin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2007. Dabei machte sie unter anderem geltend, sie moderiere für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache, die in der äthiopischen Gemeinschaft sehr populär sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

J.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 übermittelte der Rechtsvertreter ein vom 19. November 2007 datierendes Bestätigungsschreiben einer Drittperson, wonach die Gesuchstellerin für eine Sendung des [...] Lokalradios "C._______" in amharischer Sprache verantwortlich sei. Die Gesuchstellerin stehe auf Seiten der äthiopischen Opposition und schreibe gegen das Regime gerichtete Berichte. Des Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine DVD ein, auf welcher die Gesuchstellerin anlässlich einer am 20. August 2006 durchgeführten Protestaktion gegen den Patriarchen der äthiopischen Kirche zu sehen sei.

K.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 übermittelte der Rechtsvertreter als Beweismittel eine weitere Photographie, auf welcher die Gesuchstellerin als Teilnehmerin einer am 16. Mai 2008 durchgeführten Protestaktion gegen den äthiopischen Premierminister zu erkennen sei.

L.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, das Revisionsverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen worden.

M.
Auf telephonische Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters hin teilte die Programmleitung des [...] Lokalradios "C._______" mit Schreiben vom 5. April 2009 im Wesentlichen mit, eine Person des Namens der Gesuchstellerin sei nie "live" an der Sendung "Äthiopien" beteiligt oder im Studio von "C._______" gewesen. Die Gesuchstellerin habe lediglich ungefähr zwei Artikel an den Redaktor geschickt. Weiter wurden die Namen jener Personen genannt, die für die Redaktion, Gestaltung und Moderation der Sendung "Äthiopien" zuständig seien.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde der Gesuchstellerin eine Kopie des erwähnten Schreibens der Redaktionsleitung von "C._______" zugesandt. Zugleich wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, sich bis zum 23. April 2009 zu den enthaltenen Angaben in Bezug auf ihre Person zu äussern. In diesem Zusammenhang wurde die Gesuchstellerin ausserdem darauf hingewiesen, dass sie mit Eingaben vom 12. November 2007 und vom 6. Februar 2008 durch ihren Rechtsvertreter unter anderem geltend gemacht habe, sie moderiere für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache. In einem mit der Revisionseingabe eingereichten, vom 30. März 2007 datierenden Bestätigungsschreiben von D._______, Vizepräsidentin der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES), werde aus-serdem ausgeführt, die Gesuchstellerin sei die Initiantin und Organisatorin einer Radiosendung, die politische Informationen über die Situation der äthiopischen Oppositionsbewegung verbreite.

O.
Mit Eingabe vom 17. April 2009 beantragte die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Mai 2009.

P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2009 teilte die Gesuchstellerin im Wesentlichen mit, sie habe in der Tat beim Radiosender "C._______" zu keiner Zeit die Funktion einer Moderatorin innegehabt. Ihre Tätigkeit habe in einer Mithilfe beim Sammeln und Organisieren des Sendematerials bestanden. Indessen sei die Gesuchstellerin am 27. April 2009 in einer äthiopischen Sendung des genannten Radiosenders "live" als Gastrednerin aufgetreten. Mit der Eingabe reichte die Gesuchstellerin eine Photographie ein, die sie mit e._______ zeige, der Vorsitzenden der äthiopischen Oppositionspartei "Unity for Democracy and Justice" (UDJP). Dieses Bild sei anlässlich einer Veranstaltung der KINJIT am 23. November 2008 in F._______ aufgenommen worden. Mit der Eingabe wurden ausserdem Kopien zweier bereits zuvor eingereichter Beweismittel, einer die genannte Veranstaltung zeigenden Photographie sowie zweier Informationsschreiben einer Schweizer Unterstützungsgruppe der UDJP betreffend die Verhaftung von e._______ durch die äthiopischen Behörden am 29. Dezember 2008 in Addis Abeba übermittelt.

Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2009 reichte die Gesuchstellerin eine CD-Rom ein, welche ihre Wortbeiträge anlässlich ihres Auftritts beim Radiosender "C._______" vom 27. April 2009 enthalte. Ferner wurde mit der Eingabe ein vom 1. Mai 2009 datierendes Bestätigungsschreiben von D._______, Vizepräsidentin der AES, eingereicht. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).

1.2 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG).

2.
2.1 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben.

2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG darzutun.

2.3 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.
Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrunds gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 festgehalten, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten datierten aus der Zeit vor dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens, womit sie bereits damals hätten geltend gemacht werden können. Gleiches gelte auch für die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel, die bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden seien. Das Kriterium von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG, wonach die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen erst nachträglich erfahren beziehungsweise entsprechende Beweismittel erst nachträglich aufgefunden wurden und somit im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, ist offensichtlich nicht erfüllt. Daran vermag auch das Argument der Gesuchstellerin nichts zu ändern, ihre exilpolitischen Aktivitäten seien im früheren Verfahren nicht aktenkundig geworden, weil sich ihr damaliger Rechtsvertreter geweigert habe, die ihm abgegebenen Belege für den behaupteten subjektiven Nachfluchtgrund einzureichen. Wie mit der erwähnten Zwischenverfügung ebenfalls bereits ausgeführt wurde, hat sich die Gesuchstellerin das behauptete Verhalten ihres damaligen Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es ihr trotz des - angeblich gegen ihren Willen erfolgten - Untätigseins ihres damaligen Rechtsvertreters möglich gewesen wäre, die entsprechenden Beweismittel beim BFM oder später im Rahmen des beschwerdeinstanzlichen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

4.
Mit ihrer Eingabe vom 12. November 2007 macht die Gesuchstellerin ausserdem unter Bezugnahme auf einen Grundsatzentscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; siehe Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9) geltend, ihre revisionsweisen Vorbringen seien trotz deren Verspätung zu berücksichtigen, indem ihr in Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe und somit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe.

4.1 Dem ist zunächst insofern zu folgen, als revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentlichen Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, N 26): So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer
Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten.

4.2 Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
4.2.1 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, sie sei aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien akut gefährdet. Sie sei ein aktives Mitglied der Schweizer Unterstützungsgruppe der grossen äthiopischen Oppositionspartei KINJIT beziehungsweise "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP) beziehungsweise "Unity for Democracy and Justice Party" (UDJP) sowie der exilpolitischen Organisation "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES). Als Mitglied dieser Gruppierungen habe sie an "zahlreichen" öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. So habe sie sich an Protestaktionen (im Jahr 2005 in Genf, im Mai 2006 vor der Botschaft der USA in Bern, im August 2006 in Genf und am 1. November 2006 in Bern) und an Versammlungen der KINJIT (am 4. und 21. Juli 2007, am 11. September 2007 sowie am 23. November 2008) beteiligt. Wegen ihres grossen Engagements rage sie aus der breiten Masse der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Äthiopierinnen und Äthiopier deutlich hervor. Aufgrund ihrer politischen Gedichte sei sie in der äthiopischen Gemeinschaft in der Schweiz, aber auch in anderen europäischen Ländern sehr bekannt. Sie moderiere zudem für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache, die in der äthiopischen Gemeinschaft sehr populär sei. Aus den vorliegenden Bestätigungsschreiben geht weiter hervor, sie moderiere im Internet ein regelmässiges Chat-Forum von Anhängern der äthiopischen Opposition und trage bei Demonstrationen Gedichte oppositionellen Inhalts vor. Ferner sei sie bei einem Besuch des Generalsekretärs der KINJIT in der Schweiz im engeren Kreis beteiligt gewesen. Zum Beleg ihrer Teilnahme an den erwähnten Demonstrationen und Versammlungen sowie ihrer weiteren Aktivitäten innerhalb der äthiopischen Exilgemeinde reichte die Gesuchstellerin verschiedene Bestätigungsschreiben und Photographien, eine DVD sowie eine CD-Rom ein.
4.2.2 Eine Prüfung der vorliegenden Beweismittel führt zum Schluss, dass die vorhin (E. 4.1) dargelegten Voraussetzungen für die Entkräftung der Verwirkungsfolge des Art. 125
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
BGG nicht erfüllt sind. Zwar hat die Gesuchstellerin verschiedene Photographien und eine DVD eingereicht, die sie als Teilnehmerin von Veranstaltungen oppositioneller äthiopischer Gruppierungen in der Schweiz zeigen. Ausserdem hat sie als Beweismittel verschiedene Bestätigungsschreiben von Exponenten oppositioneller äthiopischer Bewegungen übermittelt. Indessen lassen weder die erwähnten Bilder noch die Bestätigungsschreiben eine schlüssige Beurteilung der zentralen Frage zu, in welcher Weise die Gesuchstellerin selbst öffentlich gegen das äthiopische Regime Stellung bezogen hat und in welchem Ausmass sie sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, sie habe als Oppositionelle die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden in einer Art und Weise auf sich gezogen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK zu befürchten habe.
4.2.3 So wird zwar in den eingereichten Bestätigungsschreiben eine herausragende exilpolitische Rolle der Gesuchstellerin behauptet. Indessen hat sich im Laufe des Revisionsverfahrens erwiesen, dass in diesen Bestätigungsschreiben - wie auch in den Eingaben der Gesuchstellerin selbst - in einem wesentlichen Punkt unwahre Angaben gemacht wurden. In dem mit der Revisionseingabe eingereichten, vom 30. März 2007 datierenden Bestätigungsschreiben von D._______, Vizepräsidentin der exil-äthiopischen Organisation AES, wurde angegeben, die Gesuchstellerin sei Initiantin und Organisatorin einer Radiosendung, die politische Informationen über die Situation der äthiopischen Oppositionsbewegung verbreite. Diese Aussage wurde durch die Gesuchstellerin in ihren eigenen Eingaben vom 12. November 2007 und vom 6. Februar 2008 dahingehend präzisiert, sie moderiere für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache. Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Programmleitung des genannten Radiosenders indessen mit Schreiben vom 5. April 2009 sinngemäss mit, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Auch wenn die Gesuchstellerin ihre Behauptung im Rahmen des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 4. Mai 2009 korrigierte, ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der in den vorliegenden Bestätigungsschreiben äthiopischer Exilgruppierungen enthaltenen Aussagen angesichts der erwähnten unwahren Angabe als fraglich einzustufen ist. Indessen erübrigt es sich aufgrund der folgenden weiteren Überlegungen, auf diese Frage abschliessend einzugehen.
4.2.4 Wie bereits angesprochen wurde, geht aus den vorliegenden Beweismitteln insbesondere nicht hervor, in welcher Weise die Gesuchstellerin öffentlich gegen das äthiopische Regime Stellung bezogen hat, womit auch nicht zu erkennen ist, in welchem Ausmass sie sich selbst tatsächlich politisch exponiert hat. Die behauptete herausragende exilpolitische Rolle der Gesuchstellerin wird damit begründet, dass sie durch die Veröffentlichung politischer Gedichte in der äthiopischen Gemeinschaft einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt habe. Aus-serdem habe sie sich als Moderatorin einer oppositionellen Radiosendung und eines Chat-Forums im Internet exponiert. Abgesehen davon, dass sich die Moderation einer oppositionellen Radiosendung als unzutreffende Behauptung erwiesen hat, ist die Gesuchstellerin den Nachweis schuldig geblieben, welchen Inhalts die behaupteten politischen Stellungnahmen tatsächlich sind, wurden doch im Revisionsverfahren weder von den erwähnten politischen Gedichten noch von den sonstigen geltend gemachten öffentlichen Äusserungen Belege eingereicht, die eine Einschätzung des betreffenden Inhalts ermöglichen würden. Auch wurden im Revisionsverfahren keine Angaben dazu gemacht, in welchem Rahmen die Gesuchstellerin - abgesehen von der geltend gemachten Verlesung anlässlich von Protestaktionen - die betreffenden Gedichte publiziert haben will. Soweit als Beweismittel eine DVD sowie eine CD-Rom eingereicht wurden, welche öffentliche Auftritte der Gesuchstellerin dokumentieren sollen, so ist diesbezüglich zum einen festzuhalten, dass mangels beglaubigter Transskription und Übersetzung des Inhalts aus der amharischen in eine Amtssprache des Bundes von vornherein nicht feststellbar ist, inwiefern sich die Gesuchstellerin dabei äussert. Unter den revisionsrechtlichen Anforderungen an Beweismittel - und zumal unter dem vorliegend gegebenen Aspekt der Verwirkungsfolge von Art. 125
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
BGG - ist es an der Gesuchstellerin, eine entsprechende Verständlichkeit ihrer Beweismittel sicherzustellen. Zum anderen ist in Bezug auf den mit der Eingabe vom 4. Mai 2009 geltend gemachten Auftritt beim Radiosender "C._______" vom 27. April 2009 ausserdem anzumerken, dass auch mit keinerlei Beweismitteln belegt ist, dass die auf einer CD-Rom eingereichte Tonaufnahme tatsächlich gesendet wurde. Auch hierzu ist festzuhalten, dass es an der Gesuchstellerin liegt, entsprechende Belege von sich aus einzureichen. Diesbezüglich würde sich des Weiteren die Frage stellen, ob ein entsprechender Auftritt der Gesuchstellerin - der im Zeitraum der Frist erfolgt sein soll, welche ihr in Bezug auf das rechtliche Gehör zur Feststellung gewährt worden war, dass sie nicht wie zuvor behauptet Moderatorin einer amharisch-sprachigen
Radiosendung sei - bewusst zum Zweck der nachträglichen Schaffung einer allfällig revisionsrechtlich erheblichen Tatsache und insofern missbräuchlich in die Wege geleitet wurde. Nachdem auch aus diesem Auftritt hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung der Gesuchstellerin keine ausreichenden Erkenntnisse abzuleiten sind, kann indessen nach dem Gesagten auch diese Frage offen bleiben.
4.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel nicht mit der im Sinn der geltenden Praxis (vgl. zuvor, E. 4.1) erforderlichen Schlüssigkeit glaubhaft gemacht ist, dass in Bezug auf die Gesuchstellerin die geltend gemachten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. Zu bemerken ist dabei im Übrigen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, der im Rahmen des Revisionsverfahrens selbst auf die Praxis im Sinne von EMARK 1995 Nr. 9 Bezug genommen hatte, die entsprechenden strengen Kriterien kennen musste, es jedoch gleichwohl - namentlich auch im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 erteilten rechtlichen Gehörs - unterliess, Beweismittel einzureichen, die diesen spezifischen revisionsrechtlichen Anforderungen genügen.

5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007 ist somit abzuweisen.

6.
6.1 Nachdem sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erwiesen hat, ist der mit Eingabe vom 12. November 2007 gestellte Antrag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2007, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt wurde, abzuweisen.

6.2 Entsprechend sind als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
i.V.m. Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (eingeschrieben; Beilage: fünf Original-Photographien)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7027/2007
Date : 12. Juni 2009
Published : 29. Juni 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Urteil vom 9. August 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N 453 941


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 7  105
BGG: 66  121  123  124  125  128
EMRK: 3
VGG: 37  45  46  47
VGKE: 1  3
VwVG: 63  65  66  67  68
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • advance on costs • appeals committee • asylum law • asylum procedure • audio visual media • behavior • cd-rom • certification • circle • clerk • communication • concordat • condition • contract between a canton and a foreign state • convention relating to the status of refugees • copy • costs of the proceedings • court and administration exercise • decision • declaration • document • drawn • due process of law • echr • editorial department • enclosure • evaluation • evidence • extraordinary legal remedies • false statement • fax • federal administrational court • federal law on administrational proceedings • file • form and content • function • ground of appeal • hamlet • home country • host • intention • judicature without remuneration • judicial agency • language • legal representation • legitimation • material point • meadow • measure • misstatement • moderation • officialese • original • petitioner • photography • position • post office box • preventive precautionary measure • question • radio broadcasting • request to an authority • res judicata • retroactive reason of flight • simplified proof • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • time limit • treaty • truth • usa • voting suggestion of the authority • within
BVGE
2007/21
BVGer
D-7027/2007 • E-2857/2007
EMARK
1995/9