Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4973/2016

Urteil vom 12. Mai 2017

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

X._______,

vertreten durchlic. iur. Christian Lörli, Rechtsanwalt,
Parteien
Muri Rechtsanwälte AG,
Schmidstrasse 9, 8570 Weinfelden,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,

Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,

Vorinstanz.

Gegenstand Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst
(Verfügung vom 16. Juni 2016).

Sachverhalt:

A.
Am 29. April 2009 ersuchte X.______ (Beschwerdeführer) die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle, Vorinstanz) um Zulassung zum Zivildienst.

B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Zivildienst zu und legte die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 386 Tage fest. Davon hat er bis anhin 27 Tage absolviert (Einführungskurs 2009 und Ersteinsatz 2010).

C.
Obwohl am 31. März 2015 ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Regionalzentrum) betreffend die Einsatzpflicht 2015 zur Leistung des langen Einsatzes stattfand, hatte der Beschwerdeführer die entsprechende Einsatzplanung nicht bestätigt und im Jahre 2015 auch keinen Einsatz geleistet.

Im Rahmen des inzwischen abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens B-238/2016 bestätigte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Januar 2016 folgenden Vorschlag einer verbindlichen Einsatzplanung:

2016: 89 Tage

2017: 96 Tage

2018: 70 Tage

2019: 26 Tage

2020: 26 Tage

2021: 26 Tage

2022: 26 Tage

Am 29. Januar 2016 gingen beim Regionalzentrum zwei Einsatzvereinbarungen für zwei Zivildiensteinsätze beim Einsatzbetrieb Flughafengefängnis in Zürich für die Jahre 2016 und 2017 ein. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen des Regionalzentrums vom 15. März 2016 zur Leistung des langen Einsatzes in zwei Teilen (Jahre 2016 und 2017) aufgeboten. Gleichentags erging auch ein Aufgebot zum Ausbildungskurs "Kommunikation und Betreuung (KoBe)".

Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalzentrum am 18. Mai 2016 telefonisch erwähnt hatte, er könne aus beruflichen Gründen keinen Zivildienst leisten und dieser mache ihn zudem psychisch krank, reichte er am 9. Juni 2016 ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen ein. Seinem Schreiben hatte er eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 2. Juni 2016 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Y._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juni 2016 beigelegt. Letzteres bescheinigt ihm, er sei aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht nicht diensttauglich, wobei aktuell auch seine Arbeit als Zimmermann und Geschäftsführer der Z._______ GmbH vom Krankheitsgeschehen bedroht sei. Da die Gefahr von Kurzschlusshandlungen bestehen würden, sei dringend empfohlen, den Beschwerdeführer von der Zivildienstpflicht zu entbinden.

D.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 widerrief das Regionalzentrum das Kursaufgebot "Kommunikation und Betreuung" vom 22. Juni 2016 und unterbreitete ihm neue Daten für die Absolvierung des Kurses.

E.
Diese Verfügungen ficht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt Folgendes:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2016 betreffend das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen, die abgelehnt wurde, sei aufzuheben.

2. Die Sache sei unter Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter sei die vertrauensärztliche Untersuchung durch das Bundesverwaltungsgericht anzuordnen und der Beschwerdeführer sei vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.

4. Das Aufgebot zum Kurs "Kommunikation und Betreuung" vom 22. Juni 2016 sei aufzuheben.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

F.
Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Anfechtung des Aufgebots zum Kurs "Kommunikation und Betreuung" wurde unter der Geschäftsnummer B-5011/2016 geführt. Nach Rückzug des entsprechenden Rechtsbegehrens wurde dieses Verfahren mit Entscheid vom 15. November 2016 als erledigt abgeschrieben.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst.

H.
In der Replik vom 10. November 2016 hält der Beschwerdeführer genauso an seinen Anträgen fest, wie die Vorinstanz in der Duplik vom 6. Dezember 2016 an ihren.

I.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG).

1.3 Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
ZDG beginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.

2.2 Am 29. April 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 wurde sein Gesuch gutgeheissen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch.

3.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 16. Juni 2016, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen abgewiesen hat.

4.

4.1 Art. 11
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst insbesondere bei voraussichtlicher dauernder Arbeitsunfähigkeit des Pflichtigen. Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG finden sich in Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) ZDV. Beide Vorschriften wurden per 1. Juli 2016 revidiert. Da die angefochtene Verfügung am 16. Juni 2016 ergangen war, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind Verwaltungsakte mangels anderslautender intertemporaler Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6 m.H.). Neues Recht ist ausnahmsweise anzuwenden, wenn es sich aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, aufdrängt (BGE 139 II 470 E. 4.2). Analoges soll gelten, wenn die Gesetzesänderung zur Verbesserung der rechtlichen Situation des Betroffenen führt (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., 2013, N. 2.203 m.H.).

4.3 Eine spezialgesetzliche Übergangsregelung gibt es für die hier relevanten Normen nicht.

4.4 Art. 11 Abs. 3 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG entspricht wörtlich Art. 11 Abs. 3 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
des ZDG in der bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung (aZDG, AS 1996 1445):

3 Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:

a. voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist.

Per 1. Juli 2016 wurde ein neuer Bst. b in Art. 11 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG eingefügt, welcher wie folgt lautet:

b. gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht.

Die Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des ZDG hält zu Bst. b Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f.; nachfolgend "Botschaft"):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1).

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil B-4264/2016 vom 25. November 2016 (E. 7.4; bestätigt in B-4311/2015 vom 1. März 2017, E. 2.3) entschieden, dass Art. 11 Abs. 3 Bst. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG ein öffentliches Interesse erfüllt, da die Norm eine zusätzliche Entlassungsmöglichkeit für Fälle schafft, in denen geeignete Einsatzmöglichkeiten fehlen. Überdies könnte sie möglicherweise eine Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen bewirken, weshalb es sich auch im vorliegenden Fall aufdrängt, die Bestimmung anzuwenden. Entsprechend ist auch der gestützt auf die Gesetzesänderung angepasste Artikel 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung anwendbar.

4.5 Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen Person. Dessen Abs. 1 lautet wie folgt:

1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.

Die Absätze 2 bis 6 konkretisieren die vertrauensärztliche Beurteilung und die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens. Die revidierten Absätze 7 und 8 von Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV entsprechen inhaltlich den Absätzen 3 und 4 von Art. 11
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 11 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe - (Art. 7 Abs. 3 und 4 ZDG)
1    Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Ihre Zielsetzung ist mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung der Schweiz vereinbar.
b  Die Pflichtenhefte enthalten Tätigkeiten, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, die im Einsatzland fehlen.
c  Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung.
d  Sie ist mit schweizerischen oder lokalen Partnerorganisationen im Ausland vernetzt.
e  Sie kann die Sicherheit der Zivildienstleistenden gewährleisten.
2    Das ZIVI wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amtsstellen beraten. Es kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen.
3    Auslandeinsätze sind in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG auch in folgenden Fällen möglich:
a  Mitarbeit in sozialen Projekten und Begleitung in Lagern und auf Reisen für Begünstigte aus der Schweiz;
b  Mitarbeit im grenzüberschreitenden Umweltschutz;
c  Kurzaufenthalte im Ausland im Rahmen von Projekten.
4    ...55
5    Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.
ZDV in der bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung (aZDV, AS 2003 5215) haben inhaltlich keine materiellen Änderungen erfahren. Sie lauten:

7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle.

8 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischen Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.

5.

5.1 In seinem ärztlichen Zeugnis vom 2. Juni 2016, welches der Beschwerdeführer seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst beilegte, hielt Dr. med. Y._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) Folgendes fest:

Diagnosen: Akute Belastungssituation mit vorwiegend depressiver Symptomatik, beginnender Übergang in chronifizierte Depression (ICD-10: F4; F 32)., mit Oppressionsgefühlen, Gedankenkreisen, chronischen Schlafstörungen, Existenzängsten und Schuld- und Versagens-Gefühlen bis hin zur latenten Suizidalität.

Unter dem Titel "abschliessende Beurteilung" führte Dr. med. Y._______ aus:

Herr X._______ ist aus meiner Sicht nicht diensttauglich, und er ist latent suizidgefährdet. Wie schon ausgeführt: Ohnmachtsgefühle mischen sich mit Schuldgefühlen gegenüber den Mitarbeitern - und dieses Denken entwickelt einen zunehmend gefährlichen Sog; es drohen Kurzschluss-Handlungen. (...) Aktuell ist auch die Arbeit als Zimmermann (und Geschäftsführer der Z._______ GmbH) vom Krankheitsgeschehen bedroht.

Aus meiner fachärztlich-psychiatrischen Sicht ist Herr X._______ nicht diensttauglich. Es besteht die Gefahr von Kurzschluss-Handlungen. Ich empfehle dringend, Herrn X._______ von der Zivildienstpflicht zu entbinden.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zudem zwei Zeugnisse von Dr. med. Y._______ ein, mit welchen eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 10. Oktober 2016 bescheinigt wurde. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 10. November 2016 konnte er anschliessend seine Arbeit wieder aufnehmen.

5.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, das Kriterium für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG sei nicht das Bestehen der Möglichkeit, dass die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig sein werde, sondern vielmehr, dass sie vor-aussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig sei. Der Facharzt habe in seinem Zeugnis keine bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Auch werde keine wiederholte bisherige, gegenwärtige konkret zu erwartende voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 4 aZDV attestiert. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit habe die Vorinstanz darauf verzichtet, den Beschwerdeführer vertrauensärztlich untersuchen zu lassen.

5.3 Aufgrund der sich bietenden Aktenlage kann unbestrittenermassen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 10. Oktober 2016 wieder arbeitsfähig ist. Für die Vorinstanz und die Zentralstelle reichte dies, um das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen ohne vertrauensärztliche Untersuchung abzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei dem Druck, Zivildienst leisten zu müssen, nicht gewachsen und werde aufgrund dieser psychischen Belastung arbeitsunfähig.

Der Facharzt hält in seinem ärztlichen Zeugnis vom 2. Juni 2016 fest, dass der Beschwerdeführer latent suizidgefährdet sei. Gerade die zunehmende Besorgnis, die Firma mit seinem Einrücken in den Zivildienst in den Konkurs zu treiben, würde bei ihm ein Lähmungsgefühl bewirken. Aus der Sicht des Facharztes ist der Beschwerdeführer dienstuntauglich, zumal die Gefahr von Kurzschlusshandlungen bestehen würden. Es liegt somit eine Einschätzung eines Facharztes vor, welche die Arbeits- bzw. die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers im Zivildienst klar in Zweifel zieht.

Selbst wenn beim Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG) verneint werden könnte, müsste mit Blick auf die revidierte Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 Bst. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, und falls ja, ob eine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht.

Unter diesem Blickwinkel wurde der Sachverhalt noch nicht geprüft, weshalb die Vollzugsstelle dies nachholen muss. Eine erstmalige Beurteilung durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungsgericht verbietet sich, auch wegen der spezifischen Kenntnisse der Vorinstanz (vgl. Urteile des BVGer B-4264/2016 vom 25. November 2016 E. 9.3 und B-4311/2015 vom 1. März 2017 E. 3.3 ff.).

5.4 Angesichts des fachärztlichen Attests vom 2. Juni 2016 wird die Vollzugsstelle nicht umhin kommen, den Beschwerdeführer von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein entsprechendes Gesuch gestellt hat (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV). Die Vertrauensärztin bzw. der Vertrauensarzt wird unter anderem das Ausmass der Arbeitsfähigkeit und der gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer auch mit Blick auf einen Zivildiensteinsatz beurteilen müssen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
und b ZDV). Weiter wird eine Einschätzung abzugeben sein, welche Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind (Art. 18 Abs. 2 Bst. c
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV).

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

7.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG). Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung auszusprechen.

8.
Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. .....; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

Versand: 16. Mai 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4973/2016
Datum : 12. Mai 2017
Publiziert : 23. Mai 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeit (öffentliches Recht)
Gegenstand : Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst (Verfügung vom 16. Juni 2016)


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ZDG: 1 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
10 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
11 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
63 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
65 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
66
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDV: 11 
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 11 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe - (Art. 7 Abs. 3 und 4 ZDG)
1    Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Ihre Zielsetzung ist mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung der Schweiz vereinbar.
b  Die Pflichtenhefte enthalten Tätigkeiten, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, die im Einsatzland fehlen.
c  Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung.
d  Sie ist mit schweizerischen oder lokalen Partnerorganisationen im Ausland vernetzt.
e  Sie kann die Sicherheit der Zivildienstleistenden gewährleisten.
2    Das ZIVI wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amtsstellen beraten. Es kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen.
3    Auslandeinsätze sind in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG auch in folgenden Fällen möglich:
a  Mitarbeit in sozialen Projekten und Begleitung in Lagern und auf Reisen für Begünstigte aus der Schweiz;
b  Mitarbeit im grenzüberschreitenden Umweltschutz;
c  Kurzaufenthalte im Ausland im Rahmen von Projekten.
4    ...55
5    Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.
18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
BGE Register
139-II-263 • 139-II-470
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zivildienst • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • tag • vertrauensarzt • kommunikation • diensttauglichkeit • entscheid • zivildienstverordnung • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über den zivilen ersatzdienst • sachverhalt • psychotherapie • norm • gerichtsschreiber • psychiatrie • bundesgericht • rechtslage • form und inhalt
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BVGer
B-238/2016 • B-4264/2016 • B-4311/2015 • B-4973/2016 • B-5011/2016
AS
AS 2003/5215 • AS 1996/1445
BBl
2014/6741