Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7612/2016

plo

Urteil vom 12. April 2017

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch Johannes Balthasar Oertli,

Solidaritätsnetz Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 5. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Provinz irnak. Im Jahr 1995 sei er aufgefordert worden, dort als Dorfschützer tätig zu werden. Er habe sich jedoch geweigert und sei in der Folge nach Istanbul gezogen. Dort sei er der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) beigetreten und habe sich insbesondere für den Jugendflügel der Partei in der Quartierkommission engagiert. Er habe Quartieranlässe organisiert, Lesematerial verteilt und neue Mitglieder angeworben. Vor seiner Heirat sei er auch im Vorstand gewesen. Im Jahr 1999 sei er wegen seines Engagements für die HDP einmal von Sicherheitskräften mitgenommen worden. Sie hätten ihn ungefähr zwei Stunden lang festgehalten, bedroht und zusammengeschlagen und anschliessend liegen gelassen. Im Jahr 2011 habe sich in der Nähe seines Wohnortes in Istanbul ein Waldbrand ereignet. Er sei vor Ort gewesen und habe versucht, den Brand zu löschen. Dies sei ihm jedoch nicht geglaubt worden; vielmehr sei er wegen vorsätzlicher Brandstiftung angeklagt und im Juli 2015 zu Unrecht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten (plus Geldstrafe) verurteilt worden. Er vermute, diese Strafverfolgung sei politisch motiviert, weil er aus der Provinz irnak stamme und sich für die HDP betätigt habe. Er habe gegen das Urteil Beschwerde geführt, diese sei vor dem Kassationsgericht hängig. Da er in Istanbul ständig kontrolliert, beschimpft und bedroht worden sei und das Leben dort ausserdem zu teuer sei, sei er Ende 2012 wieder nach B._______ gezogen. Dort sei er jedoch ebenfalls kontrolliert und bedroht worden. Aus Angst, verhaftet oder gar umgebracht zu werden, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschieden. Am 2. Oktober 2015 habe er daher sein Heimatland in Richtung Griechenland verlassen.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: ein Familienbüchlein, eine Wohnsitzbestätigung, ein Urteil des 2. Gerichts für schwere Straftaten in Instanbul vom (...) (Kopie), eine diesbezügliche Beschwerdeschrift zuhanden des Kassationshofs vom 5. April 2013 (Kopie) sowie einen Zustellungsbeleg einer Gerichtsurkunde vom 28. Januar 2015 (Kopie).

A.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Ausserdem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil
D-4570/2016 vom 29. Juli 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht infolge verpasster Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht ein. Für den Weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.

B.
Mit Eingabe vom 4. August 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter sinngemäss um Wiedererwägung der vorin-stanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2016 und erneute Überprüfung des Asylgesuchs ersuchen. Das SEM trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. August 2016 infolge mangelhafter Begründung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5074/2016 vom 25. August 2016 ab. Für den weiteren Inhalt des ersten Wiedererwägungsverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.

C.

C.a Mit Eingabe vom 7. September 2016 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen, es sei ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe im Jahr 1999 (recte: 1995) das "Angebot", Dorfschützer zu werden, abgelehnt, und habe in der Folge aufgrund von Repressalien aus dem Dorf wegziehen müssen. Er sei nach Istanbul gegangen, wo er politisch aktiv geworden sei, zuerst - inoffiziell - bei der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP), danach als Mitglied bei der Demokratik Toplum Partisi (DTP) und schliesslich bei deren Nachfolgepartei Bari ve Demokrasi Partisi (BDP). Im Jahr 2011 sei er zu Unrecht und mittels gefälschter Labortests der Brandstiftung in einem Wald beschuldigt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Pflichtverteidiger habe Berufung eingelegt, das Verfahren sei weiterhin hängig. Die türkische Polizei habe ihn zudem wegen seines politischen Engagements verfolgt und mit dem Tod bedroht. Ende Dezember 2011 habe er an einer Protestkundgebung gegen ein Massaker an kurdischen Zivilisten teilgenommen. Die Polizei habe die Kundgebungsteilnehmer gewaltsam angegriffen. Sodann sei er eines Abends mit einer Freundin namens N. C. unterwegs gewesen, als sie von Polizisten in Zivil angehalten und in einen Wald gebracht worden seien. Er sei beschimpft, über die Partei ausgefragt und bedroht worden. Später hätten sie ihn wieder in die Stadt gefahren und freigelassen. Daraufhin sei er wieder zurück nach B._______ gezogen. Anfang Oktober 2014 habe es in B._______ einen Trauerumzug und Protestmarsch im Zusammenhang mit dem Kampf um Kobanê und dem Tod eines aus B._______ stammenden Kämpfers der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) gegeben. In der darauffolgenden Nacht sei das Kürzel "PÖH" (Polis Özel Harekat; polizeiliche Spezialeinheit) an seine Haustür gepinselt worden. Damit sei er wieder ins Visier der Sicherheitskräfte gerückt. Anlässlich von Personenkontrollen sei er bedroht und beschimpft worden. Er habe sich in Lebensgefahr gewähnt, weshalb er geflüchtet sei. Nun lägen neue Beweismittel vor, welche zur Wiedererwägung des Asylentscheids vom 23. Juni 2016 führen müssten: N. C., zurzeit Asylsuchende in Deutschland, sei in der Türkei zusammen mit dem Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen und nehme dazu in einem Schreiben Stellung. Dem Schreiben seien mehrere Unterlagen betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft beigelegt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Mitgliederregister der BDP vom 23. November 2012 sowie eine Aufnahmebestätigung der HDP erhältlich gemacht. Er werde sich zudem bemühen, Kontakt zur vormaligen Bürgermeisterin von B._______, . S., aufzunehmen, welche in
der Schweiz Asyl erhalten habe, um auch von dieser Person ein Bestätigungsschreiben zu erhalten. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, ungefähr im Juli 2016 sei Hursit Külter, das "Oberhaupt von irnak", festgenommen worden und sei seither unbekannten Aufenthalts. Unter Hinweis auf einen Bericht von humanrights.ch zur Menschenrechtslage in der Türkei wurde schliesslich ausgeführt, die Situation für politisch aktive Kurden in der Türkei habe sich in letzter Zeit massiv verschlechtert. In der Südosttürkei herrsche ein Bürgerkriegszustand, und Verhaftungen, aussergerichtliche Tötungen und Repressionen gegen Kurden und Andersdenkende hätten zugenommen, dies insbesondere im Zuge des so genannten Putschversuchs vom Juli 2016 und der darauffolgenden Säuberungswelle.

Der Eingabe lagen insbesondere folgende Beweismittel bei: ein (undatiertes) Schreiben von N. C., mehrere Dokumente betreffend N. C. (Bestätigungsschreiben der HDP, verschiedene Gerichtsdokumente, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, ein Schreiben eines Anwalts), eine Aufnahmebestätigung der HDP vom 20. August 2014 betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Bestätigung der BDP beziehungsweise ein Auszug aus dem Mitgliederregister vom 23. November 2012 betreffend den Beschwerdeführer.

C.b Mit Eingabe vom 26. September 2016 liess der Beschwerdeführer das Original der Parteibescheinigung der HDP zu den Akten reichen. Ausserdem wurde vorgebracht, seine Cousine S. A., welche Gemeindepräsidentin von C._______ (Provinz irnak) gewesen sei, sei wegen Verletzung des Antiterror-Gesetzes verhaftet, angeklagt und in Untersuchungshaft versetzt worden. Dies zeige die Verschärfung der Situation in den kurdischen Gebieten. Der Eingabe lag ein Auszug aus der Anklageschrift gegen S. A. bei.

D.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 - eröffnet am 8. November 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 5. Oktober 2015 (recte: 23. Juni 2016) für rechtskräftig und vollstreckbar. Das im Wiedererwägungsgesuch gestellte Kostenbefreiungsgesuch wurde abgewiesen und eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Zudem wurde mitgeteilt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des Entscheids wurde im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten und diesbezüglichen Probleme mit den heimatlichen Sicherheitskräften bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, insbesondere auch die angebliche Entführung. Hingegen habe er damals nicht erwähnt, dass seine Kollegin N. C. dabei gewesen sei; dieses Sachverhaltselement sei nachgeschoben und erscheine unglaubhaft. Das Schreiben von Frau C. vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen sei dieser Vorfall infolge seiner Einmaligkeit und fehlenden zeitlichen Nähe zum Ausreisezeitpunkt ohnehin nicht asylrelevant. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement sei sodann auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch das Vorbringen, wonach seine Cousine wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis sei, vermöge die angebliche Verfolgungslage des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei und keine enge Verbindung zu ihr geltend mache. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auf seiner Tür die Aufschrift "PÖH" vorgefunden habe, sei nachgeschoben und daher zweifelhaft. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn schon längst festgenommen hätten, wenn das ihr Ziel gewesen wäre. Aus diesen Gründen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren wegen Brandstiftung einen politischen Hintergrund habe. Diesbezüglich habe es der Beschwerdeführer zudem unterlassen, weiterführende Angaben zum Verfahrensstand zu machen. Schliesslich könne trotz der aktuellen Lage in der Türkei nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, zumal er kein ausgeprägtes politisches Profil aufweise. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne auf die Ausführungen im ordentlichen Asylentscheid verwiesen werden, welche nach wie vor gälten. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft des Asylentscheids beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. Für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung ist auf die Akten zu verweisen.

E.

E.a Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zwecks Durchführung einer weiteren Anhörung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht ersucht.

E.b Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht umfassend festgestellt worden, und der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei unfähig gewesen. Daher habe der vollständige rechtserhebliche Sachverhalt erst jetzt, im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens, dargelegt werden können. Sodann wurde der im Wiedererwägungsgesuch vom 7. September 2016 geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und die eingereichten Beweismittel aufgelistet, wobei noch angefügt wurde, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1999 wegen seiner politischen Tätigkeit von Beamten in D._______ aufgegriffen, geschlagen und bedroht worden. Anschliessend wurde zu den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen. Dabei wurde argumentiert, entgegen der Darstellung des SEM habe sich der Vorfall mit N. C. nicht im Jahr 1999, sondern im Jahr 2011 ereignet und sei im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt worden. Der im ordentlichen Asylverfahren thematisierte Vorfall vom Jahr 1999 sei vom SEM im ursprünglichen Asylentscheid als nicht asylrelevant bezeichnet worden, weil er lange zurückliege. Grundsätzlich sei diese Tatsache jedoch sehr wohl asylrelevant. Die Mitnahme im Jahr 2011 sei ferner einer der Gründe, weshalb der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr nach B._______ immer wieder von der Polizei bedroht worden sei und nach den Vorfällen in Syrien, namentlich in Kobanê, sowie den politischen Veränderungen in der Türkei erneut zur Zielscheibe von politischer Verfolgung geworden sei. Die Ereignisse vom Dezember 2011 würden von N. C. bestätigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das Schreiben von N. C. durchaus Beweischarakter, weshalb es zu würdigen sei. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung wegen N. C. oder S. A. befürchte. Dennoch hätte er bei einem weiteren Verbleib im Heimatland wegen seiner Vorgeschichte und seinem politischen Profil mit einer Festnahme und Anklage rechnen müssen. Dabei müssten die aktuellen Verfolgungshandlungen gegen politisch aktive Kurden in der Türkei berücksichtigt werden, was das SEM nicht respektive nur oberflächlich gemacht habe. Mit dem eingereichten Urteil betreffend seine Cousine habe der Beschwerdeführer zeigen wollen, wie wenig es heute brauche, um wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Organisationen inhaftiert zu werden. Die Verfolgungsintensität, namentlich gegen Mitglieder der HDP und politisch aktive Kurden, habe sich in den letzten Jahren erhöht. Die zu erwartenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer seien asylrelevant. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den
Ausführungen des SEM im Rahmen des Asylverfahrens sowohl das gegen ihn lautende Strafurteil als auch die dagegen eingereichte Beschwerdeschrift eingereicht habe. Das Beschwerdeurteil stehe noch aus. Bezüglich der aktuellen Lage in der Türkei sei sodann auf die Ausführungen im Urteil E-5347/2014 vom 16. November 2016 hinzuweisen. Darin komme das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss zum Schluss, dass die Verfolgungsfurcht einer Person mit oppositionellem Profil, die bereits in der Vergangenheit verfolgt worden sei, angesichts des sich zuspitzenden "Kurdenkonflikts" objektiv nachvollziehbar sei. Diese Einschätzung treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Seit August 2015 komme es in der Türkei zu schwersten Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung. Politisch aktiven Kurden werde die Mitgliedschaft bei oder Propaganda für eine illegale Organisation unterstellt, und sie würden beschuldigt, die Einheit des Staates zu zerstören oder staatliche Organe zu beleidigen. So werde versucht, politisch motivierte Verfolgung durch scheinbare "Rechtsstaatlichkeit" zu legitimieren. Im November 2016 seien 370 vormals legale Vereine, vornehmlich linke und kurdische Vereine, faktisch verboten worden. In den kurdischen Gebieten herrsche seit über einem Jahr eine Art Bürgerkrieg. Die Söldner der Antiterroreinheit PÖH seien mittels Immunität vor Strafverfolgungen geschützt. Dagegen würden HDP-Mitglieder als Sympathisanten der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) betrachtet und HDP-Kader als PKK-Kader. Die Verhaftungen beträfen nicht mehr nur die Kader der Partei, sondern auch zahlreiche weniger exponierte Parteimitglieder mit ähnlichem Profil wie der Beschwerdeführer. Zum Beleg seines politischen Profils würden zwei weitere Schreiben zu den Akten gereicht (Schreiben von L. Ö. und von S. S.). Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer stark unter der Trennung von seiner Familie leide. Ohne begründete Furcht um sein Leben hätte er seine Angehörigen nicht verlassen. Aus den genannten Gründen wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr von asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Falls sein politisches Profil aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend geprüft werden könne, sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen.

E.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 16. August 2016, ein Schreiben von L. Ö. vom 2. Dezember 2016 (inkl. Übersetzung und Kopie von dessen Schweizer Aufenthaltsausweis) sowie ein Schreiben von . S. vom 15. November 2016 (inkl. Übersetzung) bei.

F.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (Telefax) setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug einstweilen aus.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten.

H.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Dezember 2016 nachreichen. Am 30. Dezember 2016 wurde sodann der verlangte Kostenvorschuss einbezahlt.

I.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen: Ein Schreiben von C. A. vom 10. Januar 2017 (Kopie; inkl. Übersetzung), ein weiteres (undatiertes) Schreiben von N. C. (inkl. Übersetzung, Zustellcouvert und einer Kopie von deren türkischen Identitätsausweis) sowie drei Presseartikel zur Verfolgung der kurdischen Opposition in der Türkei. In der Eingabe wurden im Weiteren ergänzende Ausführungen zum politischen Profil des Beschwerdeführers gemacht, wobei zunächst seine verschiedenen politischen Tätigkeiten in der Türkei rekapituliert wurden. Auch Frau C. habe sich im beigelegten Schreiben ein weiteres Mal zum politischen Profil des Beschwerdeführers geäussert. Der Beschwerdeführer habe bisher nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, über seine politischen Tätigkeiten zu sprechen, weshalb eine ergänzende Anhörung beantragt werde. Nur so könne eine abschliessende Einschätzung der Gefährdung im Heimatland vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei kein unbeschriebenes Blatt. Er sei den Behörden auch wegen des zu Unrecht ergangenen Strafurteils bekannt. An der Werkstatttür des Beschwerdeführers sei "PÖH" gepinselt worden. Damit sei er als "Ziel" angesprochen worden, und es sei davon auszugehen, dass er den Urhebern aufgrund seiner Aktivitäten aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe handeln müssen, bevor es zu spät gewesen wäre. Er habe auch nicht anderswo in der Türkei Zuflucht suchen können, da er zuvor bereits in Istanbul verfolgt worden sei. Die politische Verfolgung von Kurden und Aktivisten in der Türkei erreiche zurzeit einen neuen Höhepunkt, die Lage im Land verschlechtere sich zunehmend. In den letzten Monaten seien namentlich zahlreiche HDP-Mitglieder verhaftet und angeklagt worden, so auch S. A., die Cousine des Beschwerdeführers. Gemäss Pressemeldungen vom Dezember 2016 habe die Polizei 220-235 HDP-Mitglieder verhaftet. Die Repression betreffe nicht nur das Kader der Partei. Den Verhafteten werde in der Regel Unterstützung der PKK vorgeworfen.

J.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 äusserte sich das SEM zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und führte dabei im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage nicht gelungen, ein eigenes, ausgewiesenes politisches Profil und eine daraus abzuleitende begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe zudem auch nicht glaubhaft gemacht, dass er in der Türkei aus asylrelevanten Gründen wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Er habe zudem nicht alles unternommen, um den aktuellen Stand dieses Verfahrens ausreichend zu dokumentieren. Daher werde vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festgehalten.

K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 9. März 2017 und brachte vor, mit der Beschwerde und der darauffolgenden Eingabe seien neue Beweismittel und neue erhebliche Tatsachen, namentlich betreffend die politische Situation in der Türkei, geltend gemacht worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer zudem sein ausgewiesenes politisches Profil mittels Beweismitteln belegt. Damit sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet. Auch habe er alle ihm zur Verfügung stehenden Akten des Verfahrens wegen Brandstiftung bereits im regulären Asylverfahren eingereicht. Das Beschwerdeurteil stehe nach wie vor aus. Dies könne ohne weiteres nachgeprüft werden (Verweis auf die türkische Internetseite der Direktion für elektronische Dienstleistungen des Obergerichts). Der Pflichtverteidiger habe sich bereit erklärt, dem Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen. Diese werde nach Erhalt umgehend eingereicht und sei abzuwarten. Sodann wird angefügt, in der Türkei könne bereits die einfache Mitgliedschaft bei der HDP asylrelevante Nachteile mit sich bringen. Der Beschwerdeführer habe zudem die Türkei unerlaubt verlassen und im europäischen Ausland ein Asylgesuch gestellt. Daher sei zu vermuten, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei genau unter die Lupe genommen würde. Das hängige Gerichtsverfahren sei den Behörden ebenfalls bekannt, ebenso mutmasslich seine politischen Aktivitäten. Dies alles würde eine vorübergehende Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Anwendung von Folter wäre wahrscheinlich. Die türkischen Behörden würden den Beschwerdeführer verdächtigen, in der Schweiz in der PKK nahestehenden Kreisen verkehrt zu haben. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in der Schweiz aktives Mitglied des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins D._______ und verkehre dort regelmässig. Derartige Aktivitäten würden von den türkischen Behörden registriert. Für den Beschwerdeführer bestehe nach dem Gesagten ein beträchtliches Risiko, bei der Rückkehr in die Türkei unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. An den Beschwerdeanträgen werde daher festgehalten.

L.
Mit Eingabe vom 20. März 2017 liess der Beschwerdeführer die ihm von seinem türkischen Pflichtverteidiger per E-Mail zugesandten Unterlagen einreichen: das bereits bekannte Urteil der 2. Grossen Strafkammer Istanbul sowie ein Auszug aus dem staatlichen Gerichtsregister betreffend die gegen das Urteil erhobene Beschwerde. Dazu wurde ausgeführt, der Pflichtverteidiger habe sich nicht getraut, eine eigene Stellungnahme zu diesem Verfahren zu verfassen, da er Nachteile befürchte. Der Eingabe lag ausserdem noch ein (undatiertes) Schreiben von M. Y., dem Co-Präsidenten des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins D._______, bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).

3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).

3.4 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).

4.
Die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 7. September 2016 betreffen im Wesentlichen Ereignisse, welche sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben. Da im ordentlichen Asylverfahren lediglich ein formelles Beschwerdeurteil ergangen ist, sind diese Vorbringen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens zu behandeln (vgl. dazu vorstehend E. 3.2). Daneben werden aber auch Ereignisse geltend gemacht und Beweismittel eingereicht, welche sich nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben respektive nachträglich entstanden sind. Sofern damit nach Auffassung des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft dargelegt werden soll, wären diese grundsätzlich im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu beurteilen (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.6, mit weiteren Hinweisen). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich jedoch, diese Vorbringen ebenfalls im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu prüfen.

5.
Auf Beschwerdeebene wird unter anderem beantragt, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Durchführung einer ergänzenden Anhörung zur politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, seine politische Tätigkeit in der Türkei darzulegen. Insbesondere in der Anhörung vom 3. Mai 2016 machte er denn auch entsprechende Ausführungen, und es wurden dazu seitens des SEM auch Folgefragen gestellt. Sodann hatte der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens als auch mehrfach im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren die Möglichkeit, in schriftlicher Form weitere Informationen zu seiner politischen Tätigkeit zu liefern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt wesentliche neue Erkenntnisse liefern würde. Vielmehr ist der entsprechende Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist daher abzuweisen.

6.
Nachfolgend ist auf die materiellen Vorbringen im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren einzugehen:

6.1 Zunächst wird seitens des Beschwerdeführers erneut vorgebracht, er habe (im Jahr 1995) das Dorfschützeramt abgelehnt und deswegen Repressalien erleiden müssen, er sei in Istanbul für eine kurdische Partei tätig gewesen (in der Jugend- respektive Quartierkommission), er sei im Jahr 1999 vorübergehend von Sicherheitsbeamten verschleppt und misshandelt worden und im Jahr 2011 zu Unrecht wegen Brandstiftung angeklagt und in der Folge verurteilt worden. Diese Vorbringen sind allesamt nicht neu, sondern wurden bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht und vom SEM gewürdigt, weshalb darauf an dieser Stelle grundsätzlich nicht mehr näher einzugehen ist. In Bezug auf das in der Türkei hängige Strafverfahren ist indes anzufügen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht bemerkt hat, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeschrift gegen das türkische Strafurteil im Asylverfahren nicht eingereicht. Diese Beschwerdeschrift wurde durchaus eingereicht (vgl. dazu die Beweismitteleingabe vom 5. Oktober 2015, Position 2; A1); dabei fällt allerdings auf, dass die Beschwerdeschrift offenbar vom 5. April 2013 stammt, was wohl kaum den Tatsachen entsprechen kann, wenn sie sich, wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, gegen das (ebenfalls aktenkundige) Urteil der 2. Grossen Strafkammer Istanbul vom (...) richtet. Da in Bezug auf dieses Strafverfahren indessen im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens ohnehin nichts Neues vorgebracht wird, können die möglichen Gründe für diese Unstimmigkeit offen gelassen werden.

6.2 Der Beschwerdeführer reicht sodann nachträglich Beweismittel ein, welche seine Parteitätigkeit belegen sollen. Diese Beweismittel sind allesamt als verspätet eingereicht zu erachten, da es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, diese bereits im ordentlichen Asylverfahren erhältlich zu machen. Im Übrigen ist auch die Erheblichkeit dieser Beweismittel zu verneinen. Aus diesen geht nämlich lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2004 und 2006 in Istanbul Vorsitzender einer Jugendkommission der DEHAP im Stadtteil D._______ war, danach Mitglied der BDP wurde und später in B._______ in die HDP aufgenommen wurde. Diese Tatsachen waren grundsätzlich bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt. Ausserdem geht aus den eingereichten Beweismitteln nicht respektive nicht in glaubhafter Weise hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der jeweiligen Partei eine gewichtige Führungsfunktion innehatte. Belegt wird lediglich der Vorsitz in einer Jugendkommission der DEHAP zwischen den Jahren 2004 und 2006; diese Funktion ist allerdings in politischer Hinsicht nicht als herausragend zu erachten, zumal der Beschwerdeführer dabei offenbar mehrheitlich organisatorische Aufgaben zu erfüllen hatte (vgl. A13 S. 6). Dem zweiten Schreiben von N. C. (eingereicht mit Eingabe vom 19. Januar 2017) sind keine weitergehenden, konkreten politischen Aktivitäten zu entnehmen. In der Eingabe vom 19. Januar 2017 sowie in dem dieser beiliegenden Schreiben von C. A. vom 10. Januar 2017 wird zwar erklärt, der Beschwerdeführer habe bei der HDP in B._______ eine "leitende Funktion" innegehabt. Da dieses Vorbringen indessen nicht näher substanziiert wird und der Beschwerdeführer zuvor nie geltend gemacht hatte, er sei bei der HDP in B._______ in einer Führungsposition tätig gewesen, erscheint diese Aussage als wenig glaubhaft, und das entsprechende Bestätigungsschreiben ist insofern als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit diesen Beweismitteln offensichtlich nicht, nachträglich glaubhaft zu machen, dass er im Ausreisezeitpunkt über ein derartig herausragendes politisches Profil verfügte, welches es als wahrscheinlich erscheinen lassen würde, dass er deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt wurde respektive eine begründete Furcht vor entsprechender Verfolgung hatte beziehungsweise nach wie vor hat.

6.3 Im Wiedererwägungsverfahren wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2011 in Istanbul zusammen mit N. C. von den Sicherheitskräften in einen Wald mitgenommen und dort geschlagen, beschimpft und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. Dieses Vorbringen ist indessen offensichtlich verspätet, und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgebracht wurde. Zudem ist zu bemerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall nicht mit den diesbezüglichen Schilderungen im (ersten) Schreiben von N. C. übereinstimmen. Ohnehin könnte selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls daraus nicht auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden, da dieses Ereignis aus dem Jahr 2011 für den Beschwerdeführer offensichtlich keine weiteren Folgen hatte. Die Erheblichkeit dieses Vorbringens ist daher zu verneinen. In Bezug auf die eingereichten Unterlagen betreffend N. C. ist zudem festzustellen, dass diese Dokumente offensichtlich keinen Bezug zu den Asylgründen des Beschwerdeführers aufweisen und daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind.

6.4 Im Wiedererwägungsverfahren wird ebenfalls erstmals geltend gemacht, im Jahr 2014 sei auf die Tür der Werkstatt des Beschwerdeführers in B._______ das Kürzel "PÖH" gepinselt worden, was als Drohung zu verstehen sei. Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich verspätet und hätte ohne weiteres bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgebracht werden können. Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass Wiedererwägungsgesuche nicht dazu dienen können, im Falle der im ordentlichen Verfahren verpassten Beschwerdefrist trotzdem eine erneute Überprüfung der Asylgründe zu erreichen (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.2). Im Weiteren ist festzustellen, dass die PÖH bekannt ist dafür, dass sie in kurdischen Siedlungsgebieten zwecks Einschüchterung der Bevölkerung nationalistische Schmierereien an den Häusern anbringt (vgl. dazu beispielsweise http://www.sicherheitspolitik-blog.de/2016/04/20/erdogans-woelfe-die-kriegsallianz-von-mhp-und-akp/, zuletzt besucht am 28. März 2017). In Ermangelung anderweitiger konkreter Indizien kann daher diese Aufschrift von unbekannten Urhebern entgegen der unsubstanziierten Behauptung des Beschwerdeführers nicht als gezielt gegen ihn gerichtete und konkrete Drohung verstanden werden. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, das Bestehen einer unmittelbaren und asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr im damaligen Zeitpunkt glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer erst im Oktober 2015 aus der Türkei ausgereist ist und er auch nach diesem Vorfall keinen ernsthaften Nachteilen seitens der Sicherheitsbehörden ausgesetzt war.

6.5 Unter Beilage eines Auszugs aus einer Anklageschrift betreffend S. A. wird im Weiteren geltend gemacht, S. A., eine Cousine des Beschwerdeführers, sei Gemeindepräsidentin von C._______ gewesen und im Jahr 2014 wegen Tätigkeiten für eine terroristische Organisation verhaftet und angeklagt worden. Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich verspätet und überdies wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich, zumal kein Zusammenhang mit den Asylgründen des Beschwerdeführers ersichtlich ist und er selber in der Beschwerde ausdrücklich eine mit S. A. zusammenhängende Verfolgungsgefahr verneinte.

6.6 Das Schreiben der ehemaligen Bürgermeisterin von B._______, . S., vom 15. November 2016, worin bestätigt wird, dass die Familie des Beschwerdeführers unter Druck gestanden habe, hätte ebenfalls ohne weiteres bereits im ordentlichen Asylverfahren beschafft werden können und ist daher verspätet. Zudem ist auch das Kriterium der Erheblichkeit zu verneinen, da sich daraus ebenfalls kein konkreter Hinweis auf das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr ergibt.

6.7 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den Umstand, dass im Sommer 2016 das "Oberhaupt von irnak", Hur it Külter, festgenommen worden und seither verschwunden sei. Dieses Vorbringen weist offensichtlich keinen Zusammenhang mit den Asylgründen des Beschwerdeführers auf und ist daher als unerheblich zu qualifizieren. Im Übrigen verschwand Külter öffentlich zugänglichen Quellen zufolge bereits am 27. Mai 2016 und ist inzwischen wieder aufgetaucht (vgl. dazu beispielsweise http://www.actvism.org/news/der-schamberger-report-v/, zuletzt besucht am 28. März 2017).

6.8 Erst in der Replik vom 9. März 2017 wird ferner geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, und zwar indem er Mitglied des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins D._______ sei. Auch dieses Vorbringen muss als verspätet bezeichnet werden, da es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Vereinstätigkeit bereits im ordentlichen Asylverfahren offenzulegen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Vereinsmitgliedschaft angesichts des Schreibens von M. Y. zwar als erstellt erachtet werden kann, dass jedoch die blosse Mitgliedschaft in diesem offensichtlich eher kleinen (es existiert offenbar weder eine Webseite noch eine Facebook-Seite) und mutmasslich primär der Durchführung von kulturellen Aktivitäten verpflichteten Verein nicht geeignet erscheint, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft zu machen. Abgesehen von der pauschal behaupteten Teilnahme an undefinierten Vereinsanlässen macht der Beschwerdeführer keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Aus dem Besuch von Anlässen des Kulturvereins sowie der Mitgliedschaft in diesem Verein kann indessen nicht geschlossen werden, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen politisch besonders engagierten Menschen, der sich in der Schweiz in herausragender Weise für die Rechte der Kurden einsetzt und sich öffentlich regimekritisch äussert. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit ist daher nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft zu machen.

6.9 Schliesslich wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, die Situation in der Türkei sei insbesondere für Kurden und Andersdenkende seit dem Putschversuch im Juli 2016 unsicher geworden. Diesbezüglich wurden mit Eingabe vom 19. Januar 2017 drei Presseartikel betreffend die Verhaftung von zahlreichen der HDP zugehörigen Politikern eingereicht. Zwar trifft es zu, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil E-5347/2014 vom 16. November 2016, E. 5.6.2). Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachfluchtgründe zu begründen. Wie auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Presseartikel zeigen, richtet sich die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt (vgl. dazu auch vorstehend E. 6.2). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er nie eine führende Position innerhalb einer kurdischen Partei innehatte und - abgesehen vom Vorsitz in einer Jugendkommission in den Jahren 2004-2006 - auch nie ein politisches Amt ausübte. Sodann nahm er zwar den Akten zufolge in der Türkei zweimal an einer Kundgebung teil (im Jahr 2011 an einer Protestkundgebung wegen eines Massakers an Zivilisten sowie im Jahr 2014 an einem Trauerumzug für einen gefallenen PYD-Kämpfer), wobei jedoch nicht geltend gemacht wird, er sei dabei irgendwie aus der Masse der anderen Teilnehmer herausgestochen. Er hat sich in der Vergangenheit auch nicht durch anderweitige politisch gefärbte Aktivitäten exponiert und ist dementsprechend bisher nie wegen Begehens politischer Delikte offiziell verhaftet, angeklagt oder auch nur gesucht worden. Entgegen seinen Vorbringen bestehen aufgrund der Aktenlage auch keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen Brandstiftung politisch motiviert war. Wie bereits vorstehend in E. 6.8 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer ferner nicht in relevanter Weise exilpolitisch tätig. Sein politisches Profil lässt daher
insgesamt nicht darauf schliessen, dass er im Visier der türkischen Behörden steht und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefährdend erachtet werden könnte. Auch die Stellung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei erscheint aus diesen Gründen nicht geeignet, nachträglich das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

6.10 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2016 wurde der Wegweisungsvollzug nach Istanbul als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, zumal der Beschwerdeführer zwischen 1995 und Ende 2012 zusammen mit seiner Familie dort gewohnt und gearbeitet hatte und ausserdem einer seiner Brüder dort lebt. Diese Einschätzung ist nach wie vor zu bestätigen. In Istanbul herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und seitens des Beschwerdeführers werden keine konkreten, individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht.

6.11 Praxisgemäss ist aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Betroffenen Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekufskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf
EMARK 1995 Nr. 9). Eine völkerrechtskonforme Wiedererwägungspraxis setzt dabei voraus, dass das Völkerrecht bei strikter Anwendung des Landesrechts tatsächlich tangiert würde. Es genügt insbesondere nicht, dass eine gesuchstellende Person eine drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder anderer Non-Refoulement-Bestimmungen wie Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK lediglich behauptet. Vielmehr muss sie im Wiedererwägungsverfahren erhebliche diesbezügliche Beweismittel und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Vollzug der Wegweisung das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde (EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b). Bereits im Urteil betreffend das erste Wiedererwägungsverfahren (Urteil D-5074/2016 vom 25. August 2016) wurde festgestellt, dass vorliegend keine derartige Konstellation ersichtlich sei. An dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. In den vorstehenden Erwägungen wurde dargelegt, dass die im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ungeachtet ihrer Verspätung nicht geeignet sind, das Bestehen einer relevanten Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Insbesondere vermag das politische Profil des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei und seiner Mitgliedschaft in einem kurdischen Kulturverein in der Schweiz nicht offensichtlich zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde (vgl. dazu vorstehend E. 6.2, 6.8 und 6.9). Auch die - noch gar nicht rechtskräftige - gemeinrechtliche Verurteilung wegen Brandstiftung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Aufgrund der Aktenlage ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall weiterhin nicht vom Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses ausgegangen werden kann.

6.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren gemachten Vorbringen sowie die dazu eingereichten Beweismittel überwiegend als verspätet zu qualifizieren und überdies nicht geeignet sind, eine bestehende Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in der Türkei glaubhaft zu machen. Somit vermögen sie die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2016 nicht zu beseitigen. Den Vorbringen und Beweismitteln sind ausserdem auch keine neuen Asylgründe zu entnehmen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 7. September 2016 demnach zu Recht abgewiesen.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da sich die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde durch das Gericht im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verändert hat und die Beschwerdebegehren nachträglich und entgegen den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 als nicht aussichtslos erachtet worden sind, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der erhobene und am 30. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird im Umfang von Fr. 600.- zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Der verbleibende Überschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

8.2 Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten und mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 abgelehnten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdebegehren nachträglich als nicht aussichtslos erachtet wurden, keine Wiedererwägung vorzunehmen, da angesichts dessen, dass der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht prozessarm ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird im Umfang von Fr. 600.- zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Der verbleibende Überschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7612/2016
Datum : 12. April 2017
Publiziert : 25. April 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 7. November 2016


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
66 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
asylverfahren • beweismittel • bundesverwaltungsgericht • profil • vorinstanz • sachverhalt • brandstiftung • kopie • beschwerdeschrift • kostenvorschuss • 1995 • mitgliedschaft • verfahrenskosten • verurteilter • beschuldigter • stelle • internet • innerhalb • non-refoulement • neues beweismittel
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BVGE
2014/26 • 2014/39
BVGer
D-4570/2016 • D-5074/2016 • D-7612/2016 • E-5347/2014
EMARK
1998/3 • 1998/3 S.9 • 2000/24 S.220