Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4550/2009/sed

Urteil vom 12. April 2012

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

A._______,geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) - reichte am 9. Februar 2009 bei der Schweizer Botschaft in Ankara ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und Gewährung des Asyls ein. Anlässlich seiner Befragung durch die Schweizer Botschaft vom 17. Februar 2009 machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1992 wegen der Teilnahme an einer Demonstration durch das DGM (Staatssicherheitsgericht) in D._______ zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Zu Beginn dieses Verfahrens sei er drei Tage in Polizeigewahrsam gewesen und gefoltert worden. Seit Abschluss des betreffenden Verfahrens werde er von den Behörden nicht mehr gesucht. Jedoch werde er aufgrund seines familiären Umfelds und seiner eigenen politischen Aktivitäten oft, etwa einmal wöchentlich, von der Gendarmerie geschlagen und sein Haus mindestens einmal im Monat durchsucht. Sein Bruder E._______ sei ein Mitglied der PKK ("Partiya Karkerên Kurdistan") gewesen und im Kampf gefallen. Sein Bruder F._______ sei ein aktives Mitglied der DTP ("Demokratik Toplum Partisi"). Er selbst sei Führungsmitglied der DTP-(Kommission) in B._______.

A.b Ohne den Entscheid über das Asyl- und Einreisegesuch abzuwarten, reiste der Beschwerdeführer am 2. April 2009 illegal in die Schweiz ein. Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 14. April 2009 brachte er im Wesentlichen vor, er habe bei der Befragung bei der Schweizer Botschaft in Ankara vom 17. Februar 2009 einen weiteren Fluchtgrund aus Angst unerwähnt gelassen. Er werde nämlich von Mitgliedern der DTP, die Anhänger des PKK-Führers Abdullah Öcalan seien, mit dem Tod bedroht. Nachdem er zur Erkenntnis gelangt sei, dass zwischen der DTP und der PKK kein Unterschied bestehe, da beide Parteien Abdullah Öcalan vergöttern würden, habe er von der DTP Rechenschaft verlangt, weshalb so viele Menschen für ihr Anliegen sterben müssten. In der Folge sei er von den erwähnten Öcalan-Anhängern in der DTP zum Verräter erklärt worden. Da zu jenem Zeitpunkt die Lokalwahlen bevorgestanden hätten, habe man nicht sogleich gegen ihn vorgehen können, aber er habe gewusst, dass er nach den Wahlen umgebracht würde. Aus diesem Grund habe er den Asylentscheid nicht in der Türkei abwarten können. Im Übrigen verweise er auf die bei der Schweizer Botschaft in Ankara eingereichten Beweismittel. Er sei damals von H._______ nach D._______ gegangen, um dort die Herausgabe der Verfahrensakten aus dem Jahr 1992 zu beantragen. In der Folge habe er das betreffende Gerichtsurteil, zusammen mit einer Mitgliedschaftsbestätigung der DTP und einem Foto seines gefallenen Bruders E._______, bei der Botschaft eingereicht.

A.c Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 29. April 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die PKK als Milizionär seit seinem fünf- oder sechzehnten Lebensjahr bis 2008 unterstützt, indem er Lebensmittel, Kleider und Geld besorgt habe. Seine Einstellung gegenüber der PKK habe sich jedoch in den letzten Monaten geändert. Seit dem Jahr (...) sei er Mitglied der DTP, wobei eine Trennung zwischen DTP und PKK nur schwierig vorzunehmen sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, (Aufzählung der Aufgaben). Er sei der DTP beigetreten, da diese zum Ziel gehabt habe, die Rechte der Kurden mit demokratischen Mitteln und nicht mit Waffengewalt durchzusetzen. Aber sie sei von diesem Ziel abgewichen und unterscheide sich mittlerweile nicht mehr von der PKK. Ein bewaffneter Kampf habe seines Erachtens jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Das Äussern von Kritik an der Parteileitung sei indes verpönt. Wenn man es dennoch tue, werde man als Verräter bezeichnet und umgebracht. Als er vor etwa drei Monaten in B._______ vor rund zwanzig bis fünfundzwanzig Personen seine kritische Haltung geäussert und seinen Parteiaustritt bekannt gegeben habe, sei er als Verräter tituliert und mit dem Tod bedroht worden. Er sei überzeugt gewesen, dass er nach den Lokalwahlen umgebracht würde, weshalb er das Land umgehend habe verlassen müssen. Bei der Schweizer Botschaft in Ankara habe er dies aus Angst, dass davon etwas publik gemacht werden könnte, nicht erwähnt. Von staatlicher Seite werde er bis heute wegen der PKK-Mitgliedschaft seines (...) verstorbenen Bruders E._______ schikaniert. Bei Kontrollen werde er deswegen regelmässig geschlagen. Auch als er auf dem Weg zur Schweizer Botschaft in Ankara gewesen sei, um die Beweismittel einzureichen, sei er von der Gendarmerie angehalten und wegen des Fotos seines Bruders E._______, das er auf sich getragen habe, verprügelt worden. Zudem werde seine Wohnung jeden Monat durchsucht.

A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die Beweismittel bei den Akten verwiesen (vgl. Akten der Vorinstanz A1, A2, A6 und A15).

B.

B.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 - eröffnet am 16. Juni 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an.

B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu genügen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Befragung durch die Schweizer Botschaft in Ankara als auch bei der Befragung zur Person im EVZ G._______ als wesentliche Asylgründe eine Reflexverfolgung wegen eines als PKK-Kämpfer gefallenen Bruders und eine Verfolgung aufgrund eigener politischer Aktivitäten für die DTP geltend gemacht. Erst in der Anhörung habe er behauptet, selbst Milizionär der PKK gewesen zu sein, und sich zur Flucht entschlossen zu haben, als er von dieser als Verräter zum Tod verurteilt worden sei. Es gebe jedoch keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb er solch zentrale Gefährdungselemente nicht von Anfang an hätte darlegen können. Die Begründung, er habe die Probleme mit der PKK aus Angst vor den türkischen Behörden bei der Befragung durch die Schweizer Botschaft nicht erwähnt, vermöge nicht zu überzeugen, da er sonst wohl auch vor der Einreichung eines Asyl- und Einreisegesuchs an sich hätte zurückschrecken müssen. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass die Schweizer Vertretung zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet sei. Die Vorbringen, PKK-Milizionär gewesen und später von der PKK als Verräter zum Tod verurteilt worden zu sein, müssten deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft gewertet werden. Hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Nachstellungen sowohl aufgrund eigener politischer Aktivitäten als auch wegen der Verwandtschaft mit E._______ (als PKK-Kämpfer gefallener Bruder) und F._______ (für die DTP aktiver Bruder) erscheine es realitätsfremd und übertrieben, dass wöchentlich oder monatlich Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer durchgeführt worden seien. Wäre tatsächlich etwas gegen ihn vorgelegen, wären wohl tiefer greifende Massnahmen ergriffen worden. Wöchentliche Übergriffe seitens Angehöriger der Sicherheitskräfte entsprächen auch nicht mehr der heutigen Situation in der Türkei. Zudem sei es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer als politisch engagierte Person mit Beziehungen zur DTP nicht in irgendeiner Form gegen die Übergriffe vorgegangen wäre. Die geltend gemachten behördlichen Nachstellungen und Übergriffe seien deshalb unglaubhaft. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Haftstrafe von zweieinhalb Jahren im Jahr 1992 sei nicht asylbeachtlich. Die Asylgewährung diene nicht der Kompensation früher erlittenen Unrechts, sondern der Schutzgewährung vor zukünftiger Verfolgung. Die Verurteilung liege zeitlich auch zu weit zurück, um den Anforderungen an einen engen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht zu genügen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass ihm aus dem betreffenden Verfahren weitere asylbeachtliche Nachteile erwachsen seien. Insbesondere sei gegen ihn kein neues Verfahren eröffnet worden und es sei seither auch zu keiner Festnahme mehr gekommen. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

C.

C.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 14. Juli 2009) erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sowie subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung, ersucht wurde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde zudem um Anweisung der Vollzugsbehörden ersucht, die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Überdies wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Februar 2009 eingereicht wurde.

C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stehe aufgrund der Unterstützung der PKK seit seiner Jugend im Visier der türkischen Sicherheitskräfte. Er habe zu Beginn der Botschaftsbefragung - und nicht nachgeschoben - geschildert, dass er "dabei war" und deshalb bis heute unter Aufsicht stünde. Zwar vermöge nicht jede einzelne Verfolgungshandlung die Intensität asylrelevanter Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erreichen, doch wenn man sich vergegenwärtige, dass er über Jahre hinweg immer wieder behördlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, sei die gesetzlich geforderte Intensität erfüllt. Die zusätzliche Bedrohung durch Mitglieder der DTP respektive der PKK - den eigentlichen Auslöser der Flucht - habe er erst in der Schweiz erwähnt, da er sich in H._______ nicht sicher gefühlt habe. Entscheidend sei, dass er im Verlauf der Anhörungen nachvollziehbar geschildert habe, weshalb er sich von der DTP und damit auch von der PKK distanziert habe. Seine Darstellung der politischen Verhältnisse sei angesichts seiner bescheidenen Bildung bemerkenswert ausführlich ausgefallen und belege die eigene Betroffenheit. Auch in diesem Zusammenhang wirke sich sein verwandtschaftlicher Hintergrund zu seinen Ungunsten aus. Als Bruder eines Märtyrers sei seine Loslösung nicht akzeptiert worden und er habe gespürt, dass er durch die Verunglimpfung als Verräter isoliert worden und damit liquidierbar geworden sei. Nach den Lokalwahlen vom (...) hätten seine neuen Feinde auch keine Rücksicht auf das politische Umfeld mehr nehmen müssen, weshalb eine umgehende Flucht notwendig geworden sei. Das BFM habe nicht abgeklärt, ob ihn betreffende politische Datenblätter existierten. Dies sei nachzuholen, da gegebenenfalls eine Rückkehrgefährdung bestehe. Er sei bei den Behörden registriert und bei der Wiedereinreise sei damit zu rechnen, dass die Fiche entdeckt würde, was zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führen dürfte; er müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung rechnen, zumindest wäre er erneut behördlichen Massnahmen ausgesetzt. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, zumindest sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wies die Vollzugsbehörden an, die Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 2009 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

F.

F.a Mit Eingabe vom 14. April 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 13. Juli 2010) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Er brachte vor, er habe von seiner Ehefrau, die sich bei (Verwandten) in I._______ aufgehalten habe, erfahren, dass die Gendarmerie nach ihm gefragt habe. Ungefähr eine Woche später habe ein Unteroffizier der Gendarmerie um Mitternacht angerufen und gefragt, ob er zu Hause sei. Sein (Verwandter) habe daraufhin beim Polizeiposten verlangt, nicht weiter belästigt zu werden. Zwei Wochen später hätten Unbekannte - es sei unklar, ob es sich dabei um Leute der Sicherheitskräfte oder der DTP/PKK gehandelt habe - nachts geläutet und seien erst verschwunden, als man ihnen mit der Gendarmerie gedroht habe. Sein (Verwandter) habe den Vorfall gemeldet, wobei ihm gesagt worden sei, die Polizei habe damit nichts zu tun gehabt. Seine Ehefrau sei daraufhin zu einem seiner (Verwandten) nach J._______ gezogen und habe den dortigen Menschenrechtsverein IHD aufgesucht. Seither sei es zu keinen Behelligungen mehr gekommen. Ereignisse aus dem DTP-Umfeld hätten jedoch zu einer zunehmenden Verunsicherung geführt: Am 10. April 2010 sei in Izmir ein Neffe von Ahmet Türk, dem ehemaligen Vorsitzenden der mittlerweile verbotenen DTP, ermordet worden. Ahmet Türk selbst sei am 12. April 2010 in Samson beim Besuch einer Gerichtsverhandlung vor laufenden Kameras verprügelt worden.

F.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- Anfrage des Rechtsvertreters an IHD, (Datum);

- Fax-Meldung IHD, (Datum), mit Übersetzung;

- Internet-Bericht über die Ermordung des Neffen von Ahmet Türk;

- Internet-Bericht über den tätlichen Angriff auf Ahmet Türk;

- Zeitungsbericht über die Verhaftung eines (Verwandten) des Beschwerdeführers (...).

G.

G.a Am 28. April 2010 beauftragte der Instruktionsrichter die Schweizer Botschaft in Ankara abzuklären, ob Anhaltspunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den türkischen Behörden gesucht werde, und ob Datenblätter über ihn existierten.

G.b Gemäss dem vom 24. Mai 2010 datierenden Botschaftsbericht sei gegen den Beschwerdeführer in keiner Kammer des ehemaligen DGM D._______ ein Strafverfahren geführt worden und es bestünden in D._______, K._______, L._______ und M._______ weder Untersuchungen noch hängige Verfahren gegen ihn; von gerichtlicher Seite werde er an diesen Orten weder gesucht noch liege ein Passverbot vor. Hingegen bestehe gegen ihn ein im Jahr (...) durch die Polizei in N._______ aufgrund von Fälschungen erstelltes gemeinrechtliches Datenblatt, aufgrund dessen er im Fahndungsregister der Behörden zur Suche ausgeschrieben sei und einem Passverbot unterliege.

H.

H.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über die getätigten Abklärungen und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2010 ein.

H.b Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 zeigte der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsbeendigung an und reichte eine Kopie seiner Honorarnote vom selben Tag zu den Akten. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 zeigte Rechtsanwalt Michael Steiner seinerseits die Mandatsübernahme an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Botschaftsbericht. Der Instruktionsrichter gab dem Antrag mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 statt und erstreckte die Frist bis zum 1. Juli 2010. Mit Eingabe vom 26. Juni 2010 ersuchte Rechtsanwalt Michael Steiner um Zustellung der Beweismittel, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe, und um Mitteilung, ob der Botschaftsanfrage Beweismittel beigelegt worden seien. Am 29. Juni 2010 stellte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter Kopien der Beweismittel zu und teilte ihm mit, dass mit der Botschaftsanfrage vom 28. April 2010 keine Beweismittel übermittelt worden seien; die Frist zur Stellungnahme verlängerte er bis zum 8. Juli 2010.

H.c Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen Stellung und reichte gleichzeitig einen Nüfus-Auszug vom 22. Juni 2009 ein. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe erst jetzt realisiert, dass das ihn betreffende Urteil des DGM in D._______ aus dem Jahr 1992 ein falsches Geburtsjahr nenne ([...] statt [...]). Die Botschaftsabklärung, die lediglich gestützt auf die Personalangaben erfolgt sei, habe deshalb kein Verfahren eruieren können. Er ersuche daher um eine ergänzende Botschaftsanfrage, unter Beilage der betreffenden Urteilskopie; eventualiter ersuche er um erneute Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen, da die Übersetzung des betreffenden Urteils und weiterer Beweismittel, über die er verfüge, noch nicht vorliege.

H.d Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 wies der Instruktionsrichter die Anträge um Einholung eines ergänzenden Botschaftsberichts und um weitere Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen ab.

I.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Er machte im Wesentlichen geltend, das Ergebnis der Botschaftsabklärungen sei nicht aussagekräftig, da der Botschaftsanfrage keine Kopie des ihn betreffenden Urteils beigelegen habe. Da in diesem Urteil ein falsches Geburtsjahr genannt werde, habe das gegen ihn geführte Verfahren nicht überprüft werden können. Zum Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010, das Urteil datiere nicht von 1992, sondern vom (Datum), halte er fest, dass das Verfahren im Jahr 1992 eingeleitet worden sei; die weitere Prozessgeschichte müsse durch eine erneute Botschaftsanfrage geklärt werden. Ansonsten sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, da sich das BFM darin mit den eingereichten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt habe und beispielsweise die Verurteilung von Bekannten und Familienangehörigen nicht erwähnt habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch den Umstand, dass er sich von der PKK distanziert habe und von dieser seither als Verräter verfolgt werde, habe das BFM nicht berücksichtigt. Aus der beiliegenden Übersetzung des Urteils des DGM D._______ ergebe sich, dass er und seine Brüder O._______ und F._______ - neben weiteren Bekannten - der Teilnahme an einer illegalen Veranstaltung schuldig gesprochen worden seien. Er sei zu (...) verurteilt worden. Weiter werde die Offenlegung der grundsätzlichen Vorgehensweise des Vertrauensanwalts bei den Botschaftsabklärungen beantragt, da sich die Frage stelle, an welche Datenbanken ein Vertrauensanwalt überhaupt gelangen könne; es dürfte diesem von vornherein verwehrt sein, Einblick in die Datenbanken der Geheimdienste und Sonderabteilungen der türkischen Behörden zu erhalten. Hinsichtlich des aktuellen Datenblatts wegen eines angeblich gemeinrechtlichen Delikts treffe es zu, dass gegen ihn im Jahr (...) ein Strafverfahren wegen "Fälschungen" eingeleitet worden sei; er habe versucht, mit einem gefälschten Pass aus der Türkei auszureisen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er deshalb erneut verhaftet und er müsste wieder einen Polit- und Ethniemalus befürchten, da er bei den Behörden als politischer Aktivist und Bruder eines bekannten PKK-Kämpfers registriert sei. Als Beweis reiche er einen Internetausdruck des PKK-Profils seines Bruders E._______ ein (bereits aktenkundig [vgl. A1]).

J.
Mit Eingabe vom 24. August 2010 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Er brachte im Wesentlichen vor, seine Familie sei in den letzten Wochen erneut durch die türkische Zivilpolizei kontrolliert worden, wobei wiederum nach ihm gefragt worden sei. Seine Familie sei deshalb bei Verwandten in J._______ untergetaucht.

K.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau mit den Kindern (Aufzählung) am (Datum) ebenfalls in die Schweiz eingereist sei und in Kürze ein Asylgesuch stellen werde. Der Sohn P._______ werde vermutlich in den nächsten Tagen folgen.

L.
Am (Datum) reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei den schweizerischen Behörden ein Asylgesuch ein. Im Rahmen der Erstbefragung im EVZ G._______ vom 28. Oktober 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG durch das BFM vom 12. Mai 2011 brachte sie im Wesentlichen vor, das Militär habe kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers begonnen, sie unter Druck zu setzen. Wiederholt - insgesamt sicherlich zwanzig Mal - sei sie telefonisch und persönlich nach ihm gefragt worden. Man habe gedroht, ihr und den Kindern etwas anzutun, wenn der Beschwerdeführer sich nicht bei den Behörden melde.

M.
Am (Datum) reiste auch der Sohn P._______ in die Schweiz ein und stellte am (Datum) ein Asylgesuch. Anlässlich der Erstbefragung im EVZ G._______ vom 27. Januar 2011 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG durch das BFM vom 12. Mai 2011 brachte er im Wesentlichen vor, er wisse, dass sein Vater (der Beschwerdeführer) die Türkei aus politischen Gründen verlassen habe, und dass seine Mutter deswegen Probleme bekommen habe. Er selbst habe davon nicht viel mitbekommen, da er sechs Jahre lang - von der (...) bis zur (...) Klasse, die er im (Jahr) abgeschlossen habe - bei der (Verwandten) in J._______ gelebt habe. Er habe nur einmal, als er seine Mutter besucht habe, erlebt, wie Soldaten nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten.

N.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder F._______ sei am (Datum) in der Türkei verhaftet worden. Zur Einreichung entsprechender Beweismittel ersuche er um Fristansetzung.

O.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass von der Eingabe vom 19. Oktober 2011 Kenntnis genommen und hinsichtlich der angekündigten Beweismitteleingabe auf Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG verwiesen werde.

P.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer die Zeitung "(...)" vom (Datum) ein. Darin werde sein Bruder F._______ als eine der am (Datum) verhafteten Personen namentlich erwähnt. Bei den Verhaftungen habe es sich um eine koordinierte Aktion gegen PKK-Verdächtige gehandelt. Sein Bruder sei im Gefängnis in K._______ inhaftiert. Es sei offensichtlich, dass ihm (dem Beschwerdeführer) bei einer jetzigen Rückreise in die Türkei ebenfalls die Verhaftung und eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohen würden.

Q.
Mit Eingabe vom 9. November 2011 reichte der Beschwerdeführer diverse Internetartikel und eine Videoaufnahme betreffend die Verhaftung seines Bruders F._______ zu den Akten.

R.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Anhörungsprotokolls des Amtsgerichts in K._______ vom (Datum) ein. Daraus gehe hervor, dass sein Bruder F._______ der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation beschuldigt werde und weiterhin inhaftiert bleibe. Zudem reichte er ein (undatiertes) Schreiben des über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung verfügenden Q._______ ein. Dieser bestätige, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei bekannt sei und wegen politischer Aktivitäten verfolgt werde. Er (der Beschwerdeführer) beantrage, die Unterlagen dem BFM zur Wiederaufnahme des Verfahrens zuzustellen; der Sachverhalt sei durch das BFM neu zu würdigen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).

4.
Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 1992 durch das DGM D._______ wegen der Teilnahme an einer Demonstration zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und aufgrund seines familiären Umfelds (PKK-Mitgliedschaft des [...] verstorbenen Bruders E._______, DTP-Mitgliedschaft des Bruders F._______) und seiner eigenen politischen Aktivitäten (DTP-Mitgliedschaft) von den Behörden schikaniert, sowie nach einer kritischen Rede von der PKK nahestehenden DTP-Mitgliedern als Verräter verfolgt werde, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügend.

4.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1992 ist vorab festzustellen, dass daran nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel bestehen, stimmen doch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Urteilsjahrs (1992) und des ausgesprochenen Strafmasses (bedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren) sowie sein Geburtsjahr nicht mit der eingereichten Urteilskopie überein (Urteil datierend vom [...], rechtskräftig seit dem [...], bedingte Freiheitsstrafe von [...], nebst einer Geldstrafe von [...] türkische Lira; Geburtsjahr [...] des Angeklagten Nr. [...]). Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2010, ihm sei das falsche Geburtsjahr erst jetzt aufgefallen, erscheint wenig überzeugend, will er doch die Urteilskopie im Februar 2009 persönlich in D._______ beschafft haben. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara, an deren Seriosität das Bundesverwaltungsgericht zu zweifeln keine Veranlassung sieht, haben denn auch keine entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben. Aber selbst wenn keine Zweifel an der Verurteilung bestehen würden, vermöchte diese allein die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu begründen. Sie erfüllt den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme (in casu Urteil aus dem Jahr 1992 [beziehungsweise (...)]) und der Ausreise aus dem Heimatland (in casu erst im Jahr 2009 erfolgt) nicht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8; BVGE 2009/51 E. 4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1). Wie das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren.

4.2. Hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Behelligungen - der Beschwerdeführer werde aufgrund seines familiären Umfelds (sein Bruder E._______ sei im Jahr [...] im Kampf für die PKK gefallen und sein Bruder F._______ sei ein aktives Mitglied der DTP) und seiner eigenen politischen Aktivitäten (DTP-Mitgliedschaft seit [...]) praktisch wöchentlich von Gendarmen geschlagen und sein Haus werde mindestens einmal im Monat durchsucht - kann ungeachtet der augenscheinlich übertriebenen Darstellung angesichts der Stellung des Beschwerdeführers als Führungsmitglied der (Kommission) der DTP und seiner in der PKK beziehungsweise der DTP aktiven Brüder E._______ und F._______ (vgl. zu den Brüdern auch nachfolgend E. 4.2.4.) nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren von den Behörden wiederholt schikaniert worden ist. Hinzu kommt nun, dass gegen den Beschwerdeführer laut dem Botschaftsbericht vom 24. Mai 2010 ein gemeinrechtliches Datenblatt der Polizei in N._______ aus dem Jahr (...) wegen des Verdachts der Begehung eines Fälschungsdelikts besteht; er werde aufgrund dieses Verdachts gesucht und unterliege einem Passverbot. Der Beschwerdeführer hat auf Vorhalt hin in seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 18. Juli 2010 bestätigt, dass im Jahr (...) ein Strafverfahren wegen des Tatbestands der Fälschung eingeleitet worden sei; er habe versucht, mit einem gefälschten Pass auszureisen.

4.2.1. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen, wenn einer Person im Rahmen eines vorgeschobenen Strafverfahrens eine gemeinstrafrechtliche Tat gezielt unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation einer Person, die ein gemeinstrafrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in einem bedeutenden Mass erschwert wird. Ein solcher "Politmalus" liegt insbesondere dann vor, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen klarerweise nicht zu genügen vermag, oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht.

4.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Angaben in der Stellungnahme vom 18. Juli 2010 tatsächlich eines gefälschten Passes bedient. Damit kann nicht von einem rein fiktiven und ihm gezielt untergeschobenen Sachverhalt ausgegangen werden. Das Fälschen von Ausweisen ist auch nach schweizerischem Recht strafbar (Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Der Beschwerdeführer machte indes geltend, es sei davon auszugehen, dass das gemeinrechtliche Strafverfahren von einem asylrelevanten "Politmalus" geprägt wäre, da er als DTP-Anhänger und Bruder eines PKK-Kämpfers bekannt sei; es bestehe die Gefahr, dass er bei der Einreise verhaftet und gegen ihn ein politisch geprägter Prozess geführt werde. Dies - so der Beschwerdeführer in seinen weiteren Eingaben vom 31. Oktober 2011 und 14. Dezember 2011 - gelte umso mehr, als sein Bruder F._______ nun am (...) unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation in der Türkei erneut verhaftet worden sei.

4.2.3. Im juristisch technischen Sinn existiert Sippenhaft als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten - vornehmlich verbotener linker Gruppierungen - vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant sein kann. Auch in der neueren Zeit kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich, wenn ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihm seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).

4.2.4. Der Beschwerdeführer, der selbst Führungsmitglied der (Kommission) der mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009 verbotenen DTP war, stammt unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie. Seine beiden Brüder E._______ und F._______ dürften zweifelsohne von den türkischen Behörden zentral erfasst sein. Der Bruder E._______ ist im Jahr (...) als PKK-Kämpfer gefallen. Der Bruder F._______, der als aktives Mitglied der DTP im Jahr (...) im Haus des (...) verhaftet und mit Urteil des DGM D._______ vom (Datum) wegen der Teilnahme an einer illegalen Veranstaltung zu einer bedingten Haftstrafe von (...) Monaten verurteilt worden war, wurde nunmehr (Zeitpunkt) aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation erneut festgenommen. Damit hat der Fall eine neue Dimension angenommen und die Frage der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers, dessen Familie mittlerweile ebenfalls in die Schweiz eingereist ist, erscheint in einem neuen Licht. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der mit einer Wiedereinreise in die Türkei verbundenen Personenkontrolle nicht nur wegen des gegen ihn bestehenden gemeinrechtlichen Datenblatts aus dem Jahr (...) und seiner entsprechenden Verzeichnung auf einer Fahndungsliste zumindest - wenn nicht umgehend verhaftet - intensiv befragt, sondern darüber hinaus auch als Angehöriger einer politisch exponierten Familie identifiziert würde. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte auch ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer - nebst der Befragung zu dem Fälschungsvorwurf - zu seinem unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation inhaftierten Bruder F._______ zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen. Aufgrund des Gesagten kann nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Verdächtigungen und Behelligungen rechnen müsste beziehungsweise der Gefahr eines "Politmalus" in dem ihn betreffenden hängigen Strafverfahren ausgesetzt wäre.

4.2.5. Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt betrachtet objektiv begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise einem entsprechenden "Politmalus" in dem ihn betreffenden Strafverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines Fälschungsdelikts ausgesetzt zu sein. Von der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist angesichts der Verzeichnung des Beschwerdeführers auf einer Fahndungsliste nicht auszugehen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 1F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG liegen nicht vor; eine im Zusammenhang mit der Flucht aus dem Heimatland begangene Ausweisfälschung (Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB) vermag keinen Ausschlussgrund im Sinne der genannten Bestimmungen zu setzen. Dem Beschwerdeführer ist somit Asyl zu gewähren. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen (bspw. hinsichtlich der Bedrohung seitens mit der PKK sympathisierender DTP-Mitglieder) und Anträge (bspw. hinsichtlich der Einholung eines ergänzenden Botschaftsberichts) näher einzugehen.

5.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erweist sich damit als gegenstandslos.

7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Kostennote des bis Mitte Juni 2010 mandatierten Rechtsvertreters vom 15. Juni 2010 beläuft sich auf Fr. 1547.50 (Stundenansatz Fr. 180.-). Für die Zeit vom 15. Juni 2010 bis zum 18. Juli 2010 wies Rechtsanwalt Michael Steiner in seiner Honorarnote vom 18. Juli 2010 einen Aufwand von 9 ½ Stunden und Barauslagen von Fr. 28.- (inklusive des künftigen Aufwands und der Auslagen im Zusammenhang mit dem Erhalt des Beschwerdeurteils) aus, wobei er darauf hinwies, dass er mehrwertsteuerpflichtig sei und sich sein Honorar auf einen Stundenansatz von Fr. 230.- stütze. Auf das Nachfordern einer Kostennote für die Zeit nach dem 18. Juli 2010 kann verzichtet werden, da sich der seitherige notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die eingereichten Kostennoten und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4500.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 11. Juni 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4550/2009
Date : 12. April 2012
Published : 20. April 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009


Legislation register
AsylG: 2  3  7  29  53  105  106  108
BGG: 83
StGB: 252
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  32  48  52  63  64  65
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BVGE
2010/57 • 2009/51
BVGer
D-4550/2009
EMARK
1999/7 • 2000/2 S.8 • 2004/1 S.4 • 2005/21