Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1343/2006
{T 0/2}

Urteil vom 12. April 2007
Mitwirkung:

Richter Daniel Riedo (Vorsitz); Richter Pascal Mollard; Richter Pierre Leu.
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.

X._______ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______, gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 - 1. Quartal 2002); Entstehung der Steuerforderung.

2

Sachverhalt:
A.

Die X._______ AG ist Herausgeberin der ... Tageszeitung "..." und dessen Online-Angebot. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten ab.
B.

Am 18. Juli 2002 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gegenstand der Prüfung bildete die Zeit vom 1. Januar 1997 ­ 31. März 2002. In der Folge forderte die ESTV mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 305'436 vom 18. Juli 2002 für die Abrechnungsperiode 1. Quartal 1997 ­ 4. Quartal 2000 (Zeit vom 1. Januar 1997 ­ 31. Dezember 2000) Fr. 5'385.-- Zins, mit der EA Nr. 305'435 (ebenfalls vom 18. Juli 2002) für die Abrechnungsperiode 1. Quartal 2001 ­ 1. Quartal 2002 (Zeit vom 1. Januar 2001 ­ 31. März 2002) Fr. 42'664.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins sowie mit der EA Nr. 305'437 gleichen Datums für die Abrechnungsperiode 1. Quartal 2001 ­ 1. Quartal 2002 (Zeit vom 1. Januar 2001 ­ 31. März 2002) Fr. 1'712.-- Zins nach.
C.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 teilte die Steuerpflichtige der Verwaltung mit, dass sie den die EA Nr. 305'435 zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung eingehender prüfen wolle. Am 3. Februar 2003 erklärte sie schliesslich, dass sie die Praxis der ESTV bezüglich des Zeitpunkts der Versteuerung der Abonnementserträge nicht anerkenne. Am 15. Mai 2003 erliess die ESTV einen Entscheid, in dem sie ihre Forderung gemäss EA Nr. 305'435 bestätigte und der Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- auferlegte.
D.

Dagegen liess die Steuerpflichtige am 13. Juni 2003 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Entscheids vom 15. Mai 2003 einschliesslich der Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 250.-- beantragen. Ferner verlangte sie die Feststellung, wonach die Praxis der ESTV für Verleger, welche nach vereinbarten Entgelten abrechnen und ihren Kunden zur Verlängerung von Abonnements Rechnungen zustellen, nicht rechtmässig sei.
E.

Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 wies die ESTV die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Steuerpflichtigen die Kosten sowohl des Einspracheverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-als auch des Entscheidverfahrens im Betrag von Fr. 250.--. Die Verwaltung hielt dabei im Wesentlichen dafür, dass die Zustellung der Schreiben inkl. Einzahlungsschein an die Abonnenten zur Erneuerung des Abonnements als Rechnungsstellung gelte. Da die Steuerpflichtige nach vereinbarten Entgelten abrechne, habe sie den in Rechnung gestellten Betrag im Quartal der Rechnungsstellung zu versteuern. Der Umstand, dass ein Abonnement allenfalls nicht fortgesetzt werde, weil der Abonnent keine Zahlung für eine weitere Abonnementsperiode leistet, werde berücksichtigt, indem dem Verleger zugestanden werde, in seiner nächsten Quartalsabrechnung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Bezüglich der Verfahrenskosten erwog die ESTV, die in Frage stehenden Hauptpunkte seien bereits durch den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK)
3

vom 3. Dezember 1999 in grundsätzlicher Weise geklärt worden. Die Tatsache, dass die Steuerpflichtige das vorliegende Verfahren bewirkte, obwohl sie offensichtlich Kenntnis dieses Entscheids gehabt habe, rechtfertige die Auflage der Kosten. F.

Gegen den genannten Einspracheentscheid lässt die X._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Februar 2004 Beschwerde bei der SRK erheben und dessen Aufhebung sowie die Feststellung beantragen, dass die ESTV zu Unrecht für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2001 ­ 1. Quartal 2002 Fr. 42'664.-- nebst Verzugszins nachgefordert habe. Zudem seien die Verfahrenskosten für das Beschwerde- und die vorinstanzlichen Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der ESTV aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass es sich vorliegend um befristete Abonnementsverträge handle, für welche während der Bezugsdauer keine Teilzahlungen geleistet würden. Die Erneuerung des Abonnements komme erst im Zeitpunkt der Überweisung des Bezugspreises zustande. Erst dann entstehe ein Steuerschuldverhältnis, d.h. ein Leistungsaustausch. Bei den Anschreiben handle es sich lediglich um Offerten auf Abschluss eines erneuerten Vertrags. Einzig die Abrechnung der abzuliefernden Steuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Bezugspreise füge sich in die Steuersystematik des Mehrwertsteuergesetzes ein.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2004 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.

G.

Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201], in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nicht anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das BVGer ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

4

Das BVGer kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). 2.

Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Entstehung der Steuerforderung bei der Erneuerung bzw. Verlängerung der Zeitungsabonnements zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Zustellung der neuen "Rechnungen" abgestellt habe. Einzig die Abrechnung der abzuliefernden Steuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Bezugspreise füge sich in die Steuersystematik des MWSTG ein.

2.1

Die Entstehung der Steuerforderung für Lieferungen und Dienstleistungen ist je nach Abrechnungsart (Abrechnung nach vereinbarten oder ­ ausnahmsweise ­ nach vereinnahmten Entgelten, vgl. Art. 44
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung - 1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
1    Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
2    Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.77
MWSTG) unterschiedlich geregelt. Im Fall der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuerforderung mit der Rechnungsstellung, welche spätestens drei Monate nach der Erbringung der Lieferung oder Dienstleistung zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
1    Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
a  eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b  die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c  den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2    Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
MWSTG), bzw. bei Umsätzen, die zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben, mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung (Art. 43 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
1    Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
a  eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b  die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c  den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2    Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
MWSTG), bzw. bei Vorauszahlungen sowie bei Lieferungen und Dienstleistungen ohne oder mit verspäterer Rechnungsstellung mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 43 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
1    Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
a  eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b  die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c  den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2    Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
MWSTG). Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuerforderung somit grundsätzlich mit der Rechnungsstellung oder Teilrechnungsstellung, sofern das Entgelt nicht schon zuvor ganz oder teilweise vereinnahmt wurde (vgl. Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1999 [SRK 1998-199], E. 3). Die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten als Regelfall und die grundsätzliche Entstehung der Steuerforderung im Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist denn auch im Zusammenhang zu sehen mit der Systematik des Vorsteuerabzugs. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige die Steuer auf den Eingangsleistungen in jener Abrechnungsperiode abziehen, in der er die Rechnung erhält (Art. 38 Abs. 7 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG; vgl. die Rechtsprechung zur weitgehend identischen Situation während der Geltungsdauer der alten Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuerverordnung [aMWSTV von 1994, AS 1994 1464]: Urteil des Bundesgerichts 2A.220/2003 vom 11. Februar 2004, E. 2.2.1; Entscheide der SRK vom 4. März 2002, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.58 E. 3a und b, vom 10. Juni 1998, veröffentlicht in VPB 63.25 E. 3a und b; Entscheid der SRK vom 7. Dezember 2005 [SRK 2003-140], E. 3a/aa).

2.2

Damit überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Austausch von Leistungen notwendig (BGE 126 II 451 f. E. 6a; vgl. ferner CAMENZIND/HONAUER/V ALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003,
5

S. 82 Rz. 178). Die Leistung besteht dabei entweder in einer Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im Entgelt (Art. 5
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
MWSTG Ausnahme: Eigenverbrauch). Zusätzlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich (BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8). Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.). Der Steuerpflichtige leistet, um eine Gegenleistung zu erhalten und weil seine Leistung die Gegenleistung auslösen soll. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gegenleistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung steht, hat dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2003 [2A.304/2003], E. 3.6.1, mit Hinweisen; statt vieler: Entscheide der SRK vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.126 E. 2a/ee; vom 8. Juli 2004 [SRK 2002-089], E. 5a; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112; vgl. auch KUHN/SPINNLER, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 38 in fine und 41; BAUMGARTNER, a.a.O., ad Art. 33 Abs. 1 und 2, Rz. 12). Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f. E. 4a; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2002 [2A.175/2002], E. 3.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst (vgl. zum Ganzen: Entscheid der SRK vom 24. April 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/97 S. 121 ff. [teilweise verworfen durch das Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 157 ff. sowie in StR 1/2001 S. 55 ff., aber nicht in diesem Punkt]; Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1999, a.a.O., E. 4d; vgl. ferner auch RIEDO, a.a.O., S. 223 ff.). Das namentlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit dem Entscheid "Tolsma" aufgestellt Erfordernis, dass ein Leistungsaustausch nur dann vorliege, wenn diesem ein Rechtsverhältnis zugrunde liege, wurde für das schweizerische Recht nicht übernommen (vgl. Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Slg. 1994 I743). 2.3

Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das vereinbarte (namentlich Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust) oder werden vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (namentlich Rückerstattung wegen Rückgängigmachung der Lieferung, nachträglich gewährter Rabatte, Rückvergütungen), so kann hiefür in der Abrechnung über die
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Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz vorgenommen werden (Art. 44 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung - 1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
1    Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
2    Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.77
MWSTG).
2.4

Gemäss Praxis der ESTV schuldet ein Verleger, der nach vereinbarten Entgelten abrechnet und seinen Kunden zur Verlängerung von Abonnements Einzahlungsscheine und/oder Rechnungen zustellt, die Steuer bereits im Quartal der Rechnungsstellung; verzichtet der Kunde in der Folge auf die Fortführung seines Abonnements, indem er keine Zahlung leistet, kann der Verleger in der nächsten Abrechnungsperiode eine entsprechende Korrektur vornehmen (Art. 44 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung - 1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
1    Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
2    Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.77
MWSTG). Die Rechnungsstellung bzw. die Ausstellung von Einzahlungsscheinen für die Verlängerung von Abonnements ist in der entsprechenden Abrechnungsperiode zu verbuchen. Bei Nichtbezahlung kann eine Ausbuchung vorgenommen werden (Ziff. 2.1.11 der Branchenbroschüre [BB] Nr. 3 "Grafisches Gewerbe" der ESTV, August 2000).
3.
3.1

Im vorliegenden Fall bietet die Beschwerdeführerin ihren Kunden an, ihre Tageszeitung für drei oder sechs Monate bzw. für ein, zwei, drei oder fünf Jahre zu abonnieren. Der Bezugspreis für das jeweilig gewählte Abonnement ist im Voraus zu bezahlen. Sechs bis sieben Wochen vor Ablauf der Abonnementsperiode verschickt die Beschwerdeführerin ihren Abonnenten ein Schreiben mit Einzahlungsschein zur Erneuerung des Abonnements, wobei die Laufzeit der aktuell gewählten entspricht und unverzüglich im Anschluss an diese beginnt. Wird der in Rechnung gestellte Betrag nicht beglichen, erhält der Kunde eine erste und zweite "Erinnerung". Bleiben diese ebenso unbeachtet, nimmt die Beschwerdeführerin schliesslich telefonischen Kontakt mit dem jeweiligen Kunden auf. Erst dann, wenn bestätigt wird, dass keine Erneuerung des Abonnements erfolgen soll, wird die Auslieferung der Zeitung eingestellt. Mithin wird die Zeitung nach Ablauf der Abonnementsperiode noch bis zu sechs Wochen weitergeliefert.
3.2

Die SRK hatte mit dem bereits erwähnten Entscheid vom 3. Dezember 1999, a.a.O., einen vergleichbaren Fall mit vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich abschliessbaren Zeitungsabonnements zu beurteilen. Damals wurde den Kunden fünf bis sechs Wochen vor Ablauf der Abonnementsdauer ein neuer Einzahlungsschein zugesandt. Bezahlte der Abonnent die Rechnung nicht, wurde die Zeitung weitergeliefert und die Einstellung erfolgte erst nach der ersten und allenfalls zweiten unbezahlten Rechnungsmahnung, das bedeutete zehn Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist (E. 4b und c des genannten Entscheids). Die SRK ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verschicken der neuen Einzahlungsscheine bzw. Rechnungen zum Ausdruck bringe, dass sie bereit sei, ihre Leistung im Hinblick auf eine erwartete oder zumindest erwartbare Gegenleistung zu erbringen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher sei, ob der Abonnent die Zeitung auch in Zukunft geliefert haben wolle. Der Umstand, dass die
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Beschwerdeführerin die Rechnung für die Abonnements verschicke, bevor sie mit der diesbezüglichen Zeitungslieferung beginne, ändere nichts daran. Entscheidend sei nur, dass sie selbst dann mit der Lieferung fortfahre, wenn der Kunde die Rechnung nicht begleiche und damit zum Ausdruck bringe, er sei an der Weiterführung des Abonnementvertrags nicht interessiert. Ein steuerpflichtiges Umsätzgeschäft müsste nur dann verneint werden, wenn mit der Rechnungsstellung überhaupt keine Leistung verbunden wäre. Der Einwand, wonach aus der Rechnungsstellung kein steuerbarer Umsatz hergeleitet werden könne, erweise sich selbst dann als unbeachtlich, wenn bei den fraglichen Abonnementsverträgen von einem befristeten Vertragsverhältnis auszugehen wäre (E. 4e). 3.3
3.3.1 Für das BVGer sind keine Gründe erkennbar, weshalb die vorstehenden Überlegungen nicht auch in der vorliegenden Beschwerdesache entsprechend zu berücksichtigen wären. Die Beschwerdeführerin vermag keine stichhaltigen Argumente vorzubringen, die in ihrem Fall zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Die Frage, ob ein Vorgang vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst wird, ist ­ wie unter E. 2.2 obstehend dargelegt ­ in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Entscheid der SRK vom 18. November 2002 [SRK 2001-145], E. 3c/aa, Gegenteiliges behauptet, ist ihr zu entgegnen, dass die fragliche Erwägung weder wortgetreu noch sinngemäss wiedergegeben wurde (Ziff. 3.1 S. 16 der Beschwerdeschrift). Ebenso wenig ist ­ entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ­ einzusehen, inwiefern sich ferner an der Rechtsprechungspraxis, welche zur Vermittlungstätigkeit entwickelt worden ist, der Vorrang der zivilrechtlichen Absprache ablesen lassen könnte (Ziff. 3.1 S. 17 der Beschwerdeschrift). Bei einem Vermittlungsgeschäft ist zu prüfen, ob der Vertreter direkt, d. h. im Namen und auf Rechnung des Vertretenen gehandelt hat, währenddem es in casu darum geht zu beurteilen, wann ein mehrwertsteuerrechtlicher Leistungsaustausch zwischen zwei Personen angenommen werden muss. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass vorliegend ­ unabhängig davon, ob es sich bei den Abonnementsverträgen um befristete Verträge handelt oder nicht ­ ein mehrwertsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch zu bejahen ist. Im Zeitpunkt der Zustellung der neuen "Rechnung" manifestiert die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft, die Leistung ­ die Lieferung der Zeitung ­ im Hinblick auf eine erwartete oder zumindest erwartbare Gegenleistung weiter zu erbringen. Anders ausgedrückt, die Beschwerdeführerin bietet ihren Kunden mit Zusendung der Schreiben für eine neue Abonnementsperiode sogleich die Berechtigung zum Bezug der Zeitung an, welche noch mindestens sechs Wochen nach Ablauf der alten Abonnementsdauer Gültigkeit hat. Die Übermittlung der "Rechnung" für die neue Bezugsperiode sowie das Verschicken der "Erinnerungen" und die anschliessende telefonische Kontaktaufnahme sind denn auch als gewichtiges Indiz für die Erwartungshaltung der Beschwerdeführerin auf Erneuerung des Abonnements zu werten; auch dafür, dass die Bezahlung
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des Entgelts üblich bzw. zumindest nach den Umständen erwartbar ist. Dass sich weder auf den ersten Bestelltalons und -unterlagen noch auf der neuen "Rechnung" ein Vermerk befindet, wonach das Abonnement nach Ablauf der Dauer ohne entsprechende Kündigung automatisch um die gleiche Zeitdauer verlängert würde, oder dass auch keine allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu bestehen, vermag am Vorstehenden ­ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ­ nichts zu ändern. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Einstellung der Weiterlieferung unverzüglich nach Ablauf der Bezugsperiode aus logistischen Gründen nicht möglich sei. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das in casu zu beurteilende Vorgehen ­ unabhängig von logistischen Überlegungen ­ wohl schwerlich gewählt hätte, wenn es sich um ein Verlustgeschäft handeln würde, weil sich kaum mehr Kunden zur Verlängerung bzw. Erneuerung entschliessen (vgl. die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verschicken der ersten und zweiten "Erinnerung" sowie mit der telefonischen Kontaktaufnahme, Kosten der Weiterlieferung der Zeitung während sechs Wochen). Auch in dieser Hinsicht zeigt sich die innerliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. 3.3.3 Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, die ESTV ignoriere den wichtigen Umstand, dass der Kunde aufgrund der zugestellten "Rechnung" die Möglichkeit hätte, ein Abonnement mit einer anderen Bezugsdauer zu wählen. An der mehrwertsteuerrechtlichen Qualifikation bzw. an der Bejahung des Leistungsaustauschs ändert sich dadurch jedenfalls nichts. Im Übrigen ist Folgendes anzumerken: Auf dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Beispiel einer solchen "Rechnung" (Beschwerdebeilage Nr. 12) sind die genaue Abonnementsperiode sowie der dafür zu entrichtende Betrag vermerkt. Derselbe Betrag ist auch auf dem codierten Einzahlungsschein eingetragen. Ferner ist der Name des Abonnenten bereits auf dem Einzahlungsschein registriert. Soweit zudem vorliegend von Interesse, lautet der Text wie folgt: "Wir freuen uns, Sie weiterhin zu unserer Leserschaft zählen zu dürfen, und danken ihnen herzlich für Ihre Treue. ... Hier noch ein Tipp: Wir gewären auf Mehrjahresabonnements folgende Rabatte: Bei fünf Jahren 11%, bei drei Jahren 9% und bei Zweijahresabonnements einen Rabatt von 7%". Der lediglich vage ausgestaltete Tipp ohne Nennung der genauen Preise wird durch die übrigen Gegebenheiten derart in den Hintergrund gedrängt, dass man sich ohnehin fragen könnte (was in concreto indes offengelassen werden kann), ob auf die Änderungsmöglichkeit der Abonnementsdauer überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit aufmerksam gemacht wird. 3.3.4 Die fraglichen Zeitungslieferungen (bzw. die Verschaffung der Berechtigung zum Bezug der Zeitungen) erweisen sich unter den gegebenen Umständen als steuerpflichtig. Bei diesem Zwischenergebnis erübrigt es sich ferner, zu den beschwerdeführerischen Ausführungen zur zivilrechtlichen Würdigung der hier zu beurteilenden Abonnementsverträge eingehender Stellung zu nehmen.
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3.4

Nachdem das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes als Grundvoraussetzung der Besteuerung zu bejahen ist, muss der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung oder ihrer Fälligkeit geklärt werden. Dies hängt ­ wie gesehen (E. 2.1) ­ von der gewählten Erhebungs- bzw. Abrechnungsmethode ab, welche sich im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht massgeblich am Institut der Rechnungsstellung orientiert. Selbst wenn dadurch in Einzelfällen die Steuerforderung entstehen mag, bevor ein steuerbarer Vorgang abgeschlossen ist, ist dies indes nicht zu beanstanden (Entscheid der SRK vom 6. Mai 1998, veröffentlicht in MWST-Journal 1998, S. 89 f. E. 4b/bb). Erfüllt sich der Steuertatbestand nachträglich nicht, sieht Art. 44 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung - 1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
1    Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
2    Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.77
MWSTG eine praxisgerechte und systemkonforme Korrekturmöglichkeit vor (vgl. zum weitgehend identischen Art. 35 Abs. 2 aMWSTV: Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1996, veröffentlicht in VPB 61.65 E. 6a).
Das als "Rechnung" betitelte Schreiben inkl. Einzahlungsschein, welches die Beschwerdeführerin ihren Abonnenten vor Ablauf einer Abonnementsperiode zukommen lässt, erfüllt offensichtlich alle Anforderungen an eine Rechnung gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
MWSTG. Es enthält Namen, Adresse und Mehrwertsteuernummer der Beschwerdeführerin, Namen und Adresse des Leistungsempfängers, Zeitraum der Leistung, das Entgelt sowie den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Vielmehr macht sie geltend, mangels Leistungsaustauschs könne das Schreiben nicht als Rechnung im Sinne von Art. 43
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
1    Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
a  eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b  die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c  den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2    Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
MWSTG betrachtet werden. Da indes ­ wie unter E. 3.3 vorstehend gezeigt ­ ein Leistungsaustausch zu bejahen ist, ist dieses Argument von vornherein nicht zu hören. Damit gilt die Zustellung vorliegend in jedem Fall auch als Rechnungsstellung im Sinne von Art. 43
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
1    Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
a  eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b  die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c  den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2    Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
MWSTG. Die nach vereinbarten Entgelten abrechnende Beschwerdeführerin hat den in Rechnung gestellten Betrag im Quartal der Rechnungsstellung zu versteuern (Art. 43 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
1    Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
a  eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b  die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c  den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2    Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
MWSTG). Die in Ziff. 2.1.11 der BB Nr. 3 festgehaltene Praxis der ESTV ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Den Umstand, dass ein Abonnement allenfalls nicht fortgesetzt wird, weil der Abonnent keine Zahlung für eine weitere Abonnementsperiode leistet, berücksichtigt die ESTV, indem sie dem Verleger zugesteht, in seiner nächsten Quartalsabrechnung eine entsprechende Korrektur im Sinne von Art. 44 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung - 1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
1    Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
2    Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.77
MWSTG vornehmen zu können.
Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
4.

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Auflage der Kosten für die Verfahren vor der ESTV (Fr. 250.-- für das Entscheidverfahren sowie Fr. 600.-- für das Einspracheverfahren).
Die Vorinstanz hat erwogen, dass die in Frage stehenden Hauptpunkte bereits mit Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1999, a.a.O., in grundsätzlicher Weise geklärt worden seien. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Verfahren bewirkt habe, obschon sie offensichtlich Kenntnis dieses Entscheids gehabt hätte, recht-
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fertige es sich, ihr die angemessenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.1

Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 68 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
MWSTG); vom Grundsatz der Kostenlosigkeit wird jedoch dann abgewichen, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-STOLL, in mwst.com, a.a.O., ad Art. 68
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
, Rz. 3). Überdies sieht Art. 68 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
MWSTG explizit vor, dass die Kosten von Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können, die sie schuldhaft verursacht hat.
Ein Verfahren gilt namentlich als unnötigerweise verursacht, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und beispielsweise ein Beweismittel, mithin die Mehrwertsteuerabrechnung, nicht oder zu spät, also erst im Verlaufe des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, eingereicht hat (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG betreffend Auferlegung von Verfahrenskosten an eine obsiegende Partei: Entscheide der SRK vom 23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123 E. 5b; vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 5b; vom 18. September 1998, veröffentlicht in VPB 63.80 E. 2c und 4c), oder auch, wenn ein Steuerpflichtiger die Bezahlung der Steuerschuld ungerechtfertigterweise verweigert hat (Entscheid der SRK vom 19. September 2003 [SRK 2003-014], E. 6b, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts [2A.524/2003] vom 5. November 2003, E. 3.3).

4.2

In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann die Ansicht der Vorinstanz nicht geschützt werden. Einem Steuerpflichtigen muss es unbenommen sein, eine seiner Meinung nach falsche bestehende Praxis oder Rechtsprechung überprüfen zu lassen und allenfalls eine Änderung diesbezüglich zu bewirken. Eine geltende Rechtsauffassung kann ­ selbst wenn sie wiederholt bestätigt worden ist ­ im Nachhinein als falsch empfunden werden, sei es beispielsweise, dass das Rechtsverständnis mit dem Wandel der Zeit ändert. Inwieweit das Verfahren vor der ESTV von der Beschwerdeführerin demnach als unnötigerweise verursacht sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die vorliegend massgebliche Frage, soweit ersichtlich, erst einmal Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor der SRK bildete und in der Folge ­ aus welchem Grund auch immer ­ seinerzeit von der Steuerpflichtigen nicht weitergezogen wurde. Dass die Beschwerdeführerin ferner irgendwelche Untersuchungshandlungen schuldhaft verursacht hätte, geht aus den Akten in keiner Weise hervor und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht.
5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde einzig hinsichtlich der Auferlegung von Verfahrenskosten im Veranlagungs- und Einspracheverfahren gutzuheissen, im Übrigen in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nur in einem untergeordneten Punkt obsiegt (Auflage von Verfahrenkosten in Höhe von Fr. 850.-gegenüber einer Steuernachforderung von Fr. 42'664.-- zuzüglich Ver-
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zugszinsen), sodass ihr als im Hauptpunkt unterliegende Partei dennoch sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem BVGer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu verrechnen. Aus demselben Grund ist auch auf die Zusprechung einer (reduzierten) Parteientschädigung zu verzichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.

Die Beschwerde der X._______ AG vom 26. Februar 2004 wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziff. 3 des Einspracheentscheids der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 26. Januar 2004, wonach die X._______ AG die Kosten für die vorinstanzlichen Verfahren von insgesamt Fr. 850.-- zu bezahlen hat, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.

Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)

Bern, 18. April 2007
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo

Jeannine Müller

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgericht können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1343/2006
Date : 12. April 2007
Published : 26. April 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 - 1.Quartal 2002); Entstehung der Steuerforderung


Legislation register
BGG: 42  48  54  82  83
MWSTG: 5  37  38  43  44  65  68
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 7
VwVG: 44  48  49  50  52  63  64
BGE-register
126-II-249 • 126-II-443
Weitere Urteile ab 2000
2A.175/2002 • 2A.220/2003 • 2A.304/2003 • 2A.524/2003
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subscription • counter-performance • costs of the proceedings • paying-in form • value added tax • newspaper • lower instance • federal administrational court • federal court • delivery • question • objection decision • turnover • hamlet • telephone • day • statement of affairs • letter of complaint • federal law on value added tax • reduction
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BVGer
A-1343/2006
ECJ
C-16/93
AS
AS 2000/1300 • AS 1994/1464
VPB
61.65 • 63.25 • 63.80 • 64.83 • 67.123 • 69.126
StR
1/2001