Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6006/2017

Urteil vom 12. März 2020

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

A._______, geboren am (...),

Parteien Iran,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juli 2017 um Asyl in der Schweiz. Sein Asylverfahren wurde vom SEM im Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich; heute: Bundeszentrum Zürich) und nach den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (aTestV, SR 142.318.1) geführt.

B.
Am 3. August 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zu seinem Reiseweg und seinen Reisepapieren. Dabei gab er an, er habe seinen Reisepass und seine Identitätskarte weggeworfen.

C.
Am 31. August 2017 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung durch, wobei er umfassend zu seiner Person, seinem persönlichen Hintergrund und seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer gab in dieser Befragung an, er habe seinen Pass und seine Identitätskarte in B._______ zerrissen und weggeworfen, weil er nach dem Erhalt von Drohungen nicht mehr in die Heimat zurückkehren wolle. Originalpapiere könne er daher nicht mehr beschaffen, sondern nur noch Kopien beibringen. Dabei reichte er eine Kopie seines Passes, die Kopie einer Übersetzung seiner Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) sowie Kopien der Pässe seiner Eltern, den Ausweisen seines in der Schweiz lebenden Bruders, einer medizinischen Bestätigung betreffend seinen Vater und zwei kantonalen Bestätigungen betreffend ein hängiges ausländerrechtliches Verfahren seiner Eltern zu den Akten.

D.
Am 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bankquittung betreffend eine geleistete Kaution an das iranische Militär vor seiner Ausreise, ein Foto eines Ausflugs der (...), zwei Fotos von sich mit C._______, einen Auszug des Facebook-Profils des (...)-Chors, Auszüge seines Twitter- und des Telegram-Accounts sowie einen Artikel von (...) mit einem Foto von sich ein.

E.
Am selben Tag wurde vom SEM ein ärztlicher Kurzbericht der im VZ Zürich zuständigen Betreuungsorganisation zu den Akten genommen.

F.
Am 13. und 22. September 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel mit Bezug zu seinen Gesuchsgründen zu den Akten. Dabei handelt es sich um Fotos von Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie Auszüge eines Facebook-Profils betreffend Demonstrationen gegen (...).

G.
Am 26. September 2017 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch.

H.
Im Rahmen der Befragungen und Anhörungen führte der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu seinem familiären Hintergrund und zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Iran das Folgende aus: Er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der (...) und stamme aus D._______ (...), wo er bis zu seiner Ausreise die Mittelschule besucht und mit seinen beiden (...) Schwestern bei seinen Eltern gelebt habe. Am (...) 2016 hätten sie den Iran gemeinsam und im Besitz ordentlicher Visa auf dem Luftweg verlassen, um seinen in der Schweiz lebenden älteren Bruder zu besuchen. Eigentlich sei geplant gewesen, nach einem kurzen Besuch wieder in die Heimat zurückzukehren. Sein Vater sei jedoch während ihres Aufenthalts in der Schweiz schwer krank geworden und benötige nun eine (...)Transplantation. Seinen Eltern sei daher vom Kanton B._______ ein weiterer Verbleib in der Schweiz zwecks medizinischer Behandlung bewilligt worden. Er selber sei ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz geblieben. Im Verlauf der ergänzenden Anhörung merkte der Beschwerdeführer an, sein Vater sei zwar in der Zwischenzeit wieder in den Iran zurückgekehrt, werde jedoch nächstens wieder in die Schweiz kommen, um seine Behandlung fortzusetzen. Auf die Frage nach seiner weiteren Verwandtschaft brachte der Beschwerdeführer vor, er habe leider viele Verwandte, zumal Onkel und Tanten in D._______, E._______ und F._______ lebten, und diese seien sogar einer der Hauptgründe, weshalb er nicht mehr in die Heimat zurückkehren könne (vgl. dazu nachfolgend). In diesem Zusammenhang führte er aus, er stamme aus einer streng schiitischen Familie, in welcher sein ältester Onkel das Haupt der Familie sei. Dieser lebe in E._______ und werde in der Familie "Aga Amu" genannt (sinngemäss: ehrwürdiger Onkel). Dieser Onkel sei ein Geistlicher und als Mullah ein sehr mächtiger Mann. Er habe früher hohe Funktionen innegehabt und verfüge noch heute über beste Verbindungen zu verschiedensten Institutionen der Islamischen Republik. Neben ihm seien aber auch noch weitere Onkel als Funktionsträger der Revolutionsgarde mit dem Regime eng verbunden. Deswegen habe er in seiner Familie schon von früher Kindheit an politische Diskussionen miterlebt, wobei er sich während Jahren mit religiöser und politischer Propaganda konfrontiert gesehen habe, welche nicht seiner Haltung entspreche. Er habe aufgrund seines Glaubens und seiner Grundsatzeinstellung im Leben vielmehr stets nach der Wahrheit gesucht, was seinen Verwandten nicht gefallen habe. Aufgrund seines familiären Hintergrundes sei er zudem nach der obligatorischen Schulzeit in ein Elitegymnasium geschickt worden, an welchem vor allem islamische Theorie unterrichtet worden sei. Nach einem Jahr sei er jedoch gezwungen worden,
dieses Gymnasium wieder zu verlassen, da man ihn aufgrund seiner Einstellung als Gefahr für diese Schule betrachtet habe. Sein Vater habe zwar mitbekommen, dass er ungerecht behandelt werde, habe sich jedoch nie getraut, sich gegen "Aga Amu" aufzulehnen und sich für ihn einzusetzen.

Vor diesem Hintergrund führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, dass für ihn - obwohl er ursprünglich nur zwecks Besuch seines Bruders in die Schweiz gereist sei - eine Rückkehr in den Iran nicht mehr infrage komme. Er habe während seines Aufenthalts in der Schweiz im Dezember 2016 aufgrund von zwei Telefonaten mit einem ihm wohlgesonnenen Onkel erfahren, dass er auf Betreiben von "Aga Amu", welcher schon seit langem mit seiner Ausrichtung und Lebensführung nicht einverstanden sei, nach seiner Rückkehr in den Iran verhaftet und in den Krieg nach Syrien geschickt werden solle. Er sei im Verlauf der letzten Jahre immer wieder mit kritischen Aktivitäten und Äusserungen angeeckt und aufgefallen, was innerhalb seiner Familie für Unmut gesorgt habe. Wegen seiner Einstellung habe "Aga Amu" denn auch veranlasst, dass er das Elitegymnasium habe verlassen müssen. Dass er nach seiner Rückkehr verhaftet und nach Syrien in den Krieg geschickt werde, sei schliesslich sehr naheliegend, weil aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten mit Sicherheit bereits ein Dossier über ihn geführt werde. Von der Islamischen Republik würden alle kritischen Aktivitäten fortlaufend registriert, bis man einen Schritt zu weit gehe und von den Behörden als gefährlich taxiert werde. Dann werde man verhaftet und es werde einem der gesamte Inhalt des Dossiers zum Vorhalt gemacht. Das sei im Iran das gängige Vorgehen gegen Oppositionelle. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass er die zulässige Grenze überschritten habe. Seiner Verwandtschaft käme sein Tod in Syrien entgegen, weil er dadurch als Schandfleck der Familie getilgt würde. Zudem würde mit einem Märtyrer in Syrien auch noch die Familienehre steigen. Von seiner Verwandtschaft könnte er leicht verschiedenster politischer Delikte bezichtigt werden, um seine Verhaftung zu erwirken. Darüber hinaus habe er den Iran als Militärdienstpflichtiger nur mit einer behördlichen Bewilligung und für längstens 30 Tage verlassen dürfen. Um diese Bewilligung zu erhalten, habe er dem Militäramt einen Geldbetrag bezahlen müssen. Da er innert dieser Frist nicht wieder zurückgekehrt sei, gelte er jetzt als Militärdienstverweigerer, weshalb er anlässlich seiner Wiedereinreise sofort verhaftet werden dürfte.

Eine Verhaftung habe er jedoch nicht nur wegen seiner Verwandtschaft und des zu leistenden Militärdienstes zu fürchten, sondern auch deshalb, weil er nicht nur in der Heimat kritische Aktivitäten verfolgt habe, sondern auch in der Schweiz. Er wolle seine Aktivitäten weniger politisch, sondern als humanistisch verstanden haben. Die Umfangreichste sei gewesen, dass er an Demonstrationen zur Rettung des (...) teilgenommen und sich an der Organisation solcher Demonstrationen beteiligt habe. Zwar habe er deswegen keine Probleme bekommen, sein Engagement sei aber von seiner Verwandtschaft und mit Sicherheit auch von den Behörden registriert worden. Das Engagement für die Rettung des Urmia-Sees sei zwar nicht direkt gegen das Regime gerichtet, es dürfte aber vom Regime als Kritik verstanden werden. Im Weiteren habe er an den Veranstaltungen einer halboffiziellen Wandergruppe (sportliche Aktivitäten seien mittlerweile erlaubt, die in dieser Gruppe angestrebten politischen und religiösen Diskussionen jedoch nicht) teilgenommen, welche direkte Verbindungen zu bekannten Reformisten pflege. Diese Gruppe verfolge zwar nicht direkt separatistische Ziele, das Motiv der Gruppe sei jedoch, die Identität der (...)-Minderheit zu bewahren und sich der Assimilation zu widersetzen. Sein Engagement in diesem Kreis sei mit Sicherheit registriert worden. Im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2015 habe er zudem mehrmals an Sitzungen von Reformisten teilgenommen, wobei er auch mit G._______ zusammengekommen sei, und er habe sich auch darum bemüht, Leute seines Alters für diese Bewegung zu mobilisieren. Für die reformistische Bewegung sei er bis zu seiner Ausreise aktiv geblieben. Zwar habe er auch deswegen keine konkreten Probleme erlebt, sein Verhalten sei jedoch zumindest von seiner Verwandtschaft registriert worden. Schliesslich sei er früher Mitglied (...) gewesen, welcher von einem sehr berühmten (...) geleitet werde. Im Rahmen einer hitzigen Diskussion mit diesem Mann, welchen er bis dahin als seinen Freund betrachtet habe, habe er sich zu überaus heftigen politisch-religiösen Äusserungen gegen den ehemaligen iranischen Führer hinreissen lassen. Diese hätten schwerwiegende Folgen haben können und von diesen Äusserungen habe mit Sicherheit auch seine Verwandtschaft erfahren. Der (...) habe ihm aufgrund seiner Äusserungen damit gedroht, ihn zu denunzieren.

In der Schweiz habe er sein humanistisches Engagement fortgesetzt, indem er beispielsweise Ende Dezember 2016 in Genf vor der UNO alleine eine Protestaktion in Form eines Hungerstreiks zugunsten von H._______ und I._______ (iranischer Menschenrechtsaktivist und iranischer Revolutionär, Anmerkung des Gerichts) durchgeführt habe, worauf er über seinen Twitter-Account aufmerksam gemacht habe. Seine Aktivitäten für die Menschenrechte möchte er jedoch nicht politisch nennen, da sie durch diesen Begriff abgewertet würden. Ende Dezember 2016 habe er sich ausserdem über seinen Twitter-Account an einem internationalen Twitter-Sturm beteiligt. Er sei bereits seit (...) auf Twitter aktiv, und seine Aktivitäten auf dieser Plattform dürften mit Sicherheit ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Tatsächlich sei sein Account mittlerweile sehr bekannt geworden, da dieser auch schon einmal Gegenstand eines Berichts von (...) gewesen sei. Zwar sei er in dem Bericht nicht namentlich genannt worden, jedoch sei er aufgrund der Inhalte seines Twitter-Accounts leicht identifizierbar. Habe er sich bei seinem Engagement für den (...) von 2014 noch darum bemüht, anonym zu bleiben, sei das auf Twitter anders. Hier mische er Privates mit seinen Anliegen für Menschenrechte, was zur Popularität seines Accounts beigetragen haben dürfte.

I.
Im Rahmen der Eingaben der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 6., 13. und 22. September 2017 wurden zur Stützung der vorgenannten Vorbringen verschiedenste Beweismittel vorgelegt, darunter eine Quittung der Militärbehörden, Fotografien, auf welchen der Beschwerdeführer im Kreise der von ihm erwähnten Wandergruppe und mit dem von ihm erwähnten, (...) Reformpolitiker G._______ abgebildet ist, Auszüge aus seinem Twitter- und seinem Telegram-Account, ein Auszug des vorerwähnten Berichts von (...), verschiedene Fotografien der von ihm erwähnten Verwandten und schliesslich Auszüge aus einem Facebook-Profil, welches vom Beschwerdeführer zur Organisation der Demonstrationen zur Rettung des (...) erstellt worden sei. Von der Rechtsvertretung wurde in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass damit erstellt sein dürfte, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit sichtbar als Kritiker des iranischen Regimes auftrete, womit er im Falle einer Rückkehr in die Heimat gefährdet sein dürfte. Bevor an seiner Gefährdungslage gezweifelt werden könnte, wäre jedenfalls eine vertiefte Analyse seines Twitter-Accounts oder eine weitere Anhörung zu seinem Engagement auf den sozialen Medien durchzuführen.

J.
Am 4. Oktober 2017 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf eines ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheides zu, verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme.

K.
Am gleichen Tag stellte die Rechtsvertretung dem SEM zunächst einen aktualisierten Kurzbericht der im VZ Zürich zuständigen Betreuungsorganisation zu. Im späteren Verlauf des Tages reichte sie sodann ein ärztliches Zeugnis (...) vom 4. Oktober 2017 zu den Akten, verbunden mit einem Ersuchen um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, da der Beschwerdeführer gleichentags in diese Klinik eingewiesen worden sei.

L.
Am 10. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer dem SEM über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum vorgenannten Entscheidentwurf zukommen, in welcher er an seinen Gesuchsgründen festhielt. Dabei machte er unter anderem geltend, in Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement über soziale Medien sei zu beachten, dass er auch noch über weitere Kanäle sehr aktiv sei, aufgrund welcher er leicht identifizierbar sei. Zwischenzeitlich habe er durch einen guten Freund und Anhänger der Gruppe (...) erfahren, dass drei andere Anhänger dieser Gruppe von der IRGC (Islamic Revolution Guardian) verhaftet worden seien, wobei einer davon wieder frei sei und von zweien und dem Vater des einen zur Zeit jede Spur fehle. Der Beschwerdeführer traue sich zwischenzeitlich nicht mehr, seinen Freund anzurufen, da er bei einer Kontaktaufnahme Nachteile für diesen befürchte. Dabei machte er eine Reihe von Zusatz- und Detailangaben, verbunden mit der Vorlage diesbezüglicher Beweismittel (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).

M.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

N.
Am 11. Oktober 2017 nahm das SEM einen Kurzaustrittsbericht des (...) vom 8. Oktober 2017 zu den Akten, in welchem über eine 24-stündige Hospitalisation des Beschwerdeführers wegen akuter Angstzustände berichtet wird.

O.
Am 12. Oktober 2017 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung gegenüber dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses.

P.
Am 23. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um Auszüge seines Twitter-Accounts (Beilage Nrn. 2-5, 8 und 9, 15), einen Artikel von Human Rights Watch (Beilage Nr. 6) über die Rekrutierung von Afghanischen Staatsangehörigen im Iran für den Krieg in Syrien, eine Liste der Internetseite "Keyhole", auf welcher ersichtlich sei, dass seine Posts betreffend den inhaftierten H._______ unter den meistgelesenen der Welt seien und diese Seite seinen Vornamen und den ersten Teil seines Nachnamens enthalte ([J._______], Beilage Nr. 7), einen Auszug des bereits aktenkundigen Berichts vom (...), vier Arztzeugnisse seinen Vater betreffend (Beilagen Nrn. 11-14) sowie einen Mietvertrag seines Bruders (Beilage Nr. 16).

Q.
Nachdem die Beschwerde ohne Unterschrift eingereicht worden war, forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

R.
Die einverlangte Beschwerdeverbesserung wurde vom Beschwerdeführer am 7. November 2017 (Poststempel) - und damit fristgerecht - nachgereicht, zusammen mit einer aktuellen Fürsorgebestätigung.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.

T.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

U.
Am 8. Dezember 2017 ging beim SEM ein Bericht der Akutstation der (...) vom 8. Dezember 2017 ein, in welchem über eine Zuweisung des Beschwerdeführers am 21. November 2017 per Fürsorgerischen Freiheitsentzugs wegen akuter Suizidalität sowie dessen stationäre Behandlung in dieser Klinik bis zum 8. Dezember 2017 berichtet wird.

V.
Nach erfolgter Einladung zur Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 18. Dezember 2017 an seiner Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 38
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 38
aTestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG) und sie erweist sich nach fristgerechtem Eingang der einverlangten Verbesserung auch als formgerecht (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seine familiäre Situation nicht auf nachvollziehbare Art habe darlegen könne, weshalb seine eigentlichen Ausreisegründe unklar seien. Einerseits habe er angegeben, er sei gemeinsam mit seiner Familie ausgereist, um seinen Bruder in der Schweiz zu besuchen. Andererseits habe er erklärt, die Beziehung zu seinem Bruder sei nicht gut gewesen, und er sei mit Unlust und Desinteresse in die Schweiz gereist. Zudem habe er als alleinigen Grund für das Nichteinhalten der Ausreisefrist des Schengen-Visums die Krankheit seines Vaters und dessen Reise-Unfähigkeit genannt. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, seine Eltern seien in der Zwischenzeit wieder in den Iran zurückgereist. Abgesehen von diesem Widerspruch habe er zur Rückreise seiner Eltern nur ausweichende und substanzlose Angaben gemacht. Auch zu seinen Geschwistern habe er keine detaillierten und ausführlichen Aussagen zu machen vermocht. Insgesamt seien die Angaben zu seiner Familie wenig differenziert und widersprüchlich ausgefallen, weshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestünden.

Auch zu seinem Onkel habe er jeweils knappe und stereotype Antworten gegeben, so dass nicht verständlich sei, weshalb dieser eine derartige Drohung aussprechen sollte und dies nur gegen ihn und nicht auch gegen den Rest seiner Familie. Er habe die Frage, weshalb sein Onkel ihn nach Syrien verschleppen wolle, nicht nachvollziehbar beantwortet (es sei kein grosser Aufwand für den Onkel, ihn nach Syrien zu schicken, dies sei für dessen hohe Position etwas Normales). Weiter habe er nicht erklären können, welcher Logik sein Onkel gefolgt sei, da er mit dieser Drohung seine Einreise ja verhindere und ihn somit nicht bestrafen könne. Er habe dazu lediglich ausgeführt, dass dies die letzte Möglichkeit seines Onkels gewesen sei. Diese Erklärung sei jedoch nicht nachvollziehbar, da ihn sein Onkel auch ohne vorherige Ankündigung bei einer Rückkehr hätte bestrafen können. Zudem sei es öffentlichen Informationen zufolge unwahrscheinlich, dass iranische Staatsangehörige nach Syrien in den Krieg geschickt würden, zumal es im Iran genügend Freiwillige für solche Kriegs-Einsätze gebe. Ferner könne seinen Erklärungen, sein Onkel sei gegen die Familienreise in die Schweiz, die er als "Land der Abtrünnigen" bezeichnet habe, gewesen, habe jedoch keine Einwände gegen das Studium seines ältesten Bruders sowie die Heirat mit einer sunnitischen Ägypterin gehabt, nicht nachvollzogen werden. Dass der Beschwerdeführer etwa sieben Monate zugewartet und sich in dieser Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten habe, bevor er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei ebenfalls unverständlich. Er habe sein Visum nicht verlängert und auch kein Asylgesuch eingereicht, was jedoch bei einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten gewesen wäre. Somit gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch seinen Onkel aufgrund seines angeblich ungeplanten längeren Urlaubs in der Schweiz glaubhaft zu machen.

Seine Aktivitäten im Iran, welche sein Onkel und weitere Verwandte nicht gebilligt hätten (Demonstrationen zur Rettung des (...), Mitgliedschaft der Wandergruppe "(...)") und der Umstand, dass deshalb ein Dossier über ihn existiere, seien als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Zunächst habe er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran keine Probleme mit den Behörden gehabt. Beispielsweise hätten viele iranische Politiker vor den Schäden am (...) gewarnt. Es sei ferner unwahrscheinlich, dass ihm Nachteile wegen seines Kontaktes zum Reform-Politiker G._______ drohen würden. Die von ihm genannte Wandergruppe verfüge seinen Angaben zufolge im Iran über eine Zulassung. Da er keiner Partei zugehörig gewesen sei, sei er aufgrund von oppositionellen Tätigkeiten nicht ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten. Er habe vorgebracht, während seiner Schulzeit von einem (...) bedroht worden zu sein, der ihn habe denunzieren wollen. Dabei sei es jedoch seinen Angaben zufolge nicht zu einer Denunzierung gekommen, so dass auch diesbezüglich keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden bestehe. Er habe selbst angeführt, keine grosse Vorgeschichte zu haben und seine Aktivitäten anonym durchgeführt zu haben, so dass auch hierbei keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung abzuleiten seien.

Weiter habe er geltend gemacht, dass sich sein Onkel an seiner Einstellung und seinen Grundsätzen gestört habe, was zu Schwierigkeiten geführt habe. Daraus und aus dem Umstand, dass der Onkel dafür gesorgt habe, dass der Beschwerdeführer vom Elitegymnasium verwiesen worden sei, könnten ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung hergeleitet werden. Eine blosse Mutmassung, dass eine Verfolgung einsetzen könnte, reiche für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus.

Sein exilpolitisches Engagement habe aus seiner Teilnahme an verschiedenen humanistischen Aktivitäten durch Twitter und Telegram bestanden. Ausserdem habe er in B._______ vor einem (...)Gebäude an der Protestaktion für H._______ teilgenommen, bei welcher er ein Foto auf Twitter geteilt habe. Er habe zudem an einem ähnlichen Protest für I._______ teilgenommen. Gemäss der Rechtsprechung seien die iranischen Behörden grundsätzlich an exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessiert, wenn diese mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten würden und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Massgeben sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, welches aufgrund der Persönlichkeit der Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würden, dass die Personen eine Gefahr für das politische System darstellen würden. Ausserdem sei gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen oder Aktivitäten wahrnehmen würden, welche sich von der Masse von mit dem Regime unzufriedenen Personen abheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen würden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Aktivitäten (Veröffentlichung von Bildern seiner Protestaktionen auf Twitter und Telegram) seien nicht geeignet, um eine Verfolgung durch die iranischen Behörden zu begründen. Für H._______ habe es beispielsweise weltweit Proteste und Sympathiebekundungen gegeben, und es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Behörden vorliegend auf ihn hätten konzentrieren sollen. Zudem habe er in der Anhörung bestätigt, dass bei dem Bild auf der Internetseite von BCC sein Name nirgends zu lesen gewesen sei. Seine Begründung, weshalb er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als potentiell gefährlicher Regimegegner eingestuft worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Was er mit seinen Aktionen habe bezwecken wollen und welche dieser Aktionen ihn konkret in Gefahr bringen könnte, habe er nicht konkret dargelegt. Insgesamt sei er durch seine exilpolitischen Aktivitäten nicht derart exponiert, dass sich der iranische Geheimdienst für ihn interessieren würde. Wesentlich sei dabei, dass er den Behörden bis zu seiner Ausreise aus dem Iran nicht bekannt gewesen sei. Es sei somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte.

Schliesslich stelle eine Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es gehöre zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sei nur dann asylrelevant, wenn der Wehrdienstpflichtige aus einem Grund nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen habe. Selbst wenn gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sein sollte, liege keine objektive Furcht vor Verfolgung vor. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.

Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumutbar, möglich und praktisch durchführbar.

3.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zu den bereits eingereichten Beweismitteln. Auf seinem Twitter-Account sei er auf seinem Profilbild deutlich erkennbar. Zudem habe er auf dieser Plattform zur Freilassung von I._______ (iranischer Aktivist und politischer Gefangener; Anmerkung des Gerichts) aufgerufen. Weiter habe er wiederholt die iranische Regierung beleidigt, indem er alte Fotografien des (...), G._______, welche ihn beim Rauchen zeigen würden, veröffentlicht und somit dessen Heuchelei als Religionsführer aufgezeigt habe. Weiter habe er auf seinem Facebook-Account darauf aufmerksam gemacht, dass für Ehrverletzungen von G._______ eine 9-jährige Gefängnisstrafe ausgesprochen worden sei. Auf der eingereichten Liste sei ersichtlich, dass seine Posts betreffend den inhaftierten H._______ unter den meistgelesenen der Welt sei und diese Seite seinen Vornamen und den ersten Teil seines Nachnamens enthalte (J._______). Diese Seite wiederum führe zu seinem Twitter-Account, auf welchem sich auch ein weiteres Foto von ihm während seines für I._______ durchgeführten Hungerstreiks befinde. Schliesslich sei auch auf der Internetseite von (...) ein Foto von ihm zu sehen. Er habe auch bereits drei Arztzeugnisse eingereicht, auf welchen ersichtlich sei, dass sein Vater im Iran von unbekannten Personen geschlagen worden sei. Ausserdem habe sein Onkel väterlicherseits seinen Vater angerufen und diesem mitgeteilt, dass ihm (dem Vater) dasselbe in Genf geschehe, wenn sein Sohn (der Beschwerdeführer) mit seinem politischen Unsinn fortfahre. Ausserdem sei in einem weiteren Arztzeugnis ersichtlich, dass sein Vater an einer (...) leide und auf eine Transplantation warte. Im September 2017 habe er erneut einen Tweet veröffentlicht mit einem Foto mit dem (...) des Iran mit dem sinngemässen Spruch (...). Mit diesen Ausführungen und Beweismitteln habe er aufgezeigt, dass seine Aktivitäten im Internet den gewöhnlichen Rahmen überschreiten würden und er im Fokus der iranischen Behörden stehe. Er habe sich mit seinen Äusserungen derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner politischen Meinung verfolgt respektive in den syrischen Krieg geschickt werde. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, aus Angst vor einer Abweisung und Rückschaffung in den Iran mit der Einreichung seines Asylgesuchs zugewartet zu haben.

3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen und eingereichten Beweismittel keine neuen Elemente darstellen würden, aufgrund derer das SEM zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der exilpolitischen Exponierung des Beschwerdeführers gelange. Die mit der Einreichung eines Berichts geltend gemachte Rekrutierung von afghanischen Staatsangehörigen im Iran für den Krieg in Syrien würden den Beschwerdeführer als iranischen Staatsangehörigen nicht betreffen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass seine Tweets zu H._______ zu den meistgelesenen gehören würden. Allerdings sei ersichtlich, dass er lediglich betreffend sein "Engagement" weit oben platziert sei, nicht hingegen betreffend seine "Follower". Es sei hierbei nochmals darauf hinzuweisen, dass es für H._______ weltweit Proteste und Sympathiebekundungen gegeben habe. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Internet vermehrt politisch tätig sei, um in der Schweiz ein Bleiberecht zu erwirken. In den eingereichten Arztberichten betreffend die Überfälle auf seinen Vater sei ersichtlich, dass es sich dabei um unbekannte Täter gehandelt habe. Weshalb der Beschwerdeführer seinem Onkel unterstelle, für den physischen Angriff auf seinen Vater verantwortlich zu sein, sei nicht ersichtlich und werde aus den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht klar.

3.4 In der Replik setzte der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, dass es nicht zutreffe, dass er sich nur aufgrund des erhofften positiven Asylentscheides im Internet politisch engagiere. Im Iran befänden sich zu wenige Freiwillige, welche sich für den Krieg in Syrien melden würden. Seit dem 13. Dezember 2016 befinde er sich im wehrdienstpflichtigen Alter, und sein Onkel habe eine hohe Position bei der Armee inne. Somit riskiere er eine Einberufung in die Armee und eine Verfolgung als politischer Aktivist. Seine Aktivitäten auf Twitter seien häufiger geteilt worden als diejenigen des iranischen Aussenministers oder des iranischen Präsidenten. Sein Tweet betreffend H._______ sei zwischen dem 27. Dezember 2016 und 2. Januar 2017 mehr als 3100-mal geteilt worden.

4.

4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verwandtschaft und der Ausreisegründe nicht vollumfänglich überzeugt. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft begründet die Vorinstanz denn im Wesentlichen auch gar nicht mit der Unglaubhaftigkeit, sondern mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz. Ob sich der Beschwerdeführer seinen Familienangehörigen bei ihrer Reise in die Schweiz zwecks Besuchs seines Bruders gerne oder nur widerwillig angeschlossen hat, ist vorliegend irrelevant, zumal der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen stets übereinstimmend angab, diese lägen im damals geplanten Besuch seines Bruders in der Schweiz. Dies vervollständigte er in der ergänzenden Anhörung damit, die Ausreise aus dem Iran sei für ihn auch eine Art Neu-Anfang gewesen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer damit widersprochen haben soll, dass er einerseits angab, er sei nach Ablauf der visumsbedingten Ausreisefrist aus der Schweiz wegen dem Gesundheitszustand seines Vaters in der Schweiz geblieben und an anderer Stelle ausführte, die Eltern seien in der Zwischenzeit wieder in den Iran gereist. Die (schwere) Krankheit seines Vaters hat der Beschwerdeführer mit entsprechenden Beweismitteln dargetan (vgl. die in den SEM-Akten liegende medizinische Bestätigung des Vaters vom 15. Februar 2017, BM zur Beschwerde Nr. 14). Das Vorliegen einer solchen bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Vater seither für unbestimmte Zeit nicht mehr reisefähig ist. Zu den Angaben des Onkels des Beschwerdeführers, welcher ihn seit jeher für seine Aktivitäten kritisiert und nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz gegen ihn eine Drohung ausgestossen habe, ist anzumerken, dass es zutrifft, dass der Beschwerdeführer keine ausführlichen Angaben über dessen genauen aktuellen Tätigkeiten zu machen vermochte. Allerdings vermitteln die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Befragungen ein substantiiertes Bild zur religiösen Stellung seiner Onkel, deren kritischer Haltung zu seinen Aktivitäten, des Einflusses von "Aga Amu" als Mullah sowie dessen Stellung innerhalb der Familie, insbesondere gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A20 F79f., F91, F95, F117, F125, F133f.). Zur vom SEM in Frage gestellten Billigung der Heirat seines Bruders mit einer sunnitischen Ägypterin durch seinen Onkel führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass das Treffen der beiden aufgrund dieser nicht unproblematischen Tatsache in der Schweiz und nicht im Iran habe stattfinden müssen (A20 F69). Davon, dass der Onkel diese Heirat billigen würde, war hingegen nie die Rede. Über die persönlichen
Beweggründe des Onkels, den Beschwerdeführer während dessen Auslandaufenthaltes zu bedrohen, kann schliesslich nur spekuliert werden. Insgesamt ist entgegen der Ausführungen der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen (geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den Onkel aufgrund des angeblich nicht geplanten längeren Aufenthalts in der Schweiz) in Zweifel zu ziehen vermögen sollten. Die Haltung des Onkels, die Stellung des Beschwerdeführers in der Familie sowie dessen bereits vor seiner Ausreise aus Sicht der streng schiitischen Familie oppositionelle Haltung hat die Vorinstanz in der Verfügung schliesslich nicht angezweifelt und es besteht auch für das Gericht kein Anlass, die plausiblen, substantiierten und - wie eben dargelegt - ohne Widersprüche vorgebrachten persönlichen Umstände sowie die bereits im Iran vorhandene Haltung und die damit verbundenen Aktivitäten des Beschwerdeführers anzuzweifeln. Somit ist vorliegend von demjenigen Sachverhalt auszugehen, welcher der Beschwerdeführer in seinen Befragungen vorbrachte (vgl. dazu Sachverhalt H.).

4.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe, wonach er an Demonstrationen zur Rettung des (...) teilgenommen und sich an der Organisation solcher Demonstrationen beteiligt hat, sowie den Besuch von Veranstaltungen einer Wandergruppe, welche Verbindungen zu bekannten Reformisten pflege, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 3.1).
Massgebend ist hierbei, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge vor seiner Ausreise mit den iranischen Behörden keine Probleme gehabt hat (A20 F76f.) und es auch keine Anzeichen gegeben hat, dass ihm solche unmittelbar bevorstehen könnten. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, wiederholt aufgrund kritischer Aktivitäten und Äusserungen negativ aufgefallen zu sein und somit innerhalb seiner Familie für Unmut gesorgt zu haben. Zudem habe er aufgrund dessen das Elitegymnasium verlassen müssen. Dies alleine vermag jedoch keine Furcht vor Verfolgung in Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Der Beschwerdeführer gab denn selber an, der Grund, warum er seine Familie in die Schweiz begleitet habe, sei einerseits der Besuch bei seinem Bruder gewesen, andererseits aber auch eine Art Neubeginn, da, falls er im Iran geblieben wäre, seine Zukunft "nicht gut ausgesehen hätte" und er in ein paar Jahren verhaftet worden wäre (A20 F149). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran aus einen in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Grund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder zu diesem Zeitpunkt solche Nachteile konkret zu fürchten hatte. Es liegen somit keine Vorfluchtgründe vor.

5.

5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten müsste (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28, beide mit weiteren Hinweisen).

5.2 Sofern sich der Beschwerdeführer auf eine ihm drohende Verfolgung als Militärdienstverweigerer beruft, welche aufgrund seines Fernbleibens aus dem Iran und der bevorstehenden Militärdienstpflicht entstanden sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die Pflicht zur Militärdienstleistung als staatsbürgerliche Pflicht sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht asylrechtlich relevant sind. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte Nachteile (gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, sondern der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vonseiten der iranischen Armee das Land nur für 30 Tage verlassen dürfen, und habe diese Frist unerlaubt überschritten. Eine allfällige ihm drohende Verfolgung würde demnach im Rahmen eines (legitimen) militärischen Strafrechtsverfahrens erfolgen. Mithin würden die iranischen Behörden mit einem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren legitime staatliche Interessen verfolgen, welche keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen.

5.3

5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-7272/2013 vom 5. November 2014 fest, dass nach wie vor grundsätzlich von einer beunruhigenden Menschenrechtssituation im Iran auszugehen ist. Problematisch sieht es auch nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2013 vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Besorgniserregend ist zudem, dass im zweiten Halbjahr von 2013 - und somit nach der Wahl im Juni 2013 - mehr Personen hingerichtet wurden und diese Tendenz auch Anfang 2014 fortgesetzt wurde. Mehrheitlich handelte es sich um Bestrafungen gegen Drogendelikte, jedoch fielen auch politische Gefangene und Angehörige von Minderheiten einer Hinrichtung zum Opfer. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1; D-7272/2013, a.a.O., E. 7.1 m.w.H.; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-34/2014 vom 7. Januar 2016 E. 6.2.4 und E-7836/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.5).

5.3.2 Ferner ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt worden (§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch exponieren, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1; D-7272/2013 E. 7.2). Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Somit ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016; vgl. D-7272/2013 E. 7.2). Eine solche Prüfung hat
stets im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände zu erfolgen.

5.3.3 Gemäss den am 6. September 2017 zu den Akten der Vorinstanz gereichten Ausdrucken des Twitter- und Telegram-Accounts des Beschwerdeführers betreibt dieser unter dem Pseudonym (...) einen Twitter-Account. Dieser existiert seit Dezember 2013 und weist dabei 579 Follower auf (Stand 10. Februar 2020). Das Profilbild des Accounts besteht aus einem Portrait-Foto des Beschwerdeführers. Sowohl auf dem Twitter- als auch auf dem Telegram-Account hat sich Beschwerdeführer an der Aktion (...) beteiligt. Bei dieser Aktion handelt es sich um einen weltweiten Protest gegen die Inhaftierung des iranischen Menschenrechtsaktivisten H._______, welcher mit einem Hungerstreik gegen die Inhaftierung seiner Ehefrau protestierte. Am 68. Tag des Hungerstreiks von H._______ starteten iranische Twitter-Nutzer unter dem Hashtag (...) eine Kampagne, um auf die Situation von H._______ aufmerksam zu machen. Dieser Hashtag war am 30. Dezember 2016 weltweit Nummer 1 Trend auf Twitter (https://de.wikipedia.org/wiki/(...), mit Hinweis auf BBC Persian; abgerufen am 10. Februar 2020). Anlässlich dieser Aktion veröffentlichte der Beschwerdeführer ein Foto, auf welchem er sitzend vor dem (...) mit einem Plakat mit der Aufschrift (...) zu sehen ist. Dieses Foto wurde im Oktober 2016 im Rahmen eines Berichts über H._______ auf der Internetseite von (...) gezeigt, wobei der Name des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge nicht genannt wurde ([...], abgerufen am 10. Februar 2020). Dasselbe Foto ist jedoch, wie erwähnt, auf seinem Twitter-Profil zu finden. Der Beschwerdeführer hat sich somit anlässlich dieser Kampagne aufgrund seiner Protest-Aktion klar von der grossen Masse abgehoben. Der Beschwerdeführer engagierte sich auch für weitere politische Anliegen. So machte er am 24. November 2018 auf die Rechte von Frauen aufmerksam, indem er den Einlass von Frauen in Fussballstadien im Iran fordert und zu diesem Zweck mit einem Plakat vor dem (...) posiert (...), abgerufen am 10. Februar 2020). Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer auf seinem Account stets äusserst regimekritisch. Dabei veröffentlichte er Äusserungen wie (...), veröffentlichte im September 2017 einen Tweet mit einem Foto des (...) des Iran, G._______, zusammen mit einem den Führer beleidigenden Spruch (sinngemäss: [...], vgl. oben E. 3.2 und Beschwerdebeilage Nr. 15). Er beteiligte sich an der Twitter-Kampagne (...), indem er wiederum ein Foto des (...) G._______ veröffentlichte mit einem den (...) beleidigenden Spruch (vgl. Beschwerde S. 1 und Beschwerdebeilage Nr. 3). Zudem lud er (...) hoch, auf welchen dieser am (...) ist, weshalb der Beschwerdeführer dazu einen Tweet veröffentlichte, in welchem er die Vorbildfunktion (...) für die Nation in Frage stellt (vgl.
Beschwerdebeilage Nr. 4).

5.3.4 Angesichts der vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben. Seine Exponierung als Privatperson, die unter ihrem Namen und unter namentlicher Nennung auf verschiedenen Internetseiten oppositionelle Ansichten vertritt sowie die iranische Regierung an sich sowie einzelne der Staatoberhäupter kritisiert und öffentlich beleidigt, reicht, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Auch wenn seinem Twitter-Account nicht ausserordentlich viele Personen folgen, entfaltete der Beschwerdeführer durch seine über einen längeren Zeitraum immer wieder veröffentlichten Aktionen, Tweets und Beiträge nach und nach ein Engagement, welches deutlich über ein namenloses respektive weitgehend anonymes Mitläufertum hinausgeht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, bereits vor seiner Ausreise einerseits innerhalb seiner Familie, das heisst seinem streng schiitischen Onkel negativ aufgefallen zu sein, und andererseits bereits damals (niederschwelligen und für sich betrachtet asylrechtlich unbeachtlichen) regimekritischen Aktivitäten nachgegangen zu sein. Unter Berücksichtigung dessen, dass jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern nicht geduldet wird und sich der Beschwerdeführer öffentlich gegen die Festhaltung politischer Gefangenen engagiert, ist überwiegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als zumindest latente Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wird. Damit besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen hätte, und dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzusprechen.

5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Hingegen schliesst Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Gewährung von Asyl aus.

6.

6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

6.2 Indes ist - im Sinne einer Ersatzmassnahme - das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG) als unzulässig. Ausserdem ist der Vollzug auch mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.

7.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wurde. Soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.

Bei dieser Sachlage sind die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG vorläufig aufzunehmen

8.

8.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Von der unterliegenden Vorinstanz sind von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen trotz teilweisem Obsiegen keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer wären durch die Beschwerdeerhebung in relevantem Umfang Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.

3.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Irina Wyss

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6006/2017
Date : 12. März 2020
Published : 30. März 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017


Legislation register
AsylG: 2  3  5  7  38  44  54  105  106  112b
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  33
VGKE: 7
VwVG: 48  49  52  63  64  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2009/28 • 2009/29
BVGer
D-6006/2017 • D-7272/2013 • D-830/2016 • E-34/2014 • E-7836/2015
EMARK
2001/21