Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2638/2018

Urteil vom 12. März 2020

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Parteien beide Syrien,

beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 4. April 2018.

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, beides syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, aus der Provinz Al-Hassaka stammend, am (...) Dezember 2012 ihr Heimatland. Am (...) August 2015 reisten sie in die Schweiz ein und stellten am (...) August 2015 ein Asylgesuch.

Am (...) August 2015 wurden beide Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) März 2017 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.

B.

B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin (Ehefrau) im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______ und sei seit ungefähr 1981 verheiratet. Keines der vier gemeinsamen Kinder würde sich noch in Syrien aufhalten. Sie sei immer Hausfrau und Mutter gewesen und habe nie die Schule besucht.

Sie sei wegen ihres Ehemannes (Beschwerdeführer), welcher bis zur Ausreise als Staatsangestellter gearbeitet habe, ausgereist. Er sei von den syrischen Behörden gesucht worden. Bereits 2004 habe er Probleme mit den Behörden gehabt und sich deswegen während einer Woche verstecken müssen. Weitere Probleme ihres Ehemannes seien jeweils von seinem Vorgesetzten verhindert worden. Ihre Söhne hätten an Kundgebungen teilgenommen. Sie sei selber auch an einigen Kundgebungen mitgelaufen, da die Umzüge oft an ihrem Hause vorbeigezogen seien. Sie habe sich dem Zug angeschlossen und habe dabei die von der Menschenmenge gerufenen Parolen wiederholt. Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann an Kundgebungen teilgenommen habe, sie vermute jedoch, dass dies eher unwahrscheinlich sei, da er als Staatsangestellter viel Arbeit und wenig Zeit für solche Aktivitäten gehabt habe. Sie selber habe weder Probleme wegen ihrer Teilnahmen an den Kundgebungen gehabt noch sei sie wegen der erwähnten Probleme ihres Ehemannes behelligt worden.

Kurz vor der Ausreise im Dezember 2012 habe ihr Ehemann zuhause angerufen und ihr mitgeteilt, dass er gesucht werde. Er habe sie aufgefordert, umgehend das Haus zu verlassen. Deshalb sei sie mit einer ihrer Söhne zu ihrem Bruder ins Dorf gefahren, um sich dort während einiger Tage zu verstecken. Nach zwei oder drei Tagen sei auch ihr Ehemann dorthin gekommen und gemeinsam seien sie über einen von der Freien Syrischen Armee kontrollierten Grenzübergang in die Türkei ausgereist.

B.b Der Beschwerdeführer (Ehemann) brachte vor, er sei in E._______ in der Provinz Al-Hassaka geboren und seit ungefähr 1981 verheiratet. Er und seine Familie hätten in der Stadt F._______ im Quartier G._______ gelebt. Seit 1997 habe er für den Staat gearbeitet und sei zuletzt als (...) der Stadt F._______ angestellt gewesen. Zudem sei er auch Mitglied des (...) in Syrien gewesen. Die (...) gemeinsamen Söhne würden zurzeit alle in der Schweiz leben, eine Tochter lebe in Grossbritannien.

Bereits nach Ausbruch der Unruhen in den kurdischen Gebieten in Syrien im Jahr 2004 sei es zu Problemen mit den Behörden gekommen. Obwohl er sich damals nie an irgendwelchen Aktivitäten beteiligt habe, sei er als Kurde unter Generalverdacht gestanden, gegen den syrischen Staat zu agieren. Sein damaliger Vorgesetzter habe ihn aufgrund von dessen Stellung und Beziehungen aus Unannehmlichkeiten und Problemen mit den syrischen Behörden heraushalten können, dies obwohl er (der Beschwerdeführer) namentlich auf einer Liste aufgeführt gewesen sei und man ihn mehrmals an seinem Arbeitsort aufgesucht habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Menschen in Syrien gegen die Regierung aufzuhetzen. Nachdem er sich im Jahr 2004 während einer Woche habe verstecken können, sei es dank seines Vorgesetzten zu keinen weiteren Problemen gekommen. Nach zwei Wochen habe er seine Arbeit erneut aufnehmen können. 2008 sei ihm dann jedoch vorgeworfen worden, Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei zu sein, dies nur aufgrund der Tatsache, dass er nicht der Baath-Partei angehört habe. Erneut habe sich der gleiche Vorgesetzte für ihn verpflichtet und habe verhindern können, dass er verhört worden sei. Insgesamt sei er, seit er beim Staat arbeite, ständig im Visier der syrischen Behörden gestanden. Er sei zwar nie Mitglied, aber Sympathisant der Kurdischen Demokratischen Partei gewesen und habe bereits in den Neunziger-Jahren finanzielle Spenden zu deren Gunsten getätigt.

Ab 2012 hätten die Unannehmlichkeiten zugenommen und er sei mehrmals in Folge ausgefragt worden, wobei Beamte ihn in einem Nebenzimmer seines Arbeitsortes ausgefragt hätten. Zudem sei er dazu angehalten worden, nicht mehr an kurdischen Trauerfeierlichkeiten teilzunehmen, und man habe ihm gedroht, dass er bei Nichtbeachtung dieses Rates inhaftieren werden und umgehend seine Stelle verlieren würde. Er habe ab Beginn des Bürgerkrieges an ungefähr fünfzig Trauerfeierlichkeiten und seit 2012 an etwa vier bis fünf Kundgebungen teilgenommen. Die Teilnahme an den Trauerfeiern sei seine Pflicht als Kurde, Verwandter und als Nachbar der Verstorbenen gewesen, weshalb er den Rat, sich nicht mehr bei den Trauerfeierlichkeiten blicken zu lassen, nicht habe befolgen können und dies den zuständigen Behörden erklärt habe. Bei den Verstorbenen habe es sich sowohl um kurdische als auch syrische Personen gehandelt. An den Kundgebungen habe er lediglich teilgenommen, um seine Kinder im Auge behalten und ihnen im Bedarfsfall zu Hilfe eilen zu können. Anlässlich der Kundgebungen sei er mitgelaufen, habe Parolen gerufen und habe sich jeweils vor Schluss der Kundgebungen entfernt, damit ihn die Spitzel der Regierung nicht hätten ausfindig machen können. Später sei ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zu ihm an seinen Arbeitsplatz gekommen und habe ihn über seine Teilnahmen an den Trauerfeiern ausgefragt. Da dieser Beamte ein guter Freund gewesen sei, sei er von ihm gewarnt worden, dass er im Visier der Behörden stehen würde.

Am 1. Dezember 2012 sei er vom syrischen Militärsicherheitsdienst an seinem Arbeitsplatz gesucht worden. Da er sich an diesem Tag im Quartier H._______ an einer Sitzung aufgehalten habe, habe, sei er nicht festgenommen worden. Ein Arbeitskollege habe ihn daraufhin telefonisch informiert und ihn vor einer möglichen Inhaftierung gewarnt. Deshalb sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe umgehend sowie möglichst unauffällig den Arbeitsplatz verlassen. Danach habe er sich bei einem Bruder in I._______ versteckt, weil er diesmal nicht auf Hilfe seines Vorgesetzten, welcher einen Monat zuvor gekündigt gehabt habe, habe hoffen können. Deshalb habe er seine Ehefrau telefonisch informiert und diese dazu angehalten, sich mit dem in Syrien lebenden Sohn zu verstecken. Später habe er durch einen Freund erfahren, dass ihn die Behörden per Haftbefehl gesucht hätten.

Nebst dem Einreichen der Pässe der Beschwerdeführenden, wurden die Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie ein auf ihn ausgestellter Haftbefehl - datiert vom 1. Dezember 2012 - als weitere Beweismittel dem Gesuch beigefügt.

Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Aussagen zur Teilnahme an den Kundgebungen des Beschwerdeführers gewährt. Die diesbezügliche Stellungnahme beider Beschwerdeführenden erfolgte innert der von der Vorinstanz gesetzten Frist mit Schreiben vom 29. März 2018.

D.
Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.

E.
Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Mai 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die vollumfängliche Akteneinsicht, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten und stellten den Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Der Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht der Akten A24/2 und A25/2, der Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie eine Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz angewiesen, die Akten unter Vorbehalt von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG zur Verfügung zu stellen sowie sich innert gesetzter Frist vernehmen zu lassen.

G.
Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

H.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerenden diverse Fotos des Beschwerdeführers ein, auf welchen er als Teilnehmer an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz zu sehen ist.

I.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Original eines Rundschreibens des Strafgerichts F._______ - datiert vom 12. Mai 2013 - zu den Akten, dessen Kopie sowie eine beglaubigte Übersetzung bereits mit Schreiben vom 11. September 2018 eingereicht worden waren.

J.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden über die erfolgte Invasion türkischer Truppen in Nordsyrien und legte einen Ausdruck der Karte «Situation in Northeast Syria, October 18, 2019, ISW INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR» zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG.

3.

3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

3.2 Die Beschwerdeführenden rügten, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem den Anspruch auf vollständige Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 wurde auf diese geltend gemachte formelle Rüge eingegangen und die Vorinstanz angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch im Sinne der Erwägungen zu behandeln sowie Akteneinsicht zu gewähren, weshalb eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden kann.

3.3 Weiter habe die Vorinstanz weder erwähnt noch gewürdigt, dass einer der Söhne der Beschwerdeführenden in den Reservedienst hätte einrücken müssen, weshalb das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden sei. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden lediglich in allgemeiner Weise als unglaubhaft eingestuft worden seien, ohne dies näher begründet zu haben. Insbesondere hätte deshalb eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen. Zudem sei ungenügend abgeklärt worden, was die Beschwerdeführerin über die Teilnahme an den Demonstrationen ihres Ehemannes wisse. Dieses Versäumnis erweise sich als schwerwiegend, weil sich die Vorinstanz gerade auf diesen angeblichen Widerspruch respektive die diesbezügliche Argumentation für die behauptete Unglaubhaftigkeit gestützt habe. Zudem sei das Verfahren verschleppt worden, weil zwischen dem Einreichen des Asylgesuches und der Anhörung zu den Asylgründen über eineinhalb Jahre liegen würden, was einen wesentlichen Teil zu der angeblichen mangelnden Substantiierung der Vorbringen beigetragen habe. Ferner sei auch die offensichtlich zu lange Anhörungsdauer von fünf Stunden und fünf Minuten zu rügen.

3.4 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

3.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).

3.6 Das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.

3.7 Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Reservedienstpflicht des Sohnes unberücksichtigt gelassen und damit das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich insofern als unbegründet, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2701/2017 vom 4. Juli 2017 - den Sohn betreffend - eine flüchtlingsrelevante Verfolgung verneint hatte, nachdem es bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 dessen Begehren als aussichtlos einstufte, weshalb vorliegend auch für die Beschwerdeführenden keine Reflexverfolgung erkennbar ist. Der Sachverhalt wurde anlässlich der Anhörung vollständig erstellt, wobei festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeführenden zu allen wesentlichen Vorbringen während der Anhörung zu den Asylgründen haben äussern können. Ferner wurde ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zu den Widersprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Demonstrationen zu äussern. Mit Schreiben vom 23. März 2018 haben sie dieses prozessuale Recht wahrgenommen, inwiefern eine zweite Anhörung angesetzt hätte werden sollen, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.

3.8 Bezüglich der als zu lange dauernden bemängelten Verfahrensdauer ist zu erwähnen, dass im Sinne von Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden kann. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vor dem Ergehen der Verfügung der Vorinstanz die Verfahrensdauer bemängelt hätten. Es wurde während des Verfahrens weder eine Verfahrensstandanfrage noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, weshalb sich eine diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt als obsolet erweist.

3.9 Die Beschwerdeführenden haben weiter die Anhörungsdauer von rund fünf Stunden als offensichtlich zu lang bemängelt, ohne weiter auszuführen, weshalb eine fünfstündige Anhörung eine zu lange Dauer darstellen sollte. Die Anhörung hat um 9:35 Uhr begonnen und dauerte bis 14:40 Uhr, wobei neben einer Mittagspause von 45 Minuten eine zusätzliche Pause von 15 Minuten eingelegt wurde, womit sich eine tatsächliche Anhörungsdauer von vier Stunden und fünf Minuten ergibt und nicht, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, von über fünf Stunden. Des Weiteren ist festzustellen, dass weder aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, die Beschwerdeführenden hätten sich deswegen beschwert oder hätten um einen Unterbruch gebeten, noch ergeben sich aus dem Unterschriftenblatt der anwesenden Hilfswerksvertretung diesbezügliche Hinweise.

3.10 Demnach ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass weder der Anspruch auf das rechtliche Gehör noch der Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt worden sind. Ebenso wenig ist der Entscheid der Vorinstanz willkürlich. Demzufolge erweist sich eine Kassation als nicht notwendig.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz zweifelte aufgrund verschiedener Widersprüche sowie vager und unsubstanziierter Aussagen an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch verschiedene syrische Sicherheitsbehörden.

Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen müsse daran gezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe. So habe er erwähnt, mehrmals an Demonstrationen teilgenommen zu haben, wo hingegen die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie wisse nicht, dass ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) an Kundgebungen partizipiert habe. Da er Staatsangestellter und viel beschäftigt gewesen sei, gehe sie davon aus, dass er sich nicht politisch betätigt habe. Die Erklärungsversuche im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu würden nicht überzeugen. So habe die Beschwerdeführerin dargelegt, sich lediglich um Haushalt und die Kinder gekümmert zu haben, weshalb sie nicht darüber informiert gewesen sei, was ihr Ehemann am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit gemacht habe. Auch habe er ihr nie von seinen Aktivitäten erzählt. Aus diesem Grund habe sie lediglich aufgrund persönlicher Vermutungen angenommen, er hätte nicht an Kundgebungen teilgenommen, da Staatsangestellte bei einer Teilnahme um ihre Anstellung bangen müssten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Teilnahmen an Kundgebungen spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung, eine Situation während einer solchen detailliert zu schildern, habe ungenügend ausführen können. Insgesamt seien seine Schilderungen bezüglich seiner Teilnahmen an den Demonstrationen vage und substanzlos geblieben und es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er deswegen behördlich gesucht worden sei. Dem den Akten beigelegten Haftbefehl komme lediglich ein geringer Beweiswert zu. So habe er dessen Erhalt nicht ausführlich schildern können. Zudem stehe im Haftbefehl, dass er Leute motiviert habe, an Demonstrationen teilzunehmen, und dass er diese Leute unterstützt habe, was widersprüchlich zu seinen Aussagen und dementsprechend als Fälschungsmerkmal zu werten sei. Ferner sei es zu widersprüchlichen Aussagen zum Handlungsverlauf der Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden gekommen. Anlässlich der BzP habe er erklärt, dass er, nachdem er erfahren habe, an seinem Arbeitsplatz gesucht worden zu sein, sich zu einem Bruder der Ehefrau ins Dorf I._______ begeben habe und von dort ausgereist sei. Während der Anhörung zu den Asylgründen habe er hingegen dargelegt, sich im Dorf J._______ versteckt zu haben.

Schliesslich würden seine politischen Aktivitäten seit den neunziger Jahren für ihn zwar belastende Ereignisse, jedoch keine Gefährdung an Leib und Leben darstellen, da es seinem Vorgesetzten immer möglich gewesen sei, ihn zu beschützen und aus Problemen herauszuhalten. Sodann habe er nicht glaubhaft darlegen können, nach dem Weggang seines Vorgesetzten wegen der Teilnahmen an Kundgebungen und Trauerfeierlichkeiten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

Auch habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrer Ausreise, dem Zeitpunkt, wann sie ihren Ehemann - nach dessen letztem Verlassen des Arbeitsortes - wieder getroffen und wie sie ihr Haus verlassen habe, gemacht. Während der BzP habe sie erwähnt, nach der telefonischen Aufforderung ihres Ehemannes umgehend zu flüchten, mit ihren beiden Söhnen in der Nacht ihr Haus verlassen und zu ihrem Bruder in der Nähe der Ortschaft K._______ gefahren zu sein, wobei ihr Ehemann in derselben Nacht auch dorthin gekommen sei. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen habe sie hingegen erklärt, sie sei nach dem Telefonanruf ihres Ehemannes um die Mittagszeit mit ihrem Sohn L._______ zu ihrem Bruder gefahren, wobei sich ihr anderer Sohn M._______ bereits in der Türkei aufgehalten habe. Danach sei sie bei ihren Brüdern in N._______ und O._______ gewesen. Die Erklärung, dass sie anlässlich der BzP aufgeregt gewesen sei, da sie noch nie eine solche Anhörung gehabt und sich vor den Schweizer Behörden gefürchtet habe, weshalb sie sich ein wenig im Verlauf der Geschehnisse geirrt habe, überzeuge nicht und vermöge die diskrepanten Aussagen nicht zu erklären. Schliesslich sei hinsichtlich ihrer geltend gemachten Teilnahmen an den Kundgebungen keine asylrelevante Verfolgung zu erkennen.

Ferner würden auch die erwähnten Beizugsdossiers der Verwandten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat enthalten.

5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden entgegen, die angeblichen Argumente bezüglich der Widersprüche zu den Teilnahmen an den Kundgebungen des Beschwerdeführers seien absurd. Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl differenzierte Angaben zu den Demonstrationen gemacht habe, indem sie ausgeführt habe, nicht gesehen zu haben, dass ihr Ehemann an solchen teilgenommen habe. Diese Aussage sei sehr präzise und differenziert und dürfe weder als Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemannes noch als Unglaubhaftigkeitselement gewertet werden. Zudem seien ihre Schilderungen, dass sie aufgrund ihrer Rolle als Hausfrau wenig Kenntnis und Interesse betreffend das öffentliche Leben ihres Ehemannes gehabt habe, überzeugend und einleuchtend. Weiter sei anzumerken, dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der knappen Schilderung, eine kritische Situation an Kundgebungen zu beschreiben, als willkürlich zu bezeichnen sei, da nicht erwartet werden könne, dass Ereignisse, welche sich fünf bis sechs Jahre zuvor ereignet hätten, ausführlicher hätten dargelegt werden können. Im Zusammenhang mit den Widersprüchen zu den verschiedenen Angaben der Dörfer, in welchen sie sich nach dem fluchtauslösenden Ereignis versteckt gehalten hätten, sei hervorzuheben, dass es sich hierbei um keinen Widerspruch handle, da die beiden Dörfer Nachbarsdörfer seien. Überdies handle es sich nicht um entscheidrelevante Widersprüche. Zu den weiteren Widersprüchen sei die lange Dauer zwischen dem Ereignis und der Anhörung sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP sehr nervös und ängstlich gewesen ist, weshalb sie falsche Aussagen gemacht hat, zu berücksichtigen. Bei der von der Vorinstanz hervorgehobenen Substanzarmut der gesamten asylrelevanten Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass die Ereignisse mehrere Jahren zurückliegen würden, weshalb nicht pauschal auf die Unglaubhaftigkeit abgestützt werden dürfe. Schliesslich sei anzufügen, dass die Vorinstanz das politische Profil des Beschwerdeführers nicht bezweifele, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit den Demonstrationen jedoch lediglich dazu benötige, um die Asylgesuche abweisen zu können. Auch sei durch die eingereichten Dokumente erstellt, dass er per Haftbefehl vom syrischen Staat gesucht werde und deshalb als Flüchtling anerkannt werden müsse. Es sei darauf hinzuweisen, dass er als Staatsangestellter einem besonderen Anstellungsverhältnis unterlegen sei, weshalb er bei einer politischen Aktivität viel strenger bestraft werden würde als andere. Es dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass er identifiziert worden sei, an den Demonstrationen teilgenommen zu haben, und sein Sohn zudem wegen Militärdienstverweigerung gesucht
werde. Insgesamt hätten sie bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.

6.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Grundsatz die Glaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den neunziger Jahren sowie der daraus erfolgten Vorwürfe und Befragungen durch verschiedene syrische Behörden nicht bezweifelt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in diesem Zusammenhang zum selben Schluss und erachtet seine Schilderungen bezüglich seines Engagements und der Sympathiebekundungen zur Demokratischen Kurdischen Partei als glaubhaft. Die von ihm geltend gemachten Probleme respektive die verschiedenen Schikanen sowie die daraus resultierenden (amtsinternen) Befragungen erscheinen ebenso nachvollziehbar wie die mehrmalige respektive mehrjährige Hilfestellung durch seinen Vorgesetzten beim staatlichen (...), zumal auch seine dortige Anstellung nicht grundsätzlich bezweifelt wird. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in einem staatlichen Anstellungsverhältnis gewesen ist, erscheint es zudem durchaus einleuchtend, dass er dadurch unter besonderem Schutz gestanden und ihn sein Vorgesetzter gegen die verschiedenen Anschuldigungen verteidigt und geschützt haben muss, so dass ihm keine ernsthaften Nachteile entstanden waren. Hingegen ist das Vorliegen asylrelevanter Verfolgungen auszuschliessen. Hätte es sich bei seinen (politischen) Aktivitäten tatsächlich um schwerwiegende Verfehlungen gehandelt, welche dem syrischen Staatsapparat zuwidergelaufen wären, wäre anzunehmen, dass ihm aufgrund dessen seine Stelle früher als erst nach seiner Ausreise aus Syrien gekündigt worden wäre. Zudem wäre bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten respektive einer ernstzunehmenden sowie jahrelanger Verfolgung davon auszugehen, dass er keine Leitposition bei einer staatlichen Institution erhalten hätte.

Die Schilderungen bezüglich seiner Teilnahmen an den Trauerfeierlichkeiten erscheinen durchaus glaubhaft. Die Annahme jedoch, dass er deswegen gesucht worden wäre, erweist sich als eher unwahrscheinlich, da es sich bei Trauerfeierlichkeiten um zivile und nicht um rein politische Angelegenheiten gehandelt hat. Zudem sei er gemäss seinen Aussagen sowohl an kurdischen als auch an syrischen Trauerfeierlichkeiten anwesend gewesen. Seine Erzählung bezüglich seiner Teilnahmen an den Demonstrationen wirken hingegen unsubstanziiert und erschöpften sich in vagen und ausweichenden Antworten. So erklärte er, vier- bis fünfmal mitgelaufen zu sein und Parolen nachgerufen zu haben. Dabei habe er die Anlässe aus Sicherheitsgründen jeweils vor deren Ende verlassen, um von der anderen Seite zuschauen und so seine Kinder im Blickwinkel behalten zu können (vgl. act. A22/20, F43) Ferner fällt auf, dass er auf die Frage, ob er konkret beschreiben könne, wie er seine Kinder aus den Demonstrationen herausgeholt habe, nur sehr ausweichend beantworten konnte, ohne ein detailliertes Beispiel einer Situation während einer solchen Kundgebung geschildert zu haben (vgl. act. A22/20, F40-44). Die fehlende Substanz der diesbezüglichen Antworten erweckt vielmehr den Eindruck, dass er sich am Rande als Zuschauer aufgehalten haben muss, um seine Kinder aus unangenehmen Situationen herausholen zu können, und nicht als aktiver Teilnehmer an Demonstrationen, welcher aufgefallen und behördlich gesucht wurde (vgl. act. A22/20, F 32, 34).

6.3 Die Annahme, er werde nicht behördlich gesucht, wird insbesondere dadurch verstärkt, dass massgebliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung handelt. Daran vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, er wisse nicht, ob das Dokument über einen Beweiswert verfüge (vgl. act. A5/13, F7.05), nichts daran zu ändern, zumal er es als Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen abgegeben hat. Überdies wurde in der Beschwerdeschrift nochmal explizit darauf hingewiesen, es sei ein Verfahren gegen ihn hängig, was mit dem eingereichten Haftbefehl ausdrücklich belegt worden sei. Verschiedenen Quellen zufolge werden für syrische behördliche Dokumente ausschliesslich Nassstempel benutzt. So heisst es etwa im Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien, dass ernstzunehmende Fälschungsmerkmale vorliegen, wenn kriminaltechnische Untersuchungen ergeben, dass es sich bei den auf den Dokumenten vorhandenen Stempeln nicht um Nassstempel, sondern um Computerausdrucke handelt. (Savelsberg, Eva et Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], Betr.: Gutachten in der Verwaltungsstreitsache [...] gegen Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 6 K 03.30241,15.10.2004, http://www.ecoi.net/file_upload/ mk927_ 6085syr.pdf, abgerufen am 17. Januar 2020). Dies ist vorliegend der Fall. Die Auswertung des forensischen Instituts Zürich hat ergeben, dass es sich bei allen vier auf dem Haftbefehl befindenden Stempeln um Computerausdrucke handelt, welche mittels tintenbasiertem System gedruckt worden sind. Des Weiteren sind die blauen Eintragungen handschriftlich erfolgt, wobei zwei verschiedene Schreiber benutzt wurden. Demnach kann es sich weder um ein Original noch um eine vollständige Kopie handeln, weshalb der eingereichte Haftbefehl als Fälschung zu qualifizieren ist. Auch das eingereichte Rundschreiben des Strafgerichts von F._______ inklusive deutscher Übersetzung lässt an der Echtheit des Dokuments zweifeln. So geht aus den Akten nicht hervor, wie der Beschwerdeführer rund fünf Jahre später zu diesem als intern zu qualifizierenden Dokument gelangt ist. Es wurde am 12. Mai 2013 ausgestellt, um unter anderem den Bruder des Beschwerdeführers, welcher in P._______ wohnhaft sei, zwecks detaillierter Ermittlungen über die Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen. Der Beschwerdeführer erwähnte weder, dass sein Bruder in P._______ wegen ihm behördlich befragt worden sei, noch, dass sich dieser nicht mehr dort aufgehalten hätte (vgl. act. A5/13, F3.01).

6.4 Ferner greift auch das in der Beschwerdeschrift dargelegte Argument, der Sohn der Beschwerdeführenden werde vom syrischen Militär wegen seines Reservedienstes gesucht, weshalb die Beschwerdeführenden auch einer Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien, insofern nicht, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2404/2017 vom 4. Juli 2017 eine asylrelevante Verfolgung des betreffenden Sohnes im Heimatland verneinte.

6.5 Zusammengefasst ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2018 sechs Fotos ein, auf welchen er anlässlich verschiedener Demonstrationen während des Zeitraums zwischen 24. April 2016 und 27. Januar 2018 in Q._______ zu sehen ist, und machte damit implizit geltend, er sei exilpolitisch tätig.

7.2 Gemäss Rechtsprechung betätigen sich die syrischen Geheimdienste in verschiedenen europäischen Ländern, um regimekritische Personen
oder Gruppierungen zu identifizieren, wobei die Überwachung gezielt und selektiv erfolgt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.5). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des BVGer D- 5862/2018 vom 19. Februar 2019, E. 6.3.2 und 8.5.1).

7.3 Der Beschwerdeführer legte zwar sechs Fotos, auf welchen er anlässlich von Demonstrationen zu sehen ist, ins Recht. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine weiteren Hinweise darauf, inwiefern er sich politisch exponiert haben soll oder welche Rolle er an den Kundgebungen innegehabt hatte. Zudem fällt auf, dass er sich weder in der Anhörung zu den Asylgründen noch in der Beschwerdeschrift zu seiner allfälligen exilpolitischen Aktivität geäussert hat. Seine Teilnahmen an Demonstrationen (als gewöhnlicher Teilnehmer) lassen den Schluss nicht zu, dass er sich in einem herausragenden Mass politisch engagiert und so die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Weder den Akten noch dem Schreiben vom 4. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass eine exponierte exilpolitische Aktivität vorliegt, weshalb subjektive Nachfluchtgründe auszuschliessen sind.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung den Anforderungen an Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nicht genügt. Folglich ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung zu verneinen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

8.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 22. Mai 2018 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

10.
Das anlässlich der BzP eingereichte Beweismittel, welches als syrischer Haftbefehl bezeichnet wurde, ist als gefälschtes Dokument (vgl. E. 6.3), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM28 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.29
AsylG einzuziehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das als Beweismittel eingereichte und als syrischer Haftbefehl bezeichnete Dokument wird eingezogen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2638/2018
Date : 12. März 2020
Published : 23. März 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. April 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  10  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  27  29  30  48  50  52  61  63  65
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AS
AS 2016/3101