Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6466/2015

Urteil vom 12. Februar 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______,geboren am (...),

Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Volksrepublik China),
Parteien
vertreten durch MLaw Silke Scheer,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. Mai 2014 und reiste über Nepal sowie ein unbekanntes Land am 29. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 10. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sowie der einlässlich Anhörung vom 4. Dezember 2014 trug er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz Sichuan, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Alter von sechs respektive sieben Jahren sei er für eine Woche in die Schule gegangen, habe allerdings wegen einer (...)krankheit die Schule abbrechen müssen. Selbst als es ihm in der Folge besser gegangen sei, sei er nicht mehr zur staatliche Schule gegangen, weil dort nur auf Chinesisch unterrichtet worden sei. Stattdessen habe er einige Zeit lang den Tibetisch-Unterricht in einer Klosterschule besucht. Sein Vater sei [Beruf] gewesen und habe dadurch die Familie ernähren können. Er selber habe gelegentlich Raupenpilze gesammelt, jedoch im Jahr 2010 damit aufgehört. Danach sei er bis zu seiner Ausreise im Mai 2014 keiner besonderen Tätigkeit nachgegangen; er sei körperlich schwach gewesen, habe sich hauptsächlich zu Hause aufgehalten und seiner Mutter gelegentlich geholfen.

Am 8. Mai 2014 sei er mit einem Kollegen auf dem Heimweg gewesen, als er mitbekommen habe, wie ein Mann beziehungsweise ein Polizist eine Frau bedrängt habe. Er habe dem Polizisten, welcher einen Holzstock auf sich getragen habe, auf Chinesisch zugerufen, er solle damit aufhören, woraufhin dieser auf Tibetisch geantwortet habe, er solle ihn nicht stören. Anschliessend sei es zu einer verbalen sowie handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, wobei der Beschwerdeführer gesagt habe, alle Tibeter seien Anhänger des Dalai Lama, dessen Rat sie befolgen sollten; zudem habe er "Freies Tibet; Tibet gehört nicht den Chinesen; ihr sollt unser Land verlassen" und "Lang lebe der Dalai Lama" gerufen. Der Polizist habe darauf zu ihm gesagt, dass er bald Probleme bekomme und ins Gefängnis gesteckt werde, woraufhin der Kollege des Beschwerdeführers in das Geschehnis eingegriffen habe und er mit dessen Hilfe habe fliehen können. Nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, habe er auf Anraten seines Vaters, welcher zu ihm gesagt habe, er solle nach Lhasa fliehen, das Elternhaus noch am selben Abend verlassen. Er sei von B._______ aus teils zu Fuss, teils per Fahrzeug/Lastwagen via [verschiedene Ortschaften] gelangt. Von dort aus sei er zuerst kurz zu Fuss gegangen und habe dann den Bus nach Lhasa genommen, wo er einen Kollegen seines Vaters getroffen habe. Anschliessend sei er in einem Auto nach Dram gefahren, von wo aus er am 16. Mai 2014 die nepalesische Grenze passiert habe. Nach einem fünfmonatigen Aufenthalt sei er am 28. Oktober 2014 von Nepal aus an einen ihm unbekannten Ort geflogen und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gekommen. Während seines Aufenthalts in Nepal habe er über eine Kontaktperson erfahren, dass der Kollege seines Vaters aus Lhasa erzählt habe, Polizisten seien beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen; er habe Glück gehabt, einer Festnahmen entkommen zu sein.

Vor dem Vorfall am 8. Mai 2014 habe er weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen jemals Probleme gehabt und sei auch nie politisch aktiv gewesen.

B.
Am 13. November 2015 erteilte das SEM der Fachstelle "Lingua" einen Auftrag zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers. Dieser Auftrag wurde jedoch am 18. November 2015 seitens der "Lingua"-Dienststelle aus Kapazitätsgründen annulliert.

C.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Aussagen in den bisherigen Befragungen diverse Lücken in seinem Lebenslauf hinterlassen hätten (namentlich betreffend Chinesisch-Kenntnisse, Schulbesuch beziehungsweise Ausbildung, Behandlung der Krankheit als Kind, Tätigkeit [insbesondere im Zeitraum von 2010 bis 2014]) und es schwer nachvollziehbar sei, dass er trotz fehlender Schulbildung und Chinesisch-Kenntnisse seinen Reiseweg auf die geschilderte Art beschritten habe. Das SEM bot ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, dass er in Tibet aufgewachsen sei beziehungsweise bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe und seine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Reisewegs korrekt sei.

D.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 - eröffnet am 11. September 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs nach China - an.

Zur Begründung seines Entscheid erwog es insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwar einige geographische Angaben zu seinem angeblichen Geburtsort habe machen können; diese Kenntnisse hätte er sich aber ohne Weiteres im Vorfeld zu den Befragungen gezielt aneignen können. Insbesondere erstaune in diesem Zusammenhang auch, dass er zwar erklärt habe, sein Geburtsort gehöre zur Präfektur E._______, ohne jedoch zu wissen, ob E._______ Teil der Autonomen Region Tibet oder einer chinesischen Provinz sei (A10/25 S. 12). Zudem habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, ob er jemals [im] Bezirkshauptort gewesen sei. Er habe zuerst angegeben, dort die Identitätskarte erhalten zu haben (A10/25 S. 3), während er später behauptet habe, nie dort gewesen zu sein (A10/25 S. 11). Ferner habe er zu Protokoll gegeben, er sei im Alter von sechs oder sieben Jahren für eine Woche zur Schule gegangen, habe diese aber abbrechen müssen, weil er an einer (...)krankheit gelitten habe (A3/12 S. 4). Auf die Frage, wie seine Krankheit behandelt worden sei, habe er in der Anhörung geantwortet, sich nicht mehr daran erinnern zu können beziehungsweise wohl einmal bei einem Arzt in "(...)" gewesen zu sein (A10/25 S. 13). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs behauptete er demgegenüber, in einem einfachen, tibetischen Krankenhaus im Dorf gewesen zu sein sowie im Kloster Ritualgebete durchgeführt zu haben (A15/7 S. 2). Er sei ein Jahr krank gewesen und habe danach nicht mehr den regulären Schulunterricht, sondern stattdessen den Unterricht im Kloster besucht. Gemäss seinen Aussagen in der BzP sei er mit ungefähr acht Jahren ins Kloster gegangen, um Tibetisch zu lernen und habe dort drei Jahre lang den Unterricht besucht (A3/12 S. 4). In der Anhörung habe er hingegen angegeben, im Alter von acht oder neun Jahren für den Unterricht ins Kloster gegangen zu sein, den er schätzungsweise ein Jahr besucht habe (A10/25 S. 14). Auf die abweichenden Angaben angesprochen, habe er erklärt, zwischendurch immer wieder mit dem Unterricht im Kloster aufgehört zu haben und nicht genau zu wissen, wie lange er diesen insgesamt besucht habe (A10/25 S. 14). Überdies habe er im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben, unregelmässig beziehungsweise etwa zwei bis drei Mal pro Woche dorthin gegangen zu sein (A10/25 S. 14). Hingegen habe er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs behauptet, regelmässig und wenn er gesund gewesen sei, gar an fünf Tagen in der Woche zum Unterricht gegangen zu sein (A15/7 S. 3). Weiter seien seine Angaben zu seiner Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Er habe insbesondere ausgeführt, ab dem Alter von zehn oder elf Jahren bis im Jahr 2010 gelegentlich Raupenpilze gesammelt zu haben (A10/25 S. 15). Danach habe er bis
zu seiner Ausreise im Mai 2014 nichts Besonderes gemacht (A3/12 S. 4) beziehungsweise er sei bei der Mutter zu Hause gewesen und habe ihr hin und wieder geholfen (A10/25 S. 15). Auf die Frage, ob er sein Leben in den letzten Jahren beschreiben könne, habe er lediglich gesagt, er stamme aus einem kleinen Dorf und sein Vater habe als [Beruf] sein Leben finanziert, weswegen er keine Schwierigkeiten gehabt habe (A10/25 S. 16). Auf Nachfrage hin habe er ergänzt, er sei stets zu Hause gewesen und manchmal mit Kollegen im Fluss schwimmen oder in den Bergen spazieren gegangen (A10/25 S. 16). Auch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er seine Angaben wiederholt und nichts Substantielles erwidern können, als ihm vorgehalten worden sei, es sei schwer vorstellbar, dass er vier Jahre lang praktisch nichts getan habe (A15/7 S. 5).

Vor dem Hintergrund der unplausiblen Angaben zur Herkunft erstaune es ferner nicht, dass auch seine Ausführungen zur Ausreise aus dem Tibetnicht zu überzeugen vermöchten. Im Einzelnen falle auf, dass er seine Reiseschilderung jeweils mit einer Aufzählung verschiedener Stationen und der unterschiedlichsten Transportarten beginne (A3/12 S. 7; A10/25 S. 17). Die einzelnen Orte habe er aber auch auswendig lernen können. Selbst auf Nachfrage hin seien seine Aussagen stereotyp geblieben. Den Ausführen mangle es sowohl an Details als auch an persönlichem Bezug, etwa bei der Beschreibung der Umgebung auf der Reise nach Lhasa (A10/25 S. 20) oder wie es in Dram aussehe (A10/25 S. 21). Da er behauptet habe, vor dieser Reise praktisch immer zu Hause gewesen zu sein, sei es nicht nachvollziehbar, dass er es problemlos geschafft haben wolle, sich alleine über mehrere Tage sowie mehr als [viele] Kilometer bis nach Lhasa durchzuschlagen. Dies auch wenn er angegeben habe, dass sein Vater, der als [Beruf] immer wieder nach Lhasa gegangen sei, von der Strecke erzählt habe (A10/25 S. 18). Nicht zuletzt sei auch die Grenzüberquerung an sich in einer stereotypen Weise geschildert worden, der jegliche persönliche Färbung fehle (A10/25 S. 17; A15/7 S. 6).

Überdies habe er keine Ausweispapiere eingereicht, welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit belegen würden. In der BzP habe er zwar in Aussicht gestellt, jeweils eine Kopie der Identitätskarte und des Familienbüchleins zu beschaffen (A3/12 S. 6 f.); dennoch habe er bis heute keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht.

Sodann vermöchten auch seine Asylgründe nicht zu überzeugen. Seine Ausreise führe er auf ein Allerweltsereignis - eine verbale sowie handgreifliche Auseinandersetzung - zurück, das ortsunabhängig und aus den verschiedensten Gründen habe passieren können. Dass das Ereignis in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise sowie in dem von ihm behaupteten Kontext stattgefunden habe, sei jedoch aufgrund der Aktenlage unplausibel. Namentlich sei es ihm nicht gelungen überzeugend zu beschreiben, wie der Ort, an dem die Auseinandersetzung stattgefunden habe, ausgesehen habe. Er habe lediglich erklärt, es habe dort keine Häuser gehabt und es sei ein leerer Ort gewesen (A10/25 S. 6). Weiter sei es ihm nicht gelungen, detailliert aufzuzeigen, was für eine Szenerie er angetroffen habe, als er mit seinem Kollegen auf den Heimweg gewesen sei. Er habe zu Protokoll gegeben, Schreie gehört zu haben und dann zum Ort des Geschehens gelaufen zu sein (A10/25 S. 4). Auf Nachfrage hin, was er vor Ort genau wahrgenommen habe, sei er äusserst vage geblieben und habe lediglich behauptet, der Mann habe die Frau festgehalten und zu vergewaltigen versucht (A3/12 S. 8). Auf die Aufforderung detaillierter zu beschreiben, was er sonst noch vernommen habe, habe er lediglich gesagt, er habe gedacht, diese Frau sei Tibeterin, weshalb er ihr habe helfen müssen (A10/25 S. 7). Währendem er in der BzP noch davon gesprochen habe, dass der Mann die Frau vergewaltigt habe (A3/12 S. 8), habe er in der Anhörung erklärt, der Mann habe die Frau einfach festgehalten, indes die Frau gesagt habe, er solle aufhören (A10/25 S. 7). Auf diese Diskrepanz angesprochen, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, mit "vergewaltigen" sei nicht nur eine physische, sondern auch eine verbale Tat gemeint. Dies sei zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, scheine aber im Kontext seiner sonstigen Aussagen doch eher eine Ausflucht zu sein. Ferner sei es ihm nicht gelungen, den Mann und die Frau - er habe lediglich gesagt, die Frau habe eine tibetische Tracht und der Mann eine Polizeiuniform getragen, und dass er sich an nicht mehr erinnern könne (A10/25 S. 7) - zu beschreiben. Zudem habe er behauptet, es hätten sich im Laufe der Auseinandersetzung Leute um sie herum versammelt; jedoch habe er keine weiteren Angaben hierzu machen können (A10/25 S. 10). Weiter erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung, bei der er einer Frau zu Hilfe geeilt sei, plötzlich politische Parolen rufe. Auch wenn der Mann ein Polizist und somit auch als Tibeter Repräsentant der chinesischen Behörden gewesen sei, seien seine Ausführungen diesbezüglich abenteuerlich ausgefallen und würden den Eindruck erwecken, dass er dem Ereignis politische Brisanz
verleihen wolle. Nicht zuletzt seien auch seine Schilderungen, wie es nach der Auseinandersetzung weitergegangen sei - er sei nach Hause gegangen und auf Anraten seines Vaters hin sofort geflohen (A 10/17 S. 5) -, allgemein und vage geblieben. Was im Übrigen mit seinem Kollegen, der sich immerhin schützend zwischen ihn und den Polizisten gestellt habe (A10/17 S. 5), geschehen sei, wisse er nicht, da er keine Gelegenheit gehabt habe, sich danach zu erkundigen (A10/17 S. 10).

Obschon der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die unsubstantiierten Angaben zu seinem Leben und Alltag in Tibet, die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaft geschilderte Reiseweg sowie die ebenfalls unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Da er auch keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass vorliegend keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sprechen würden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen werde.

E.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 6 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung (unter Beilage einer Kostennote) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das SEM habe den der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. So fehle es im Entscheid an der Berücksichtigung der Sachumstände, welche für den Beschwerdeführer sprechen würden, sowie an der Bejahung der Rechtserheblichkeit von Tatsachen. Es stimme beispielsweise nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Herkunftsabklärung lediglich geografische Kenntnisse gehabt habe. Vielmehr habe er ebenfalls die Einheiten des Yuan genannt, erklärt, was Raupenpilze seien, korrekt beschrieben, wie man eine Identitätskarte erhalte, wie diese aussehe und wie lange sie in seinem Alter gültig sei. Zudem habe er viele Ortsnamen, Bezirke, Dörfer und Gemeinden genannt, ohne lange nachdenken zu müssen. Im Übrigen sei vorliegend das rechtliche Gehör verletzt worden, indem sich die Sachverhaltsfindung in wesentlichen Punkten nicht im Entscheid niedergeschlagen habe. Das SEM habe die neu eingeführte Herkunftsanalyse für tibetische Asylsuchende angewendet und auf eine Analyse der Fachstelle "Lingua" verzichtet. Dem Beschwerdeführer hätte dabei ermöglicht werden müssen, zu den als falsch oder unzureichend erachteten Antworten Stellung zu nehmen. Zwar sei am 28. Mai 2015 eine Befragung unter dem Titel "rechtliches Gehör" durchgeführt worden; jedoch sei deren Inhalt nicht als rechtliches Gehör zu werten, da es sich einzig auf Fragen beziehe, die eine vertiefte Sachverhaltsabklärung ermöglichen würden, aber weder Fragen zu den angeblichen Widersprüchen noch zu den als unzureichend oder als falsch erachtenden Antworten aus den Anhörungen zuvor beinhalte. Nur in Bezug auf die Lücken im Lebenslauf und die Behandlung der (...)krankheit habe der Beschwerdeführer ansatzweise die Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Da weder unplausible beziehungsweise unsubstantiierte noch offensichtlich widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers vorliegen würden, sei im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1) die Verfügung des SEM aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Weiter sei die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer verfüge über praktisch keine Chinesisch-Kenntnisse, falsch. Beim Gespräch zwischen der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer habe die Dolmetscherin festgestellt, dass er die chinesischen Wörter für Bus, Lastwagen und Polizei benutze (die Dolmetscherin selber habe bei diesen Wörtern jeweils nachfragen müssen, da sie selbst kein Chinesisch spreche). Auch bei der Schilderung seiner Asylgründe habe er chinesische Begriffe verwendet. Sodann werfe ihm das SEM vor, die geografischen Ortsangaben nur angelernt zu haben. Dies stelle jedoch lediglich eine Mutmassung dar. Zudem sei aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern Fehler bezüglich der Angaben vorliegen würden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer detaillierte Aussagen zu der geografischen Umgebung seines Heimatortes gemacht. Hinsichtlich seines Besuchs in [Bezirkshauptort] sei festzuhalten, dass er nur einmal dort gewesen sei, um seine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Er habe G._______ als grösste Ortschaft im Bezirk D._______ genannt, wo er allerdings nie gewesen sei. Folglich würden keine widersprüchlichen Angaben bestehen. Ferner sei es bei der Anhörung, obschon die Verständigung mit dem Dolmetscher grösstenteils nicht zu beanstanden sei, aufgrund einer phonetischen Unklarheit in der Aussprache zu einem Missverständnis gekommen, indem der Beschwerdeführer im "(...)", was Dorf bedeute, - und nicht "(...)" - zum Arzt gegangen sei. Als Begleitmassnahme sei man ins Kloster, um Gebete zu sprechen. Überdies habe er wegen der Schulpflicht keine Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt. Seine Familie hätte im Falle einer Nachfrage seitens der chinesischen Behörden angegeben, dass der Beschwerdeführer ein Mönch sei und deshalb nicht zur Schule gehe.

Bezüglich der Verfolgungsvorbringen sei es seitens des SEM widersprüchlich, dass es zwar glaube, es habe eine verbale und handgreifliche Auseinandersetzung mit dem Polizisten stattgefunden, dennoch aber verneine, dass diese in dem geschilderten Kontext erfolgt sei. Ausserdem sei es zum Zeitpunkt des Vorfalls dunkel gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht alles genau habe erkennen können. Ferner habe er die Leute, welche sich um ihn herum versammelt hätten, zuerst gar nicht wahrgenommen, weil er vom Streit völlig eingenommen gewesen sei. Die pro-tibetischen Parolen habe er im Affekt geäussert, weil er wütend und aufgebracht gewesen sei. Die Argumentation des SEM, wonach dieses Verhalten abenteuerlich sei, könne man nicht gelten lassen, da eine sehr aufgebrachte Person wohl weniger vorsichtig sei. Im Übrigen sei es in diesem Zusammenhang zu einer weiteren phonetischen Unklarheit gekommen: So habe der Beschwerdeführer von verbaler Vergewaltigung nichts gesagt, sondern habe erklären wollen, dass der Polizist lediglich diese Absicht gehabt habe (auch die von der Rechtsvertretung eingesetzte Dolmetscherin habe in diesem Punkt mehrmals nachfragen müssen). Weiter habe er hinsichtlich seiner Ausreise weder undetaillierte Angaben gemacht noch seine Wahrnehmungen ohne persönlichen Bezug beschrieben. Um genauere Angaben zur Beschreibung von Dram zu erhalten, hätte man während der Anhörung nachfragen können. Im Übrigen habe er mit seinem Vater von Nepal aus per "WeChat" Kontakt gehabt; jener habe ihn informiert, dass er am Tag nach seiner Ausreise von der Polizei gesucht worden sei. Das SEM sei in seinem Entscheid jedoch überhaupt nicht auf diesen Umstand eingegangen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführ im Falle einer Rückkehr einer politisch begründeten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Zur Stützung der Vorbringen wurden zwei Bestätigungsschreiben eingereicht sowie Telefonnummern angegeben.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Den Entscheid hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung schob es bis zur Stellungnahme der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreterin zu den vom Gericht festgesetzten Bedingungen bezüglich der Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf. Zudem wurde die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass sie unaufgefordert eine (aktuelle) Kostennote einzureichen habe.

G.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erklärte sich die Rechtsvertreterin einverstanden, unter den vom Gericht genannten Konditionen als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren beigeordnet zu werden.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dem Beschwerdeführer werde in der Person von MLaw Silke Scheer, [Rechtsberatungsstelle], eine amtliche Rechtsbeiständin beigestellt, und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2015 führte das SEM an, dass es sich bei den erwähnten Punkten - Notenunterteilung des Yuan, Ausführungen bezüglich der Raupenpilze, Beschreibung des Erhalts der Identitätskarte - um allgemeine Angaben handle, welche sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres aus Erzählungen oder durch eigene Recherchen habe aneignen können und die somit wenig Rückschlüsse auf eine tatsächliche Sozialisation im angegebenen Herkunftsort zulassen würden. Dafür spreche nicht zuletzt der in der Beschwerdeschrift angeführte Link betreffend Raupenpilze.

Ausserdem habe der Beschwerdeführer in den Befragungen in Bezug auf persönliche Erlebnisse und seine Biografie keine substantiierten Angaben machen können; auch nicht, als ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen. In der Aktennotiz des SEM vom 3. September 2015 (A16) sei in Bezug auf BVGE 2015/10 festgehalten worden, dass aus diesem Grund im vorliegenden Fall auf das Erstellen einer Hintergrundinformation zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet worden sei. Auch die Beschwerdeschrift enthalte keine Hinweise, welche die in der Aktennotiz formulierte Einschätzung des SEM umstossen könnte. Vielmehr sei festzuhalten, dass die Vorbringen gänzlich unplausibel und substanzarm ausgefallen seien, weshalb keine weiteren fachlichen Abklärungen nötig seien. Im Übrigen würden auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Hinweise betreffend Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anhaltspunkte enthalten, welche die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen vermöchten.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Frist zur Einreichung einer Replik ein.

K.
Mit Replik vom 2. Dezember 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, dass das SEM in seiner Vernehmlassung implizit festhalte, seine eigene Herkunftsbefragung sei nicht aussagekräftig. Wenn es davon ausgehe, dass die Antworten auf seine Fragen auswendig gelernt seien oder im Internet nachgeschaut werden könnten, sei es äusserst fraglich, weshalb es diese Fragen zur Herkunftsabklärung überhaupt verwende. Insofern liege eine untaugliche Herkunftsabklärung vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien weder gänzlich unplausibel noch substanzarm, weshalb das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Hintergrundinformationen, auf die es sich stütze, offenzulegen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG)..

4.

4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/10 festgehalten, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle "Lingua" ("Lingua-Analyse" respektive "Lingua-Alltagswissensevaluation") durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch die jeweiligen Mitarbeitenden des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).

Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).

Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).

Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1).

5.

5.1 Im vorliegenden Verfahren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht geglaubt werden könne. Das SEM ging davon aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien derart unzulänglich und unsubstanziiert, dass sich weitere Abklärungen erübrigen würden. Bei dieser Einschätzung stütze sich das SEM kaum auf Wissenslücken des Beschwerdeführers, sondern vielmehr auf eine unplausible, substanzlose und widersprüchliche Schilderung seines Lebenslaufes. Dem ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - wie sich aus dem Folgenden erhellt - nicht zuzustimmen.

5.2

5.2.1 Das SEM erachtete die Antworten des Beschwerdeführers über die angegebene Herkunftsregion weder als tatsachenwidrig beziehungsweise falsch noch als unzureichend. Folglich geht es davon aus, dass die von ihm gelieferten Auskünfte den vorinstanzlichen Ländererkenntnissen entsprechen. Aus diesem Grund hat es in seinem als "Hintergrundinformation" bezeichneten Dokument (A16/1) denn auch keine weiteren dazugehörigen Quellen aufgeführt, da es seine Schlussfolgerung, die Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet sei unglaubhaft, nicht auf Wissenslücken im Zusammenhang mit dem länderspezifischen Kontext, sondern auf eine anderweitige Argumentation stützt. Dem Beschwerdeführer musste daher auch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, konkrete Einwände zu allenfalls bestehenden Wissenslücken anzubringen; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion - [konkrete Themenkreise] - plausibel erscheinen und wohl dem Länderkontext entsprechen, zumal weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Hintergrundinformationen des SEM explizit hervorgeht, inwiefern diese Auskünfte nicht zutreffend sind. Zudem spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer erkannt hat, welchen Dialekt der Dolmetscher in der BzP gesprochen hat (A3/12 S. 2), für seine Kenntnisse hinsichtlich der regionalen Sprachvarietätin Tibet, welche als solche nicht auswendig gelernt sein können. Im Übrigen ist auch die Beschreibung seines Reisewegs (A3/12 S. 7; A10/25 S. 17 ff.; A15/7 S. 6) weder widersprüchlich noch unsubstantiiert ausgefallen.

Schliesslich wurde das Aktenstück A16/1 dem Beschwerdeführer zwar nicht ediert (angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen besteht kein Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück, vgl. Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG), jedoch wurde der wesentliche Inhalt auf Vernehmlassungsstufe offengelegt (vgl. Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG sowie BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3).

5.2.2 Das SEM hält dem Beschwerdeführer vielmehr vor, aufgrund der vorgetragenen Biographie und persönlichen Erlebnisse würden Zweifel an der von ihm behaupteten Herkunft aus Tibet bestehen. Zu den einzelnen Aspekten wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, konkret Stellung zu nehmen. So wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit eingeräumt, sich zum Schulunterricht (A15/7 S. 1 ff.), zu seiner Beschäftigung als junger Erwachsener (A15/7 S. 4 ff.) und zu seinen geringen Kenntnissen der chinesischen Sprache (A15/7 S. 1) zu äussern. Dass im Aktenstück 16/1 im Übrigen hierzu keine Quellen aufgeführt wurden, auf welche sich das SEM stützt, liegt auf der Hand, da es sich diesbezüglich überwiegend um Angaben zum Werdegang und den Asylgründen des Beschwerdeführers handelt.

Dass freilich die Aussagen des Beschwerdeführers gänzlich unzulänglich und geradezu haltlos seien, kann aufgrund der Befragungsprotokolle nicht bestätigt werden.

Neben den diversen Aussagen des Beschwerdeführers zu Gegebenheiten seiner geltend gemachten Herkunftsregion (vgl. oben E. 5.2.1) ist vorliegend weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immerhin über rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse zu verfügen scheint (A3/12 S. 4). Inwiefern er mit seinem biografischen Hintergrund über darüberhinausgehende Kenntnisse verfügen müsste, wurde vom SEM nicht schlüssig dargelegt (in Bezug auf die Schwierigkeiten hinsichtlich allgemeingültiger Aussagen betreffend Kenntnis der chinesischen Sprache von Tibeterinnen und Tibeter vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Adrian Schuster, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache Bern, 10. Dezember 2015; vgl. auch Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2). Weiter erscheinen seine Angaben zum Sammeln von Raupenpilzen nicht abwegig (A3/12 S. 4; A15/7 S. 4 f.). Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers zu Recht gerügt, weshalb das SEM hierzu überhaupt Fragen stelle, wenn es später behaupte, dass die Antworten allesamt auswendig gelernt seien oder im Internet nachgeschaut werden könnten. Die Erwähnung einer Internetseite in der Beschwerdeschrift als Indiz dafür zu betrachten, dass der Beschwerdeführer sich seine Kenntnisse über die Raupenpilze aus dem Internet beschafft habe, ist ohnehin unzulässig: Aus der Nennung eines Links kann nur gerade geschlossen werden, dass die Rechtsvertreterin sich beim Schreiben der Rechtsschrift über Raupenpilze kundig machen wollte, zumal es sich bei der angeführten Website um den prominenten Link handelt, wenn man das deutsche Wort "Raupenpilze" in ein Suchprogramm eingibt. Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen und somit dem SEM beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Schulunterricht sowie seine Tätigkeit im Zeitraum von 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 unsubstantiiert ausgefallen sind beziehungsweise er diesbezüglich nur vage Auskunft geben konnte (A15/7 S. 5). Die aus den Aussagen des Beschwerdeführers gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich jedoch nicht als derart unglaubhaft, dass daraus auf eine Verschleierung der Herkunft zu schliessen ist. Sodann sind im Gegensatz hierzu seine Antworten auf die herkunftsspezifischen Fragen - wie oben festgehalten wurde - grundsätzlich korrekt ausgefallen. Korrekte Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunftsangabe gebührend zu berücksichtigen. So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl.
etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). Im Übrigen lässt sich auch aus den Asylvorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des SEM noch nicht schliessen, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht (wobei das SEM selbst den Vorfall vom 8. Mai 2014 nicht in Frage stellt, sondern lediglich den Hintergrund dieses Ereignisses nicht glaubt).

5.3 In Würdigung sämtlicher Umstände kann anhand der vorliegenden Aktenlage eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht ausgeschlossen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht geradezu haltlos im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist der vorliegende Fall daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers (wie namentlich Erteilung eines Auftrags an die Fachstelle "Lingua" zur Herkunftsabklärung). Sollten diese Abklärungen die in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schlüsse einer Herkunftsverschleierung nicht erhärten, wäre das SEM gehalten, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen.

6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. September 2015 ist aufzuheben und die Sache (samt Akten) in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen.

In der Kostennote vom 2. Dezember 2015 wird ein zeitlicher Aufwand von sieben Stunden ausgewiesen, welcher als angemessen erachtet wird. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die ausgewiesenen Auslagen sind in Höhe von Fr. 107.50 (inkl. Dolmetscherkosten) zu vergüten. Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 1'507.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 8. September 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'507.50 auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6466/2015
Date : 12. Februar 2016
Published : 09. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  105  106  108
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 10
VwVG: 5  12  27  28  48  49  52  61  63  64
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