Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-8087/2010

Urteil vom 12. Februar 2013

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung, Verfügung vom 18. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 3. September 2010 reichte die Gemeinde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV, Vorinstanz) ein Beitragsgesuch um Gewährung von Finanzhilfen betreffend Ausbau einer bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung bzw. Erhöhung des Angebots der Tagesschule B._______ ein (act. 25). Als Datum der geplanten Betriebsaufnahme wurde der 16. August 2010 bzw. das Schuljahr 2010/11 angegeben (act. A 1, 25).

B.
Mit E-Mail vom 7. September 2010 erklärte die Beschwerdeführerin, das BSV im Mai 2010 darauf hingewiesen zu haben, dass eine fristgerechte Einreichung des Gesuches aufgrund der noch unklaren Situation nicht möglich sei. Die zuständige Sachbearbeiterin des BSV habe dafür Verständnis gezeigt und damals zugesagt, dass das Gesuch mit den relevanten Daten auch nach Ablauf der vorgegebenen Frist eingereicht werden könne (act. A 27).

C.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 trat das BSV auf das Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen betreffend Erhöhung des Angebotes der Tagesschule B._______ nicht ein. Zur Begründung machte es geltend, die Tagesschule B._______ habe ihr Angebot per 16. August 2010 erweitert. Das Gesuch sei jedoch erst am 3. September 2010 und demzufolge nach der Erhöhung des Angebots eingereicht worden. Die Einreichefrist sei somit nicht eingehalten worden. Bezüglich der E-Mail vom 7. September 2010 sei festzustellen, dass das BSV nie eine Auskunft erteilt habe, wonach das Gesuch auch nach erfolgter Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebots eingereicht werden könne. Die zuständigen Sachbearbeiter würden die Gesuchsteller immer darauf hinweisen, dass die Einreichefrist verbindlich sei und als massgebender Zeitpunkt bezüglich der Schaffung von neuen Betriebsplätzen die tatsächliche Betriebsaufnahme des Angebots gelte. Allenfalls sei seitens des BSV die Auskunft erteilt worden, die festgelegte Einreichefrist von 12 Wochen vor Betriebsaufnahme bzw. vor der Erhöhung des Angebots müsse ausnahmsweise nicht ganz eingehalten werden. Da das Gesuch vorliegend jedoch erst nach Erhöhung des Angebots eingereicht worden sei, könne darauf nicht eingetreten werden (act. A 28).

D.
Mit Eingabe vom 18. November 2010 (gleichentags der Post übergeben) reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung vom 18. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mit Grossratsbeschluss vom 29. Januar 2008 seien die bernischen Gemeinden verpflichtet worden, ab 1. August 2010 Tagesschulangebote anzubieten, sofern eine genügende Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern bestehe. Diese Bestimmung habe die Beschwerdeführerin vor erhebliche organisatorische und konzeptionelle Probleme gestellt. Insbesondere sei bis zu einem sehr späten Zeitpunkt nicht klar gewesen, wie viele verbindlichen Anmeldungen für das Schuljahr 2010/11 vorliegen würden. Von dieser Zahl sei jedoch abhängig gewesen, ob nebst den bereits bestehenden Standorten X._______ und Y._______ noch kurzfristig ein dritter Standort hätte bereitgestellt werden müssen. Erst in der ersten Hälfte des Juni 2010 seien die definitiven Anmeldungen vorgelegen, und ab diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass ein dritter Standort eröffnet werden müsse. Das habe zur Folge gehabt, dass das Beitragsgesuch nicht termingerecht vollständig habe eingereicht werden können. Im Mai 2010 habe das BSV darauf hingewiesen, das Gesuch sei erst dann einzureichen, wenn es vollständig ausgefüllt sei, andernfalls könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Die Betriebsaufnahme des 3. Tagesschulstandortes sei am 16. August 2010 erfolgt. Somit hätte das Gesuch bis am 24. Mai 2010 eingereicht werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die definitiven Anmeldezahlen nicht bekannt gewesen. Ebenfalls hätten die notwendigen Beschlüsse des Gemeindesrates betreffend Standort, Personal und Infrastruktur gefehlt. Diese Elemente hätten erst am 16. August 2010, dem Tag der Betriebsaufnahme, festgestanden, weshalb das Gesuch erst ab dem 17. August 2010 habe definitiv erstellt werden können. Es sei in der Folge rasch bereinigt und am 3. September 2010 eingereicht worden. Vorliegend handle es sich um einen Ausnahmefall, der vom BSV als solcher zu behandeln sei, wie dies in der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 (SR 861.1; nachfolgend: Verordnung) vorgesehen (Art. 2
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 2 Begriffsbestimmungen - 1 In dieser Verordnung gelten als:
1    In dieser Verordnung gelten als:
) und der Schulverwaltung im Mai 2010 auch dementsprechend mitgeteilt worden sei. Wenn nun das BSV allenfalls der Ansicht sei, die "Anfrage mit Begründung" hätte schriftlich eingereicht werden müssen, würde dies gegen das Vertrauensprinzip verstossen. Im Ergebnis sei das Nichteintreten auf das Beitragsgesuch als Rechtsverweigerung zu qualifizieren
(BVGer act. 1).

E.
Am 6. Dezember 2012 leistete die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- (BVGer act. 6, 8).

F.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 beantragte das BSV die Abweisung der Beschwerde. Die Tagesschule B._______ habe ihr Angebot am 16. August 2010 erweitert, das Gesuch jedoch erst am 3. September 2010 eingereicht. Die Einreichefrist sei somit nicht eingehalten worden. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das BSV zugesagt habe, dass das Gesuch auch noch nach Ablauf der vorgegebenen Frist eingereicht werden könne, werde darauf hingewiesen, dass das BSV bei sämtlichen telefonischen Anfragen darauf aufmerksam mache, dass die Gesuche korrekt und vollständig zu sein hätten. Zudem werde die Auskunft erteilt, dass eine Nichteinhaltung der Einreichefrist von 12 Wochen bei Vorliegen von entsprechenden Begründungen akzeptiert werde; zugleich werde aber auch darauf hingewiesen, dass das Gesuch vor Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebotes eingereicht werden müsse. Das BSV habe sicherlich nie eine entsprechende Auskunft erteilt, wonach das Gesuch auch nach erfolgten Betriebsaufnahmen eingereicht werden könne. Zwischen April und August 2010 seien insgesamt 239 Gesuche eingereicht worden. Entsprechend gross sei die Anzahl der telefonischen Anfragen gewesen. Zu diesen allgemeinen und unverbindlichen Anfragen bezüglich Gesuchseinreichung, Bedingungen für Finanzhilfen etc., würden - wenn noch kein konkretes Gesuch vorliege - keine Notizen gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, das Gesuch rechtzeitig einzureichen. Gemäss Chronologie der Abklärungen sei bereits im Juni 2010 klar gewesen, dass aufgrund der Anmeldungen ein neuer Standort benötigt werde; am 21. Juni 2010 sei anscheinend die Genehmigung des Standorts und am 19. Juli 2010 des Nachkredits durch den Gemeinderat erfolgt. Dass das Gesuch erst drei Wochen nach Erhöhung des Angebots eingereicht worden sei, sei nicht nachvollziehbar (BVGer act. 12).

G.
Mit Replik vom 10. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde gemachten Ausführungen fest. Des Weiteren machte sie geltend, Art. 10 Abs. 2 der Verordnung sei offen formuliert und lege nicht fest, dass das Gesuch spätestens vor Erhöhung des Angebots eingereicht werden müsse. Vielmehr ermögliche es diese Bestimmung gerade, in besonderen Fällen - wie dem vorliegenden - alltagstaugliche Lösungen zu finden. Die Behauptung des BSV, in den Telefongesprächen darauf hingewiesen zu haben, das Gesuch sei spätestens vor der Erhöhung des Angebots einzureichen, werde mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen. Die Vorinstanz gehe ferner fehl in der Annahme, das Gesuch hätte spätestens am 19. Juli 2010 eingereicht werden können, da zu diesem Zeitpunkt die gesamten Unterlagen vorgelegen seien; dies sei erst am 16. August 2010 der Fall gewesen (BVGer act. 14).

H.
Mit Duplik vom 12. April 2011 hielt die Vorinstanz an ihren mit Vernehmlassung gemachten Ausführungen fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Im Gesuchsformular würden Angaben zum geplanten Angebot verlangt. Es sei selbstverständlich, dass sich bei der Realisierung Änderungen gegenüber den Planungsdaten ergeben könnten. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach das BSV die Entgegennahme mit dem Hinweis auf mangelnde Vollständigkeit abgelehnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Das BSV gewähre in Fällen, in denen die Gesuche unvollständig oder fehlerhaft eingereicht würden, normalerweise eine Nachfrist zur Vervollständigung. Hingegen nehme das BSV tatsächlich nur Gesuche für konkrete Vorhaben entgegen (BVGer act. 16).

I.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 wurde die Duplik der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 17).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, eine Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und als solche zur Beschwerde legitimiert; sie ist durch den Gemeinderat rechtsgenüglich vertreten.

1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE 2009/65 E. 2.1).

2.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 18. Oktober 2010, mit welcher die Vorinstanz auf das Gesuch um Finanzhilfe der Trägerschaft Gemeinde A._______ um Erhöhung des Angebots der Tagesschule B._______ nicht eingetreten ist. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist.

Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, das Gesuch sei nach Erhöhung des Angebots und damit verspätet eingereicht worden.

3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind somit die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2010 geltenden Bestimmungen. Vorliegend kommen zur Anwendung: das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, in Kraft vom 1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2011 (SR 861; AS 2003 229), sowie die Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung in der Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 29. August 2007, in Kraft vom 1. Oktober 2007 bis am 31. Januar 2011 (SR 861.1; AS 2007 4383).

3.3. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können. Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.

Potentielle Empfängerinnen und Empfänger sind u.a. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes).

Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes).

Nach Art. 6
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen - Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
des Bundesgesetzes sind Gesuche betreffend Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung beim BSV einzureichen (Abs. 1). Die Gesuche müssen vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots eingereicht werden (Abs. 2).

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung bestimmt, dass die vollständigen Beitragsgesuche spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim BSV einzureichen sind. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Gesuch später eingereicht werden, sofern vor Ablauf der normalen Einreichefrist eine entsprechende Anfrage mit Begründung eingereicht wird.

4.

4.1. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung präzisiert Art. 6 Abs. 2
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen - Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
des Bundesgesetzes. Es wird u.a. bestätigt, das die vollständigen Beitragsgesuche vor Erhöhung des Angebots beim BSV einzureichen sind. Ferner wird präzisiert, dass das Beitragsgesuch spätestens 12 Wochen vor der Erhöhung des Angebots einzureichen ist. Dazu wird ergänzt, dass in begründeten Ausnahmefällen ein Gesuch später eingereicht werden kann, sofern vor Ablauf der normalen Einreichefrist eine entsprechende Anfrage mit Begründung eingereicht wird (vgl. auch Botschaft zum Bundesbeschluss über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 10. März 2006 [BBI 2006 3374]).

Die in der Verordnung aufgeführte Ausnahmeregelung, wonach die Einreichefrist von 12 Wochen nicht eingehalten werden muss, bezieht sich lediglich darauf, dass den Gesuchstellern in begründeten Fällen eine längere Frist zur Einreichung gewährt werden kann. Die gesetzliche Regelung ist jedoch eindeutig, wonach Gesuche zwingend vor Betriebsaufnahme einzureichen sind. Diesbezüglich können keine Ausnahmen gewährt werden.

4.2. Der Grundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes steht im Einklang mit der Regelung des Subventionsgesetzes. Danach darf der Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat (Art. 26 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 26 Baubeginn und Anschaffungen - 1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat.
1    Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat.
2    Die zuständige Behörde kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung.
3    Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm keine Leistungen gewährt. Bei Abgeltungen kann ihm die zuständige Behörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.6]). Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm keine Leistungen gewährt (Art. 26 Abs. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 26 Baubeginn und Anschaffungen - 1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat.
1    Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat.
2    Die zuständige Behörde kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung.
3    Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm keine Leistungen gewährt. Bei Abgeltungen kann ihm die zuständige Behörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Satz 1 SuG).

4.3. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Beitragsgesuch erst am 3. September 2010 (Datum Poststempel) und damit nach Betriebsaufnahme der Tagesschule, welche am 16. August 2010 erfolgte, eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin hat kein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung gestellt. Das Gesuch wurde somit verspätet eingereicht, weshalb das BSV zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.

5.

5.1. Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz. Sie bringt vor, sie habe seitens des BSV die Auskunft erhalten, dass das Gesuch in begründeten Ausnahmefällen auch später eingereicht werden könne.

5.2. Die Vorinstanz entgegnet, sie habe nie die Auskunft erteilt, dass ein Gesuch nach erfolgter Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebots eingereicht werden könne.

5.3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde geschützt zu werden. Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutz dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627).

5.4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nachweis allerdings nicht erbracht, dass die Vorinstanz die behauptete Auskunft tatsächlich erteilt hat. Ebenso finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine entsprechende Auskunft. Es lässt nichts darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf eine behördliche Zusicherung darauf hätte vertrauen dürfen, das Gesuch könne auch nach erfolgter Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebots eingereicht werden.

Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-459/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 5).

6.

6.1. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, durch das Nichteintreten des BSV auf das Gesuch liege eine Rechtsverweigerung vor.

6.2. Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (a.a.O. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1657; vgl. auch BGE 135 I 6 mit Hinweis auf BGE 117 Ia 116).

6.3. Wie erwähnt ist die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Rüge der Rechtsverweigerung fehl geht.

6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Finanzhilfe betreffend die Erhöhung des Angebotes der Tagesschule B._______ zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.

7.1. Der Beschwerdeführerin sind als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen; diese sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

8.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht ausgeschlossen. Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stellen keine Anspruchs-, sondern Ermessenssubvention dar, weshalb das vorliegende Urteil beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann und somit endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Christine Schori Abt

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-8087/2010
Date : 12. Februar 2013
Published : 20. Februar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Fürsorge
Subject : Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung, Verfügung vom 18. Oktober 2010


Legislation register
BGG: 83
BSV: 2  6
BV: 9
SuG: 26
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
117-IA-116 • 130-V-1 • 130-V-329 • 134-V-315 • 135-I-6
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C-459/2007 • C-8087/2010
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