Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-7192/2006
luc/oeg/sca
{T 0/2}

Urteil vom 12. Februar 2007

Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Schmid, Richter Weber,
Gerichtsschreiberin Oeler

X._______, dessen Ehefrau Y._______, und deren Kinder, Serbien,
vertreten durch Z._______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 1. November 2001 i.S. Asyl und Wegweisung / N XXX XXX

Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer, ethnische Albaner aus dem Kosovo, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Wohnort A._______am 4. August 1998 zusammen mit ihren Kindern und reisten am 19. August 1998 illegal in die Schweiz ein. Ebenfalls am 19. August 1998 ersuchten sie in der Empfangsstelle Chiasso um Asyl. Am 25. August 1998 wurden sie erstmals summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Kosovo als Polizist tätig gewesen. Er habe zuletzt auf dem Polizeikommando von B._______ (Kosovo) gearbeitet. Dort sei er der einzige albanische Polizist gewesen. Von seinen serbischen Polizeikollegen sei er schlecht behandelt worden. Sie hätten ihm verboten, in der Muttersprache zu sprechen, und verlangt, dass er kyrillisch schreibe, obwohl er dies nicht beherrsche. Im April 1998 sei er nach einem Massaker an einer albanischen Familie von der serbischen Polizei unter Beschuss geraten. Er sei wiederholt von staatlichen Polizeileuten befragt worden. Man habe ihm verboten, sich bei ethnischen Albanern aufzuhalten oder mit ihnen zu sprechen. Als die Befreiungsfront Kosovos die Kontrolle über das Dorf C._______ übernommen habe, sei er zu bewaffnetem Dienst aufgefordert worden. Er und seine Kollegen hätten den Befehl erhalten, auf alles zu schiessen, was sich bewegen würde. Ein serbischer Polizist habe diesem Befehl folgend eine Person erschossen. Dieser Vorfall habe ihn traumatisiert. Eine Woche später sei er mit einer Spezialtruppe in D._______ stationiert worden. Dort habe die serbische Polizei die Leute geschlagen, misshandelt und gar ermordet. Auch habe sie deren Häuser geplündert. Er sei erschüttert gewesen und habe den Dienst verlassen wollen. Um krank zu werden und einen Arzt aufsuchen zu können, habe er begonnen, Eiswürfel zu schlucken. Er sei in der Folge tatsächlich krank geworden und der Arbeit ferngeblieben. Am 28. Juli 1998 sei er wieder in den Polizeidienst zurückgekehrt. In der Zwischenzeit habe er sich für einige Tage in seinem Heimatdorf in E._______ aufgehalten. Nach seiner Rückkehr aus E._______ sei das Dach seines Hauses in A._______ beschossen worden. Die Polizei habe in der Folge Ermittlungen getätigt. Sie habe ihm gesagt, dass die Täter mit Sicherheit Albaner seien. Am 27. Juli 1998 sei zudem sein Auto von Unbekannten angezündet worden. Auch diesen Vorfall habe er angezeigt, doch habe sie bloss gefragt, was sie denn machen solle, und ihm die UCK als mögliche Täterschaft genannt. Er habe erkannt, dass sein Leben gefährdet sei und deshalb begonnen, sich mit der Flucht zu befassen. Er habe befürchtet, von der serbischen Polizei umgebracht zu werden, da er alle deren Taten, so auch Zeit und Ort der Massaker, kenne. Am 3. August 1998 habe er letztmals
Dienst geleistet. An diesem Tag habe er seine Waffen im Schrank deponiert. Am nächsten Tag habe er dann den Kosovo verlassen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, ihre Familie habe das Land verlassen, weil sie einerseits wegen des Krieges und andererseits wegen der Tätigkeit ihres Mannes bei der serbischen Polizei in B._______ gefährdet gewesen seien. Sie habe nicht genau gewusst, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Dieser sei zu den Kampforten gegangen, während sie sich zu Hause um ihn gesorgt und Angst gehabt habe, umgebracht zu werden. Am 1. August 1998 sei das Dach ihres Hauses in A._______ beschossen worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt mit den Kindern alleine im Haus aufgehalten. Ihr Mann sei erst am nächsten Tag wieder aus dem Krieg zurückgekehrt. Sie hätten dann die Polizei kommen lassen, welche auf albanische Urheberschaft geschlossen habe, da ihr Mann mit den Serben zusammenarbeite. Vor einem Monat sei zudem das Auto angezündet worden. Sie hätten deshalb beschlossen zu fliehen. Sie selbst sei bei ihrer Arbeit ebenfalls schlecht behandelt worden. Auf Nachfrage hin gab sie an, ihre Kollegin habe nämlich das Doppelte verdient.
Die Tochter Z._______ gab zu Protokoll, sie habe Angst um ihren Vater gehabt. Dieser sei oft von zu Hause abwesend gewesen und sie hätten stets befürchtet, dass man ihnen schlechte Nachrichten bringe. Weil ihrem Vater befohlen worden sei, gegen sein Volk zu kämpfen, seien sie zur Flucht gezwungen gewesen.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer eine Kopie des Polizeiausweises zu den Akten.

B. Am 22. März 1999 wurden die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu ihren Ausreisegründen angehört. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei in B._______ Polizist gewesen. Seit der Krieg in Drenica ausgebrochen sei, sei er von den Serben provoziert worden. Er sei in der Folge vom Polizeikommandanten als Heckenschütze ins Dorf C._______ geschickt worden, nachdem dieses von der UCK erobert worden sei. Er sei dabei Zeuge geworden, wie ein Serbe ein Kind erschossen habe. Er sei einen Tag und eine Nacht dort geblieben und dann wieder in den normalen Dienst zurückgekehrt. Nach allfälligen weiteren, gegen das albanische Volk gerichteten Spezialaufgaben gefragt, gab er an, er sei auch noch ins Dorf D._______ verlegt worden, wo er dann jedoch infolge Eisessens krank geworden sei und nach Hause habe zurückkehren dürfen. Eine Woche vor seiner Ausreise sei sein Haus in seiner Abwesenheit beschossen worden. Er habe diesen Vorfall auf dem Posten gemeldet, doch dieser habe nicht reagiert. Man habe ihm gesagt, dass albanische Terroristen dahinter stecken würden. Seines Erachtens sei jedoch ebenso möglich, dass Serben das Haus beschossen hätten, da er über deren Massaker alles wisse. Nach weiteren Ausreisegründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, ein Polizist habe ihn gewarnt, dass er verhaftet werden solle, da er oft mit Leuten der UCK gesehen worden sei und man in ihm einen Informanten vermute. Einmal sei er von einer Person des Sicherheitsdienstes vorgeladen worden. Weiter erwähnte der Beschwerdeführer erneut, sein Auto sei in B._______ angezündet worden. Auch hier habe man nichts über die Täter in Erfahrung bringen können.
Die Beschwerdeführerin gab bei der kantonalen Anhörung an, sie sei nur wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen. Es sei zu gefährlich gewesen, im Kosovo zu verbleiben. Dort herrsche derzeit Krieg. Ihr Haus sei beschossen worden und die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Die Polizei habe das Haus zwar angeschaut, dann jedoch gelacht und gesagt, dass Separatisten dies getan hätten. Sie hätten dann sogleich die Flucht beschlossen.
Die Tochter Z._______ gab anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, ihr Vater sei wegen seiner Polizeiarbeit immer in Gefahr gewesen. Er sei von allen gehasst worden, sowohl von den Serben als auch von den Albanern. Sie selbst sei nie einer Gefahr ausgesetzt gewesen. Hingegen hätten ihre Freunde und Lehrer sie beleidigt, indem diese ihr die Zusammenarbeit ihres Vaters mit den Serben vorgehalten hätten. Sie hätten ihr wiederholt gesagt, dass ihr Vater ein Verräter sei. Einmal sei das Auto des Vaters angezündet worden. Als dann ihr Haus beschossen worden sei, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Sie hätten sich in jener Nacht nicht bewegt, bis der Vater von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Zwar seien dann auf Anzeige des Vorfalls hin Polizisten nach Hause gekommen. Diese hätten jedoch nichts unternommen, sondern die Tat einfach Terroristen zugeschrieben. Sie befürchte, umgebracht zu werden, wenn sie wieder in den Kosovo zurückkehren müsste.
Anlässlich der Anhörungen gaben die Beschwerdeführer namentlich drei Identitätskarten, zwei Geburtsurkunden der Kinder und drei Fotos (den Vater in Uniform zeigend) zu den Akten.

C. Im Jahr 2000 heiratete Z._______ einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann.

D. Am 28. August 2000 wurde der Beschwerdeführer vom BFF ergänzend angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe als uniformierter Polizist viele Personen festgenommen. Er habe in seiner Abteilung zusammen mit anderen Polizisten, alle serbischer Ethnie, zusammengearbeitet. Als albanischer Polizist habe er mit der albanischen Bevölkerung regelmässig Schwierigkeiten gehabt; er sei verschiedentlich provoziert worden. Während eines Pikettdienstes habe man ihm telefonisch gedroht, dass er hingerichtet würde. Er habe diesbezüglich den Kommandanten des Polizeipostens schriftlich informiert. Weil man nicht gewusst habe, wer die Anrufer seien, sei jedoch nichts unternommen worden. Auch gegenüber seinem Sohn hätten Unbekannte geäussert, dass man seinen Vater umbringen sollte. Nach Ausbruch der Kampfhandlungen sei er einmal in D._______ stationiert gewesen. Um nicht kämpfen zu müssen, habe er Eis gegessen, in der Hoffnung, zu erkranken. Nach zwei bis drei Nächten, nachdem er schwer an einer Halsentzündung erkrankt sei, habe er vom Kontrollposten in D._______ abziehen dürfen. Was genau in D._______ passiert sei, wisse er nicht; er wisse bloss, dass es Verhaftungen und Plünderungen gegeben habe. Nachdem das Dorf C._______ von der UCK eingenommen worden sei, sei er vom Polizeikommandanten als Heckenschütze in B._______ eingesetzt worden. Es sei ihnen befohlen worden, auf alles zu schiessen, was sich in Richtung F._______ bewegen würde. Er selbst habe keinen Schuss abgegeben; er habe jedoch beobachtet, wie ein serbischer Polizist jemanden erschossen habe. Die serbischen Polizisten hätten ihm gegenüber grosse Vorbehalte gehabt, da sie befürchtet hätten, dass er alles erzählen würde, was er wisse. Die Leute hätten auch geglaubt, dass er der UCK Informationen bezüglich Bewegungen der serbischen Polizei weiterleite. Er denke, dass er hingerichtet worden wäre, wenn er länger dort geblieben wäre. Er kenne namentlich vier Angestellte der serbischen Polizeijustiz, die nach dem Einmarsch der NATO im Kosovo umgebracht worden seien, weil sie mit dem serbischen Regime zusammengearbeitet hätten. Zwei Tage vor der Ausreise sei er noch verhört worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, in Uniform Waffen für die UCK transportiert zu haben. Ein Polizeikollege habe ihm zudem erzählt, dass beabsichtigt gewesen sei, ihn festzunehmen. Abschliessend gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihn davor gewarnt, nach A._______ zurückzukehren. Die Familie habe seinetwegen Probleme; sie werde boykottiert.

E. Mit Schreiben vom 29. August 2000 ersuchte die Vorinstanz das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit, den Einsätzen gegen die albanische Bevölkerung und der Behauptung, dass die vor Ort zurückgebliebenen Familienangehörigen seinetwegen Probleme hätten.

F. Mit Antwortschreiben vom 8. November 2000 nahm das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung. Auf den wesentlichen Inhalt dieses Antwortschreibens, in welchem der Beschwerdeführer im Ergebnis als von Seiten Dritter massiv an Leib und Leben gefährdet bezeichnet wird, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

G. Mit schriftlicher Erklärung vom 25. Januar 2001 verzichtete die Tochter Z:_______ auf die Weiterbehandlung ihres Asylgesuches. Mit Abschreibungsbeschluss des BFF vom 1. Februar 2001 wurde ihr Asylverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

H. Mit Verfügung vom 1. November 2001, eröffnet am 2. November 2001, lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erklärte es den Wegweisungsvollzug nach Serbien und Montenegro als unzulässig und ordnete die vorläufige Aufnahme der Familie an. Auf die Begründung des Entscheides wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu gewähren. Der Eingabe lag eine Kopie eines Zeitungsartikels vom 22. August 2001 samt Übersetzung bei, welcher die Ermordung eines ehemaligen Angestellten der serbischen Geheimpolizei betrifft.

J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2002 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführern mit, dass auf die übrigen Anträge in einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde.

K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2002 reichte der Rechtsvertreter diverse Lohnabrechnungen sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und erneuerte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

L. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2002 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.

M. Mit Schreiben vom 23. Juni 2004 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, dass seine Mandanten künftig von seiner Bürokollegin, Rechtsanwältin Inge Mokry, vertreten würden.

N. Die ARK gewährte der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juli 2006 die Möglichkeit, ihren Entscheid im Lichte des am 8. Juni 2006 gefällten Grundsatzurteils betreffend die Anerkennung nicht-staatlicher Verfolgung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 18) zu überprüfen.

O. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2006 schloss die Vorinstanz ein weiteres Mal auf Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt dieser Vernehmlassung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

P. Mit Schreiben vom 21. September 2006 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. August 2006 Stellung. Auf diese Eingabe wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägugung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG).

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen folgende Gründe an: Der Beschwerdeführer habe nicht eine Furcht vor staatlichen Übergriffen geltend gemacht, sondern eine bevorstehende Verfolgung durch Dritte. Eine solche private Verfolgung durch Dritte sei hingegen nur dann asylrelevant, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien einerseits und den Mitgliedstaaten der NATO andererseits und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 sei es zum Teil zu Übergriffen auf vermeintliche Kollaborateure gekommen. Die KFOR und die internationale Polizei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien grundsätzlich willens und in der Lage, die Bevölkerung im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen komme es zu regelmässigen Interventionen der KFOR-Soldaten und Straftaten würden auch geahndet. Demnach könne vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR und der UNMIK ausgegangen werden. Deshalb sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen nicht asylrelevant. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzuges kam die Vorinstanz zum Schluss, in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage sei der Wegweisungsvollzug nach Serbien im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig bezeichnen.
In ihrer ersten Vernehmlassung vom 22. März 2002 ergänzte die Vorinstanz ihre bisherigen Erwägungen dahingehend, dass in der Bejahung der Schutzfähigkeit bei gleichzeitiger Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges entgegen der Betrachtungsweise in der Beschwerdeschrift kein Widerspruch liege. Die Vorinstanz wiederholte nochmals, dass die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK grundsätzlich willens und in der Lage seien, die Bevölkerung im Kosovo zu schützen, weshalb die geltend gemachte Furcht nicht asylrelevant sei. Da die Möglichkeit eines Racheaktes am Beschwerdeführer durch private Dritte jedoch real existierend sei, sei die geltend gemachte Verfolgung unter eine nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Behandlung zu subsumieren.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 29. August 2006, zu welcher die Vorinstanz infolge der zwischenzeitlichen Anerkennung der grundsätzlichen asylrechtlichen Relevanz von Drittverfolgung (sog. "Schutztheorie"; vgl. EMARK 2006 Nr. 18) eingeladen wurde, hielt sie Folgendes fest: Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Verfolgung Dritter sei, gestützt auf die aktuelle Gesetzeslage, an verschiedene Bedingungen gebunden. Zwar seien vorliegend die Kriterien der Gezieltheit und der ernsthaften Nachteile erfüllt; nicht erfüllt seien hingegen diejenigen des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Vielmehr gründeten die Verfolgungsmassnahmen alleine auf seinen früheren Handlungen in der Funktion als Polizist. Er erfülle daher die Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht und sei somit kein Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, auch nicht im Sinne der neuen Auslegung des Flüchtlingsbegriffs.
3.2 Auf Beschwerdeebene wird vorab festgehalten, dass die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages unumstritten sei. Sodann bringt der Rechtsvertreter sowohl eine rechtsdogmatische als auch eine sachverhaltsorientierte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid an. So habe die Vorinstanz zu Unrecht statt der Schutzfähigkeit und -willigkeit des jugoslawischen Heimatstaates diejenige der im Kosovo stationierten Schutzmacht geprüft; überdies habe sie zu tiefe Anforderungen an die Schutzkompetenz der Surrogatsstruktur gestellt. Weiter liege in der Bejahung der Schutzfähigkeit der UNO und der gleichzeitigen Anerkennung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ein eklatanter Widerspruch. Es sei logisch ausgeschlossen, die Schutzfähigkeit zu bejahen, gleichzeitig aber von einer Bedrohungssituation auszugehen, die die Intensitätsschwelle asylrelevanter Verfolgung erreiche. Die Argumentation der Vorinstanz impliziere, dass diese selbst nicht vom Schutzwillen und der behaupteten weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR und UNMIK ausgehe, sondern de facto konzediere, dass dem Beschwerdeführer unter dem UNO-Protektorat zumindest mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung oder sonst unmenschliche Behandlung drohe. Um den Schutz der vermeintlichen Kollaborateure im Kosovo stehe es ähnlich wie um denjenigen der ethnischen Minderheiten, welcher von diversen Organisationen wie Amnesty International (ai), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) oder Human Rights Watch als unzureichend qualifiziert werde. In beiden Fällen werde pauschal von der Kollaboration mit dem Feind ausgegangen, welcher seinerseits durch ethnische Kriterien definiert sei, und es resultiere eine eigentümliche Legierung von ethnischen und politischen Verfolgungsmotiven. Im Gegensatz zu den Minderheiten seien die (vermeintlichen) albanischen Kollaborateure jedoch nirgends im Kosovo vor Verfolgung sicher und könnten sich auf kein soziales Netz abstützen. Ihre eigenen albanischen Mitbürger seien zu ihren potenziellen Mördern geworden. ai mache in ihrem aktuellen Jahresbericht ebenfalls darauf aufmerksam, dass neben Minderheiten auch diejenigen ethnischen Albaner von Gewalt bedroht seien, denen man Loyalität zur früheren serbischen Regierung unterstelle. Letztlich kritisiert der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift auch den dogmatischen Standpunkt der sog. "Zurechenbarkeitstheorie", wonach von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen der Asylrelevanz entbehrten. So nehme der Wortlaut von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) keine Beschränkung des möglichen Verfolgerkreises auf staatliche Akteure vor. Vielmehr unterstütze der Wortlaut den Standpunkt der sog.
"Schutztheorie", die den Verfolger ausklammere und allein auf das Faktum der Verfolgung aufgrund enumerierter Motive abstelle.
In ihrer Replik vom 21. September 2006 setzt sich die Rechtsvertreterin mit der in der Vernehmlassung vom 29. August 2006 (erstmalig) dargelegten Erwägung des BFM auseinander, der Beschwerdeführer sei mangels Vorliegens eines Verfolgungsmotivs gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG kein Flüchtling. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei dessen Verfolgung klarerweise durch dessen politische Anschauungen motiviert. Vorliegend schrieben die Verfolger dem Beschwerdeführer eine missliebige politische Haltung zu. Der Grund dafür liege darin, dass der Beschwerdeführer als Polizist für die Bundesrepublik Jugoslawien gearbeitet und auch an Kampfeinsätzen gegen die paramilitärischen albanischen Bewegungen teilgenommen habe. Auch das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei klarerweise gegeben. Laut UNHCR könne nämlich dann von einer sozialen Gruppe ausgegangen werden, wenn die Gruppe in der betreffenden Gesellschaft als erkennbare Gruppe wahrgenommen werde.

4.
4.1 Gemäss langjähriger schweizerischer Asylpraxis setzte die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nach der Zurechenbarkeitstheorie voraus, dass die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien. Unmittelbare staatliche Verfolgung lag nach dieser Praxis vor, wenn die Verfolgung von staatlichen Organen selbst ausging; mittelbare staatliche Verfolgung wurde angenommen, wenn der Staat Verfolgung durch Private anregte, unterstützte, duldete oder auch nur tatenlos hinnahm, den Betroffenen also den erforderlichen Schutz nicht gewährte, obwohl er zur Schutzgewährung in der Lage gewesen wäre, und dadurch seine Schutzunwilligkeit manifestierte. Private Verfolgung wurde dagegen dann als flüchtlingsrechtlich nicht relevant betrachtet, wenn vom vorhandenen Schutzwillen des grundsätzlich auch schutzfähigen Staats auszugehen war; als nicht relevant galt sodann die Verfolgung durch private Dritte im nicht schutzfähigen Staat (vgl. zuletzt EMARK 2006 Nr. 18 und 2004 Nr. 14).
4.2 Aufgrund des kürzlich erfolgten Wechsels der Praxis der Schweizerischen Asylbehörden von der (staatlichen) Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie (vgl. das Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. I. I. A. [EMARK 2006 Nr. 18]), mithin aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung, kann heute die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr - wie im angefochtenen Entscheid geschehen - mit der Begründung verweigert werden, die dem Beschwerdeführer in Serbien konkret drohenden Racheakte könnten nicht dem Staat zugerechnet werden. Vielmehr ist, bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen, heute zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor dieser Art von Verfolgung finden kann.
Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat bzw. allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ausgeweitet hat. Während sie sich anfänglich (während der Geltungsdauer der Zurechenbarkeitstheorie) noch des Argumentes bediente, eine asylrelevante Drittverfolgung liege deshalb nicht vor, weil vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR-Soldaten ausgegangen werden müsse, ergänzte sie nach dem Wechsel zur Schutztheorie ihre Begründung dahingehend, dass den Verfolgern des Beschwerdeführers die asylrechtliche Motivation ihres Handelns abzusprechen sei. Konkret hielt sie in ihrer letzten Vernehmlassung vom 29. August 2006 fest, zwar seien die Kriterien der ernsthaften Nachteile und der Gezieltheit erfüllt, hingegen gründeten die befürchteten Verfolgungsmassnahmen auf keinem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Motive.
4.4 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat trotz kleiner Ungereimtheiten keine Veranlassung, an der Bedrohungssituation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise zu zweifeln, zumal diverse Elemente des Sachvortrages durch die Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina bestätigt werden konnten. Zur Vervollständigung des Sachverhalts und Einschätzung der Begründetheit der geltend gemachten Furcht der Beschwerdeführer sei an dieser Stelle auf die in diesem Zusammenhang interessierenden Abklärungsergebnisse des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 8. November 2000 kurz hingewiesen. Laut den angefragten Personen aus Polizeikreisen einerseits und der Bevölkerung von B._______ andererseits gebe es für den Beschwerdeführer keine guten Worte und Gefühle. Der Beschwerdeführer sei wie andere Polizisten albanischer Ethnie von Seiten der Kriminellen, die er verfolgt habe, gefährdet. In B._______ gebe es keine Familie, die nicht unter dem Beschwerdeführer gelitten habe. Von einer Familie habe er ernsthaft Rache zu befürchten. Als albanischer Polizist werde er von der Bevölkerung als Verräter betrachtet. Als weiteres konkretes Gefährdungselement komme die berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau hinzu, und dass die Familie vor Ort keine Freunde habe, die ihr einen gewissen Schutz bieten könnten.
4.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Serbien in Würdigung des Sachvortrages und der oben angeführten Abklärungsergebnisse als gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossend bezeichnet. Mit dieser Einschätzung hat sie anerkannt, dass begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einem tatsächlichen Risiko von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen sein würde. Nach der Abkehr von der Zurechenbarkeitstheorie beziehungsweise der Anerkennung der Schutztheorie ist heute nicht mehr zu prüfen, ob die Verfolgungsmassnahmen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt war oder in Zukunft sein würde, dem serbischen Staat zurechenbar seien. Vielmehr steht heute die Beantwortung der Frage an, ob der Beschwerdeführer auf serbischem Staatsgebiet vor Vergeltungsmassnahmen für seine Handlungen im Dienste der serbischen Polizei Schutz finden kann.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist das Ausmass der Gefahr, welcher ein Grossteil der albanischen Ex-Polizisten aus dem Kosovo ausgesetzt ist, bekannt. Der früheren ARK in vergleichbaren Fällen zugetragene Zeitungsartikel sowie diesbezügliche Stellungnahmen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina zeichnen ein düsteres Bild von zahlreichen umgebrachten ehemaligen albanischen Sicherheitskräften seit dem Jahre 1998, wobei die Täterschaft nicht nur in albanischen Gruppierungen, sondern auch im serbischen Geheimdienst angesiedelt wird. So wird dem serbischen Geheimdienst nämlich ein nicht unwesentliches Interesse an der Eliminierung gewisser staatlicher Geheimnisträger zugeschrieben, was in der Vergangenheit bereits zu Massenverhaftungen und -entlassungen im serbischen Polizeidienst geführt hat. Aus zahlreichen Berichterstattungen über Vergeltungsmassnahmen an ehemaligen Polizeifunktionären geht sodann hervor, dass sich deren Bedrohungssituation nicht auf den Kosovo beschränkt, sondern sich ebenso auf das übrige serbische Staatsgebiet erstreckt.
Dem erwähnten Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 8. November 2000 ist zu entnehmen, dass albanische Ex-Polizisten von der Bevölkerung grundsätzlich als Verräter an der albanischen Sache betrachtet werden. Eine über die allgemeine Ächtung dieses Personenkreises und eine gewisse Grundgefährdung hinausgehende, konkrete Bedrohungssituation lässt sich für den Beschwerdeführer vorliegend daraus entnehmen, dass er einerseits offenbar in rigoroser, möglicherweise übereifriger Weise gegen die Kriminellen in seinem Einsatzgebiet vorgegangen ist, und dass er andererseits aber auch zu kurzfristigen, der Bevölkerung vermutlich bekannten Einsätzen gegen die albanische Bevölkerung aufgeboten worden ist, wobei er erst noch Kenntnis von Verbrechen seiner serbischen Berufskollegen erlangt hat. Eine zusätzliche Gefahr ergibt sich laut Bericht des Verbindungsbüros schliesslich aus der beruflichen Tätigkeit seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer muss somit aus unterschiedlichen Gründen und als von verschiedenen Akteuren bedroht qualifiziert werden, weshalb seine Gefährdung räumlich keineswegs als auf das Gebiet des Kosovos beschränkt bezeichnet werden kann. Vielmehr muss er aufgrund der Aktenlage befürchten, auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet einem konkreten und realen Risiko einer die Intensitätsschwelle von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erreichenden Verfolgung seitens verschiedenster Akteure ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz ist offenbar ebenfalls von einer landesweiten Gefährdung ausgegangen, ansonsten sie nicht den Wegweisungsvollzug als unzulässig bezeichnet, sondern den Beschwerdeführer auf eine landesinterne Fluchtalternative verwiesen hätte. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 7 ff.) ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass die Vorinstanz durch die Bejahung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges implizit die Schutzfähigkeit des serbischen Staates - inklusive der im Kosovo wirkenden Schutzkräfte der KFOR und der UNMIK - verneint hat. Aufgrund der aufgezeigten Vielschichtigkeit der Bedrohung, der nur schwer fassbaren Akteure - insbesondere der Involviertheit staatlicher Organe in die Verbrechen an ehemaligen Sicherheitsleuten - und der zahlreichen ungeklärten Mordfälle an ehemaligen albanischen, teils auch an serbischen Sicherheitskräften, muss die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines adäquaten, wirksamen Schutzes in Serbien im Sinne der heute geltenden Schutztheorie für den Beschwerdeführer verneint werden.
Insoweit die Vorinstanz in ihrer letzten Vernehmlassung sodann das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung mit dem Einwand verneint, der Beschwerdeführer sei im Kosovo nicht aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Verfolgungsmotive gefährdet, kann dieser Betrachtungsweise nicht zugestimmt werden.
Sämtliche oben erwähnten Bedrohungen gründen im Umstand, dass der Beschwerdeführer als Ex-Funktionär des ehemaligen serbischen Regimes wahrgenommen wird und in dieser Funktion im Falle einer Rückkehr Zielscheibe unterschiedlichster Aggressoren werden würde. Diese "soziale" Wahrnehmung ist bei der Bestimmung, ob jemand als einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig zu betrachten ist, von entscheidender Bedeutung. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz betreffend "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" (zu deren Bedeutung vgl. EMARK 2006 Nr. 32, E. 8.2 und 8.5) ist eine bestimmte soziale Gruppe "eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden", wobei das Merkmal oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte ist (a.a.O., Ziff. 11). Wie in der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 21. September 2006 zu Recht dargelegt wird, erfüllt der Beschwerdeführer diese Definitionskriterien durch das Charakteristikum seiner albanischen Ethnie in Verbindung mit dem ebenso unveränderlichen, da in einer biografischen Tatsache gründenden Charakteristikum, dass er als ehemaliger Funktionär der Bundesrepublik Jugoslawien tätig gewesen ist und dabei mit Aufgaben betraut war, die den Interessen der heutigen Verfolger zuwiderliefen (vgl. genannte Eingabe S. 3). Für das Bundesverwaltungsgericht liegt die Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG damit auf der Hand. Angesichts der Zugehörigkeit zur Gruppe der ehemaligen Funktionäre des serbischen Polizeiapparates albanischer Ethnie und der ihm dadurch seitens der Verfolger unterstellten verräterischen, politischen Gesinnung ist die Verneinung einer Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG durch die Vorinstanz in keiner Weise nachvollziehbar.
4.6 Nach dem Gesagten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Kosovo in asylrelevanter Weise an Leib und Leben bedroht war, ihm im restlichen Serbien keine unter dem Sicherheitsaspekt valable Fluchtalternative zur Verfügung stand und er auch heute noch objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr auf serbisches Staatsgebiet in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft.
Angesichts der Gutheissung der Beschwerde verzichtet das Bundesverwaltungsgericht darauf, zu den rechtsdogmatischen Einwänden - soweit mit der Anerkennung der Schutztheorie nicht ohnehin obsolet geworden - näher Stellung zu beziehen.
4.7 Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, bei Aktionen gegen die albanische Bevölkerung dabei gewesen zu sein, wobei er selbst nicht aktiv ins Geschehen eingegriffen habe. Bei seinem kurzen Einsatz als Heckenschütze will er keinen Schuss abgegeben haben. Eine Auskunftsperson des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina äusserte sich im Bericht vom 8. November 2000 dahingehend, dass der Beschwerdeführer, so wie sie ihn kenne, nicht an serbischen Verbrechen beteiligt gewesen sei. Auch ist dem Bericht zu entnehmen, dass über den Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Polizeiakten bestehen. Somit bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme von Asylausschlussgründen.
4.8 Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG sind Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen in deren Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehen (sog. derivative Flüchtlingseigenschaft). Für den Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ist ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich (vgl. die vorliegend weiterhin als zutreffend zu erachtende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 18, Erw. 14e, S. 190).
Die Beschwerdeführerin und die Tochter Z._______ (die übrigen Kinder wurden nicht angehört) machten in den Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie hätten ihr Heimatland aufgrund des Ausreiseentschlusses des Ehemannes/Vaters verlassen. Sie selbst hätten bis auf den Beschuss des Hausdaches und Vorhaltungen in der Schule ihres Vaters wegen (dies dürfte auch bei den jüngeren, nicht angehörten Kindern der Fall gewesen sein) keine Schwierigkeiten gehabt. Als weiteren Nachteil gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, sie habe nur halb so viel verdient wie ihre serbische Kollegin. Aufgrund dieser Aussagen und dem dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Risikoprofil von Familienangehörigen ehemaliger albanischer Sicherheitsleute, geht das Gericht betreffend der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers nicht vom Bestehen einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anstehenden Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aus. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Zeitungsartikel, gemäss welchem Familienangehörige eines Sicherheitsdienstangestellten umgebracht worden seien, nichts zu ändern; so stellen solche Verfolgungsmassnahmen an Familienmitgliedern von ehemaligen Funktionären des serbischen Regimes gemäss den Erkenntnissen der früheren ARK und des Bundesverwaltungsgerichts nämlich die Ausnahme dar, welche nicht ausreicht, bei Fehlen von genügend konkreten Anhaltspunkten für eine eigene Bedrohung von einer überwiegend wahrscheinlichen Verfolgungssituation für sämtliche Familienangehörige auszugehen.
Nach dem Gesagten und aufgrund des Umstandes, dass die nach dem Ausscheiden der heute verheirateten Tochter noch im Asylverfahren verbliebenen Kinder im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz minderjährig waren, sind die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehen. Infolge Fehlens von Asylausschlussgründen ist ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren.
Folglich ist die Beschwerde der Beschwerdeführer gutzuheissen; die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.

5.
5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerdeanträgen um Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen sind. Folglich sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer das gesamte Beschwerdeverfahren umfassenden Kostennote vom 21. September 2006 einen zeitlichen Aufwand von 21 Stunden 50 Minuten à Fr. 200.-- pro Stunde aus. Insgesamt beläuft sich die Kostennote inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 4'717.15. Die in der Kostennote dargestellten Positionen erweisen sich nicht in jedem Punkt als notwendig, weshalb die geltend gemachten Beträge teilweise zu kürzen sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 18 Stunden 20 Minuten als angemessen; bei dem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie den ausgewiesenen, anteilsmässig zu entschädigenden Auslagen von Fr. 16.40 ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 3'963.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Durch den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung für die notwendigen Kosten ist das noch hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, X._______als Flüchtling anzuerkennen und ihm gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG Asyl zu gewähren.
3. Das BFM wird angewiesen, Y._______ und die Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'963.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N XXX XXX)
- Migrationsdienst des Kantons X

Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7192/2006
Date : 12. Februar 2007
Published : 21. März 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Verfügung vom 1. November 2001 i.S. Asyl und Wegweisung


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  51  105  106
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  34  53
VwVG: 5  48  50  63  64  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
albanian • lower instance • kosovo • federal administrational court • father • family • home country • day • departure • hamlet • national territory • life • question • ethnic • knowledge • intention • man • statement of affairs • asylum law • letter of complaint
... Show all
BVGer
E-7192/2006
EMARK
1996/18 • 2006/18 • 2006/18 S.14 • 2006/32
AS
AS 2006/4767