Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1635/2016

Urteil vom 12. Januar 2017

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______, geboren am (...),

Eritrea, gemäss ihren Angaben zurzeit in Äthiopien,

Parteien vertreten durch MLaw Angela Stettler,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Vater der Beschwerdeführerin, B._______ (N [...]), reichte am 13. Dezember 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Entscheid des BFM vom 6. Juli 2011 wurde dieses gutgeheissen, die Flüchtlingseigenschaft des Vaters anerkannt und ihm Asyl gewährt.

II.

B.

B.a Mit Eingaben vom 13. und 14. Oktober 2011 ersuchte der Vater der Beschwerdeführerin um Einreisebewilligung zugunsten seiner Ehefrau beziehungsweise Lebenspartnerin sowie ihrer gemeinsamen (minder- und volljährigen) Kinder, welche sich zum damaligen Zeitpunkt seinen Angaben zufolge in Äthiopien respektive in Eritrea aufhielten.

B.b Mit Eingabe vom 13. November 2011, ergänzt durch ein Schreiben vom 16. November 2011, gelangte der Vater erneut an das BFM und stellte für die Beschwerdeführerin und deren Geschwister Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beziehungsweise Asylgesuche aus dem Ausland.

C.

C.a Mit Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012 wurde die Einreise der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter (C._______) sowie ihrer vier Geschwister (D._______, E._______, F._______ und G._______) bewilligt.

C.b Die vier vorstehend genannten Geschwister der Beschwerdeführerin reisten am (...) Mai 2013 im Rahmen der bewilligten Familienzusammenführung zu ihrem Vater in die Schweiz und stellten hier Asylgesuche.

Mit Verfügungen des BFM vom 8. März 2013 und 28. März 2013 wurde ihnen unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters Familienasyl gewährt (Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG [SR 142.31] bzw. Art. 51 aAbs. 2 Asyl).

D.
Mit Verfügung des SEM vom 18. September 2015 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur bisher ausgebliebenen Einreise der Beschwerdeführerin gewährt, nachdem der Beschwerdeführerin bereits am 5. Januar 2012 ein Visum ausgestellt worden war. Das SEM führte aus, es stelle sich die Frage, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein rechtsgenügliches Interesse gegeben sei oder aber die Voraussetzungen für einen Widerruf der Einreisebewilligung vom 5. Januar 2012 erfüllt seien.

E.

Der Vater teilte dem SEM mit Stellungnahme vom 25. September 2015 mit, dass die Beschwerdeführerin sich derzeit im eritreischen Grenzgebiet zum Sudan oder zu Äthiopien aufhalte und in absehbarer Zeit eines der beiden Länder erreichen werde. Grund des langen Aufenthalts und Verbleibs in Eritrea sei die Krankheit ihrer Mutter gewesen. Es sei deshalb auf einen Widerruf der Einreisebewilligung vom 5. Januar 2012 beziehungsweise des Visums zu verzichten.

F.

In einem weiteren Schreiben vom 19. Oktober 2015 teilte der Vater mit, dass die Beschwerdeführerin sich inzwischen im Sudan aufhalte, und ersuchte um Ausstellung eines Visums für die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan.

G.

Mit Schreiben des SEM vom 3. November 2015 wurde der Vater der Beschwerdeführerin aufgefordert, das SEM über die Kontaktmöglichkeiten und -daten zur Beschwerdeführerin unter Angabe des aktuellen Aufent-
haltsortes in Kenntnis zu setzen. Weiter wurde eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Stellungnahme zu einem Fragenkatalog des SEM - betreffend Aufenthalt in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in Drittstaaten, ausreiseauslösende Ereignisse, Aufenthalt in Sudan, Dokumente und Beweismittel - verlangt.

H.

Mit Schreiben vom 10. November 2015 (Eingang beim SEM am 24. November 2015) - unterzeichnet von der Beschwerdeführerin und verfasst offenbar von ihrem Vater - wurde zu den spezifischen Fragen des SEM Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, sie sei in ihrem Heimatstaat am 21. Mai 2014 inhaftiert und misshandelt worden. Am 7. Oktober 2015 sei ihr die illegale Ausreise in den Sudan gelungen, wo sie sich derzeit aufhalte. Sie fühle sich dort jedoch unsicher und fürchte sich vor einer Entführung durch islamistische Terroristen.

III.

I.

Mit Schreiben des SEM vom 15. Dezember 2015 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur bewilligten, jedoch bisher ebenfalls ausgebliebenen Einreise der Mutter der Beschwerdeführerin gewährt; es stelle sich auch diesbezüglich die Frage, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein rechtsgenügliches Interesse gegeben sei oder aber die Voraussetzungen für einen Widerruf der Einreisebewilligung vom 5. Januar 2012 erfüllt seien.

J.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2015 teilte der Vater der Beschwerdeführerin mit, seine Partnerin sei die letzten drei Jahre aufgrund ihrer Krankheit an der Ausreise gehindert worden. Nun gehe es ihr viel besser und sie könne demnächst nach Sudan oder Äthiopien ausreisen.

K.

Mit Abschreibungsbeschluss des SEM vom 12. Januar 2016 wurde die Einreisebewilligung vom 5. Januar 2012 zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin - gestützt auf die gegebenen Umstände und nachdem sie insbesondere keinen Gebrauch von ihrer Einreisebewilligung gemacht habe - als gegenstandslos erklärt.

L.

L.a Der Vater der Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 23. März 2016 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin beim SEM einreichen.

L.b Mit Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und der Mutter der Beschwerdeführerin eine Einreisebewilligung in die Schweiz erteilt.

M.

Mit Verfügung des SEM vom 17. November 2016 wurde der zwischenzeitlich in die Schweiz eingereisten Mutter der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG zuerkannt und ihr Asyl gewährt.

IV.

N.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 forderte das SEM den Vater der Beschwerdeführerin auf, mit Bezug auf das Verfahren der Beschwerdeführerin seine Vorbringen zu präzisieren und sich zu verschiedenen Ungereimtheiten zu äussern. Ferner wurde auf die nach wie vor fehlende Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten ihres Vaters hingewiesen.

O.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 führte der Vater der Beschwerdeführerin zu den vom SEM aufgeworfenen Fragen aus, die Beschwerdeführerin sei bis September 2015 im Militärdienst gewesen und während dieser Zeit durch die eritreischen Sicherheitsbehörden mehrmals inhaftiert und gefoltert worden. Ausserdem reichte er aufforderungsgemäss eine vom 26. Januar 2016 datierende Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten ihres Vaters zu den Akten.

P.

Mit Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 - eröffnet am 17. Februar 2016 - wurde die am 5. Januar 2012 gewährte Einreisebewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin widerrufen, ihre Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes; es könne ihr vielmehr zugemutet werden, im Sudan zu verbleiben.

Q.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin die vorinstanzliche Verfügung anfechten und deren Aufhebung sowie die Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde wurde ein englischsprachiger Arztbericht vom 9. Februar 2016 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin beigelegt.

R.

Am 23. März 2016 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten reichen. Es handelte sich um einen Brief der Beschwerdeführerin vom 20. März 2016 sowie um eine Kopie des Gesuchs des Vaters der Beschwerdeführerin vom 23. März 2016 um Einreisebewilligung zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin zwecks Familienzusammenführung (siehe oben L.a).

S.

Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen; die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

T.

Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 an seinem bisherigen Standpunkt fest und verwies im Wesentlichen auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

U.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2016 Gelegenheit zur Replik geboten.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und hielt an ihren Anträgen fest.

V.

Mit Beweismitteleingabe vom 9. Juni 2016 wurde dem Gericht eine Kopie der Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 zugestellt und mitgeteilt, dass der Mutter der Beschwerdeführerin die Einreise zwecks Familienvereinigung bewilligt wurde (siehe oben L.b).

W.

Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2016 wurde das SEM unter Hinweis auf die veränderte familiäre Situation der Beschwerdeführerin eingeladen, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen.

Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 nahm das SEM ergänzend Stellung.

Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht.

X.
Mit Eingabe 28. Oktober 2016 machte die Rechtsvertreterin weitere Angaben zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin im Sudan.

Y.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um eine Mitteilung über den Stand des Verfahrens. Die ungewisse Situation belaste die Beschwerdeführerin und deren Angehörige in der Schweiz sehr. Der Eingabe lag eine Honorarnote der Rechtsvertreterin bei.

Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 10. Januar 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
, 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
, 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
, 41 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
, 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
und 68
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland - 1 Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
1    Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
2    Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3    ...184
AsylG in der bisherigen Fassung.

3.4 Ein Asylgesuch kann - respektive konnte - gemäss aArt. 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich - so auch vorliegend - ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen
Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).

3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).

4.

4.1

4.1.1 Das SEM hat mit Verfügung vom 16. Februar 2016 die am 5. Januar 2012 erteilte Einreisebewilligung gegenüber der Beschwerdeführerin widerrufen und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligt sowie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland abgelehnt. Es begründete seinen Widerruf der Einreisebewilligung insbesondere damit, dass von dieser Bewilligung kein Gebrauch gemacht worden sei. Zudem hätte die Einreisebewilligung gar nicht erteilt werden dürfen, da es zum damaligen Zeitpunkt an einer höchstpersönlichen Willensäusserung der Beschwerdeführerin gefehlt habe.

Ferner hielt das SEM fest, dass aufgrund der Ausführungen in den Schreiben vom 10. November 2015 und 2. Februar 2016 die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Militärdienst gewesen sei und Eritrea illegal verlassen habe, weswegen davon auszugehen sei, dass sie ernst zu nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe oder ihr solche gedroht hätten.

4.1.2 Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG entgegenstünde. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Vorinstanz hielt sich auf den Standpunkt, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme eines unzumutbaren oder unmöglichen weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin im Sudan ergeben würden. Dennoch verkenne sie nicht, dass gemäss Berichten des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die Lage vor Ort für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei. Die Beschwerdeführerin könne sich aber beim UNHCR registrieren lassen und dort um Schutz ersuchen.

4.2

4.2.1 Gegen das Argument des SEM hinsichtlich der fehlenden höchstpersönlichen Willensäusserung der Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, dass das SEM zum Zeitpunkt der Erteilung der Einreisebewilligung trotz fehlender Vollmacht offensichtlich davon ausgegangen sei, dass ein Vertretungsverhältnis der Beschwerdeführerin durch ihren Vater gegeben gewesen sei. Aufgrund der Umstände und mit Verweis auf die Bestimmung von Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG stehe fest, dass der Vater damals tatsächlich im Auftrag seiner Kinder gehandelt habe. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Heilung des Mangels geben müssen und das Auslandsgesuch nicht einzig aus dem Grund der fehlenden Willensäusserung ablehnen dürfen. Ausserdem liege zwischenzeitlich eine entsprechende Vollmacht vor.

4.2.2 Weiter sei der Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses mangels Gebrauchs der Einreisebewilligung unbegründet. Das SEM anerkenne so auch, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Militärdienst gewesen sei. Zudem habe sie ihre kranke Mutter betreuen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem Interessenskonflikt befunden, da sie einerseits aufgrund der erlebten Misshandlungen im Militärdienst habe ausreisen wollen; andererseits sei sie die einzige Person gewesen, die sich noch um die Mutter habe kümmern können.

4.2.3 Der Vorinstanz sei dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Desertion und der illegalen Ausreise aus Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung habe. Jedoch habe die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz schon vor ihrer Desertion begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt beziehungsweise sei solchen ausgesetzt gewesen. Denn der Vater der Beschwerdeführerin sei in Eritrea als Staatsanwalt tätig gewesen, bevor er das Regime kritisiert habe und zwei Jahre lang inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Flucht sei seine Familie, darunter auch die Beschwerdeführerin, von den eritreischen Behörden aufgesucht und bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe somit begründete Furcht vor Reflexverfolgung.

4.2.4 Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass im vorliegenden Fall aArt. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG geprüft werden müsse, wäre zu betonen, dass der weitere Aufenthalt im Sudan für die Beschwerdeführerin klar unzumutbar sei. Sie halte sich illegal im Land auf und könne auf kein soziales Netz im Sudan zurückgreifen. Der Verwandte Teklegerges Debas, der früher in Khartum gelebt habe und den die Geschwister der Beschwerdeführerin an ihren Anhörungen erwähnt hätten, sei 2014 nach Kanada ausgewandert. Die Beschwerdeführerin teile zusammen mit anderen Flüchtlingen ein kleines Zimmer und wage sich aus Furcht vor Übergriffen durch Private und Verhaftungen durch die sudanesischen Sicherheitskräfte kaum, diese Behausung zu verlassen. Da sie nicht beim UNHCR als Flüchtling registriert worden sei und sich Flüchtlinge ohnehin nur in den Flüchtlingslager legal aufhalten dürfte, sei die Beschwerdeführerin willkürlichen Verhaftungen und Lösegelderpressungen durch die sudanesischen Behörden ausgesetzt. Hinzu komme, dass ihr als eritreische Christin die sprachliche und kulturelle Nähe zum Sudan fehle. Schliesslich liege aufgrund ihrer Familienangehörigen in der Schweiz ein enger Bezug zur Schweiz vor.

4.2.5 Vorliegend seien sodann die Voraussetzungen für die Änderung beziehungsweise den Widerruf der 2012 verfügten Einreisebewilligung nicht gegeben. Bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerin sei vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Erteilung der Einreisebewilligung davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile drohen würden. das Gleiche gelte, aufgrund ihrer Desertion und ihrer illegalen Ausreise, im jetzigen Zeitpunkt. Somit sei die Verfügung weder fehlerhaft gewesen noch habe sich der Sachverhalt seither erheblich verändert.

Falls das Gericht trotzdem die Anwendung von aArt. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG prüfen sollte, wäre darauf hinzuwesen, dass praxisgemäss zunächst zu prüfen sei, ob die Zufluchtnahme im betreffenden Drittstaat als zumutbar erscheine, wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine generelle Zumutbarkeit des Aufenthalts eritreischer Flüchtlinge im Sudan verneint werde. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin einen engen Bezug zur Schweiz.

4.2.6 Selbst wenn das Gericht wider Erwarten zu der Schlussfolgerung gelangen sollte, dass die Voraussetzungen von aArt. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG nicht erfüllt seien, dürfe im vorliegenden Fall die erteilte Einreisebewilligung aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht widerrufen werden. Dieser könne im konkreten Fall gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet werde, wenn der Beschwerdeführer sich nach Treu und Glauben auf eine konkrete behördliche Zusicherung verlassen und gestützt darauf entsprechende Dispositionen getroffen habe. Auch an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht sofort in die Schweiz eingereist sei, ändere nichts am von den Behörden geweckten berechtigten Vertrauen der Beschwerdeführerin. So sei die Einreisebewilligung nicht zeitlich begrenzt gewesen. Des Weiteren sei ausführlich dargelegt worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht früher in die Schweiz habe einreisen können. Schliesslich sei sie im Glauben, in die Schweiz einreisen zu dürfen, vom Militärdienst in Eritrea desertiert und illegal in den Sudan ausgereist. Damit habe sie gewichtige nachteilige Dispositionen getätigt. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Einreise in die Schweiz sei gegenüber dem entgegen stehenden öffentlichen Interesse höher zu gewichten. Im Sudan lebe sie unter prekären Bedingungen.

4.3 Mit Beweismitteleingabe vom 23. März 2016 wurde dem Gericht ein persönlicher Bericht der Beschwerdeführerin zugestellt, worin sie erklärte, sie sei aufgrund des Militärdienstes aus Eritrea geflüchtet. Dieser sei langweilig, und biete keine Freiheit und kein Einkommen. Sie habe mit ihren Geschwistern ausreisen wollen, habe aber ihre kranke Mutter nicht alleine zurücklassen können. Am 7. Oktober 2015 sei sie illegal von Eritrea nach Sudan gereist. Im Sudan halte sie sich seit sechs Monaten auf und lebe mit acht Personen in einem kleinen Zimmer. Sie könne wegen der Gefährdung durch kriminelle Banden und der fehlenden öffentlichen Sicherheit nicht nach draussen gehen. Sie habe keine Verwandten im Sudan und könne wegen ihrer Militärdienstverweigerung und der illegalen Ausreise nicht nach Eritrea zurück.

4.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, es könne dem eingereichten Arztbericht nicht entnommen werden, wann und wo eine Operation durchgeführt worden sei respektive dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausstellung der Einreisebewilligung nicht reisefähig gewesen wäre und inwiefern sie eine medizinische Pflege benötigt hätte. Die im Jahr 2013 in die Schweiz eingereisten Geschwister der Beschwerdeführerin hätten offensichtlich nichts von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Mutter der Beschwerdeführerin gewusst.

4.5 In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, die Behauptungen in der Vernehmlassung seien falsch; der Sohn H._______ habe bei seinen Anhörungen angegeben, dass es der Mutter gesundheitlich nicht gut gehe. Ferner seien Arztberichte aus Eritrea für gewöhnlich so kurz wie im vorliegenden Fall. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass in letzter Zeit international wieder vermehrt über die Ausschaffung von eritreischen Flüchtlingen vom Sudan nach Eritrea berichtet worden sei.

4.6 In der ergänzenden Vernehmlassung hielt das SEM zur Tatsache, dass der Mutter der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich im Rahmen der Familienzusammenführung die Einreise bewilligt worden sei, grundsätzlich fest, dass die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Die Vorinstanz verwies einerseits auf die Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG, wonach Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft hätten, und andererseits auf die Aufhebung von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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aAbs. 2 AsylG, womit die Möglichkeit, einen anderen nahen Angehörigen in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dahingefallen sei. So bleibe nach geltendem und hier anzuwendendem Recht der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft auf die Mitglieder der Kernfamilie beschränkt.

4.7 In einer weiteren Eingabe teilte die Rechtsvertreterin mit, dass Ende August 2016 mehrere eritreische Nachbarinnen und Nachbarn der Beschwerdeführerin durch sudanesische Soldaten verhaftet worden seien. Aus Angst vor ihrer eigenen Verhaftung, sei sie zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen nach Äthiopien geflüchtet. Unterwegs sei sie an Malaria erkrankt und bei der Ankunft in Äthiopien sei sie mehrere Wochen bettlägerig gewesen. Inzwischen sei sie im äthiopischen Flüchtlingslager I._______ registriert worden. Seit dem (...) Oktober 2016 halte sie sich in Addis Abeba auf. Angesichts der Unruhen in dieser Stadt könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Sicherheit befinde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin inzwischen in die Schweiz eingereist sei.

5.
Nach Prüfung der Akten nimmt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zur Berechtigung des Asylgesuchs aus dem Ausland (vgl. E. 6.2-6.4) und danach zur Frage Stellung, ob das SEM zu Recht die zu Beginn des Jahres 2012 erteilte Einreisebewilligung widerrufen hat (vgl. E. 7).

6.

6.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten
Voraussetzungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 994). Die Initiative für die Änderung der Verfügung kann entweder von der Behörde oder von den betroffenen Privaten ausgehen (vgl. a.a.O., Rz. 996). Liegt keine gesetzliche Regelung des Widerrufs vor, ist die Widerrufbarkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen (vgl. a.a.O., Rz. 997 f.). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. a.a.O., Rz. 998). Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs ist zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung einerseits und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen (vgl. a.a.O., Rz. 1034, und BVGE 2007/29 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; zum Widerruf von bereits zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz erteilten Einreisebewilligungen: vgl. etwa das Urteil D-793/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016).

6.2 Die beiden heute bereits aufgehobenen aArt. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
und 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG bleiben - wie oben erläutert und auch durch das SEM richtig angewendet - im vorliegenden Verfahren weiterhin anwendbar. Gemäss aArt. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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AsylG kann einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Grundvoraussetzung zur Anwendung von aArt. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - hatte das SEM in seiner Verfügung bereits als gegeben erachtet, indem es wegen der Desertion und der illegalen Ausreise auf ernstzunehmende Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerin in Eritrea schloss. Angesichts der gemäss SEM gegebenen Verfolgungslage kann die Frage des Vorliegens einer allfälligen Reflexverfolgung, wie dies auf Beschwerdeebene neu geltend gemacht wird, offen bleiben.

6.3 Im Folgenden wird der Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme in einem Drittstaat gemäss aArt. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG nachgegangen.

6.3.1 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2012 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, erfolgte diese Reise nicht, und bis September 2015 - mithin während über dreieinhalb Jahren - wurde auch keinerlei Eingabe seitens der Beschwerdeführerin mehr an die Schweizer Behörden gerichtet. Erst als das SEM ihren Vater aufforderte, Angaben zu ihrem Verbleib zu machen, teilte dieser mit, sie befinde sich im eritreischen Grenzgebiet. Gemäss vier Eingaben des Vaters respektive der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom September, Oktober, November 2015 sowie Februar 2016 sei ihr erst am 7. beziehungsweise 8. Oktober 2015 die Flucht in den Sudan gelungen. Sie sei im Wesentlichen aus zwei Gründen an einer früheren Ausreise gehindert worden: Einerseits wegen der Verfolgung durch die eritreischen Sicherheitsbehörden - so sei sie mehrere Male und jeweils über mehrere Tage, Wochen oder Monate (unter anderem wegen eines Fluchtversuchs) inhaftiert gewesen - und andererseits wegen ihrer kranken Mutter, die auf ihre Hilfe angewiesen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat sich im Lauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einmal mittels einer persönlichen Eingabe an das SEM gewendet. Ein Vergleich der Unterschrift auf dieser Eingabe vom 10. November 2015 (vgl. A10/3) mit denjenigen auf der Vertretungsvollmacht zugunsten des Vaters (vgl. A12/4) sowie auf ihrer persönlichen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2016 (vgl. Beschwerdeergänzung vom 23. März 2016) wirft zwar gewisse Fragen auf; diejenige nach der Authentizität des Schreibens vom 10. November 2015 kann aber letztlich offen bleiben. Jedenfalls wurden die Stellungnahmen zur Situation der Beschwerdeführerin nur immer auf Aufforderung des SEM hin eingereicht (durch ihren Vater oder ihre Rechtsvertreterin). Die auffällig passiv wirkende Haltung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Vaters in der Schweiz im vorliegenden Asylverfahren erweckt den Anschein, dass ein ernsthaftes Interesse an einer Einreise sowie eine situationsbedingte Notwendigkeit der Einreise nicht gegeben war (und, wie nachfolgend ausgeführt wird, auch heute nicht ist).

6.3.2 Die wenigen schriftlichen Eingaben beinhalten Behauptungen, die kaum substanziiert sind. Sie werden auch mit keinerlei Beweismitteln
untermauert; dies ist umso weniger verständlich ist, als die Beschwerdeführerin demgegenüber eine von einem Rechtsanwalt in Khartum verfasste Vertretungsvollmacht besorgt und zu den Akten gereicht hat. In der Eingabe vom 10. November 2015 hatte sie angegeben, sie lebe bei Bekannten (vgl. S. 3: "bei ihr bekannt"), und sie nannte als Wohn- respektive
Kontaktadresse die "(...)" in Khartum; sie habe sich aus "Angst von Islamisten entführung" nicht beim UNHCR gemeldet; die Frage, wieso ihr ein weiterer Aufenthalt im Sudan gegebenenfalls nicht möglich oder zuzumuten sei, beantwortetet sie mit den fünf Worten "Sudan ist kein sicheres Land" (vgl. a.a.O.). Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, auf nachvollziehbare Weise zu schildern, welche konkreten Umstände es ihr im Sudan unzumutbar machen würden, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Bei den Bekannten, bei denen sie wohne, muss es sich im Übrigen um andere Personen als um den in der Beschwerde erwähnten Verwandten, der mittlerweile ausgereist sei, handeln (weil dieser bereits "am [...] 2014 nach Kanada aus[gewandert]" sei; vgl. Beschwerde S. 8 f.).

Die in der persönlichen Erklärung vom 20. März 2016 geschilderte Lebens- respektive Wohnsituation hinterlässt einen plakativen Eindruck und lässt sich mit den vorherigen Schilderungen kaum vereinbaren: "I live for six months in Sudan and live with eight people in a small room. I cannot go out because it's too dangerous [...]" (vgl. Beilage zur Beschwerdeergänzung vom 23. März 2016).

6.3.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Eingabe vom 28. Oktober 2016 neu geltend, sie sei nach Ende August 2016 nach Äthiopien weitergereist, sei dort wegen einer Malaria-Erkrankung mehrere Wochen bettlägerig gewesen, sei mittlerweile in einem Flüchtlingslager registriert worden und halte sich seit dem (...) Oktober 2016 in Addis Abeba auf (vgl. Eingabe S. 1). Auch hierbei handelt es sich um Behauptungen, die eingestandenermassen in keiner Weise substanziiert worden sind. Dass die Bekanntgabe von Informationen zu den konkreten Aufenthaltsbedingungen (an einem dem Gericht nicht bekanntgegebenen Ort in Addis Abeba) bisher nicht möglich gewesen sei, weil "der Internetzugang in Äthiopien aufgrund der Proteste erheblich eingeschränkt worden" sei (vgl. Eingabe S. 1), vermag offensichtlich nicht zu überzeugen. Zudem darf angesichts der Verbreitung moderner Telekommunikationsmittel in Äthiopien und in der eritreischen Diaspora davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Substanziierung ihrer Lebensumstände bei Beachtung ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in den letzten zweieinhalb Monaten (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) möglich und zumutbar gewesen wäre.

6.3.4 Dass die Beschwerdeführerin berechtigterweise befürchten müsste, vom Sudan oder von Äthiopien aus in den Heimatstaat zurückgeführt zu werden, ergibt sich aus den Akten nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stuft in konstanter Praxis sowohl betreffend den Sudan als auch mit Bezug auf Äthiopien das Risiko für eritreische Flüchtlinge, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als gering ein (vgl. betreffend den Sudan etwa Urteile D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, E-4740/2014 vom 19. Februar 2015 E. 6.2 und D-5355/2015 vom 5. Juli 2016 E. 7.2; betreffend Äthiopien etwa Urteil E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 4.4).

6.3.5 Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist nach Lehre und konstanter Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Diese publizierte langjährige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts darf bei der Beschwerdeführerin, die durch eine qualifizierte Asyljuristin vertreten wird, als bekannt vorausgesetzt werden. Angesichts der mangelnden Mitwirkung im Verfahren und dem auffällig ausweichend erscheinenden prozessualen Verhalten ist es ihr nicht gelungen, die erwähnte Vermutung zu widerlegen. Es ist somit davon auszugehen, dass es ihr gelungen ist, im Sudan - oder in Äthiopien, falls sie sich heute tatsächlich dort aufhalten sollte - Schutz vor Verfolgung zu finden und dass der Verbleib im Drittstaat nicht unzumutbar ist.

6.4 Nach dem Gesagten erübrigt sich, an dieser Stelle auf weitere Aspekte wie die persönliche Verbindung zur Schweiz einzugehen, da diese gegebenenfalls nichts an der festgestellten Zumutbarkeit des Verbleibs und der Schutzsuche in einem Drittstaat zu ändern vermöchten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch aus dem Ausland in seiner Verfügung vom 16. Februar 2016 zu Recht abgewiesen hat.

7.

7.1 Das Asylgesetz enthält - respektive enthielt - keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den oben erwähnten allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen (vgl. E. 6.1).

7.2 Mit der im Oktober 2015 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin in den Sudan und der angeblichen späteren Weiterreise nach Äthiopien sowie dem Verstreichen mehrerer Jahre ohne Nutzung der Einreisebewilligung und ohne jegliche aktive Berichterstattung ist jedenfalls eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Einreisebewilligungs-
Verfügung anzunehmen. Seit deren Erlass ist eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Damit ist die erste Widerrufs-
voraussetzung erfüllt.

7.3 In der Beschwerdeeingabe wird gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorgebracht, das private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren Gültigkeit der Einreisebewilligung sei im Gegensatz zum öffentlichen Interesse am Widerruf derselben höher zu gewichten (vgl. oben E. 4.2 letzter Absatz).

7.3.1 Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs der Einreisebewilligung vom 16. Februar 2016 ist, wie erwähnt, zwischen dem öffentlichen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und damit an der Aufhebung der - zumindest nachträglich als fehlerhaft erkannten - Verfügung vom 5. Januar 2012 einerseits und dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterbestand der Einreisebewilligung andererseits abzuwägen.

7.3.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) beinhaltet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Häfelin/
Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627). Die Berufung auf den Vertrauensschutz setzt zunächst das Vorhandensein eines Vertrauenstatbestandes beziehungsweise einer Vertrauensgrundlage voraus (a.a.O., Rz. 631). Auf den Vertrauensschutz kann sich überdies nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (a.a.O., Rz. 655). Schliesslich kann den Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (a.a.O., Rz. 660).

7.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich in den Sudan begeben mit dem Vertrauen, sie dürfe anschliessend in die Schweiz einreisen. Eine Rückkehr nach Eritrea sei nicht möglich, da ihr durch die illegale Ausreise und die Desertion eine asylrelevante Verfolgung drohe. Diese Argumentation erweist sich als unbehelflich, zumal - wie vorstehend dargelegt - davon auszugehen ist, dass sie in einem an den Heimatstaat angrenzenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend in Eritrea verfolgt worden zu sein, weshalb anzunehmen ist, dass sie diesen Verfolgerstaat auch ohne Vorliegen einer Einreisebewilligung für die Schweiz verlassen hätte; und schliesslich darf auch bei einem im Ausland lebenden Laien als bekannt vorausgesetzt werden, dass Einreisebewilligungen, selbst wenn sie formal nicht befristet ausgestellt sind, bei mehrjährigem Nichtgebrauch zu verfallen drohen.

In diesem Zusammenhang ist erneut zu betonen, dass die Beschwerdeführerin ohne jede Rückmeldung (durch sie oder ihre Angehörigen) an die schweizerischen Behörden über drei Jahre lang nicht von der Einreisebewilligung Gebrauch gemacht hatte. Erst mit der Androhung des Widerrufs dieser Bewilligung hat ihr Vater sich zu ihrer Situation geäussert und erst daraufhin ist sie aus Eritrea ausgereist.

7.3.4 Hingegen stellt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nun als einziges Mitglied ihrer Kernfamilie in einem an Eritrea angrenzenden Drittstaat aufhält, während alle ihre Angehörigen Aufnahme in der Schweiz gefunden haben, bei der Beurteilung ihrer privaten Interessen am Verzicht auf den Widerruf der Einreisebewilligung in der Tat ein gewichtiges Argument dar.

Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Darstellung ihres Vaters in Eritrea verblieben ist um die kranke Mutter zu pflegen, während alle ihre Geschwister zum Vater in die Schweiz gereist sind. Aus welchen Gründen gerade sie zurückgeblieben sei, ergibt sich aus den von ihr eingereichten Stellungnahmen nicht. Bei dieser Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Entscheid zum Verbleib damals zwar möglicherweise auch auf familiärem Pflichtgefühl beruhte, letztlich aber ihrem freien Willen entsprach; jedenfalls wird das Gegenteil von ihr nicht substanziiert geltend gemacht.

7.3.5 Unter Würdigung aller Umstände ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung letztlich höher zu gewichten als das private Interesse am Bestand der Einreisebewilligung. Dass das SEM auch nach der Einreise der Mutter in die Schweiz an ihrer Verfügung festhielt (vgl. ergänzende Vernehmlassung vom 5. Juli 2016), erscheint damit als vertretbar.

7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die zweite Voraussetzung zum Widerruf der Einreisebewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin erfüllt ist. Das SEM hat die Verfügung vom 5. Januar 2012 demzufolge zu Recht widerrufen und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigert.

7.5 Auf die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs durch das SEM auf der Grundlage des erst nachträglich bemerkten Fehlens einer höchstpersönlichen Willensäusserung der Beschwerdeführerin kann verzichtet werden, weil bereits ein anderer Widerrufsgrund erfüllt ist.

7.6 Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine von der Vorinstanz abweichende Einschätzung herbeizuführen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Weil mit dieser Zwischenverfügung ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde, besteht kein Anspruch auf Entschädigung der Partei- respektive Vertretungskosten gemäss der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Äthiopien.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1635/2016
Date : 12. Januar 2017
Published : 20. Januar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  12  19  20  41  51  52  68  105  106  108
AsylV 1: 10
BGG: 83
BV: 9
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  11  48  52  63
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