Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 225/2017

Urteil vom 11. Dezember 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Teilrechtskraft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
X.________ hatte den Fotografen A.________ anlässlich eines Streits um Qualität und Kosten von Modeaufnahmen, die dieser in ihrem Auftrag von ihr gemacht hatte, erfolglos betrieben und ihn am 5. Juni 2012 schliesslich wegen Betrugs und Steuerhinterziehung angezeigt (wobei das entsprechende Verfahren mittels Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erledigt wurde). Im Gegenzug erhob A.________ am 20. Juni 2012 Strafanzeige gegen X.________ wegen Verleumdung, übler Nachrede, Beschimpfung sowie Erpressung und konstituierte sich im betreffenden Verfahren als Straf- und Zivilkläger.

B.
Am 4. August 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen X.________ wegen versuchter Erpressung und Ehrverletzung ein, verurteilte sie aber wegen übler Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil von A.________ mittels Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Die Forderungen des Privatklägers A.________ auf eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 4'075.60 verwies sie auf den Zivilweg.
A.________ erhob am 18. August 2014 einerseits Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss vom 4. August 2014, andererseits Einsprache gegen den Strafbefehl gleichen Datums mit dem Antrag, X.________ sei zu verpflichten, ihm die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 26. August 2014 im Einspracheverfahren, die Strafuntersuchung wegen übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung werde sistiert, da ihr Fortgang vom Beschwerdeverfahren abhänge.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde von A.________ am 9. März 2015 teilweise gut, hob die Einstellungsverfügung vom 4. August 2014 hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte auf und wies die Sache zu weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese verfügte in der Folge nicht nur im (ursprünglich eingestellten) Verfahren wegen Ehrverletzung weitere Beweiserhebungen, sondern auch im bereits durch den Strafbefehl vom 4. August 2014 vorläufig abgeschlossenen Verfahren wegen übler Nachrede. Am 24. September 2015 stellte sie das Verfahren gegen X.________ wegen Ehrverletzung schliesslich erneut ein und überwies den (unveränderten) Strafbefehl betreffend üble Nachrede und Beschimpfung mit der Einsprache von A.________ an das Strafgericht.
Am 31. März 2016 kündigte die Strafgerichtspräsidentin dem Anwalt von X.________ telefonisch an, dass sie die auf den 5. April 2016 anberaumte Verhandlung absetzen werde, da A.________ infolge unbekannten Aufenthalts nicht vorgeladen werden könne, und dass sie beabsichtige, das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache abzuschreiben. Damit erklärte sich der Rechtsvertreter von X.________ nicht einverstanden. Er vertrat die Ansicht, aufgrund der weiteren Ermittlungen, die auch im Strafbefehlsverfahren noch getätigt worden seien, hätte seiner Klientin erneut die Möglichkeit der Einspracheerhebung gegen den unverändert gebliebenen Strafbefehl eingeräumt werden müssen. Deshalb sei das Verfahren nun nicht abzuschreiben, sondern die Verhandlung durchzuführen und die Angelegenheit materiell zu beurteilen.
Am 1. April 2016 setzte die Strafgerichtspräsidentin die Verhandlung vom 5. April 2016 ab und kündigte an, A.________ werde auf dem Publikationsweg zu einem neuen Verhandlungstermin geladen. Vor dessen Ansetzen werde über den Antrag von X.________ betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist entschieden.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 stellte sich der Anwalt von X.________ auf den Standpunkt, das Strafverfahren gegen seine Mandantin sei inzwischen verjährt und daher einzustellen. Mit Verfügung gleichen Datums trat das Einzelgericht in Strafsachen auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 4. August 2014 gegen X.________ in Rechtskraft erwachsen sei und die beurteilten Delikte daher nicht verjährt seien.
Die gegen diese Verfügung vom 20. Juli 2016 geführte Beschwerde von X.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 9. Dezember 2016 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Dezember 2016 sei aufzuheben. Entsprechend sei das beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt hängige Strafverfahren gegen sie wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung einzustellen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 29'819.95 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei auf das von ihr beim Strafgericht Basel-Stadt gestellte Restitutionsgesuch vom 31. März 2016 wegen Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten und festzustellen, dass der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 4. August 2014 gegen sie erlassene Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sowie das gegen sie geführte Strafverfahren wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung einzustellen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 29'819.95 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, indem die Vorinstanz von einer Teilrechtskraft des Strafbefehls vom 4. August 2014 hinsichtlich Schuldspruch und Strafe ausgehe, verletze sie Art. 354
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
und 356
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO i.V.m. Art. 437
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
a  die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
b  die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
c  die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2    Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3    Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
StPO sowie Art. 438
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 438 Feststellung - 1 Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil.
1    Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil.
2    Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt.
3    Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat.
4    Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig.
StPO. Zur Begründung führt sie aus (Beschwerde, S. 9 ff.), eine Einsprache hemme die Wirksamkeit des gesamten Strafbefehls, eine Teilwirksamkeit respektive Teilrechtskraft sei in den Bestimmungen gemäss Art. 354
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
-356
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO nicht geregelt. Auch eine partielle Einsprache entfalte keine partielle Wirkung, da eine Teilrechtskraft nur bei der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels in Frage komme und die Einsprache kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf sei. Bis heute sei kein endgültiger Entscheid seitens des Strafgerichts ergangen; weder seien die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen, noch sei ein schriftliches Urteil eröffnet worden. Infolgedessen könne der Strafbefehl vom 4. August 2014 mangels abschliessender erstinstanzlicher rechtlicher Erkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Der Beschwerdegegner habe seine Einsprache weder explizit zurückgezogen, noch sei ein fiktiver Rückzug im Sinne von Art. 356 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO erfolgt oder über die Einsprache gerichtlich entschieden worden.
Der fragliche Strafbefehl sei bis zuletzt einsprachebelastet gewesen und habe deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen können. Somit sei inzwischen die Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 178 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235
1    Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235
2    Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236
StGB eingetreten und das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen.

1.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

1.2.1. Zwar bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass die Einsprache kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf sei und im Falle ihrer Erhebung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der gesamte Strafbefehl dahinfalle (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2; 140 IV 82 E. 2.6; je mit Hinweis). Allerdings gilt dies nur, soweit die Einsprache Hauptpunkte wie namentlich Schuldspruch und Strafe betrifft. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen eine Einsprache lediglich in Bezug auf Nebenpunkte erhoben wird, deren Beurteilung keinerlei Einfluss auf Schuldspruch und Strafe mehr haben kann. Bezieht sich eine Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, sieht Art. 356 Abs. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO das schriftliche Verfahren vor (ausser die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung). Diese Bestimmung impliziert, dass im Falle einer solchen partiellen Einsprache der betreffende Strafbefehl hinsichtlich der übrigen, von den angefochtenen Nebenfolgen unabhängigen Punkte wie Schuldspruch und Strafe in Rechtskraft erwächst und darüber deshalb nicht mehr zu verhandeln ist. Für diese Auslegung spricht insbesondere auch die Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember
2005, wonach im Falle einer Einsprache im Sinne von Art. 356 Abs. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO der Entscheid in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehe, da in diesem beschränkten Einspracheverfahren nicht über den Schuldpunkt befunden werde (BBl 2006 1292).
Die gegenteilige, von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung könnte in Konstellationen wie der vorliegenden dazu führen, dass sich Privatkläger im Falle einer verweigerten Parteientschädigung bei in absehbarer Zeit drohender Verjährung mit der Entscheidung konfrontiert sähen, entweder Einsprache zu erheben und damit allenfalls die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung der Delikte zu riskieren (und in der Folge ebenfalls keine Parteientschädigung zu erhalten), oder auf eine Einsprache (und damit auch auf die verweigerte Parteientschädigung) zu verzichten, um die Verurteilung der beschuldigten Person nicht zu gefährden. Dies kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Strafbefehl vom 4. August 2014 sei in Bezug auf Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen, weshalb die entsprechenden Delikte nicht verjährt seien.

1.2.2. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation, dass eine solche Auslegung von Art. 356 Abs. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO in Widerspruch zu Art. 33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB stehe, weil sie verhindere, dass es vor Gericht noch zu einer gütlichen Einigung kommen könnte, im Rahmen welcher der Beschwerdegegner seine Strafanträge gegen sie zurückziehen würde (Beschwerde, S. 14 f.). Um die Option einer gütlichen Einigung vor Gericht aufrecht zu erhalten, hätte die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl erheben können. Allein dass sie dies nicht tat und nicht die obige Auslegung von Art. 356 Abs. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO steht dieser Möglichkeit nun entgegen. Ein Widerspruch zu Art. 33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB ist nicht auszumachen.

1.2.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nie ein Rückzug der Einsprache des Beschwerdegegners erfolgt, weder explizit noch fiktiv im Sinne von Art. 356 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO (Beschwerde, S. 10), erweist sich im vorliegenden Verfahren als irrelevant. Da der Strafbefehl vom 4. August 2014 hinsichtlich Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 1.2.1), kann sich ein allfälliger Einspracherückzug nur im noch hängigen Einspracheverfahren bezüglich der dem Beschwerdegegner verweigerten Parteientschädigung auswirken und wird folglich auch in jenem zu beurteilen sein. Vorliegend ist darauf nicht einzugehen.
Gleiches gilt für die Kritik der Beschwerdeführerin, dass noch immer keine rechtsgültige Vorladung des Beschwerdegegners zu einer Hauptverhandlung erfolgt sei (Beschwerde, S. 12). Auch dieser Einwand betrifft allein das Verfahren betreffend die Einsprache des Beschwerdegegners und bleibt ohne Einfluss auf die Teilrechtskraft des Strafbefehls vom 4. August 2014.

1.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz mangels Eintritts einer Teilrechtskraft die Rechtmässigkeit des gesamten Strafbefehls hätte überprüfen müssen und insbesondere eine umfassende Beweiswürdigung hätte vornehmen sollen (vgl. Beschwerde, S. 12 f.).

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_225/2017
Date : 11. Dezember 2017
Published : 28. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einsprache gegen Strafbefehl; Teilrechtskraft


Legislation register
BGG: 66
StGB: 33  178
StPO: 354  356  437  438
BGE-register
140-IV-82 • 142-IV-11
Weitere Urteile ab 2000
6B_225/2017
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penal order • basel-stadt • appellee • adult • partial legal effect • criminal court • insult • federal court • satisfaction • lower instance • remedies • decision • lawyer • extortion • meadow • statement of affairs • sentencing • criminal investigation • objection • criminal proceedings
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BBl
2006/1292