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9C_328/2012 - 2012-12-11 - Alters- und Hinterlassenenversicherung - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 328/2012

Urteil vom 11. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 7. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ AG mit Sitz in A.________ und Zweigniederlassung in B.________, als deren Geschäftsführer (von 1997 bis 1999), Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (bis September 2002) und Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (bis April 2009) S.________ amtete, war der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Ab Februar 2008 bis März 2009 war P.________ als stellvertretender Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Das Zivilgericht eröffnete am ... 2009 den Konkurs über die X.________ AG. Nachdem die Ausgleichskasse im Konkurs Forderungen von Fr. 396'294.30 und Fr. 134'006.10 angemeldet hatte, wobei das Konkursamt die Dividendenaussichten für die erste Klasse auf 10 %, für die übrigen Klassen auf 0 % beziffert hatte, forderte die Kasse mit Verfügung vom 12. August 2010 von S.________ Fr. 530'300.40 als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma X.________ AG. Eine Einsprache des S.________ wies sie mit Entscheid vom 5. Mai 2011 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 7. Februar 2012 ab, "mit der Massgabe", dass die Ausgleichskasse bei der Reduktion der Schadenersatzforderung auf Fr. 530'257.90 behaftet werde.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Schadenersatzverfügung beantragen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen P.________ zu sistieren. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit nachträglicher Eingabe vom 21. Juni 2012 reicht S.________ weitere Bemerkungen ein.

D.
Das Bundesgericht gewährt der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 97   Unrichtige Feststellung des Sachverhalts
  1.   Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
  2.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
und 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG).

2.
2.1 Nach Art. 52
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 52 [1]   Haftung
  1.   Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
  2.   Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2]
  3.   Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4]
  4.   Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5]
  5.   In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
  6.   Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] SR 830.1
AHVG, welcher sinngemäss auch im Bereich der Invalidenversicherung (Art. 66
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 66 [1]   Anwendbare Bestimmungen des AHVG
  1.   Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG [2] über:
a.   die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b.   die Register (Art. 49c-49e AHVG);
c.   das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
d.   die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
e.   die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
f.   die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG);
g.   die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
h.   die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
  2.   Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG [3] und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[2] SR 831.10
[3] SR 830.1
IVG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 21   Organe und anwendbare Bestimmungen
  1.   Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung und:
a.   für die Dienste in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst: unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten;
b.   für den Zivildienst: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI);
c.   für den Zivilschutz: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen;
d.   für die Kaderbildung von «Jugend und Sport»: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sport (BASPO);
e.   für die Jungschützenleiterkurse: unter Mitwirkung der Gruppe Verteidigung. [1]
  2.   Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG [2] über:
a.   die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b.   das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);
c.   die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
d.   die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
e.   die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); und
f.   die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG). [3]
  2bis.   Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG [4] und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG. [5]
  3.   In Abweichung von Artikel 78 ATSG ist die Haftung wie folgt geregelt:
a.   Die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten untersteht dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 [6].
b.   Die Haftung des ZIVI, des BABS, des BASPO und der Gruppe Verteidigung untersteht dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 [7].
c.   Die Haftung der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen untersteht dem BZG [8]. [9]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245).
[2] SR 831.10
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[4] SR 830.1
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[6] SR 510.10
[7] SR 170.32
[8] SR 520.1
[9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245).
EOG, SR 834.1) und der Arbeitslosenversicherung (Art. 6
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 6 [1]   Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung
  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[2] SR 830.1
AVIG, SR 837.0) Anwendung findet, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit Hinweisen). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 14   Bezugstermine und -verfahren
  1.   Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
  2.   Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. [1]
  2bis.   Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a.   diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b.   diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c.   auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG [2] entsteht. [3]
  3.   In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [4] eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. [5]
  4.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a.   die Zahlungstermine für die Beiträge;
b.   das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c. [6]   die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d. [7]   den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e.   ... [8]. [9]
  5.   Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. [10]
  6.   Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. [11]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
[2] SR 831.20
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845).
[4] SR 830.1
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
und Art. 51
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 51   Aufgaben
  1.   Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen. [1]
  2.   ... [2] [3]
  3.   Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer. [4]
  4.   Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[3] Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
AHVG, Art. 34
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 34 [1]   Zahlungsperioden
  1.   Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a.   Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b.   Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c. [2]   Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [3] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
  2.   Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. [4]
  3.   Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373).
[3] SR 822.41
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373).
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373).
und 36
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 36 [1]   Abrechnung und Ausgleich
  1.   Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
  2.   Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.
  3.   Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.
  4.   Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
AHVV [SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 52 [1]   Haftung
  1.   Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
  2.   Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2]
  3.   Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4]
  4.   Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5]
  5.   In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
  6.   Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] SR 830.1
AHVG.

2.2 Eine Haftung im Sinne von Art. 52
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 52 [1]   Haftung
  1.   Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
  2.   Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2]
  3.   Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4]
  4.   Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5]
  5.   In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
  6.   Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] SR 830.1
AHVG setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406 mit Hinweisen). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indes vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (z.B. Urteil 9C 135/2011 vom 11. April 2011 E. 4.3.1 mit weiteren Verweisen).

2.3 Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C 135/2011 E. 4.3.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 52 [1]   Haftung
  1.   Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
  2.   Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2]
  3.   Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4]
  4.   Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5]
  5.   In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
  6.   Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] SR 830.1
AHVG, 2008, Rz. 794). Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Urteil H 207/06 vom 19. Juli 2007 E. 4.2.2 mit Hinweis).

3.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beiträge auf den bis März 2009 ausgerichteten Löhnen bloss teilweise bezahlt wurden und die Ausgleichskasse durch die Verletzung der Beitragszahlungspflicht aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im geltend gemachten Ausmass zu Schaden kam. Dieses widerrechtliche Verhalten ist dem Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum als Verwaltungsratspräsident - und damit als verantwortliches Organ der Firma - amtete, grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen (BGE 121 V 243 E. 4b S. 244). Nach Art. 52 Abs. 1
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 52 [1]   Haftung
  1.   Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
  2.   Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2]
  3.   Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4]
  4.   Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5]
  5.   In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
  6.   Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] SR 830.1
AHVG zieht dies die volle Schadenersatzpflicht nach sich (Urteil 9C 369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.1 mit Hinweis), sofern die Adäquanz zu bejahen ist, keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406; 108 V 199 E. 1 S. 201) und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft (BGE 122 V 185; Urteil 9C 48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 4).

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer behaupte nicht, P.________ hätte ihn über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse im Unklaren gelassen. Aktenkundig habe er (unter anderem) am 17. September 2008 mit der Kasse Verhandlungen betreffend die Ausstände (in Höhe von damals Fr. 337'000.-) geführt. Damit habe es an einer den Beschwerdeführer entlastenden Unkenntnis über die Beitragsausstände gefehlt, was für den haftungsbegründenden adäquaten Kausalzusammenhang genüge. Die Machenschaften des P.________ seien nicht entscheidrelevant, weshalb sich auch die damit zusammenhängende Befragung von Zeugen erübrige. Selbst wenn die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan gewährt hätte, bleibe es bei der Widerrechtlichkeit der unterbliebenen ordnungsgemässen Beitragszahlung. Im konkreten Fall sei es ohnehin bei einer Absichtserklärung betreffend einen Teil der Ausstände geblieben, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht unter Berufung auf die beabsichtigte Vereinbarung exkulpieren könne. Ob zum Zeitpunkt der Verhandlungen im September 2008 nicht bereits schon mit einem Konkurs der Firma habe gerechnet werden müssen, sei fraglich, jedenfalls deute auf mangelnde Liquidität hin, dass die X.________ AG in einem im
Jahr 2008 angehobenen Zivilverfahren den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, sich bereits Ende 2007 der Überschuldung der Firma bewusst gewesen zu sein. In Zusammenhang mit einem von P.________ fingierten Grossauftrag (mit der Ladenkette Z.________), habe es der Beschwerdeführer nach diversen von P.________ angeführten Verzögerungen unterlassen, je bei der betreffenden Firma selbst nachzufragen, worin eine unentschuldbare Unterlassung der Kontrollpflichten liege. Zudem habe der Beschwerdeführer bestätigt, ab Mitte Juni 2008 Gewissheit über das Scheitern jenes Grossauftrages gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang sei auch der Umstand zu sehen, dass der Beschwerdeführer im September 2008 das Gespräch mit der Ausgleichskasse gesucht habe. Nicht näher spezifiziert worden sei, worin die weiteren "lukrativen Aufträge" zu sehen gewesen wären, von denen sich der Beschwerdeführer die Rettung der Firma erhoffte. Weil der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar habe begründen können, weshalb er zu keinem Zeitpunkt direkte Nachfragen bei potenziellen Kunden getätigt habe, sei das Verschulden erstellt; Zeugenbefragungen seien obsolet.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die beantragten Zeugen falsch und unvollständig genannt und insoweit den Sachverhalt aktenwidrig und offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Ablehnung der Zeugenbefragung verletze überdies das rechtliche Gehör und stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Namentlich hätten die Zeugen bestätigen können, dass er seiner Kontrollpflicht nachgekommen sei, beispielsweise indem er mit den Kunden habe Kontakt aufnehmen wollen, was aber von P.________ verhindert worden sei. Aktenwidrig sei weiter, dass im September 2008 keine weiteren lukrativen Aufträge im Raum gestanden hätten, nachdem er in seiner vorinstanzlichen Beschwerde eine ganze Reihe von - durch Herrn P.________ erfundenen - Geschäften aufgezählt habe. Ebenso falsch sei die vorinstanzliche Feststellung, die Zahlungsvereinbarung habe lediglich in Form einer Absichtserklärung bestanden und nur einen Teil der Ausstände betroffen. Schliesslich sei die Zahlungsfrist für den im Jahr 2008 angehobenen Zivilprozess erst am 16. Februar 2009, also nach Deponierung der Bilanz der X.________ AG, abgelaufen. Die vorinstanzliche Feststellung, es hätte nach dem Scheitern des Geschäfts mit der Ladenkette Z.________ im Juni 2008,
spätestens im September 2008, keine konkrete Aussicht auf namhafte Besserung bestanden, sei daher mehrfach unvollständig und unrichtig. Schliesslich sei es ihm nicht darum gegangen, den Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse weiterzuführen, sondern er habe sich aktiv um Begleichung der Ausstände bemüht und daher mit der Kasse das Gespräch gesucht. Damals habe niemand wissen können, dass es nicht möglich sein werde, die Beiträge innert nützlicher Frist abzuliefern. Von Herrn P.________ sei ihm mit grosser krimineller Energie ein positives Bild des Geschäftsgangs gezeichnet worden. Dass Herr P.________ nicht über die Ausstände gegenüber der Kasse getäuscht habe, könne nicht allein entscheidend sein. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihm ein Verschulden unterstellt habe und davon ausgegangen sei, das Verhalten des P.________ habe den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, von den Ausständen gegenüber der Kasse gewusst zu haben. Es war ihm nicht nur bekannt, dass die X.________ AG seit Jahren Liquiditätsprobleme hatte, sondern er war auch stets im Bilde über die (wachsenden) Ausstände. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hätte es unter diesen Umständen - die sich wesentlich unterscheiden von den in der Beschwerde angeführten Urteilen H 319/99 vom 25. Juli 2000 (E. 5c) und H 320/99 vom 14. März 2001 (E. 5c) - zu seinen vordringlichsten Aufgaben gehört, dafür zu sorgen, dass Löhne nur unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung oder Sicherstellung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ausgerichtet wurden. Bekanntlich ist ein Arbeitgeber gehalten, die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, das die Entrichtung der darauf entfallenden paritätischen Beiträge erlaubt, wenn die Liquiditätssituation eines Unternehmens die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Arbeitgeberanteils nicht mehr zulässt (Reichmuth, a.a.O., Rz. 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Obwohl der Beschwerdeführer allen Grund gehabt hätte, seine Kontroll- und Aufsichtspflichten (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 716a [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1.   die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2.   die Festlegung der Organisation;
3.   die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4.   die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5.   die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6.   die Erstellung des Geschäftsberichtes [2] sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7. [3]   die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
8. [4]   bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
  2.   Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
[2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR) besonders sorgfältig und umsichtig
wahrzunehmen (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a S. 223) und auf eine signifikante Reduktion der ausstehenden Beiträge hinzuwirken, wurden mit seinem Wissen prioritär und gezielt die Forderungen der Bank Y.________ befriedigt, da diese ihnen "das Messer an den Hals gesetzt" habe, wie er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte. Dabei stiegen die Schulden bei der Beschwerdegegnerin von Fr. 70'596.25 und Fr. 12'228.40 per 4. Januar 2007 auf Fr. 396'480.90 und Fr. 132'762.30 per 27. Februar 2009 an, was auch nicht unter Berufung auf einen Liquiditätsengpass, welcher ohnehin nur in engen, hier nicht gegebenen Grenzen als Rechtfertigungsgrund angeführt werden kann (z.B. Urteil 9C 461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.5 mit Hinweisen), zu legitimieren war.

5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, vermag der Hinweis auf die Machenschaften des P.________ den adäquaten Kausalzusammenhang nicht in Frage zu stellen. Selbst wenn dieser so geschickt agiert hätte, dass neben dem Beschwerdeführer weitere Personen getäuscht wurden, wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm von P.________ präsentierten, angeblich bevorstehenden lukrativen Vertragsabschlüsse während einiger Zeit davon ausgegangen war, die finanzielle Lage der X.________ AG würde sich in absehbarer Zeit wesentlich und nachhaltig bessern. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs fällt umso weniger in Betracht, als es sich bei den Ausständen nicht um vorübergehende Liquiditätsprobleme handelte, sondern die X.________ AG wie erwähnt stets nur schleppend ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse nachgekommen war. Selbst ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Geschäftsführers liesse die Versäumnisse des Beschwerdeführers nicht derart in den Hintergrund treten, dass eine Haftung des Letzten geradezu unbillig wäre. Wenn ein Verwaltungsratspräsident als massgebendes Organ einer AG es
hinnimmt, dass die ihm bekannten Ausstände an Sozialversicherungsbeiträgen ständig anwachsen, kann er - nur schon mit Blick auf die solidarisch konzipierte Haftung des Art. 52
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 52 [1]   Haftung
  1.   Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
  2.   Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2]
  3.   Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4]
  4.   Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5]
  5.   In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
  6.   Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] SR 830.1
AHVG - nicht vorbringen, das Fehlverhalten eines anderen Organs habe eine den Kausalzusammenhang unterbrechende Wirkung. Nicht zuletzt ist die Beschwerdegegnerin darauf angewiesen, dass ihr die Sozialversicherungsbeiträge von den angeschlossenen Firmen vollständig abgeliefert werden, zumal sie - im Gegensatz zum Verwaltungsrat(spräsidenten) - weder Kenntnis von den betrieblichen Interna hat noch in den Geschäftsverlauf eingreifen, sondern einzig betreibungsrechtliche Schritte einleiten kann.

5.3 Weil weiterhin Löhne ausbezahlt wurden, ohne die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen oder die in jenem Zeitpunkt bereits erheblichen Schulden gegenüber der Kasse signifikant zu tilgen, entlastet es den Beschwerdeführer auch nicht, dass er im Herbst 2008 das Gespräch mit der Ausgleichskasse gesucht hatte (vgl. etwa das bereits zitierte Urteil 9C 369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hätte sich der Beschwerdeführer seiner Verantwortung nur entledigen können, wenn er entweder selbst unverzüglich zweckdienliche Handlungen veranlasst oder als Verwaltungsrat(spräsident) demissioniert hätte. Dass er aber weder auf eine Reduktion der Lohnzahlungen hinwirkte noch sich - als ausgebildeter Betriebswirt - persönlich bei den (vermeintlichen) Geschäftspartnern nach dem Stand der Verhandlungen erkundigte, wovon er sich auch nicht durch allfällige Hinderungsversuche seitens P.________ hätte abhalten lassen dürfen, gereicht ihm zum Verschulden. Seine Untätigkeit ist umso weniger nachvollziehbar, als er erst wenige Jahre zuvor von ehemaligen Mitarbeitern der X.________ AG in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden war und damit auf entsprechendes Verhalten der
Mitarbeitenden besonders sensibilisiert hätte sein müssen, woran auch die angeführte langjährige Freundschaft mit P.________ nichts ändert.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt, als sie "ignoriert" habe, dass die Beschwerdegegnerin der X.________ AG eine Stundung für alle Ausstände bis 30. Januar 2009 gewährt habe, ist unklar, ob er damit ein haftungsreduzierendes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin rügen wollte. Abgesehen davon, dass ein solches nicht ausreichend substanziiert wäre, könnte die Gewährung eines Zahlungsaufschubes für den Zeitraum vom 17. September 2008 bis 31. Januar 2009 - ohne dass weiter geprüft wird, ob diese Rüge letztinstanzlich überhaupt zulässig wäre (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 99  
  1.   Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
  2.   Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - ohnehin nicht als solches gewertet werden. Auch wenn ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan unter Umständen bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichten eines verantwortlichen Arbeitgeberorgans mitberücksichtigt werden kann (BGE 124 V 253 E. 3b S. 255 und seitherige Entscheide), wurde hier gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2008 die (allfällige) Vereinbarung eines Abzahlungsplanes erst für Januar 2009 ins Auge gefasst. Das "Hochstellen" der offenen Forderungen bis 30. Januar 2009 betraf nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nicht die gesamten Ausstände (sondern
lediglich die Rechnungen Februar bis September 2008 sowie die Rechnung vom 3. April 2008 [wobei er am 17. September 2008 eine Zahlung Fr. 50'000.- geleistet hatte, was etwas mehr als die Akontobeiträge August und September 2008 über je Fr. 22'017.45 abdeckte]). Der Beschwerdeführer kann daraus somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso weniger, als er nicht davon ausgehen durfte, eine zukünftige Abzahlungsvereinbarung einhalten zu können, ohne die vom stellvertretenden Geschäftsführer in Aussicht gestellten Aufträge selbst eingehend auf ihre Erfolgschancen zu überprüfen, was er unbestritten unterliess. Abgesehen davon liegt sein Verschulden darin, dass es überhaupt zu den Ausständen gekommen war, weil er sich während längerer Zeit nur ungenügend um die Beitragszahlung bemühte. An den bis dahin aufgelaufenen, letztendlich nicht mehr signifikant abbaubaren Ausständen hätte auch eine hypothetische, Ende Januar 2009 abzuschliessende Zahlungsvereinbarung nichts mehr geändert.

5.5 Nach dem Gesagten ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer über ausstehenden Beiträge weder getäuscht noch durch P.________ an der Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Pflichten gehindert wurde (vgl. hiezu Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 794). Das kantonale Gericht hat kein Bundesrecht verletzt, wenn es ohne Befragung der anerbotenen Zeugen sowohl eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wie auch eine Exkulpationsmöglichkeit des Beschwerdeführers ausschloss. Massgebend ist einzig, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Beitragsausstände nicht die zweckdienlichen Massnahmen ergriff, dadurch seiner Pflicht, auf eine Begleichung der Ausstände hinzuwirken, nicht rechtsgenüglich nachkam und folglich schuldhaft den aus der Verletzung der Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten der X.________ AG resultierenden Schaden bewirkte (vgl. z.B. Urteil 9C 461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Ob die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Zivilverfahren der X.________ AG gegen ehemalige Mitarbeitende vor oder nach der Bilanzdeponierung abgelaufen war, fällt nicht ins Gewicht.

6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den ehemaligen stellvertretenden Geschäftsführer P.________, unter anderem mit der Begründung, es könnten sich dabei ihn entlastende Noven ergeben. Das kantonale Gericht hat dasselbe Begehren in der vorinstanzlichen Replik mit Verfügung vom 25. November 2011 abgewiesen, weil das Strafverfahren nicht den Beschwerdeführer betreffe und auch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des P.________ an der Haftung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchte. Es besteht aufgrund der Akten und mit Blick auf die vorangehenden materiellen Erwägungen kein Anlass, im letztinstanzlichen Verfahren anders zu entscheiden. Zu bedenken ist zudem Folgendes: Der Beschwerdeführer verzichtete zunächst bewusst auf eine Strafanzeige und reichte eine solche erst am 28. Oktober 2011 ein (nachdem P.________ Einwände in einem Rechtsöffnungsverfahren betreffend eine - private - Darlehensrückzahlung erhoben hatte), obwohl er bereits lange zuvor von einer strafrechtlichen Relevanz der Machenschaften des P.________ ausging. Wenn er den Strafprozess nun als Sistierungsgrund für das Verfahren um die gegen ihn gerichtete
Schadenersatzforderung anführt, ist dies widersprüchlich und würde die Vollstreckung der Schadenersatzansprüche durch die Beschwerdegegnerin unbillig verzögern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
9C_328/2012 11. Dezember 2012 29. Dezember 2012 Bundesgericht Unpubliziert Alters- und Hinterlassenenversicherung

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung

Gesetzesregister
AHVG 14
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 14   Bezugstermine und -verfahren
  1.   Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
  2.   Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. [1]
  2bis.   Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a.   diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b.   diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c.   auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG [2] entsteht. [3]
  3.   In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [4] eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. [5]
  4.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a.   die Zahlungstermine für die Beiträge;
b.   das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c. [6]   die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d. [7]   den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e.   ... [8]. [9]
  5.   Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. [10]
  6.   Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. [11]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
[2] SR 831.20
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845).
[4] SR 830.1
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
AHVG 51
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 51   Aufgaben
  1.   Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen. [1]
  2.   ... [2] [3]
  3.   Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer. [4]
  4.   Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[3] Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
AHVG 52
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 52 [1]   Haftung
  1.   Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
  2.   Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2]
  3.   Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4]
  4.   Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5]
  5.   In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
  6.   Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] SR 830.1
AHVV 34
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 34 [1]   Zahlungsperioden
  1.   Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a.   Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b.   Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c. [2]   Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [3] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
  2.   Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. [4]
  3.   Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373).
[3] SR 822.41
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373).
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373).
AHVV 36
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 36 [1]   Abrechnung und Ausgleich
  1.   Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
  2.   Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.
  3.   Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.
  4.   Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
AVIG 6
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 6 [1]   Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung
  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[2] SR 830.1
BGG 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG 97
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 97   Unrichtige Feststellung des Sachverhalts
  1.   Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
  2.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG 99
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 99  
  1.   Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
  2.   Neue Begehren sind unzulässig.
BGG 105
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
EOG 21
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 21   Organe und anwendbare Bestimmungen
  1.   Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung und:
a.   für die Dienste in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst: unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten;
b.   für den Zivildienst: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI);
c.   für den Zivilschutz: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen;
d.   für die Kaderbildung von «Jugend und Sport»: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sport (BASPO);
e.   für die Jungschützenleiterkurse: unter Mitwirkung der Gruppe Verteidigung. [1]
  2.   Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG [2] über:
a.   die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b.   das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);
c.   die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
d.   die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
e.   die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); und
f.   die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG). [3]
  2bis.   Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG [4] und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG. [5]
  3.   In Abweichung von Artikel 78 ATSG ist die Haftung wie folgt geregelt:
a.   Die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten untersteht dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 [6].
b.   Die Haftung des ZIVI, des BABS, des BASPO und der Gruppe Verteidigung untersteht dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 [7].
c.   Die Haftung der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen untersteht dem BZG [8]. [9]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245).
[2] SR 831.10
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[4] SR 830.1
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[6] SR 510.10
[7] SR 170.32
[8] SR 520.1
[9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245).
IVG 66
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 66 [1]   Anwendbare Bestimmungen des AHVG
  1.   Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG [2] über:
a.   die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b.   die Register (Art. 49c-49e AHVG);
c.   das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
d.   die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
e.   die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
f.   die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG);
g.   die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
h.   die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
  2.   Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG [3] und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[2] SR 831.10
[3] SR 830.1
OR 716 a
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 716a [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1.   die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2.   die Festlegung der Organisation;
3.   die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4.   die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5.   die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6.   die Erstellung des Geschäftsberichtes [2] sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7. [3]   die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
8. [4]   bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
  2.   Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
[2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
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