Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 299/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafuntersuchung; Kontrolle des Postverkehrs,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2009 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Er wird verdächtigt, zulasten mehrerer geschädigter Personen Vermögensdelikte und weitere Straftaten verübt zu haben. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 ordnete die Einzelrichterin in Haftsachen des Bezirksgerichtes Uster Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten an. Nachdem die Staatsanwaltschaft Kollusionshandlungen über den Postverkehr des Angeschuldigten festgestellt hatte, verfügte sie am 31. Juli 2009 eine Missbrauchskontrolle seiner ein- und ausgehenden Korrespondenz. Einen vom Angeschuldigten dagegen erhobenen Rekurs wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. September 2009 ab. "Der Klarheit halber" präzisierte sie die Kontrolle des Postverkehrs wie folgt:
"Alle künftigen Postsendungen mit dem Angeschuldigten als Absender oder Adressat werden durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland kontrolliert, inklusive Verteidiger-/Anwaltspost. Die ausgehende an den Verteidiger adressierte und entsprechend gekennzeichnete Post wird nach der äusserlichen Kontrolle ungeöffnet weitergeleitet. Der Verteidiger wird ersucht, die für den Rekurrenten bestimmte Post verschlossen und an den Rekurrenten adressiert zur Vermeidung des Umweges über die Gefängnisverwaltung in einem separaten Umschlag der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro B-1, zur ungeöffneten Weiterleitung an den Adressaten zuzustellen."

B.
Gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 7. September 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 6. Oktober (Postaufgabe: 14. Oktober) 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Der Beschwerdeführer reichte unaufgefordert diverse weitere Eingaben ein. Die Oberstaatsanwaltschaft liess sich am 23. Oktober 2009 vernehmen, während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtete.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen zusammengefasst geltend, er werde einer "totalen Postkontrolle" unterworfen. Sie führe zu unverhältnismässigen Eingriffen in seine verfassungsmässigen Individualrechte. Auch sein Anspruch auf wirksame Verteidigung (etwa auf Ausübung des Aussageverweigerungsrechts) werde unzulässig beschnitten. Die streitige Kontrollmassnahme ziehe Verletzungen des Amts- und Anwaltsgeheimnisses nach sich sowie Verspätungen der Postaufgabe und Postzustellung, bis hin zur Versäumung von Rechtsmittelfristen. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

3.
Unter dem Vorbehalt von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV schützt die Bundesverfassung die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) sowie die Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Angeschuldigte müssen darüber hinaus ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben können (Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK).
Nach Zürcher Strafprozessrecht ist die Untersuchungsbehörde berechtigt, von den an den Angeschuldigten gerichteten und von ihm ausgehenden Briefen Einsicht zu nehmen und seine mündlichen Besprechungen überwachen zu lassen (§ 16 StPO/ZH). Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Rechtsvertretung oder der Aufsichtsbehörde ist nicht gestattet (§ 121 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 der Zürcher Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV/ZH, LS 331.1]). Bei Missbrauch des Kontaktprivilegs oder konkreten Anhaltspunkten für einen künftigen Missbrauch kann eine Kontrolle des Kontakts angeordnet, die betreffende privilegierte Person (vorübergehend oder auf Dauer) von Kontakten mit dem inhaftierten Angeschuldigten ausgeschlossen oder dem drohenden bzw. weiteren Missbrauch mit anderen verhältnismässigen Mitteln begegnet werden (§ 121 Abs. 4 i.V.m. §§ 1 und 128 Abs. 1 JVV/ZH). Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen (nahe Angehörige ausgenommen) vollständig untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an die Gefängnisverwaltung
delegieren (§ 134 Abs. 1 JVV/ZH). Das Recht auf privilegierte Kontakte mit dem inhaftierten Angeschuldigten und Besuche ohne Überwachung (gemäss § 121 JVV/ZH) steht nur der zugelassenen Rechtsvertretung, der die Vormundschaft ausübenden Person sowie schweizerischen Amtspersonen oder konsularischen Vertretungen zu (§ 136 JVV/ZH).
Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
Satz 1 StGB bestimmt (selbst für den ordentlichen Strafvollzug), dass Aussenkontakte der Gefangenen kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden können. Zwar wäre eine Überwachung von Besuchen (ohne Wissen der Beteiligten) im ordentlichen Strafvollzug in der Regel nicht zulässig (Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
Satz 2 StGB). Zur Sicherstellung einer Strafverfolgung behält das Gesetz jedoch "strafprozessuale Massnahmen" ausdrücklich vor (Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
Satz 3 StGB; vgl. auch Urteil 1B 195/2009 vom 6. November 2009 E. 6).

4.
Zur Gewährleistung der strafprozessualen Haftzwecke und der Sicherheit der Untersuchungsgefängnisse sind Beschränkungen und Kontrollen von Aussenkontakten der strafprozessualen Häftlinge im Rahmen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich zulässig. Eine entsprechende differenzierte Behandlung von strafprozessualen Häftlingen und Gefangenen im ordentlichen Strafvollzug (etwa hinsichtlich Urlaubs- und Besuchsregelung oder Kontrolle des Brief- und Telefonverkehrs usw.) hält vor der Verfassung stand (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278; 123 I 221 E. I/4c S. 228; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f., E. 3n-q S. 85-88; 117 Ia 257 E. 3c S. 259 f.; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann der freie Verteidigerverkehr mit Untersuchungshäftlingen (Gefängnisbesuche, Telefonate, Korrespondenz usw.) in begründeten Fällen beschränkt werden. Dies gilt namentlich, wenn konkreter Anlass zur Befürchtung besteht, dass der privilegierte Kontakt mit dem Verteidiger (zum Nachteil der Untersuchungs- und Haftzwecke) missbraucht werden könnte (BGE 121 I 164 E. 2c S. 167-172; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f., E. 3n-q S. 85-88; 111 Ia 341 E. 3c-e S. 346-350; 106 Ia 219 E. 3b-d S. 221-225; je mit Hinweisen; s. auch Art. 235 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
Satz 2 der künftigen Eidg. StPO,
BBl 2007 6977 ff., 7046).

5.
Im angefochtenen Entscheid wird die von der Staatsanwaltschaft verfügte Briefkontrolle grundsätzlich bestätigt. Was die Verteidigerkorrespondenz betrifft, wird die Regelung wie folgt präzisiert:

5.1 Die Vorinstanz differenziert zwischen der beim Beschwerdeführer ausgehenden und der bei ihm eingehenden Verteidigerpost. Was die ausgehende Korrespondenz betrifft, stehe fest, dass der Beschwerdeführer in kolludierender Weise versucht habe, die Behörden zu täuschen bzw. den Briefverkehr zu missbrauchen, indem er einen Brief an eine Privatperson adressierte, die er auf dem Briefumschlag fälschlich als "Rechtsanwältin" bezeichnet habe. Dieser Missbrauchsversuch (bzw. die Vorspiegelung von privilegierter Korrespondenz) zeige, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, das reglementierte Haftregime der Untersuchungshaft zu respektieren und dass er Kontrollen "auslote". Es sei nicht auszuschliessen, dass er (auch künftig) versucht sein könnte, das Verfahren zu beeinflussen bzw. zu kolludieren. Die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr verlöre ihre Wirkung, wenn es dem Angeschuldigten (über den zulässigen Verteidigerverkehr hinaus) gestattet würde, mit der Aussenwelt über das Strafverfahren zu kommunizieren.
In einem zweiten Missbrauchsfall habe der Beschwerdeführer versucht, einer weiteren Privatperson Anweisungen zur Umgehung der Postkontrolle zukommen zu lassen. Er habe diese Person angewiesen, eigene Briefumschläge drucken zu lassen, auf denen missbräuchlicherweise die Absenderdaten des Offizialverteidigers verwendet würden, und auf den betreffenden Umschlägen (mit privater Post an den Beschwerdeführer) den unzutreffenden Vermerk "Verteidigerpost" anzubringen. Es dränge sich daher eine äussere Kontrolle aller künftigen Postsendungen sachlich auf, bei denen der Beschwerdeführer als Absender oder Adressat fungiere. Auch die auf der ein- und ausgehenden Post angebrachten Vermerke "Anwalts-" oder "Verteidigerpost" seien im vorliegenden Fall (durch eine äusserliche Kontrolle des anvisierten Empfängers bzw. tatsächlichen Absenders der Sendungen) zu überprüfen. Beim Beschwerdeführer ausgehende Post, die von ihm als Anwaltskorrespondenz deklariert werde, sei als solche zu identifizieren. Falls ein zugelassener Rechtsvertreter der anvisierte Adressat der Sendung sei, müsse diese ungeöffnet (bzw. ohne inhaltliche Kenntnisnahme) an den Anwalt weitergeleitet werden.

5.2 Was die beim Beschwerdeführer eingehende Verteidigerpost betrifft, bestehe zwar gegenüber dem Offizialverteidiger kein Verdacht von Missbräuchen. Angesichts des (oben genannten zweiten) Versuches der Umgehung der Kontrollvorschriften bzw. der Kollusion durch den Beschwerdeführer dränge sich jedoch folgende Regelung auf: Der Verteidiger könne die für seinen Mandanten bestimmten Sendungen in einem verschlossenen Umschlag (mit signiertem Übermittlungszettel) direkt der Staatsanwaltschaft zur ungeöffneten Weiterleitung an den Beschwerdeführer zustellen. Auf diese Weise würden sowohl das Anwalts- und Verteidigungsgeheimnis als auch die im vorliegenden Fall angezeigte Missbrauchskontrolle gewährleistet.

6.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den oben dargelegten Fällen versucht habe, die Postkontrolle zu "umgehen". Die von der Vorinstanz verfügten Kontrollmassnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs des Postverkehrs erweisen sich im vorliegenden konkreten Fall als gesetz- und verhältnismässig. Sie dienen dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Untersuchung von schwerwiegenden mutmasslichen Straftaten (sowie der Sicherheit des Untersuchungsgefängnisses) und lassen den Kerngehalt der tangierten Grundrechte bzw. den Anspruch auf wirksame Verteidigung unangetastet.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die verfügte Missbrauchskontrolle in gewissen Fällen zu einer Verzögerung der Postaufgabe bzw. Postzustellung führen könnte. Kontrollen, welche zu erheblichen Verzögerungen oder gar prozessualen Fristversäumnissen geführt hätten, werden vom Beschwerdeführer nicht konkret genannt und bilden auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Ebenso wenig geht es bei der hier streitigen Postkontrolle in Untersuchungshaft um materielle Haftprüfungen, die (gestützt auf Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
-4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) mit besonderer Beschleunigung zu behandeln wären. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer diverse Justizverfahren vor in- und ausländischen Behörden, an denen er beteiligt sei, und er befürchtet eine unzulässige inhaltliche Kenntnisnahme von Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (bzw. eine indirekte Verletzung seines Rechts, die Aussage zu verweigern). Die im angefochtenen Entscheid verfügte reine Missbrauchskontrolle (Überprüfung der tatsächlichen Absender bzw. Empfänger) muss jedoch in begründeten Fällen auch bei angeblicher Anwaltspost bzw. Sendungen von und an Behörden grundsätzlich gewährleistet sein. Eine inhaltliche Kontrolle und Durchsicht der betreffenden Sendungen wurde nicht
bewilligt. Der Beschwerdeführer räumt ein, eine solche sei auch bisher "nicht vorgekommen". Angesichts der dargelegten wiederholten Kollusionsversuche (bzw. des Missbrauchs des Kontaktprivilegs) durch den Beschwerdeführer erweist sich auch der verfügte Eingriff in den freien Verteidigerverkehr im vorliegenden konkreten Fall als verhältnismässig und bundesrechtskonform.

7.
Diverse weitere Vorbringen des Beschwerdeführers bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Dies betrifft namentlich seinen "Wiedereinsetzungsantrag" vom 16. September 2009 oder die (am 1. Juli 2009 erfolgte) gerichtliche Ernennung des Offizialverteidigers. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
i.V.m. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die separate Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 10. August 2009 betreffend aufschiebende Wirkung (des damals hängigen Rekurses) sei zwar dem Offizialverteidiger zugestellt worden, nicht aber dem Beschwerdeführer selbst, der das Rekursverfahren "alleinverantwortlich" geführt habe.
Es kann offen bleiben, ob die Gehörsrüge (im Hinblick auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse und den Anfechungsgegenstand der Beschwerde) überhaupt zulässig wäre. Mit der Zustellung der Zwischenverfügung an den Offizialverteidiger, der auch zur fakultativen Stellungnahme eingeladen worden war, wurde dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch Genüge getan. Die Instruktion zwischen Verteidigung und Mandantschaft ist grundsätzlich deren Aufgabe. Im vorliegenden Fall bestand für die Behörden keine sachliche Veranlassung, in diesem Zusammenhang weitere Vorkehren zu treffen.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt erscheinen, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_299/2009
Date : 11. Dezember 2009
Published : 29. Dezember 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafuntersuchung; Kontrolle des Postverkehrs


Legislation register
BGG: 64  78  80
BV: 10  13  29  31  32  36
EMRK: 6  8
StGB: 84
StPO: 235
BGE-register
106-IA-219 • 111-IA-341 • 117-IA-257 • 118-IA-64 • 121-I-164 • 123-I-221 • 133-I-270
Weitere Urteile ab 2000
1B_195/2009 • 1B_299/2009
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2007/6977