Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 517/2019

Urteil vom 11. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 27. September 2019 (UB190118-O/U/BET).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung.
Sie wirft A.________, gegen den seit 1999 offene Verlustscheine von über 12 Millionen Franken bestehen, namentlich vor, er habe ab dem Jahr 2008 seine Beteiligungen an fünf Aktiengesellschaften, die sich bei vier Gesellschaften auf 100 Prozent und bei einer auf 50 Prozent belaufen hätten, lediglich zum Schein an seinen Sohn übertragen. A.________ habe danach weiterhin als Verwaltungsrat gehandelt und von den Gesellschaften mehr oder weniger fortlaufend insgesamt hohe Vermögenswerte bezogen. Dem Betreibungsbeamten habe A.________ sein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaften verheimlicht; ebenso, dass ihm eine Uhrensammlung im Wert von rund 1 Million Franken gehört habe (und nach wie vor gehöre); überdies, dass er über ein massiv höheres Einkommen, als angegeben, verfügt habe. Die von den Gesellschaften bezogenen Geldbeträge habe A.________ für seinen aufwendigen Lebensstil verwendet und damit seine seit 1999 bestehende Überschuldung verschlimmert. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaften seien inhaltlich unwahr bzw. erheblich geschönt gewesen.

B.
Am 15. Mai 2019 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügungen vom 17. bzw. 22. Mai 2019 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft.
Am 16. Juli 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab.

C.
Am 26. August 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 22. November 2019.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 27. September 2019 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Ob zusätzlich Fluchtgefahr gegeben sei, liess es offen. Es beurteilte die Haft als verhältnismässig. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft erachtete es als untauglich.

D.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung milderer Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem stellt er weitere Anträge.

E.
Das Obergericht hat am 23. Oktober 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 28. Oktober 2019 vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

F.
Mit Eingaben vom 22. und 30. Oktober 2019 hat A.________ seine Beschwerde ergänzt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 hat er zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirkt. Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der Folgenden Erwägungen - einzutreten.

1.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nahm den angefochtenen Entscheid am 1. Oktober 2019 in Empfang. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG lief somit am 31. Oktober 2019 ab. Die Beschwerde und die erste Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2019 sind rechtzeitig.
Die zweite Beschwerdeergänzung vom 30. Oktober 2019 wurde am 1. November 2019 und folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Sie ist damit verspätet (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Wäre sie zu berücksichtigen gewesen, hätte sich aus folgenden Erwägungen am Ergebnis nichts geändert.

1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen und Beweismittel beruft, ist dies zulässig. Im Haftprüfungsverfahren berücksichtigt das Bundesgericht ausnahmsweise rechtserhebliche Noven (Urteil 1B 83/2018 vom 9. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4. Der Beschwerdeführer verlangt eine "mündliche Haftverhandlung" vor dem Bundesgericht, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer solchen Verhandlung. Darauf kann nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer den Antrag - wozu er nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verpflichtet gewesen wäre - nicht begründet und das Bundesgericht in der Regel keine mündliche Verhandlungen durchführt (Urteil 5A 880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5 mit Hinweis).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt.
Der Einwand geht fehl. Nach der Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).

3.
Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik. Insoweit genügt er seiner qualifizierten Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht (dazu BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt daher nicht eingetreten werden.

4.

4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b).

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle am dringenden Tatverdacht.
Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen).

4.3. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbeständen handelt es sich um Verbrechen. Dass gegen ihn seit 1999 Verlustscheine in der Höhe von über 12 Millionen Franken vorliegen, ist unbestritten. Dafür, dass er die erwähnten Gesellschaften lediglich zum Schein an seinen damals noch jungen Sohn übertrug, danach in den Gesellschaften weiterhin den bestimmenden Einfluss hatte und zu deren Lasten hohe Geldbeträge bezog, bestehen gewichtige Indizien. Die Übertragung der Gesellschaften an den Sohn erfolgte, obwohl sich der Beschwerdeführer im besten Unternehmeralter befand. Seine Begründung für die Übertragung, er habe sein Arbeitspensum reduzieren wollen, überzeugt daher kaum. Es bestehen sodann erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über beträchtliche den Behörden und den Gläubigern verheimlichte Vermögenswerte verfügte (und noch verfügt) und er solche insbesondere nach Israel verschoben hat, wo eine Bankverbindung aktenkundig ist. Die Uhrensammlung sodann wurde bei der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung am 15. Mai 2019 sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft legt die zahlreichen gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Indizien in ihrer Anklagehypothese vom 19. August 2019 mitsamt
Anhang (Fussnoten) im Einzelnen dar, worauf verwiesen werden kann (insb. Fn. 22 ff.). In Anbetracht dessen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejaht hat.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es besehe keine Kollusionsgefahr.

5.2. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f. mit Hinweisen).

5.3. Es geht um einen aufwendigen und komplexen Wirtschaftsstraffall. Die Staatsanwaltschaft führt die Strafuntersuchung nebst dem Beschwerdeführer gegen seinen Sohn und zwei weitere Mitbeschuldigte. Diese haben zu einem erheblichen Teil von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Ermittlungen gestalten sich daher schwierig. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich entgegen seinen Vorbringen nicht, er sei zur Aufklärung der ihm vorgeworfenen Sachverhalte und zur Kooperation mit der Staatsanwaltschaft bereit. Diese zeigt das in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2019 (S. 2 f.) an die Vorinstanz überzeugend auf, worauf verwiesen werden kann.
Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Am 9. Juli 2002 erkannte ihn das Obergericht des Kantons Zürich schuldig des Betrugs, des Versuchs dazu und der mehrfachen Urkundenfälschung. Er schreckte vor täuschenden Machenschaften somit nicht zurück. Dies lässt darauf schliessen, dass dies auch in der jetzigen Strafuntersuchung der Fall sein könnte.
Wie sich einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2015 entnehmen lässt, entzog sich der Beschwerdeführer mit seinen Wohnortswechseln nach Israel in den 1990-er Jahren den in der Schweiz damals gegen ihn hängigen Zivil- und Strafverfahren und verzögerte diese dadurch. Dies deutet darauf hin, dass bei ihm auch im heutigen Strafverfahren mit Vorkehrungen gerechnet werden muss, die darauf abzielen, es zu behindern.
Wie gesagt, bestehen ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über beträchtliche Vermögenswerte verfügt, die er den Behörden und Gläubigern verheimlicht. Dies stellt ein zusätzliches Indiz für Verdunkelungsgefahr dar.
Anlässlich der Hausdurchsuchung in der vom Beschwerdeführer benutzten Wohnung wurde ein Tresorschlüssel sichergestellt. Der Beschwerdeführer gab an, der Schlüssel gehöre nicht ihm; er wisse nicht wem. Der Staatsanwaltschaft gelang es bisher nicht, den Schlüssel zuzuordnen. Damit besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einem sich an einem unbekannten Ort befindlichen Tresor Vermögenswerte oder für die Strafuntersuchung wichtige Unterlagen aufbewahrt, die er verheimlicht. Die Aussage des Sohnes in dessen Einvernahme vom 11. Oktober 2019 (Beilage 2 zur Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2019 S. 6 f.), er glaube zu wissen, wohin der Tresorschlüssel gepasst habe, aber den Tresor gebe es nicht mehr, räumt diesen Verdacht nicht aus.
Mit verschiedenen Personen stehen (weitere) Einvernahmen bevor. Dabei geht es um Personen aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers (Sohn und ehemalige Ehefrau, mit welcher der Beschwerdeführer nach wie vor engen Kontakt pflegt), nahe Bekannte und Geschäftspartner. Insbesondere bei den Personen aus dem familiären Umfeld und den nahen Bekannten besteht die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung mit ihnen absprechen und sie zu für ihn günstigen Aussagen veranlassen könnte.

5.4. Würdigt man dies gesamthaft, besteht nicht nur die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen. Wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat, hält das daher vor Bundesrecht stand.
Ob zusätzlich Fluchtgefahr gegeben sei, kann offen bleiben, da ein einziger Haftgrund für die Inhaftierung genügt.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) geltend.

6.2. Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80 mit Hinweisen).

6.3. Wie sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2019 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (S. 9 ff.), ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 10. August 2019 (S. 11 f.) sowie ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht (S. 2 f.) ergibt, nahm sie regelmässig verschiedene Untersuchungshandlungen vor. Eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung liegt damit offensichtlich nicht vor. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher unbehelflich.

7.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Haft sei unverhältnismässig. Zur Bannung von Kollusionsgefahr genüge ein Kontaktverbot.
Es kann nicht angenommen werden, dass ein Kontaktverbot den Beschwerdeführer davon abhalten könnte, bei einer Haftentlassung insbesondere mit den Personen aus seinem familiären Umfeld und den nahen Bekannten Kontakt aufzunehmen. Die Vorinstanz legt das zutreffend dar. Dass andere Ersatzmassnahmen geeignet seien, der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist nicht ersichtlich.

8.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG kann nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde aussichtlos war. Ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen hätte angenommen werden können, kann dahingestellt bleiben.
Seinem Antrag, falls er mit seiner Beschwerdebegründung nicht durchdringen und aus der Haft entlassen werden sollte, sei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben, hätte auch nicht stattgegeben werden können, weil die Beschwerdefrist abgelaufen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_517/2019
Date : 11. November 2019
Published : 29. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 42  48  64  78  80  81  93  100  106
BV: 29
StPO: 5  221
BGE-register
132-I-21 • 137-IV-122 • 139-IV-179 • 140-IV-74 • 143-III-65 • 143-IV-316 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
1B_517/2019 • 1B_83/2018 • 5A_880/2011
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accused • appeal concerning criminal matters • appointment • behavior • cantonal remedies • certificate of loss • clerk • corporation • criminal court • criminal investigation • criminal proceedings • damage • day • decision • disloyal management • district • document • drawn • enclosure • evidence • expenditure • federal court • finding of facts by the court • flight • fraud • hamlet • house search • illegality • indication • individual relationship • interim decision • intrigues • israel • judicature without remuneration • knowledge • lausanne • legal representation • litigation costs • lower instance • meadow • mismanagement • official prosecutor • participant of a proceeding • position • post office box • prohibition of summary proceedings • proof • property • question • reason of detention • reception • remand • request to an authority • right to be heard • right to refuse testimony • risk of collusion • risk of escape • safe • sanction • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • supervisory board • suspicion • time-limit for appeal • value • weight