Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 738/2015
Urteil vom 11. November 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenverteilung (Wiederaufnahme des Verfahrens; einfache Verkehrsregelverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde X.________ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Das Regionalgericht Bern-Mittelland setzte den Termin für die Hauptverhandlung auf den 18. November 2014 fest. X.________ holte die Vorladung nicht ab und erschien auch nicht zur Verhandlung. Das Regionalgericht lud X.________ neu zur Hauptverhandlung auf den 16. Dezember 2014 vor. Da er der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben ist, verfügte das Regionalgericht gleichentags, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen.
B.
X.________ stellte beim Regionalgericht ein Wiederherstellungsgesuch. Das Regionalgericht wies mit Präsidialverfügung vom 24. März 2015 das Gesuch ab und auferlegte die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens in der Höhe von Fr. 150.-- X.________.
Gegen die Verfügung vom 24. März 2015 erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit dem Antrag, das Verfahren sei wieder aufzunehmen und ein neuer Termin für die Hauptverhandlung anzusetzen. Im Beschluss vom 13. Juli 2015 erwog das Obergericht, X.________ habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Säumnis beim zweiten Verhandlungstermin kein Verschulden treffe und wies diesbezüglich die Beschwerde ab. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Obergericht jedoch die vom Regionalgericht verfügte Kostenauflage an X.________ (welche es als mitangefochten betrachtete) auf und beschloss, die Kosten des Wiederherstellungsgesuchs von Fr. 150.-- seien vom Kanton Bern zu tragen. Sodann auferlegte das Obergericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 600.-- zu Fr. 500.-- X.________ und zu Fr. 100.-- dem Kanton Bern.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, der Beschluss des Obergerichts vom 13. Juli 2015 sei betreffend die vollumfängliche Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die teilweise Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Kanton Bern aufzuheben und die Kosten seien X.________ aufzuerlegen; eventuell sei das Strafverfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen und die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Bestimmungen über die Kostenverlegung und insbesondere die Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen (Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
1.2. Das Regionalgericht auferlegte die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens dem Beschwerdegegner ohne zu begründen, auf welche Gesetzesbestimmung es die Kostenauflage abstützt.
1.3. Die Vorinstanz erachtet die Kostenauflage an den Beschwerdegegner mangels einer gesetzlichen Grundlage als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern könne Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
selbst kein Erfolg beschieden sei (Beschluss, E. 4.2 ff.).
1.4.
1.4.1. Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
Der 10. Titel der StPO ("Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung": Art. 416
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
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1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. |
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1 | Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. |
2 | Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. |
3 | Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt. |
4 | Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren. |
5 | Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
1.4.2. Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
1.4.3. Der Ansicht der Vorinstanz, solange nur das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig gestellt worden sei, seien die im Wiederherstellungsverfahren entstandenen Kosten keine Folge der Säumnis im vorangegangenen Einspracheverfahren, kann nicht gefolgt werden. Einem Wiederherstellungsgesuch liegt stets eine Säumnis in einem vorangegangenen Verfahren zugrunde. Die Vorinstanz hat das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen, weil der Beschwerdegegner unentschuldigt zur Hauptverhandlung im Einspracheverfahren nicht erschienen war und er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft (Beschluss E. 3). Diese Säumnis des Beschwerdegegners war der Grund und somit kausal für die Durchführung des Wiederherstellungsverfahrens. Wäre der Beschwerdegegner im Einspracheverfahren zur Hauptverhandlung erschienen, hätte kein Wiederherstellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht (Säumnis im Einspracheverfahren) und den Kosten des Wiederherstellungsverfahrens bestand ein adäquater Kausalzusammenhang. Somit stellt das Wiederherstellungsverfahren einen durch das Verhalten des Beschwerdegegners unnötig verursachten Verfahrensakt dar, wofür Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
Möglichkeit der Kostenauflage an die verursachende Person vorsieht (Urteil 1B 202/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4).
In der Lehre wird denn auch die Adäquanz zwischen der Säumnis in einem vorangegangenen Verfahren und den im Wiederherstellungsverfahren entstandenen Kosten bejaht und (jedenfalls bei Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs) die Auffassung vertreten, die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens seien in Anwendung von Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss betreffend die Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die teilweise Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Kanton Bern ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zum neuen Entscheid über die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdegegner hat die erstinstanzliche Kostenauflage an ihn vor Vorinstanz nicht angefochten, vielmehr betrachtete sie das Obergericht als mitangefochten. Vor Bundesgericht hat sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt. Daher rechtfertigt es sich, im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015 wird betreffend die Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die teilweise Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Kanton Bern aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses