Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 302/2023

Urteil vom 11. Oktober 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Zürich,
handelnd durch den Stadtrat,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Andrea Töndury,

gegen

Zürcher Verkehrsverbund (ZVV),
handelnd durch den Verkehrsrat,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verbundfahrplan 2022-2023,

Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 448 des
Regierungsrats des Kantons Zürich vom 19. April 2023.

Sachverhalt:

A.
Der Verkehrsrat des Zürcher Verkehrsverbunds stimmte mit Beschluss vom 1. Juli 2021 den gegenüber dem Verbundfahrplan 2021 vorgenommenen Angebotsänderungen für die Fahrpläne 2022 und 2023 zu und ermächtigte die Direktion des Zürcher Verkehrsverbunds, die entsprechenden Fahrpläne zu erstellen und den Gemeinden in rekursfähiger Form zu eröffnen. Mit Schreiben vom 23. August 2021 eröffnete der Zürcher Verkehrsverbund den politischen Gemeinden im Kanton Zürich, darunter der Stadt Zürich, diesen Beschluss sowie den Verbundfahrplan 2022-2023.

B.
Gegen die Verfügung vom 23. August 2021 erhob die Stadt Zürich am 22. September 2021 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Sie beantragte im Wesentlichen, die Einstellung der Buslinie 38 sowie die Taktreduktion der Buslinie 46 seien aufzuheben, auf die damit verknüpfte Änderung im Verbundfahrplan 2022-2023 sei zu verzichten und das Angebot sei entsprechend dem Fahrplan 2021 weiterzuführen. Ferner sei der Zürcher Verkehrsverbund dazu zu verpflichten, die durch die Einführung von Tempo 30 verursachten Mehrkosten für den Betrieb der Tramlinie 13 und für den Betrieb der Buslinie 46 entsprechend dem Fahrplan 2021 vollumfänglich zu übernehmen.
Mit Beschluss Nr. 448 vom 19. April 2023 wies der Regierungsrat den Rekurs der Stadt Zürich ab, soweit dieser nicht gegenstandslos war. Er erwog, der Zürcher Verkehrsverbund habe im Rahmen des Fahrplanverfahrens die Anhörungs- und Mitwirkungsrechte der Gemeinden und Transportunternehmen gewahrt. Es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. In materieller Hinsicht kam der Regierungsrat zum Schluss, dass trotz der strittigen Taktreduktion auf den Buslinien 38 und 46 das erforderliche gesetzliche Minimum eingehalten werde. Mit Bezug auf die durch die Einführung von Tempo 30 verursachten Mehrkosten lehnte der Regierungsrat die Überwälzung auf den Zürcher Verkehrsverbund mit der Begründung ab, dass die Stadt Zürich als Strasseneigentümerin im Hinblick auf den Strassenlärm als Zustandsverursacherin gelte, weshalb sie auch die unmittelbaren und mittelbaren Kosten zu tragen habe, die sich aus den Lärmsanierungsmassnahmen (Tempo 30) ergäben.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Mai 2023 gelangt die Stadt Zürich gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 448 vom 19. April 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass der Zürcher Verkehrsverbund das rechtliche Gehör der Stadt Zürich verletzt habe. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
Der Regierungsrat beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Zürcher Verkehrsverbund (nachfolgend: Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Im vorliegenden Verfahren ist ein Beschluss des Regierungsrats angefochten. Der Beschluss stellt zwar einen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts dar (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Beim Regierungsrat handelt es sich jedoch um keine Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG.

1.1.1. Gemäss § 44 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen des Verkehrsrats über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrsangebote unzulässig. Unbesehen dieser kantonalen Bestimmung ist die Frage, ob der Ausschluss des Gerichtszugangs zulässig ist, nicht nach dem kantonalen Recht, sondern aufgrund der Einheit des Verfahrens gestützt auf Bundesrecht zu beurteilen (vgl. Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das kantonale Recht darf bei der Beschränkung des Zugangs zum Gericht nicht strenger sein als die Regelung im Bundesgerichtsgesetz (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 144 I 43 E. 2.1; 141 II 307 E. 6.1). Ob die kantonalrechtliche Beschränkung des Gerichtszugangs gemäss § 44 Abs. 1 lit. e VRG/ZH der Regelung von Art. 86 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG standhält, liess das Bundesgericht bisher ausdrücklich offen (vgl. Urteil 2C 218/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.2).

1.1.2. Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone gemäss Art. 86 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter" zu verstehen ist, wird in den Materialien zwar nicht näher erläutert. Art. 86 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG ist nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch restriktiv auszulegen und anzuwenden (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.2; 147 I 1 E. 3.3.2). Der politische Charakter der Angelegenheit muss offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt nicht. Diese muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende individuelle Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.3.2; 141 I 172 E. 4.4.1; 136 I 42 E. 1.5.4 ["si l'aspect politique prévaut sans discussion"]). Der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung kann wegen des politischen Inhalts eines Entscheids oder seines politischen Umfelds infrage kommen (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 141 I 172 E. 4.4.2). Mit Art. 86 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG soll den Kantonen namentlich die Möglichkeit eingeräumt werden, nicht justiziable,
politisch bedeutsame Verwaltungsakte des Parlaments von der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auszunehmen (vgl. BGE 136 II 436 E. 1.2). Folglich ist der Begriff des vorwiegend politischen Charakters namentlich durch die fehlende Justiziabilität sowie die spezifische Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungsrechte und die damit verbundenen Aspekte der Gewaltenteilung geprägt. Die Zuständigkeit einer oberen politischen Behörde oder die Einräumung von Ermessen bei der Entscheidfindung sind zwar mögliche Indizien für den politischen Charakter, rechtfertigen für sich allein aber noch nicht eine Ausnahme (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.3 und E. 3.4.1 f.; Urteile 1C 479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2; 2C 266/2018 vom 19. September 2018 E. 4; 8C 353/2013 vom 28. August 2013 E. 6.2).

1.1.3. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss überprüft den Beschluss des Verkehrsrats über das Verbundangebot im Sinne von §§ 18 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 6. März 1988 über den öffentlichen Personenverkehr (PVG/ZH; LS 740.1) für die Verbundfahrplanjahre 2022-2023 (vgl. Bst. A hiervor). Während § 18 PVG/ZH die Grundsätze des Verbundangebots regelt, bestimmt § 19 PVG/ZH das Fahrplanverfahren samt den Anhörungs- und Mitwirkungsrechten. Das Verbundangebot wird in der Verordnung des Kantons Zürich vom 14. Dezember 1988 über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung/ZH; LS 740.3) konkretisiert. Darin werden Angebotsbereiche definiert und der darin jeweils erforderliche Minuten-Takt vorgegeben (vgl. §§ 11-13a Angebotsverordnung/ZH). Die Frage, ob die in §§ 18 f. PVG/ZH vorgegebenen Grundsätze und Verfahrensvorschriften sowie die auf Verordnungsstufe konkretisierten (Minimal-) Vorgaben an das Kursangebot in den jeweiligen Angebotsbereichen eingehalten werden, ist einer gerichtlichen Kontrolle ohne Weiteres zugänglich. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Grundversorgung. Innerhalb dieser kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt dem Beschwerdegegner - namentlich mit Blick auf die konkrete
Umsetzung und Ausgestaltung des Fahrplansystems - klarerweise ein Ermessen. Der Umstand, dass dem Beschwerdegegner bei der Ausgestaltung der Grundversorgung im öffentlichen Verkehr und bei der Festlegung der übrigen Verkehrsangebote ein Ermessensspielraum zukommt, ist bei der Beurteilung, ob der Entscheid politischen Charakter hat, allerdings nicht ausschlaggebend (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4).

1.1.4. Dass die Anordnungen des Verkehrsrats über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrsangebote durchaus einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind und entgegen der Regelung von § 44 Abs. 1 lit. e VRG/ZH keinen vorwiegend politischen Charakter haben, zeigen auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen. Sie bemängelt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da unter anderem die Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gemäss § 19 PVG/ZH nicht rechtsgenüglich gewahrt worden seien. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, dass jene Mehrkosten durch den Beschwerdegegner zu tragen seien, die als Folge der notwendigen Geschwindigkeitsreduktionen (Tempo 30) entstünden, um die bestehende Minuten-Taktfrequenz im öffentlichen Verkehr aufrechtzuerhalten. Beide (Rechts-) Fragen lassen sich in einem gerichtlichen Verfahren beantworten und haben eine untergeordnete politische Dimension. Die nicht anfechtbaren Anordnungen des Verkehrsrats gemäss § 44 Abs. 1 lit. e VRG/ZH betreffen überdies auch die Ausgestaltung der Grundversorgung. Den Entscheiden über die Gewährleistung der Grundversorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 PVG/ZH kommt aber ebenso kein
vorwiegend politischer Charakter zu. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Anordnungen des Verkehrsrats im Kanton Zürich ist vor diesem Hintergrund nicht bundesrechtskonform.

1.1.5. Bei der erforderlichen gerichtlichen Kontrolle geht es selbstredend nicht darum, dass das Gericht durch eine isolierte Entscheidung in das Fahrplansystem eingreift und auf diese Weise Verschiebungen im Verbundangebot als austariertes Gesamtsystem bewirkt. Vielmehr hat die gerichtliche Kontrolle sicherzustellen, dass die Anhörungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten hinreichend gewahrt werden und dass übergeordnete Grundsatzfragen, insbesondere mit Blick auf die künftige Fahrplangestaltung oder die Ausgestaltung der Grundversorgung, geklärt werden können. Soweit eine Kontrolle von Ermessensentscheiden zur Diskussion steht, hat das Verwaltungsgericht zudem zu gewährleisten, dass der Verkehrsrat das Ermessen pflichtgemäss ausübt (vgl. dazu BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 137 V 71 E. 5.1). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht ohne Weiteres in der Lage, den Handlungs- und Ermessensspielraum des Verkehrsrats - gerade mit Blick auf die Festlegung der übrigen Verkehrsangebote - durch eine Anpassung des Kontrollumfangs und der Kontrolldichte zu respektieren (vgl. Urteil 1D 1/2011 vom 13. April 2011 E. 2.5; vgl. auch Urteil 8C 353/2013 vom 28. August 2013 E. 6.3). Eine gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit der angefochtenen Entscheide
verlangt Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG nicht (vgl. BGE 142 II 49 E. 4.4; Urteil 2C 228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1).

1.2. Nach dem Ausgeführten liegt der vorliegenden Angelegenheit kein Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter zugrunde. Der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung gemäss § 44 Abs. 1 lit. e VRG/ZH hält der bundesrechtlichen Vorgabe von Art. 86 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG nicht stand. Praxisgemäss ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Behandlung zu überweisen (vgl. BGE 147 I 333 E. 2; 136 I 42 E. 2; 135 II 94 E. 6.2). Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der bundesgerichtlichen Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Abs. 2 lit. c BGG). Dies erscheint zum jetzigen Zeitpunkt zumindest fraglich (vgl. Urteil 2C 218/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1 und E. 2).

2.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Angelegenheit ist an das Verwaltungsgericht zur Behandlung zu überweisen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. Urteil 2C 218/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die Angelegenheit wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_302/2023
Date : 11. Oktober 2024
Published : 21. November 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Verwaltungsverfahren
Subject : Verbundfahrplan 2022-2023


Legislation register
BGG: 29  66  68  82  86  89  110  111
BGE-register
135-II-94 • 136-I-42 • 136-II-436 • 137-V-71 • 141-I-172 • 141-II-307 • 142-II-49 • 144-I-43 • 146-II-276 • 147-I-1 • 147-I-333 • 147-I-89 • 149-I-146
Weitere Urteile ab 2000
1C_479/2018 • 1D_1/2011 • 2C_218/2009 • 2C_228/2020 • 2C_266/2018 • 2C_302/2023 • 8C_353/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
character • cantonal council • federal court • appellee • discretion • decision • question • right to be heard • litigation costs • appeal concerning affairs under public law • cantonal law • lower instance • timetable • clerk • municipality • participant of a proceeding • [noenglish] • zurich • statement of reasons for the adjudication • form and content • decree • access • meadow • indeterminate concept of law • municipality • lawyer • lausanne • uniformity of procedure • parliament • ex officio • within • statement of affairs
... Don't show all