Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 197/2017

Urteil vom 11. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. September 2017 (VA 2017 1).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin reichte beim Obergericht des Kantons Zug am 18. September 2017 eine Beschwerde gegen die Schweiz, die Schweizerische Post, die Kantone Zug, Zürich, Schwyz, Aargau, Graubünden, Bern, Waadt und viele weitere Personen ein. Mit Schreiben vom 22. September 2017 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerde sei querulatorisch, weshalb sie ohne Weiteres zurückgeschickt werde (Art. 132 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO).
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2017 an das Bundesgericht wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht Rechtsverweigerung vor. Die Eingabe ist praktisch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu einer Vielzahl von Themen und stellt zahlreiche Anträge, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverweigerung haben. Weshalb das Obergericht die Beschwerde vom 18. September 2017 hätte behandeln müssen und weshalb sie nicht als querulatorisch hätte beurteilt werden dürfen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde an das Bundesgericht erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Im Übrigen erweist sie sich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Soweit sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist es abzuweisen, da diese der Beschwerdeführerin als juristischer Person ohnehin nicht gewährt werden könnte.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_197/2017
Date : 11. Oktober 2017
Published : 29. Oktober 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rechtsverweigerung


Legislation register
BGG: 66  108
ZPO: 132
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