Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 702/04

Urteil vom 11. Oktober 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien
L.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz, Spitalgasse 30, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 24. September 2004)

Sachverhalt:
In Bestätigung der Verfügung vom 28. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle Bern mit Einspracheentscheid vom 20. November 2003 einen Anspruch auf Invalidenrente der 1951 geborenen L.________, gelernte Verkäuferin, welche seit einem Verkehrsunfall vom 6. November 2000 an belastungsabhängigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf sowie Sensibilitätsstörungen im linken Arm leidet und deswegen im zuletzt teilzeitlich ausgeübten Beruf als Raumpflegerin vollständig arbeitsunfähig ist.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 24. September 2004).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 60 % festzulegen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellt, ist nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) der umstrittene Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vor In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 20. November 2003 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
1.2 Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung]) mit der hierzu ergangenen, unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltenden Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
, 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassungen]; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3) sowie der im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehenden gemischten Methode (vgl. auch BGE 130 V 393 mit Hinweis auf BGE 125 V 146; zur Weitergeltung der praxisgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zu der den ärztlichen Gutachten im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommenden Bedeutung (BGE 125 V 353 Erw. 3a und b/cc; BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie die Grundsätze über deren Beweiswert und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.
2.
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS, Medizinische Abklärungsstation des Spitals X.________, vom 20. November 2002 (samt spezialärztlichen Konsilien des Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin, Speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. September 2002 und des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychiatrische Poliklinik des Spitals X.________, vom 26. September 2002) sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2003 abzustellen ist. Gemäss MEDAS-Expertise leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen cervico-cephalen Schmerzsyndrom. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (frei wählbare Position im Stehen, Gehen und Sitzen) und keine allzu hohen geistigen Anforderungen stellenden (verminderte Konzentrationsfähigkeit) Tätigkeit ohne Lärmexposition ist sie im Umfang von 50 %, steigerbar auf 70 %, arbeitsfähig. Die Arbeit als Raumpflegerin ist nicht mehr zumutbar. Im Haushalt besteht eine Einschränkung für schwere körperliche Verrichtungen (Heben über 10 kg, grössere Einkäufe, Tragen von Wäschekörben, teilweise Bügeln oder Aufhängen von Wäsche oder Vorhängen, Staubsaugen oder Fensterputzen), was
einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 70 % entspricht. Laut Evaluation im Abklärungsbericht vom 19. Mai 2003 ist die Beschwerdeführerin im Haushalt gesamthaft im Umfang von 32 % eingeschränkt.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden im Wesentlichen die im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräfteten Rügen wiederholt, weshalb sich Weiterungen erübrigen. In Ergänzung hiezu ist hinsichtlich des mit Hinweis auf das Urteil M. vom 11. September 2003, I 623/02, Erw. 4.2, vorgebrachten Einwandes, das MEDAS-Gutachten sei bei Erlass des Einspracheentscheids nicht mehr aktuell gewesen, festzuhalten, dass im Verlaufe der medizinisch gut dokumentierten Krankengeschichte von den Ärzten keine Befunde einer psychiatrischen Erkrankung erhoben worden sind (vgl. insbesondere Berichte des Spitals X.________ [Dres. med. E.________, Oberarzt Rheumatologische Klinik, und D.________, Neuropsychologe, Psychiatrische Poliklinik, sowie Frau G.________, Institut für Anästhesiologie] vom 13. Dezember 2001 sowie des Dr. med. B.________ vom 26. September 2002). Die Beschwerdeführerin macht erstmals im letztinstanzlichen Verfahren einen psychischen Gesundheitsschaden geltend, was bei der gegebenen Aktenlage nicht überzeugt, zumindest nicht für die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheids. Von weiteren Abklärungen ist daher abzusehen. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Abklärungen im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sind nicht stichhaltig. Denn zum einen setzt die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung des Invaliditätsgrades nicht den Fallabschluss nach Art. 19
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG voraus. Zum andern beschlägt das unfallversicherungsrechtliche Verfahren Leistungen, welche invalidenversicherungsrechtlich unerheblich sind (z.B. Fortsetzung der Heilbehandlung, Invalidenrente von weniger als 40 %).
3.
Zur Statusfrage ist die Vorinstanz letztlich zu Recht von den im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2003 wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen, sie wäre auch nach dem Unfall vom 6. November 2000 im bisher ausgeübten Umfang von zwei bis drei Stunden am Tag arbeitstätig. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, erschöpft sich in nicht näher substanziierten Einwendungen, die weder die Aufteilung der beiden Bereiche durch die Vorinstanzen noch die ermittelte Behinderung und fehlende Erwerbseinbusse ernsthaft in Frage zu stellen vermögen.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
OG erledigt.
5.
5.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.
5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung scheitert an der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 152 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_702/04
Date : 11. Oktober 2005
Published : 29. Oktober 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6  7  8
IVG: 4  28
OG: 36a  134  152
UVG: 19
BGE-register
121-V-362 • 122-V-157 • 125-V-146 • 125-V-351 • 129-V-1 • 130-V-329 • 130-V-343 • 130-V-393 • 130-V-445
Weitere Urteile ab 2000
I_623/02 • I_702/04
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