Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.89/2004/bie
Urteil vom 11. Oktober 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
Gesellschaft X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Felix H. Thomann,
gegen
1. A.________ AG,
3. B.________ AG,
4. C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen, alle drei vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heinrich, c/o Lenz & Staehelin, Rechtsanwälte,
2. D.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat
Dr. Roland Fankhauser und lic. iur. Claudia Stehli, Advokatin,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 26. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 14. Oktober 2003 ersuchte die Gesellschaft X.________, in E.________/Schweden (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin), das Kantonsgericht Basel-Landschaft um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen folgende vier Unternehmen (Gesuchs- und Beschwerdegegnerinnen): A.________ AG in F.________ (1); D.________ AG in H.________ (2); B.________ AG in G.________ (3) und C.________ AG in H.________ (4). Die Gesuchstellerin behauptete, die Gesuchsgegnerinnen verletzten ihre europäischen Patente EP 000 000 und EP 000 000 betreffend orale pharmazeutische Präparate.
Das Kantonsgericht wies am 4. November 2003 das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab.
B.
Nach Einholung der Stellungnahmen der Gesuchsgegnerinnen und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies das Kantonsgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 26. Februar 2004 ab. In der Begründung lehnte das Gericht zunächst die Anordnung einer Expertise ab, weil sie einerseits kaum mit einem angemessenen Aufwand innert nützlicher Frist zu realisieren sei und ihr anderseits angesichts der bereits vorliegenden Urteile spezialisierter ausländischer Gerichte keine entscheiderhebliche Bedeutung zukomme. Sodann erwog das Gericht, dass zwar von der Gültigkeit der Patente der Gesuchstellerin auszugehen sei, da das Handelsgericht Zürich noch nicht über die dagegen erhobene Klage entschieden habe; indessen sei die Widerrechtlichkeit der von der Gesuchstellerin beanstandeten Handlungen der Gesuchsgegnerinnen nicht in ausreichendem Mass dargelegt; der Antrag um Erlass provisorischer Massnahmen sei daher abzuweisen.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2004 aufzuheben. Sie rügt die Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die Beschwerdegegnerinnen und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Recht zur Beschwerdeführung steht Privaten bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Verfügungen erlitten haben (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen sinngemäss eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung rügen will, ist darauf nicht einzutreten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung ist eine Beschleunigung des kantonalen Verfahrens tatsächlich nicht mehr zu erreichen. Inwiefern die Beschwerdeführerin sonst ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung einer Rüge betreffend Rechtsverzögerung haben könnte, legt sie nicht dar und ist - da sie auch keine entsprechende Feststellung begehrt (vgl. BGE 129 V 411 E. 1 S. 416 ff.) - nicht ersichtlich. Auf die Rüge ist mangels aktuellen praktischen Interesses nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Beschwerdeführerin an einer entsprechenden Feststellung ein Rechtsschutzinteresse hätte.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine weitere Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Verweis). Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft, während es die Verletzung der bundesrechtlichen Minimalgarantien frei prüft (BGE 126 I 19 E. 2a). Die Beschwerdeführerin führt zwar einige Bestimmungen der kantonalen Prozessordnung auf, deren willkürliche Anwendung sie behauptet. Ihren Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern die angerufenen kantonalen Bestimmungen weitergehende Ansprüche verleihen sollten, als die bundesrechtlichen Minimalgarantien (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2 Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides bedeutet nicht, dass sich die entscheidende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, wobei sie diejenigen Argumente aufzuführen hat, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Verweisen). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Einzelrichter trotz formeller Gültigkeit dieser Patente in der Schweiz erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Klagpatente hatte, weil ausländische Fachgerichte nach den in den Akten liegenden Urteilen zum Ergebnis gelangt waren, dass diese nicht gültig seien. Dieser, wenn auch kurz gehaltenen, Begründung kann entnommen werden, aus welchen Gründen das Gericht die angebliche Patentverletzung nicht als hinreichend glaubhaft erachtete. Die Rüge ist unbegründet.
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass ihr das Kantonsgericht die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen zur gerichtlichen Anordnung gemäss Verfügung vom 23. Dezember 2003 nicht zustellte. Die Beschwerdeführerin legt insofern selbst dar, dass nach dieser Verfügung allen Parteien Frist bis 30. Januar 2004 zur Unterbreitung von Vorschlägen gesetzt war. Die Beschwerdeführerin wusste daher, dass nicht nur ihr, sondern auch den Gegenparteien Frist für entsprechende Eingaben gesetzt worden war. Sie behauptet nicht, sie habe die Zustellung der gegnerischen Eingaben verlangt. Sie stellt auch nicht dar, was sie bei ihrer gehörigen Zustellung durch das Gericht hätte vorkehren wollen und behauptet nicht, das Gericht habe bei der Entscheidfindung auf die Eingaben der Gegenparteien abgestellt. Die Beschwerdeführerin hätte angesichts ihres Wissens um die für die Gegenparteien laufende Frist die Möglichkeit gehabt, mangels gehöriger gerichtlicher Zustellung ihrerseits die entsprechende Mitteilung zu verlangen. Daher handelt sie treuwidrig, wenn sie sich nach Erlass des zu ihren Ungunsten ausgefallenen Entscheides auf einen Fehler des Gerichts beruft, dessen Folgen sie ohne grossen Aufwand hätte verhindern
können (vgl. BGE 127 II 227 E. 1b und 125 V 373 E. 2b/aa, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hätte den vorliegend geltend gemachten Verfahrensmangel im Rahmen ihrer prozessualen Sorgfaltspflichten rechtzeitig im kantonalen Verfahren beheben lassen können. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist deshalb vor Bundesgericht nicht mehr zu hören (Urteil 5P.431/2003 vom 13. Januar 2004 E. 1, Pra 2004 S. 611).
2.4 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Beweise nicht, mit denen sie nicht gehört worden sein soll. Ohne ausdrücklichen Beleg eines Beweisantrages im kantonalen Verfahren beanstandet sie ausschliesslich, dass das Kantonsgericht keine Expertise, insbesondere zur Gültigkeit ihrer Patente, eingeholt habe. Dabei kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie zunächst aus dem im basellandschaftlichen Prozessrecht nicht ausdrücklich genannten Recht auf Beweis in Verbindung mit einer fehlenden Kompetenznorm für eine antizipierte Beweiswürdigung scheint ableiten zu wollen, dass das kantonale Prozessrecht die vorweggenommene Beweiswürdigung verbiete bzw. das Kantonsgericht sich willkürlich über ein entsprechendes Verbot des kantonalen Rechts hinweggesetzt habe. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern welche kantonalen Bestimmungen willkürlich ausgelegt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
bereits erhobene Beweise ohne Willkür zur Überzeugung gelangt, weitere Beweiserhebungen würden nichts mehr daran ändern, dass eine bestrittene Tatsache mit dem von den einschlägigen Normen geforderten Beweismass erwiesen oder widerlegt sei (BGE 122 II 464 E. 4a, mit Hinweisen).
3.
Zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen genügt nach Art. 77 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 77 |
|
1 | Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: |
a | Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen; |
b | eine genaue Beschreibung: |
b1 | der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, |
b2 | der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder |
c | die Beschlagnahme dieser Gegenstände. |
2 | Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist. |
3 | Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen. |
4 | Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen. |
5 | Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme. |
3.1 Das Kantonsgericht ist vorliegend nicht in Willkür verfallen, wenn es die Nichtigkeit der europäischen Patente EP 222 333 und 444 555 der Gesuchstellerin aufgrund der Aktenlage als glaubhaft erachtet hat. Die Gültigkeit europäischer Patente beruht auf materiell harmonisiertem Einheitsrecht. Insbesondere die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit nach Art. 56
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 77 |
|
1 | Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: |
a | Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen; |
b | eine genaue Beschreibung: |
b1 | der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, |
b2 | der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder |
c | die Beschlagnahme dieser Gegenstände. |
2 | Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist. |
3 | Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen. |
4 | Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen. |
5 | Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 77 |
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1 | Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: |
a | Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen; |
b | eine genaue Beschreibung: |
b1 | der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, |
b2 | der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder |
c | die Beschlagnahme dieser Gegenstände. |
2 | Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist. |
3 | Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen. |
4 | Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen. |
5 | Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 77 |
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1 | Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: |
a | Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen; |
b | eine genaue Beschreibung: |
b1 | der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, |
b2 | der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder |
c | die Beschlagnahme dieser Gegenstände. |
2 | Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist. |
3 | Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen. |
4 | Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen. |
5 | Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 77 |
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1 | Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: |
a | Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen; |
b | eine genaue Beschreibung: |
b1 | der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, |
b2 | der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder |
c | die Beschlagnahme dieser Gegenstände. |
2 | Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist. |
3 | Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen. |
4 | Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen. |
5 | Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme. |
übergeht sie mit dieser Argumentation die materielle Vereinheitlichung der massgebenden Normen nach dem EPÜ.
3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 103 II 287 und leitet daraus ab, sie habe einen bundesrechtlichen Anspruch auf Einholung einer Expertise zur Patentverletzungs- und Patentgültigkeitsfrage. Sie bringt vor, das Kantonsgericht habe den entprechenden Antrag in willkürlicher Weise abgewiesen. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht den Beizug eines Sachverständigen auch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen als zulässig erachtet, da der Richter bei der Formulierung der Fragen an den Sachverständigen darauf Rücksicht nehmen könne, dass es nur um die Glaubhaftmachung einer bestimmten Behauptung gehe. Das kantonale Gericht wurde in diesem Urteil als zum Beizug eines Sachverständigen verpflichtet erachtet; aber nur unter der Voraussetzung, dass sich das zuständige Gericht - im erwähnten Fall durch die erforderliche Untersuchung der eingereichten Patentschriften - fachlich überfordert fühlte (BGE 103 II 287 E. 2 S. 291). Dass diese Voraussetzung im hier strittigen Fall gegeben war, ist nicht anzunehmen. Das Kantonsgericht musste die technischen Fragen nicht selbst beurteilen, sondern konnte sich auf das Urteil des deutschen Bundespatentgerichts vom 21. März 2000 sowie auf das Urteil des englischen Royal Court of Justice
vom 6. März 2002 stützen. Beide Gerichte befanden, dass die Patente der Beschwerdeführerin gemäss Art. 56
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 77 |
|
1 | Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: |
a | Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen; |
b | eine genaue Beschreibung: |
b1 | der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, |
b2 | der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder |
c | die Beschlagnahme dieser Gegenstände. |
2 | Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist. |
3 | Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen. |
4 | Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen. |
5 | Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme. |
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 77 |
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1 | Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: |
a | Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen; |
b | eine genaue Beschreibung: |
b1 | der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, |
b2 | der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder |
c | die Beschlagnahme dieser Gegenstände. |
2 | Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist. |
3 | Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen. |
4 | Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen. |
5 | Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 77 |
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1 | Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: |
a | Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen; |
b | eine genaue Beschreibung: |
b1 | der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, |
b2 | der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder |
c | die Beschlagnahme dieser Gegenstände. |
2 | Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist. |
3 | Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen. |
4 | Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen. |
5 | Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 2 einerseits und die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 anderseits für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: