Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 555/2018

Urteil vom 11. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Peter Jossen,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandel; Beweiswürdigung, in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 13. April 2018 (P1 16 89).

Sachverhalt:

A.
Am 16. September 2016 verurteilte das Bezirksgericht Visp X.________ wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie Raufhandels zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit bedingt. Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung stellte es das Verfahren ein. Auf seine Berufung sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Kantonsgericht Wallis die bedingte Strafe am 13. April 2018 auf 360 Stunden.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er bestreitet eine aktive Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung.

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen;
Urteil 6B 804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3, zur Publikation bestimmt).

1.2. Die Vorinstanz stützt sich auf Bildsequenzen einer Videokamera sowie auf Beteiligtenaussagen. Daraus sei ersichtlich, dass in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2012 um ca. 03:20 Uhr ein Rencontre zwischen den Personengruppen stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe zunächst mit einer Person namens A.________ diskutiert. Er habe als "Auswärtiger" die gegnerische Gruppe provoziert, indem er seine Jacke ausgezogen und sich breitbeinig dargestellt habe. Alsdann sei er in die Gruppe eingedrungen und habe sich demonstrativ an eine Brüstung gelehnt. Als er sich wieder aus der Menschentraube gelöst habe, sei ihm ein Mitglied der gegnerischen Gruppe, B.________, gegenübergestanden, welcher aber zur Seite hin ausgewichen sei. Hierauf habe der Beschwerdeführer gemäss Videoaufzeichnung in einer Rückwärtsdrehung einen wuchtigen Schlag mit gestrecktem Arm gegen den Kopf von B.________ ausgeführt. Dann sei er von zwei Personen verfolgt und von einer getreten worden. In der Endphase der Auseinandersetzung habe der von seinen Kollegen nicht zu bändigende Beschwerdeführer seinen Gürtel ergriffen und damit - gemäss dessen Aussage - ein Mitglied der gegnerischen Gruppe, C.________, am Kopf getroffen.

1.3.

1.3.1. Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung durch einen Faustschlag des Beschwerdeführers gegen B.________ zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung bildet angesichts der diesbezüglich rechtskräftigen Verfahrenseinstellung durch die erste Instanz nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf die Ausführungen von Vorinstanz und Beschwerdeführer braucht nicht eingegangen zu werden.

1.3.2. Hingegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Auseinandersetzung (ebenfalls) seinen Gürtel behändigt und damit zugeschlagen hat. Der dabei Verletzte, C.________, dessen Aussagen sie nachvollziehbar als glaubhaft beurteilt, hat den Beschwerdeführer gegenüber der Polizei noch am Tattag als Täter identifiziert. Dass er diese Aussage Jahre später nicht mehr bestätigen konnte, mindert deren Beweiskraft ebenso wenig wie eine allfällige Vorstrafe, zumal kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich oder dargetan ist und niemand anderes aus der Gruppe des Zuschlagens mit einem Gürtel beschuldigt wurde. Dieses erscheint nicht zuletzt angesichts der Aussage von B.________, welcher zuvor den Beschwerdeführer mit einem Gürtel angegriffen, aber den dazwischen gegangenen D.________ am Kopf getroffen hatte, plausibel. Demnach habe der Beschwerdeführer ihn mit dem Gürtel schlagen wollen, aber stattdessen C.________ getroffen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie eine Dritttäterschaft ausschliesst und erwägt, C.________ sei nicht irrtümlich von einem (geschwungenen) Gürtel eines Mitglieds der eigenen Gruppe getroffen worden. Daran ändert nichts,
dass keiner der Mitstreiter des Beschwerdeführers sein Zuschlagen gesehen hat. Auch, dass er seinerseits Strafanzeige erstattete, vermag den Beschwerdeführer insoweit nicht zu entlasten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand des Raufhandels sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand seien nicht erfüllt. Ausserdem habe er in Notwehr bzw. Notstand gehandelt.

2.1.

2.1.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Die Beteiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht (Urteil 6B 82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 S. 457, 139 IV 168 E. 1.1.1 S. 170; Urteil 6B 375/2017 vom 14. September 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB). Ob ein Gegenstand gefährlich ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr einer schweren Körperverletzung besteht (BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285). Ein gefährlicher Gegenstand lag nach der Rechtsprechung etwa bei einem gezielt aus ca. vier Metern gegen den Kopf eines Menschen geschleuderten Bierglas vor. Die neuere Rechtsprechung bejahte eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen war dabei, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können (Urteil 6B 181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.1.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB).
Nach Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (entschuldbarer Notstand; Art. 18 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).

2.2.

2.2.1. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist erstellt (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass der Beschwerdeführer aktiv in eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen eingegriffen hat und dass dabei mehrere Personen verletzt wurden. Die Vorinstanz bejaht den objektiven Tatbestand des Raufhandels zu Recht. Dies gilt ebenso in subjektiver Hinsicht. Der Beschwerdeführer war sich bei seinem Eingreifen unbestrittenermassen bewusst, dass bereits jemand verletzt worden war. Dieses Eingreifen muss zudem wissentlich und willentlich erfolgt sein. Die Vorinstanz verletzt ferner kein Bundesrecht, wenn sie auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB bejaht. Der Beschwerdeführer hat seinen Gürtel um die Hand gewickelt und derart als Waffe eingesetzt, um die Schlagkraft zu erhöhen resp. die Hand zu schützen. Er hat gegen das Gesicht von C.________ geschlagen und ihn - augenscheinlich mit der metallenen Schnalle - oberhalb des Auges getroffen, wobei eine Narbe zurückblieb (act. 13). Der Schlag war daher geeignet eine schwere Körperverletzung im Gesicht des Getroffenen zu verursachen, was dem Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen sowie der von D.________ erlittenen Verletzungen zweifellos
bewusst war und er nach willkürfreier Feststellung der Vorinstanz mindestens in Kauf genommen hat. Er bringt nichts vor, was ihre Rechtsauffassung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Zwischen den Tatbeständen des Raufhandels und den Körperverletzungsdelikten besteht zudem echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (STEFAN MAEDER, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 33 zu Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB; BGE 118 IV 227 E. 56 S. 229; 139 IV 168 E. 1.1.4 S. 173).

2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zuschlagens mit dem Gürtel eine Notwehrsituation geltend macht, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Er bezieht sich dabei offensichtlich auf den Beginn der Auseinandersetzung, wenn er vorbringt, er sei von der gegnerischen Gruppe umringt und mit Gürteln bedroht resp. geschlagen worden. Ob in diesem Zeitpunkt eine Notwehrsituation bestand, braucht nicht geprüft zu werden, vermag den Beschwerdeführer aber mit Bezug auf das inkriminierte Verhalten am Ende des Rencontre nicht zu entlasten. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Videoaufzeichnung und die Beteiligtenaussagen insoweit willkürfrei fest, dass dannzumal weder für ihn noch für D.________ eine Gefahr bestand. Sie erwägt, der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen seinen Gürtel behändigt hatte, sei von seinen Kollegen nicht zu bändigen gewesen und habe die andere Gruppe verfolgt. Zwei Damen aus der eigenen Gruppe hätten D.________ erfolgreich gegen weitere Angriffe abgeschirmt, was dieser bestätigt habe. Die Vorinstanz verneint zu diesem Zeitpunkt sowohl eine Notwehrlage als auch eine Notwehrhandlung zu Recht. Dies gilt ebenso für einen Notstand, wobei eine Rechtfertigung überdies an der fehlenden
Höherwertigkeit des geschützten Interesses scheitert.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_555/2018
Date : 11. September 2018
Published : 29. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandel; Beweiswürdigung, in dubio pro reo


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BGG: 66  95  97  105
BV: 9
StGB: 15  17  18  123  133
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101-IV-285 • 111-IV-123 • 118-IV-227 • 138-V-74 • 139-IV-168 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-317 • 141-IV-369 • 141-IV-454
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