Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 391/2015

Urteil vom 11. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 24. April 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene A.________ war seit 17. Oktober 1994 Bauarbeiter bei der Firma B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 20. April 2011 fiel eine Backsteinwand auf ihn, wobei er sich eine wenig dislozierte Beckenfraktur, eine Prellung Flanke beidseits rechts > links und Schürfwunden zuzog; festgestellt wurde zudem ein Fremdkörper Kornea links. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Schreiben vom 26. März 2013 stellte sie die Heilkosten per dieses Datum ein; weiter eröffnete sie dem Versicherten, das Taggeld werde per 30. April 2013 eingestellt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 sprach sie ihm ab 1. Mai 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 28 % zu. Seine Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 8. November 2013 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 24. April 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Zumutbarkeitsbeurteilung durch das Gericht von einem unabhängigen Sachverständigen vornehmen zu lassen; eventuell sei die Sache zur Vornahme dieser Abklärungen an die Vorinstanz oder die SUVA zurückzuweisen; ab 1. Mai 2013 sei ihm eine volle Invalidenrente, eventuell eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 61 % zu gewähren; für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die SUVA hat im strittigen Einspracheentscheid die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird mit der Vorinstanz verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erwogen, die Beurteilung des Kreisarztes med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13. September 2012 sei - nach seinen Untersuchungen des Versicherten vom 15. Dezember 2011 und 11. September 2012 - unter Berücksichtigung des aktenmässigen Verlaufs anhand der vorbestehenden spezialärztlichen Berichte einschliesslich eines bildgebenden Berichts des Spitals D.________ erfolgt. Angesichts der aktuellen objektiven Spezialistenbefunde habe auf eine erneute Befunderhebung verzichtet werden können. Med. pract. C.________ habe sich auch mit der durchgeführten medikamentösen Therapie befasst. Ein Widerspruch mit einer anderslautenden, die Unfallrestfolgen berücksichtigenden Zumutbarkeitsbeurteilung anderer Spezialärzte sei nicht ersichtlich. Auf die Beurteilung des med. pract. C.________ könne somit abgestellt werden. Gestützt hierauf sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig. Zumutbar seien ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben von Lasten bis maximal 15 kg. Das Heben von Lasten über 20 kg sei ausnahmsweise ebenfalls zumutbar mit entsprechender
anschliessender Pause und nicht repetitiv. Vorteilhaft seien wechselbelastende Tätigkeiten (Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen), die ganztags zumutbar seien. Ausschliesslich stehende und sitzende Tätigkeiten seien zumutbar, wenn nach einer Stunde längere Pausen eingehalten werden könnten.

3.2. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie auf seine substanziierte Rüge der unzutreffenden kreisärztlichen Feststellung nicht eingegangen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz darlegte, weshalb auf den Bericht des Kreisarztes med. pract. C.________ vom 13. September 2012 abzustellen sei. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 61 lit. h
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) erfordert nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründungspflicht soll den Anspruch auf eine sachbezogene Begründung gewährleisten. Sie ist erfüllt, wenn die betroffene Person die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten kann (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; Urteil 8C 326/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.4). Dies ist hier der Fall.

3.3. Der Versicherte beruft sich auf Berichte des Spitals D.________ vom 27. Januar 2012, 12. März 2012, 22. Mai 2012 und 7. Juli 2012. Er bringt im Wesentlichen vor, gestützt auf den Bericht des Spitals D.________ vom 27. Januar 2012 stehe die Affektion im linken Bein mit der unfallbedingten Plexusläsion bzw. den im Bereich der Wurzel S1 gemäss MRI sichtbaren Vernarbungen im Zusammenhang; er leide an einer rein unfallbedingten neuropathischen Problematik. Laut dem Bericht des Spitals D.________ vom 7. Juli 2012 seien die geschilderten Beschwerden am ehesten mit einer peripheren S1-Läsion vereinbar; ein klar bildgebend objektivierbarer Befund bestehe in Vernarbungen am ventralen Abschnitt des Nervus S1 aus dem sakralen Foramen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einschätzung des med. pract. C.________ vom 13. September 2012 in Kenntnis der vom Spital D.________ beschriebenen Pathologie im Bereich der S1-Wurzel und der neuropathischen Beschwerden erfolgte. Für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist es - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie - massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil 8C 924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2). Die vom Versicherten angerufenen Berichte des Spitals D.________ enthalten keine Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit. Im Bericht des Spitals D.________ vom 12. März 2012 wurde zwar festgehalten, die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess habe zu einer totalen Überforderungsreaktion des Versicherten geführt. Dies wurde aber damit begründet, dass er bei einem 50%igen Pensum "leichter Arbeit" ganztags Wände habe herausspitzen müssen. Hieraus kann nicht geschlossen werden, ein Vollzeitpensum für leidensangepasste Arbeiten (vgl. E. 3.1 hievor) sei ihm unzumutbar.

3.4. Der Versicherte bringt weiter vor, er sei auf die tägliche Einnahme von Lyrica angewiesen, um sein Leiden einigermassen erträglich zu machen. Dies führe zu massiven Schlafstörungen und verminderter Leistungsfähigkeit am Tag, insbesondere Schwindel und extremer Müdigkeit, was er der SUVA am 25. Mai 2012 angegeben habe. Gemäss der Fachinformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz könne die Lyrica-Einnahme diverse unerwünschte Nebenwirkungen nach sich ziehen. Im Rahmen eines klinischen Studienprogramms hätten zahlreiche Testpersonen den Versuch deswegen abbrechen müssen. Benommenheit sei bei 28 % und Schläfrigkeit bei 22 % von ihnen aufgetreten. Deshalb erstaune es nicht, dass er sich stets müde und abgeschlagen fühle. Weiter zählten auch Schwindel sowie Gangstörungen und Trunkenheitsgefühl zu den häufig auftretenden Wirkungen. Dies sei vom Kreisarzt gänzlich unberücksichtigt geblieben, weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden könne.
Am 25. Mai 2012 gab der Versicherte im Rahmen einer Besprechung mit der SUVA an, wegen der Lyrica-Einnahme sei er öfters müde, habe oft einen trockenen Mund und viel Schwindel. Gemäss dem Bericht des Kreisarztes med. pract. C.________ vom 13. September 2012 hatte dieser Kenntnis von der Lyrica-Einnahme des Versicherten. Er verwies auf den Bericht des Spitals D.________ vom 7. Juli 2012, worin ausgeführt wurde, aktuell würden die Schmerzen mit Lyrica coupiert, wobei eine Reduktion der Abenddosis zu gestörtem Schlaf führe. Gegenüber med. pract. C.________ schilderte der Versicherte Beschwerden im Bein-/Hüftbereich und gab weiter an, bezüglich der Impotenz sei er mit dem erreichten Ergebnis durch die Caverject-Injektion sehr zufrieden; gesundheitliche Störungen als Folge der Einnahme von Lyrica legte er nicht dar. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, med. pract. C.________ habe relevante Einschränkungen als Folge der Lyrica-Einnahme übersehen.

3.5. Insgesamt liegen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, keine fachärztlichen Berichte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des med. pract. C.________ vom 13. September 2012 wecken (zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Arztpersonen vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies verstösst entgegen dem Versicherten weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG) noch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C 765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7).

4.
Im Weiteren verneinte die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität des psychischen Gesundheitsschadens des Versicherten (vgl. BGE 115 V 133), und sie stellte aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) der SUVA einen Invaliditätsgrad von 15 % fest. Dies ist unbestritten, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen.

5.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde, welche über weite Teile wortwörtlich derjenigen an die Vorinstanz entspricht, nicht gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_391/2015
Date : 11. August 2015
Published : 29. August 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 16  42  61
BGG: 42  64  66  95  97  105  106
BV: 9  29
EMRK: 6
BGE-register
115-V-133 • 124-V-90 • 134-I-140 • 135-II-384 • 136-I-229 • 136-V-279 • 138-I-232 • 139-V-225
Weitere Urteile ab 2000
8C_326/2015 • 8C_391/2015 • 8C_765/2014 • 8C_924/2014
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