Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1B 237/2015
Urteil vom 11. August 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,
Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unbekannt,
Gegenstand
Technische Überwachung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2015
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.
Sachverhalt:
A.
Zwischen Sommer 2013 und Februar 2015 beging eine noch unbekannte Täterschaft diverse Vandalenakte auf einer Sportanlage, darunter Brandstiftungen und Sachbeschädigungen mit hohem Sachschaden. Am 31. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Bewilligung einer (am 30. März 2015 angeordneten) technischen Überwachung der Sportanlage (Installation einer verdeckten Videokamera). Mit Verfügung vom 1. April 2015 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Überwachung für die Dauer vom 30. März bis 30. Juni 2015. Gleichzeitig verfügte es diverse Auflagen, insbesondere, dass im Falle einer Verlängerung vor Ablauf der Überwachung ein begründeter Verlängerungsantrag einzureichen sei, in dem über die bisherigen Ermittlungen zu berichten sei.
B.
Am 23. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Verlängerung der Überwachung bis zum 30. September 2015. Zur Begründung wies sie unter anderem darauf hin, dass am 4. Mai 2015 eine neuerliche Brandstiftung an einer unmittelbar benachbarten Freizeitsport-Anlage festgestellt worden sei und die (vermutlich identische) Täterschaft bisher noch nicht habe ermittelt werden können. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Überwachungsmassnahme bis zum 30. September 2015. Es schränkte die Videoüberwachung an Werktagen (Montag-Freitag) auf jeweils 20.00 bis 05.30 Uhr ein; für Samstage, Sonntage und Feiertage wurde die Überwachung zeitlich nicht beschränkt.
C.
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes vom 25. Juni 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 6. Juli 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darin eine zeitliche Einschränkung der Überwachung an Werktagen erfolgt sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Bis zum 1. Januar 2016 bzw. bis nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft sei der bundesgerichtliche Entscheid vorläufig nicht zu publizieren.
Das Zwangsmassnahmengericht hat innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Für technische Überwachungen (nach Art. 280

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
1.2. Nichtgenehmigungen oder Beschränkungen von Überwachungsmassnahmen kann die verfahrensleitende bzw. gesuchstellende Staatsanwaltschaft grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen anfechten (vgl. BGE 137 IV 340 E. 2.3 S. 344-346; nicht publ. E. 1 des zur amtlichen Publikation bestimmten Urteils 1B 344/2014 vom 14. Januar 2015; nicht amtl. publizierte E. 1 von BGE 138 IV 232; Urteile 1B 19/2014 vom 28. Mai 2014 E. 1.3; 1B 441/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1). Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Sachurteilserfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz habe die grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen der technischen Überwachung (Katalogtat, Subsidiarität usw.) mit Recht als erfüllt erachtet. Zu Unrecht habe das Zwangsmassnahmengericht jedoch die Überwachung an Werktagen auf jeweils 20.00 bis 05.30 Uhr eingeschränkt. Dafür bestehe kein Grund. Zwar seien einige Meldungen von Straftaten innerhalb dieses Zeitfensters erfolgt. Dies müsse jedoch nicht zwingend bedeuten, dass die Delikte auch innerhalb dieses Zeitfensters verübt worden wären. Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 280 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
3.
Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 280

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |
4.
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer technischen Überwachung sind hier grundsätzlich erfüllt. Insbesondere liegt der dringende Tatverdacht einer Katalogtat vor (im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
4.1. Das Zwangsmassnahmengericht möchte mit der zeitlichen Limitierung offenbar dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |
sich geeignete gesetzliche Überwachungsmassnahmen grundsätzlich auch gegen eine noch unbekannte Täterschaft richten. Nach der Bundesgerichtspraxis ist jedoch zu vermeiden, dass ein unnötig grosser Kreis von unbeteiligten Personen in den Fokus der Überwachung gerät (vgl. BGE 137 IV 340 E. 6.2-6.6 S. 350-352). Nach Massgabe des konkreten Einzelfalles haben die Anordnungs- und Bewilligungsbehörden im Übrigen darauf zu achten, dass möglichst milde Zwangsmassnahmen eingesetzt werden, mit denen der Untersuchungszweck noch ausreichend gewahrt werden kann (Art. 197 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
4.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die zeitliche Beschränkung der Videoüberwachung durch das Zwangsmassnahmengericht als sachgerecht und verhältnismässig: Die Konzentration der Überwachung auf Nachtzeiten (bzw. Samstage, Sonn- und Feiertage) trägt zunächst dem Umstand Rechnung, dass in der Nacht (und an gewissen Sonn- und Feiertagen ohne Sportbetrieb) das Risiko von einschlägigen Vandalenakten erhöht erscheint, da die Wahrscheinlichkeit, von Zeugen beobachtet oder gestört zu werden, aus der Sicht der potenziellen Täterschaft geringer ist als tagsüber bzw. in den Hauptbetriebszeiten der Anlage. Gleichzeitig wird der Kreis von sich rechtskonform verhaltenden Nutzern und Besuchern, die von der Videoüberwachung mitbetroffen sind, deutlich reduziert. Hinzu kommt, dass die untersuchten Straftaten im verfügten Überwachungs-Zeitfenster offenbar gehäuft verübt wurden: Wie die Staatsanwaltschaft selber darlegt, erfolgten vier Delikte (zwischen Sommer 2013 und Herbst 2014) um ca. 20.40 Uhr, zwischen 20.00 und 07.50 Uhr, um ca. 06.15 Uhr bzw. um ca. 00.50 Uhr. Eine weitere Brandstiftung (im Mai 2015) wurde um 05.35 Uhr festgestellt. In diesem Zusammenhang ist kein bundesrechtswidriges Ergebnis des angefochtenen Entscheides ersichtlich.
4.3. Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid ungenügend begründet wurde. Die Vorinstanz scheint im angefochtenen Verlängerungsentscheid vom 25. Juni 2015 davon auszugehen, dass die zeitliche Beschränkung der Überwachung (an Werktagen auf jeweils 20.00 bis 05.30 Uhr) schon im ersten Bewilligungsentscheid vom 1. April 2015 verfügt (und begründet) worden sei. Dies trifft jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu. Da die Staatsanwaltschaft ihre diesbezüglichen materiellen Einwendungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht ausführlich darlegen konnte und das Bundesgericht im Interesse des Beschleunigungsgebotes in Überwachungssachen (Art. 5 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster