Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 441/2013

Urteil vom 6. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden.

Gegenstand
Telefonüberwachung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen eines Tötungsdeliktes. Am 21. November 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, die von ihr gleichentags (für den Zeitraum vom 21. November 2013 bis 21. Februar 2014) angeordnete (aktive) Überwachung von drei Telefonanschlüssen zu genehmigen. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Genehmigung der Überwachungsmassnahmen mit Verfügung vom 21. November 2013.

B.
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 10. Dezember 2013 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Genehmigung der beantragten Überwachungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie darum, einen allfälligen gutheissenden Entscheid des Bundesgerichtes einstweilen nicht zu veröffentlichen.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der Telefonüberwachungen ist zulässig (vgl. BGE 137 IV 340 E. 2 S. 342 ff.; nicht amtl. publizierte E. 1 von BGE 138 IV 232).

2.
Die Vorinstanz begründet die Nichtbewilligung der Telefonüberwachung mit dem Argument, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine aktive Überwachung der Telefonanschlüsse von Dritten seien hier nicht erfüllt. Insbesondere befinde sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, weshalb allfällige ihm zur Verfügung stehende Telefonanschlüsse bekannt wären und nötigenfalls direkt überwacht werden könnten.

3.
Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft macht geltend, der dringende Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung (eventuell des Mordes) habe sich erhärtet. Die Beweislage sei in objektiver Hinsicht "eher klar". Weiter abzuklären sei jedoch das Motiv des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang habe sich ein Angehöriger des Beschuldigten möglicherweise einer falschen Zeugenaussage schuldig gemacht. Zwar habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den von ihr, der Staatsanwaltschaft, gegen diesen Angehörigen gestellten Haftantrag (am 21. November 2013) abgewiesen. Auch sei der Angehörige der Teilnahme am untersuchten Tötungsdelikt nicht verdächtig. Er könne jedoch versucht sein, weitere (noch zu befragende) Verwandte zu warnen und ihnen Instruktionen zu erteilen. Insofern bestehe Kollusionsgefahr. Aus diesem Grund seien die Telefonanschlüsse des Angehörigen (sowie ein Anschluss seiner Frau) aktiv zu überwachen.

4.
Den von den Überwachungsmassnahmen direkt betroffenen Personen (Inhaber der zu überwachenden Telefonanschlüsse) wird keine Beteiligung am untersuchten Tötungsdelikt zur Last gelegt. Die Überwachungsmassnahme betrifft somit nicht die Telefonanschlüsse des Beschuldigten, sondern von deliktsunbeteiligten Drittpersonen. Soweit die Überwachungen der Aufklärung einer separat untersuchten falschen Zeugenaussage (Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...436
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.437
StGB) dienen sollten, fiele diese Straftat nicht in den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO.

4.1. Nach Art. 270 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
StPO darf der Telefonanschluss von Drittpersonen überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass entweder die beschuldigte Person den Anschluss der Drittperson benutzt (Ziff. 1) oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet (Ziff. 2).

4.2. Die Abhörung von Drittanschlüssen dient dazu, mit Fernmeldegeräten verbreitete Informationen über Straftaten auch dann zu erlangen, wenn sie nicht durch Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten beschafft werden können. Im Vordergrund steht die Konstellation, dass der Beschuldigte anstatt seines Anschlusses denjenigen einer Drittperson benutzt. Art. 270 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
StPO erlaubt in diesem Fall die Überwachung (Ziff. 1), geht jedoch noch weiter und gestattet sie ebenfalls, wenn der Beschuldigte selber die Fernmeldegeräte gar nicht benutzt, sondern Dritte damit beauftragt, für ihn Mitteilungen entgegenzunehmen oder an andere Personen weiterzuleiten (Ziff. 2). Weiter ist es auch denkbar, dass der Beschuldigte zwar von einem eigenen Anschluss aus Gespräche führt, dieser aber - etwa wegen dessen ständigen Wechsels - nicht ermittelt und daher nicht überwacht werden kann. Informationen über die Straftat (oder den Aufenthaltsort des Täters) lassen sich diesfalls nur durch Überwachung des Drittanschlusses erlangen, auf den der Beschuldigte anruft. Auch eine solche Benutzung eines Drittanschlusses zum Empfang von Gesprächen mit dem Beschuldigten ist nach der Praxis des Bundesgerichtes unter Art. 270 lit. b Ziff. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
StPO zu
subsumieren. Damit soll vermieden werden, dass sich mutmassliche Straftäter durch ständigen Wechsel der verwendeten Geräte einer Überwachung entziehen können (BGE 138 IV 232 E. 6.1 S. 238). Eine entsprechende Überwachung kommt allerdings nur in Frage, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte die fragliche Drittperson anruft und sich daraus Hinweise auf die Straftat oder den Aufenthalt des Beschuldigten ergeben. Die anordnende Behörde hat sodann geeignete Anweisungen zu treffen, damit die mit der Ermittlung befassten Personen nicht Informationen erlangen, die mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht im Zusammenhang stehen (BGE 138 IV 232 E. 6.2 S. 239). Auch ist die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme aufgrund der konkreten Umstände besonders genau zu prüfen (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
-d und Abs. 2 sowie Art. 269 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO). Die Abhörung des Drittanschlusses ist jedenfalls abzubrechen, sobald der Anschluss, von dem aus der Beschuldigte die Gespräche führt, bekannt ist und selber überwacht werden kann (BGE 138 IV 232 E. 6.3 S. 239).

4.3. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft drängt es sich auf, die Telefonanschlüsse von zwei Angehörigen des Beschuldigten zu überwachen. Auf dessen Betreiben hin könnten diese versucht sein, das Aussageverhalten von Gewährspersonen (zu Fragen der möglichen Motive bzw. der Familienverhältnisse des Beschuldigten) zu beeinflussen. Zwar befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, und es ist nicht ersichtlich, dass ihm in der Haft Telefonanschlüsse zur Verfügung stünden, welche von den Behörden nicht bestimmt und nötigenfalls direkt überwacht werden könnten. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch dar, dass der Beschuldigte selbst aus der Haft heraus zu Kollusionshandlungen neige und Angehörige als Informationsvermittler einzusetzen versuche. In einem Brief an einen als Zeugen befragten Angehörigen habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass dieser Angehörige Besuch von einem Freund erhalten werde. Beim Besucher habe es sich - nach Angaben des Beschuldigten - um einen ehemaligen Zellengenossen des Beschuldigten gehandelt. Unterdessen habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Person, die den Angehörigen (auf Wunsch des Beschuldigten) habe besuchen sollen, um einen anderen ehemaligen Mitgefangenen gehandelt habe. Nach dessen
Aussagen sei er vom Beschuldigten beauftragt worden, dem genannten Angehörigen Instruktionen darüber weiterzuleiten, wie mögliche Gewährspersonen bei Einvernahmen aussagen sollten. Ausserdem bestehe (laut Staatsanwaltschaft) der Verdacht, dass der Angehörige falsche Zeugenaussagen gemacht habe.

4.4. Bei dieser Sachlage ist hier von einem Anwendungsfall von Art. 270 lit. b Ziff. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
StPO auszugehen. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der Überwachung betroffenen Drittpersonen vom Beschuldigten stammende Mitteilungen an weitere Personen weiterleiten könnten. Auch die Verhältnismässigkeit der Überwachung (Art. 269 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO) ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft untersucht ein Kapitalverbrechen, und die von Kollusion bedrohten Aussagen von Gewährspersonen erscheinen für die sorgfältige Abklärung der Staftat (insbesondere betreffend die möglichen Motive und die familiären Verhältnisse des Beschuldigten) relevant.

4.5. Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der dringende Tatverdacht eines Katalogdeliktes und die Subsidiarität der Untersuchungsmassnahmen (Art. 269 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
und c sowie Abs. 2 lit. a StPO) erfüllt sind, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die angeordnete Überwachung zu genehmigen. Angesichts des Umstands, dass das Genehmigungsverfahren möglichst rasch durchzuführen ist (vgl. Art. 274 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
StPO) und der massgebliche Sachverhalt feststeht, sieht das Bundesgericht von einer Rückweisung an die Vorinstanz ab und genehmigt selber die Überwachung (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BGG; vgl. BGE 138 IV 232 E. 7 S. 240). Die Staatsanwaltschaft wird allerdings geeignete Anweisungen zu treffen haben, damit die mit der Ermittlung befassten Personen nicht Informationen erlangen, die mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht im Zusammenhang stehen.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Überwachung von Telefonanschlüssen zu genehmigen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 21. November 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau wird aufgehoben.

2.
Die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 21. November 2013 angeordnete Überwachung von Telefonanschlüssen wird genehmigt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_441/2013
Datum : 06. Januar 2014
Publiziert : 24. Januar 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Telefonüberwachung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
StGB: 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...436
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.437
StPO: 197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
269 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
270 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
274
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
BGE Register
137-IV-340 • 138-IV-232
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1B_441/2013
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beschuldigter • zwangsmassnahmengericht • bundesgericht • aargau • strafuntersuchung • untersuchungshaft • sachverhalt • treffen • gerichtsschreiber • vorinstanz • gerichtskosten • frage • entscheid • kollusionsgefahr • verdacht • verwandtschaft • anhörung oder verhör • auskunftspflicht • weisung • unrichtige auskunft
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