Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 481/2011

Urteil vom 11. August 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus; Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 11. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene P.________ ist Geschäftsführer der X.________ GmbH und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 14. April 2005 erlitt er einen Autounfall. Diagnostiziert wurde bei ihm ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Am 22. November 2007 verfügte sie die Leistungseinstellung per 30. November 2007. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. Juni 2008 ab. Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Bern in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche neu verfüge (Entscheid vom 26. November 2008). Die SUVA zog ein Gutachten des Prof. Dr. med. B.________, Leitender Arzt, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, Klinik Y.________, vom 29. September 2009 bei; dieser diagnostizierte persistierende Zervikozephalgien bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) am 14. April 2005. Mit Verfügung vom 9. November 2009 bestätigte die SUVA die Leistungseinstellung per 30. November 2007 und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 15.
Juni 2010 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 11. Mai 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm rückwirkend seit wann rechtens und künftig alle in Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. April 2005 zustehenden Versicherungsleistungen zu bezahlen, namentlich alle Behandlungs- und Medikamentenkosten; es seien ihm rückwirkend seit wann rechtens bis zum Endzustand Taggelder und danach eine Rente in gesetzlicher Höhe sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % auszurichten; eventuell sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen unter Verpflichtung zur Übernahme dieser Leistungen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA die Leistungen für den Unfall vom 14. April 2005 zu Recht per 30. November 2007 einstellte. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung relevanten kausal- und beweisrechtlichen Grundsätze richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1 Im Lichte des Gutachtens des Prof. Dr. med. B.________ vom 29. September 2009 war der Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung rechtmässig, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes bzw. Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Dies wird nicht substanziiert bestritten.

2.2 Der Versicherte wendet ein, Prof. Dr. med. B.________ habe im Gutachten vom 29. September 2009 die natürliche Unfallkausalität seiner Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich bejaht. Somit müsse der Kausalzusammenhang ohne Adäquanzprüfung angenommen werden, zumal in der speziellen Konstellation des vorliegenden Falls auch das Ziel der Missbrauchsbekämpfung nicht unterminiert werde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn aufgrund des obigen Gutachtens steht fest und ist unbestritten, dass bei Fallabschluss keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorlagen. Diesfalls ist ausnahmslos eine Adäquanzprüfung erforderlich (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Die Vorinstanz wandte die "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109) an, was nicht zu beanstanden ist.

3.
Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, die bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2005 mit seinem Auto auf einer Kreuzung nach links abbog; hierbei prallte ein von links kommendes, nach links abbiegendes Auto in die linke hintere Seite seines Fahrzeugs. Gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung der unfallmechanischen Arbeitsgruppe Z.________ vom 8. August 2006 lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des vom Versicherten gelenkten Wagens unterhalb oder knapp innerhalb des Bereichs von 10-15 km/h. In diesem Lichte und aufgrund der fotomässig dokumentierten Schäden an seinem Auto ist dieser Unfall entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht bloss als leicht, sondern als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Von einem eigentlich mittelschweren Ereignis ist entgegen dem Versicherten nicht auszugehen. Hieran ändert nichts, wenn - ihm folgend - die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung seines Autos auf das arithmetische Mittel (zwischen 9 und 15 km/h) von 12 km/h festgesetzt wird und davon ausgegangen wird, dass sein Auto nach der Kollision rechtsseitig in den Bordstein prallte und sein nach links gedrehter Kopf zuerst nach rechts und dann nach links geschleudert wurde (vgl. die Praxisübersicht betreffend mittelschwere Unfälle in der nicht zur Publikation bestimmten E. 3.4.1 des Urteils BGE 8C 100/2011 vom 1. Juni 2011; siehe weiter Urteile 8C 66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009 E. 6). Die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens kann somit nur bejaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C 897/2009]).

4.
Die Vorinstanz erwog, es lägen, wenn überhaupt, höchstens die zwei Kriterien der erheblichen Beschwerden sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen vor. Selbst wenn noch dasjenige der erheblichen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen wäre, würde dies an der Verneinung der Adäquanz nichts ändern. Der Versicherte wendet ein, diese drei Kriterien seien besonders signifikant erfüllt, weshalb die Adäquanz zu bejahen sei.

4.1 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall vom 14. April 2005 und dem Fallabschluss per 30. November 2007 ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und der Beeinträchtigung, die der Versicherte durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Laut dem Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ vom 29. September 2009 bestehen beim Versicherten unfallbedingte Residuen in Form von persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen. Dieser gab gegenüber dem Gutachter an, die Nackenschmerzen hätten vom 1. Tag nach dem Unfall während 2 bis 3 Wochen zugenommen. Er könne sich nicht mehr an den genauen Schmerzverlauf erinnern. Soweit ihm heute erinnerlich, sei er nach etwa 3 Monaten beschwerdefrei gewesen. Diese schmerzfreie Periode habe bis etwa 1 Jahr nach dem Unfall fortbestanden. Danach seien die Beschwerden wieder aufgetreten, zunächst langsam und hätten sich danach gesteigert. Im 2. und 3. Jahr nach dem Unfall habe er immer relativ beschwerdearme, aber nie beschwerdefreie Intervalle gehabt. Er könne problemlos Zeitung und Bücher lesen; Autofahren bereite ihm Schmerzen. Zudem ist es dem Versicherten
immerhin - wenn auch eingeschränkt - möglich und zumutbar, der Arbeit im eigenen Geschäft weiterhin nachzugehen (vgl. E. 4.3 hienach; Urteile 8C 31/2008 vom 2. Juli 2008 E. 5.2.1.2 und 8C 331/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.2.4). In diesem Lichte ist das Kriterium erfüllt, aber nicht besonders ausgeprägt.

4.2 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5 [U 479/05]). Vorliegend sind besondere Gründe, welche die Bejahung des Kriteriums rechtfertigen würden, weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Versicherten reicht der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, für die Bejahung des Kriteriums nicht aus (Urteil 8C 213/2011 vom 7. Juni 2011 E. 8.2.5).

4.3 Zu prüfen ist schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.). Gemäss dem Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 27. Mai 2005 und den Angaben des Versicherten vom 2. Juni 2005 nahm er seine Arbeit ab 19. Mai 2005 zu 100 % wieder auf. Im Bericht vom 26. Mai 2006 führte Dr. med. K.________ aus, seine Arbeitsfähigkeit habe mit 70 % stabil gehalten werden können, sei jedoch für Uhrmacherarbeiten sicher tiefer. Der Chiropraktor Dr. S.________ gab am 20. März 2007 an, der Versicherte fühle sich allgemein zu 10-20 % eingeschränkt, dies jedoch bei einer 50-60 Stundenwoche. Frau Dr. med. W.________, Neurologie FMH, legte im Bericht vom 28. Juni 2007 dar, vor dem Unfall sei der Versicherte gewohnt gewesen, regelmässig 12 bis 14 Stunden pro Tag zu arbeiten. Die aktuellen Anforderungen entsprächen einem Arbeitstag von 8 bis 9 Stunden, nicht aber einem Arbeitstag, wie für einen Geschäftsführer üblich. In diesem Sinne schätze sie seine Leistungsfähigkeit auf maximal 70 %. Dr. med. K.________ gab im Bericht vom 28. Januar 2008 an, verglichen mit der weit überdurchschnittlichen Arbeitszeit und Leistungsfähigkeit vor dem Unfall
betrage die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten 45 %; gehe man von einer durchschnittlichen Tagesarbeitszeit von 8,5 Stunden aus, betrage sie 62 %. Prof. Dr. med. B.________ führte im Gutachten vom 12. September 2009 aus, eine zeitliche Limitierung der vollen Arbeitsfähigkeit werde aufgrund der Aktenlage auf gesamthaft 20 % eingeschätzt; die Einschränkung als Geschäftsführer werde auf 10 %, diejenige als Uhrmacher auf 30 % eingeschätzt. Unter diesen Umständen ist das Kriterium jedenfalls nicht besonders ausgeprägt erfüllt.

4.4 Nach dem Gesagten ist die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens des Versicherten über den 30. November 2007 hinaus zu verneinen und die Leistungseinstellung auf dieses Datum hin somit rechtens.

5.
Die Beschwerde wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Der unterlegene Versicherte trägt die Prozesskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_481/2011
Date : 11. August 2011
Published : 29. August 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus; Kausalzusammenhang)


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  97  102  105  106
UVG: 19
BGE-register
133-II-249 • 134-V-109
Weitere Urteile ab 2000
8C_100/2011 • 8C_213/2011 • 8C_31/2008 • 8C_331/2007 • 8C_481/2011 • 8C_66/2010 • 8C_735/2009 • 8C_897/2009 • U_2/07 • U_479/05
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • accident insurance • meadow • duration • pain • [noenglish] • day • clerk • harm to health • statement of affairs • decision • therapy • incapability to work • whiplash injury • litigation costs • automobile • expert • newspaper • illegality
... Show all