Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 55/2023

Urteil vom 11. Juli 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2022 (IV 2022/46).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 2. Juni 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der 1971 geborenen A.________ aufgrund der Folgen eines im Juli 1995 erlittenen Fahrradunfalls mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Den Invaliditätsgrad (54 %) berechnete sie anhand der sogenannten gemischten Methode, wobei sie von einem ausserhäuslichen Pensum von 50 % und einer Betätigung im Haushalt von ebenfalls 50 % ausging. Mit Mitteilungen vom 17. April 2001, 2. Juli 2004, 20. Januar 2010 und 22. Januar 2013 bescheinigte sie der Versicherten einen unveränderten Rentenanspruch.

A.b. Im März 2018 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Auf Empfehlung der Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hin veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (orthopädisch und neurologisch/neuropsychologisch) durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und die Neuropsychologin Dipl. Psych. E.________. Gestützt auf die Expertise vom 23. November 2020 stellte sie A.________ mit Vorbescheid vom 4. Januar 2021 die Rentenaufhebung in Aussicht, wobei sie neu aufgrund der Angaben der Versicherten von einem ausserhäuslichen Pensum von 90 % ausging. A.________ ersuchte in der Folge mehrmals um Sistierung des Verwaltungsverfahrens, damit sie ein Gegengutachten erstellen lassen könne. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 stellte die Verwaltung die Rentenleistungen vorsorglich per Ende August 2021 ein, da eine Weiterausrichtung der Invalidenrente nach Aktenlage nicht mehr zu verantworten sei. Gleichzeitig wies sie das Sistierungsgesuch ab; sie gewährte der Versicherten aber eine Frist bis 29. Oktober 2021, um ein allfälliges medizinisches
Parteigutachten einzureichen. Mit einem neuen Vorbescheid vom 1. Dezember 2021 kündigte sie die definitive Rentenaufhebung per 31. August 2021 an, was sie mit Verfügung vom 21. Februar 2022 bestätigte.

B.
Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit bzw. zur Leistungsfähigkeit im Haushalt und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C 676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 V 342, aber in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131).

2.

2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung per 31. August 2021 bundesrechtskonform ist.

2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Entsprechend sieht auch Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für Revisionsfälle nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV.
Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht aber eine vor dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.

2.3. Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1; 130 V 343 E. 3.5; Urteil 9C 297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 30, kritisch in Bezug auf BGE 141 V 9).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 2. Juni 1999; vgl. auch E. 4.2.2 ff. hiernach) in neurologischer Hinsicht erheblich verbessert, habe doch anlässlich der Abklärung bei Prof. Dr. med. D.________ im November 2020 keine Schmerzproblematik mehr festgestellt werden können, die eine höhere als die von der Neuropsychologin Dipl. Psych. E.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % hätte rechtfertigen können. Auch die im Gutachten wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Alltags- und Arbeitsaktivitäten zeigten deutlich, dass der früher festgestellte akute Schmerzzustand längst abgeklungen gewesen sein müsse. Im Übrigen liege gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in der Veränderung des Erwerbsstatus ein Revisionsgrund. Anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % ausserhäuslich erwerbstätig gewesen, wohingegen sie nunmehr gemäss eigenen Angaben in einem Pensum von 80-100 % erwerbstätig wäre.

3.2. Weiter mass das kantonale Gericht dem bidisziplinären Gutachten vom 23. November 2020 Beweiskraft bei. Gestützt darauf stellte es fest, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens am 21. Februar 2022 im erlernten Beruf zu mindestens 70 % arbeitsfähig gewesen.

3.3. Hinsichtlich des Invaliditätsgrads erwog die Vorinstanz, der genaue Beschäftigungsgrad im hypothetischen Gesundheitsfall (80-100 %) sei vorliegend nicht entscheidend, da auch im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall einer 100%igen Erwerbstätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Denn dieser könne anhand eines sogenannten Prozentvergleichs ermittelt werden, da das Valideneinkommen und der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens identisch seien und folglich für die Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch gar keine Rollen spielen könnten. Der maximale Invaliditätsgrad entspreche somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, korrigiert um einen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle bestehe vorliegend - auch unter Berücksichtigung von Art. 26bis Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 26bis Bestimmung des Einkommens mit Invalidität - 1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
1    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
2    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
3    Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.168
IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) - Raum für einen solchen Abzug. Die Vorinstanz legte den Abzug alsdann auf 10 % fest, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 37 % (100 % - [90 % x 70 %]) ergab.

3.4. Betreffend Anpassungszeitpunkt erkannte das kantonale Gericht, Art. 88bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV komme vorliegend nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung nur für "echte" Invalidenrenten gelte. Die Beschwerdegegnerin habe die laufende Rente vorsorglich per 31. August 2021 aufgehoben, da in jenem Zeitpunkt das Revisionsverfahren betreffend die laufende Rente sowie die Prüfung des Begehrens um eine "echte" Invalidenrente abgeschlossen gewesen seien. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2022 habe sie die auf einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beruhende Rente dann "definitiv" auf jenen Zeitpunkt hin aufgehoben, was als eine rechtmässige Anwendung des lückenfüllend analog anwendbaren Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG zu qualifizieren sei. Selbst wenn der Art. 88bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV aber zur Anwendung kommen würde, wäre der Anpassungszeitpunkt als rechtmässig zu qualifizieren, weil die vorsorgliche Renteneinstellung per 31. August 2021 das Vertrauen in einen unverändert weiter bestehenden Rentenanspruch zerstört habe.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil die IV-Stelle die geänderte Rechtsprechung zur gemischten Methode im Nachgang zum Urteil des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) dazu missbraucht habe, eine umfassende medizinische Überprüfung vorzunehmen und die bisherige Invalidenrente aufzuheben. Wie die Vorinstanz aber richtig erwogen hat, hat der Gesetzgeber mit Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG die Grundlage für eine jederzeitige Überprüfung einer laufenden Dauerleistung geschaffen. Zudem sieht die Verordnung in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 ausdrücklich vor, dass für laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten ist. Von einem treuwidrigen Vorgehen der IV-Stelle kann daher keine Rede sein.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, als Vergleichszeitpunkt für die Beantwortung der Frage nach einer wesentlichen Sachverhaltsveränderung gelte nicht die ursprüngliche Rentenzusprechung, sondern die im Jahr 2015 (gemeint ist wohl das Jahr 2013) ergangene Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruchs.

4.2.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient rechtsprechungsgemäss die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteile 9C 26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2; 9C 540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1).

4.2.3. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, die Mitteilung vom 22. Januar 2013 (oder eine frühere Mitteilung) erfülle die oben genannten Voraussetzungen, um als Vergleichsbasis zu dienen. Denn die Bestätigung des Rentenanspruchs basierte auf der Angabe der Beschwerdeführerin und ihrer Hausärztin, wonach sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Dass die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre, anlässlich der jeweiligen Revisionsverfahren umfassende Abklärungen zum Gesundheitszustand zu tätigen, trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu. Fehlen Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts, besteht auch kein Anlass für weitere Beweiserhebungen (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV; vgl. auch Urteil 8C 597/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.5, wonach Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und Art. 87 Abs. 1 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV spiegelbildlich zueinander gesehen werden können).

4.2.4. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die ursprüngliche Verfügung vom 2. Juni 1999 als Vergleichsbasis herangezogen.

4.3. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Inwiefern die nach Würdigung der medizinischen Akten ergangene vorinstanzliche Feststellung, in neurologischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprechung wesentlich verändert (vgl. E. 3.1 hiervor), offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1 hiervor) sein soll, zeigt sie indessen nicht ansatzweise auf. Die Feststellung eines veränderten Gesundheitszustands bleibt für das Bundesgericht damit verbindlich.
Wenn die Vorinstanz aufgrund der festgestellten verbesserten Schmerzproblematik, welche für die damalige Rentenzusprechung von entscheidender Bedeutung war, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG bejahte, so verletzte sie kein Bundesrecht. Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend ("allseitig") zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C 586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1). Damit braucht nicht weiter auf die aussergewöhnliche Interpretation des Charakters der im Jahr 1999 zugesprochenen Invalidenrente durch die Vorinstanz und die damit einhergehende Frage, ob Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vorliegend einschlägig ist (vgl. E. 2.2 des vorinstanzlichen Entscheids), eingegangen zu werden.

4.4.

4.4.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, obschon der neurologische Sachverständige festgehalten habe, mittels einer intensiven multimodalen Kopfschmerztherapie lasse sich die Arbeitsfähigkeit innerhalb einiger Monate steigern. Die IV-Stelle wäre demnach gehalten gewesen, von ihr die Durchführung einer entsprechenden Therapie zu verlangen, um hernach über die Wirksamkeit der Massnahme befinden zu können.

4.4.2. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. D.________ eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 70 % in Bezug auf ein Vollpensum attestierte und prognostisch - nach Durchführung einer intensiven multimodalen Kopfschmerztherapie - innerhalb von drei bis sechs Monaten von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80-100 % ausging. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf zu 70 % arbeitsfähig, ist demnach keineswegs willkürlich.

4.5. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine rechtsfehlerhafte Invaliditätsbemessung.

4.5.1. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, die Veränderung im Erwerbsstatus dürfe nicht als Revisionsgrund herangezogen werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits in medizinischer Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben ist, der eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht (vgl. E. 4.3 hiervor). Im Rahmen dieser Prüfung ist dabei auch der im Revisionszeitpunkt aktuell geltende Erwerbsstatus zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob der veränderte Status bereits anlässlich früherer Revisionsverfahren hätte beachtet werden müssen.

4.5.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbspensum von 90 % ausgegangen. Dabei scheint sie wiederum zu übersehen, dass das kantonale Gericht das von der IV-Stelle als Durchschnittswert herangezogene Arbeitspensum (80-100 %) gerade nicht als überzeugend erachtete und im Rahmen seiner Invaliditätsbemessung darlegte, dass der effektive Beschäftigungsgrad nicht entscheidend sei, weil selbst bei Annahme eines Vollzeitpensums kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

4.5.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das kantonale Gericht habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht nicht das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt. Sie rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz ermittelte den Invaliditätsgrad durch Prozentvergleich. Sie hat dies damit begründet, dass das Valideneinkommen und der Ausgangswert des Invalideneinkommens identisch seien. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Inwiefern die Wahl der Bemessungsmethode Bundesrecht verletzen soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. In Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht, ist rechtsprechungsgemäss der Prozentvergleich als Variante des Einkommensvergleichs zulässig (vgl. SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C 211/2013 E. 4.1; vgl. auch Urteile 8C 489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.5.4; 8C 852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.4). Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen gegebenenfalls auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil 8C 536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).

4.5.4. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin einen höheren leidensbedingten Abzug geltend. Entgegen ihrer Ansicht drängt sich aber weder aufgrund ihres Alters (Jg. 1971) noch wegen "jahrzehntelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt" ein zusätzlicher Abzug auf, zumal sie unbestrittenermassen seit Jahren in einem Teilzeitpensum erwerbstätig ist. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung des Abzugs von 10 % rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Ermessensfragen BGE 137 V 71 E. 5.1 f.; Urteil 8C 581/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1). Mit Blick auf das Ergebnis kann ferner offen bleiben, ob im Rahmen eines Prozentvergleichs überhaupt Raum für einen Abzug besteht.

4.5.5. Nach dem Gesagten hat es bei dem vom kantonalen Gericht ermittelten Invaliditätsgrad von maximal 37 % sein Bewenden.

4.6. Bei einem Invaliditätsgrad von maximal 37 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), weshalb die Vorinstanz die Rentenaufhebung zu Recht bestätigt hat. Welche Folgerungen sich aus der revisionsweisen Rentenaufhebung auf den kapitalisierten Rentenanspruch der Invalidenversicherung ergeben, ist für die Frage, ob eine revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, nicht von Bedeutung (vgl. BGE 141 V 148 E. 4.3). Insoweit kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung vom Haftpflichtversicherer entschädigt worden ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.7. Gegen den von der IV-Stelle verfügten und vom Versicherungsgericht bestätigten Zeitpunkt der Rentenaufhebung erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Mangels offensichtlicher Rechtsfehler (vgl. E. 1 hiervor) hat es somit bei der Rentenaufhebung per 31. August 2021 sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_55/2023
Date : 11. Juli 2023
Published : 29. Juli 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)


Legislation register
ATSG: 17  49  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
IVG: 28
IVV: 26bis  87  88a  88bis
UVG: 19
BGE-register
114-V-310 • 130-V-343 • 133-V-108 • 134-V-231 • 137-V-71 • 141-V-148 • 141-V-9 • 142-V-342 • 143-V-77 • 144-I-103 • 144-V-210 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
8C_211/2013 • 8C_489/2022 • 8C_536/2017 • 8C_55/2023 • 8C_581/2021 • 8C_586/2022 • 8C_597/2017 • 8C_676/2015 • 8C_852/2016 • 9C_26/2022 • 9C_297/2016 • 9C_540/2020
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AS
AS 2021/705
BBl
2017/2535